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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Hohenwarte und der Gemeinde Kaulsdorf und über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Saale-Loquitz" Vom 20. September 1995

Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung
einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Hohenwarte
und der Gemeinde Kaulsdorf und über die Auflösung
der Verwaltungsgemeinschaft "Saale-Loquitz"
Vom 20. September 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Hohenwarte und der Gemeinde Kaulsdorf und über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Saale-Loquitz" vom 20. September 199520.10.1995
Eingangsformel20.10.1995
§ 1 - Erfüllende Gemeinde20.10.1995
§ 2 - Auflösung der bestehenden Verwaltungsgemeinschaft20.10.1995
§ 3 - Inkrafttreten20.10.1995
Aufgrund des § 51 Satz 1 und 2
in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister:

§ 1 Erfüllende Gemeinde

Die Vereinbarung zwischen der Gemeinde Kaulsdorf und der Gemeinde Hohenwarte, Landkreis Saalfeld-Rudolstadt, daß die Gemeinde Kaulsdorf für die Gemeinde Hohenwarte die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt (erfüllende Gemeinde), wird anerkannt.

§ 2 Auflösung der bestehenden Verwaltungsgemeinschaft

Die Verwaltungsgemeinschaft "Saale-Loquitz" wird aufgelöst.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 20. September 1995
Der Innenminister
Dr. Dewes
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