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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Graitschen b. Bürgel, Nausnitz und Poxdorf und der Stadt Bürgel und über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Bürgel" Vom 23. Mai 1996

Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden
Gemeinde zwischen den Gemeinden Graitschen b. Bürgel, Nausnitz und Poxdorf und
der Stadt Bürgel und über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Bürgel"
Vom 23. Mai 1996
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Graitschen b. Bürgel, Nausnitz und Poxdorf und der Stadt Bürgel und über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Bürgel" vom 23. Mai 199604.06.1996
Eingangsformel04.06.1996
§ 1 - Erfüllende Gemeinde04.06.1996
§ 2 - Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Bürgel"04.06.1996
§ 3 - Inkrafttreten04.06.1996
Aufgrund des § 51 Satz 1 und 2
in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister:

§ 1 Erfüllende Gemeinde

Die Vereinbarung zwischen der Stadt Bürgel und den Gemeinden Graitschen b. Bürgel, Nausnitz und Poxdorf, Saale-Holzland- Kreis, daß die Stadt Bürgel für die Gemeinden Graitschen b. Bürgel, Nausnitz und Poxdorf die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt (erfüllende Gemeinde), wird anerkannt.

§ 2 Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Bürgel"

Die Verwaltungsgemeinschaft "Bürgel" wird aufgelöst.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 23. Mai 1996
Der Innenminister
Dr. Dewes
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