EckolstädtAuflV TH
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Eckolstädt, Großromstedt, Hermstedt, Kleinromstedt, Kösnitz, Münchengosserstädt, Pfuhlsborn, Stobra und Wormstedt sowie über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Ilm-Saale-Platte" Vom 30. Januar 1996

Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden
Eckolstädt, Großromstedt, Hermstedt, Kleinromstedt, Kösnitz, Münchengosserstädt,
Pfuhlsborn, Stobra und Wormstedt sowie über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Ilm-Saale-Platte"
Vom 30. Januar 1996
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Eckolstädt, Großromstedt, Hermstedt, Kleinromstedt, Kösnitz, Münchengosserstädt, Pfuhlsborn, Stobra und Wormstedt sowie über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Ilm-Saale-Platte" vom 30. Januar 199615.03.1996
Eingangsformel15.03.1996
§ 1 - Auflösung und Zusammenlegung15.03.1996
§ 2 - Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Ilm-Saale-Platte"15.03.1996
§ 3 - Rechtsfolgen der Zusammenlegung15.03.1996
§ 4 - Übergangsbestimmungen15.03.1996
§ 5 - Inkrafttreten15.03.1996
Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1
sowie des § 46 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S 200), verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Zusammenlegung

Die Gemeinden Eckolstädt, Großromstedt, Hermstedt, Kleinromstedt, Kösnitz, Münchengosserstädt, Pfuhlsborn, Stobra und Wormstedt im Landkreis Weimarer Land werden aufgelöst und zu einer neuen Gemeinde zusammengefaßt. Die neue Gemeinde führt den Namen Saaleplatte.

§ 2 Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Ilm-Saale-Platte"

Die Verwaltungsgemeinschaft "Ilm-Saale-Platte" wird aufgelöst.

§ 3 Rechtsfolgen der Zusammenlegung

(1) Die neugebildete Gemeinde Saaleplatte ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Eckolstädt, Großromstedt, Hermstedt, Kleinromstedt, Kösnitz, Münchengosserstädt, Pfuhlsborn, Stobra und Wormstedt sowie der Verwaltungsgemeinschaft "Ilm-Saale-Platte".
(2) In der neugebildeten Gemeinde Saaleplatte wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit ein neuer Gemeinderat gewählt. Den Wahltermin, der innerhalb der nächsten drei Monate nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung liegen soll, bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde. Sie setzt den Wahltermin auf einen Sonntag fest. Zu diesem Termin findet auch die Wahl des Bürgermeisters der neuen Gemeinde Saaleplatte statt.
(3) Die Rechtsfolgen der Zusammenlegung im übrigen ergeben sich aus
§ 9 Abs. 4 Satz 2 und § 45 Abs. 8 ThürKO
.

§ 4 Übergangsbestimmungen

(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich solange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.
(3) Für die Übergangszeit bis zur Wahl des neuen Gemeinderats der Gemeinde Saaleplatte setzt sich der Gemeinderat der Gemeinde Saaleplatte aus allen nach
§ 23 Abs. 2 ThürKO gewählten Mitgliedern der bisherigen Gemeinderäte zusammen. Die Rechtsaufsichtsbehörde bestellt zur Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters für die Übergangszeit bis zur Neuwahl einen Beauftragten.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 30. Januar 1996
Der Innenminister
Dr. Dewes
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