Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Hartmannsdorf und der Stadt Bad Köstritz und über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Erlbach-Stübnitztal" Vom 29. Januar 1996
Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung
einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Hartmannsdorf und der Stadt Bad Köstritz
und über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Erlbach-Stübnitztal"
Vom 29. Januar 1996
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Hartmannsdorf und der Stadt Bad Köstritz und über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Erlbach-Stübnitztal" vom 29. Januar 1996 | 15.03.1996 |
Eingangsformel | 15.03.1996 |
§ 1 - Erfüllende Gemeinde | 15.03.1996 |
§ 2 - Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Erlbach-Stübnitztal" | 15.03.1996 |
§ 3 - Inkrafttreten | 15.03.1996 |
Aufgrund des
§ 51 Satz 1 und 2
in Verbindung mit
§ 46 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister:
§ 1 Erfüllende Gemeinde
Die Vereinbarung zwischen der Stadt Bad Köstritz und der Gemeinde Hartmannsdorf, Landkreis Greiz, daß die Stadt Bad Köstritz für die Gemeinde Hartmannsdorf die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt (erfüllende Gemeinde), wird anerkannt.
§ 2 Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Erlbach-Stübnitztal"
Die Verwaltungsgemeinschaft "Erlbach-Stübnitztal" wird aufgelöst.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 29. Januar 1996
Der Innenminister
Dr. Dewes
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