Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Gundersleben und ihre Eingliederung in die Stadt Ebeleben Vom 12. Dezember 1995
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Gundersleben
und ihre Eingliederung in die Stadt Ebeleben
Vom 12. Dezember 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinde Gundersleben und ihre Eingliederung in die Stadt Ebeleben vom 12. Dezember 1995 | 29.12.1995 |
Eingangsformel | 29.12.1995 |
§ 1 - Auflösung und Eingliederung | 29.12.1995 |
§ 2 - Rechtsfolgen der Eingliederung | 29.12.1995 |
§ 3 - Inkrafttreten | 29.12.1995 |
Aufgrund des
§ 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:
§ 1 Auflösung und Eingliederung
Die Gemeinde Gundersleben im Kyffhäuserkreis wird aufgelöst und in die Stadt Ebeleben im Kyffhäuserkreis eingegliedert.
§ 2 Rechtsfolgen der Eingliederung
(1) Die aufnehmende Stadt Ebeleben ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Gundersleben.
(2) Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Stadtrat Ebeleben um ein Mitglied des bisherigen Gemeinderats Gundersleben erweitert.
(3) Das vor der Eingliederung in der Gemeinde Gundersleben geltende Recht gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als Ortsteilrecht weiter, soweit es nicht durch die Eingliederung gegenstandslos geworden ist, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. Der noch nicht rechtsverbindliche Bauleitplan der Gemeinde wird im Rahmen der Gesamtbauleitplanung unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Besonderheiten weitergeführt.
(4) Die aufnehmende Gemeinde wird ermächtigt, die Mitgliedschaft der aufgenommenen Gemeinde in Vereinigungen, kommunalen Arbeitsgemeinschaften, Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden innerhalb eines Jahres zu kündigen.
(5) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus
§ 9 Abs. 4 Satz 2
und
§ 45 Abs. 8 ThürKO
.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 12. Dezember 1995
Der Innenminister
Dr. Dewes
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