ErnstthalAuflV TH
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Ernstthal und ihre Eingliederung in die Stadt Lauscha Vom 5. Oktober 1995

Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Ernstthal und ihre
Eingliederung in die Stadt Lauscha
Vom 5. Oktober 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Ernstthal und ihre Eingliederung in die Stadt Lauscha vom 5. Oktober 199517.11.1995
Eingangsformel17.11.1995
§ 1 - Auflösung und Eingliederung17.11.1995
§ 2 - Rechtsfolgen der Eingliederung17.11.1995
§ 3 - Inkrafttreten17.11.1995
Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Eingliederung

Die Gemeinde Ernstthal im Landkreis Sonneberg wird aufgelöst und in die Stadt Lauscha im Landkreis Sonneberg eingegliedert.

§ 2 Rechtsfolgen der Eingliederung

(1) Die aufnehmende Stadt Lauscha ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Ernstthal.
(2) Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Stadtrat Lauscha um vier Mitglieder des bisherigen Gemeinderats Ernstthal erweitert.
(3) Das vor der Eingliederung in der Gemeinde Ernstthal geltende Recht gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als Ortsteilrecht weiter, soweit es nicht durch die Eingliederung gegenstandslos geworden ist, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. Der noch nicht rechtsverbindliche Bauleitplan der Gemeinde wird im Rahmen der Gesamtbauleitplanung unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Besonderheiten weitergeführt.
(4) Die aufnehmende Gemeinde wird ermächtigt, die Mitgliedschaft der Gemeinde in Vereinigungen, kommunalen Arbeitsgemeinschaften, Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden innerhalb eines Jahres zu kündigen.
(5) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus
§ 9 Abs. 4 Satz 2 und § 45 Abs. 8 ThürKO
.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 5. Oktober 1995
Der Innenminister
Dr. Dewes
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