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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Fambach und Heßles und der Gemeinde Breitungen/Werra und über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Werratal" Vom 9. Juli 1996

Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer
erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Fambach und Heßles und der Gemeinde
Breitungen/Werra und über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Werratal"
Vom 9. Juli 1996
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Fambach und Heßles und der Gemeinde Breitungen/Werra und über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Werratal" vom 9. Juli 199601.08.1996
Eingangsformel01.08.1996
§ 1 - Erfüllende Gemeinde01.08.1996
§ 2 - Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Werratal"01.08.1996
§ 3 - Inkrafttreten01.08.1996
Aufgrund des § 51 Satz 1 und 2
in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister:

§ 1 Erfüllende Gemeinde

Die Vereinbarung zwischen der Gemeinde Breitungen/Werra und den Gemeinden Fambach und Heßles, Landkreis Schmalkalden-Meiningen, daß die Gemeinde Breitungen/Werra für die Gemeinden Fambach und Heßles die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt (erfüllende Gemeinde), wird anerkannt.

§ 2 Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Werratal"

Die Verwaltungsgemeinschaft "Werratal" wird aufgelöst.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 9. Juli 1996
Der Innenminister
Dr. Dewes
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