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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Harth und Pöllnitz und über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Harth" Vom 24. November 1995

Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Harth und Pöllnitz und über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Harth" Vom 24. November 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Harth und Pöllnitz und über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Harth" vom 24. November 199521.12.1995
Eingangsformel21.12.1995
§ 1 - Auflösung und Zusammenlegung21.12.1995
§ 2 - Rechtsfolgen der Zusammenlegung21.12.1995
§ 3 - Übergangsbestimmungen21.12.1995
§ 4 - Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Harth"21.12.1995
§ 5 - Inkrafttreten21.12.1995
Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 sowie des § 46 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Zusammenlegung

Die Gemeinden Harth und Pöllnitz im Landkreis Greiz werden aufgelöst und zu einer neuen Gemeinde zusammengefaßt. Die neue Gemeinde führt den Namen Harth-Pöllnitz.

§ 2 Rechtsfolgen der Zusammenlegung

(1) Die neugebildete Gemeinde Harth-Pöllnitz ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Harth und Pöllnitz.
(2) In der neugebildeten Gemeinde Harth-Pöllnitz wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit ein neuer Gemeinderat gewählt. Den Wahltermin, der innerhalb der nächsten drei Monate nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung liegen soll, bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde. Sie setzt den Wahltermin auf einen Sonntag fest. Zu diesem Termin findet auch die Wahl des Bürgermeisters der neuen Gemeinde Harth-Pöllnitz statt.
(3) Die Rechtsfolgen der Zusammenlegung im übrigen ergeben sich aus § 9 Abs. 4 Satz 2 und § 45 Abs. 8 ThürKO.

§ 3 Übergangsbestimmungen

(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich solange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Endedes dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.
(3) Für die Übergangszeit bis zur Wahl des neuen Gemeinderats der Gemeinde Harth-Pöllnitz setzt sich der Gemeinderat der Gemeinde Harth-Pöllnitz aus allen nach § 23 Abs. 2 ThürKO gewählten Mitgliedern der bisherigen Gemeinderäte zusammen. Die Rechtsaufsichtsbehörde bestellt zur Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters für die Übergangszeit bis zur Neuwahl einen Beauftragten.

§ 4 Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Harth"

Die Verwaltungsgemeinschaft "Harth" wird aufgelöst.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 24. November 1995
Der Innenminister
Dr. Dewes
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