Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Etterwinden und ihre Eingliederung in die Gemeinde Moorgrund und über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Eltetal" Vom 21. September 1995
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Etterwinden und ihre Eingliederung in die Gemeinde Moorgrund und über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Eltetal"
Vom 21. September 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Etterwinden und ihre Eingliederung in die Gemeinde Moorgrund und über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Eltetal" vom 21. September 1995 | 01.01.1996 |
Eingangsformel | 01.01.1996 |
§ 1 - Auflösung und Eingliederung | 01.01.1996 |
§ 2 - Rechtsfolgen der Eingliederung | 01.01.1996 |
§ 3 - Auflösung der bestehenden Verwaltungsgemeinschaft | 01.01.1996 |
§ 4 - Inkrafttreten | 01.01.1996 |
Aufgrund des
§ 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3
und des
§ 46 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:
§ 1 Auflösung und Eingliederung
Die Gemeinde Etterwinden im Wartburgkreis wird aufgelöst und in die Gemeinde Moorgrund im Wartburgkreis eingegliedert.
§ 2 Rechtsfolgen der Eingliederung
(1) Die aufnehmende Gemeinde Moorgrund ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Etterwinden.
(2) Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Gemeinderat Moorgrund um drei Mitglieder des bisherigen Gemeinderats Etterwinden erweitert.
(3) Das vor der Eingliederung in der Gemeinde Etterwinden geltende Recht gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als Ortsteilrecht weiter, soweit es nicht durch die Eingliederung gegenstandslos geworden ist, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. Der noch nicht rechtsverbindliche Bauleitplan der Gemeinde wird im Rahmen der Gesamtbauleitplanung unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Besonderheiten weitergeführt.
(4) Die aufnehmende Gemeinde wird ermächtigt, die Mitgliedschaft der Gemeinde in Vereinigungen, kommunalen Arbeitsgemeinschaften, Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden innerhalb eines Jahres zu kündigen.
(5) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus
§ 9 Abs. 4 Satz 2
und
§ 45 Abs. 8 ThürKO
.
§ 3 Auflösung der bestehenden Verwaltungsgemeinschaft
Die Verwaltungsgemeinschaft "Eltetal" wird aufgelöst.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Erfurt, den 21. September 1995
Der Innenminister
Dr. Dewes
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