Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Branderode, Holbach, Klettenberg, Liebenrode, Limlingerode, Mackenrode, Obersachswerfen, Schiedungen und Trebra sowie über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Grenzland" Vom 16. September 1996
Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung
der Gemeinden Branderode, Holbach, Klettenberg, Liebenrode, Limlingerode,
Mackenrode, Obersachswerfen, Schiedungen und Trebra sowie über die Auflösung der
Verwaltungsgemeinschaft "Grenzland"
Vom 16. September 1996
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Branderode, Holbach, Klettenberg, Liebenrode, Limlingerode, Mackenrode, Obersachswerfen, Schiedungen und Trebra sowie über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Grenzland" vom 16. September 1996 | 18.10.1996 |
Eingangsformel | 18.10.1996 |
§ 1 - Auflösung und Zusammenlegung | 18.10.1996 |
§ 2 - Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Grenzland" | 18.10.1996 |
§ 3 - Rechtsfolgen der Zusammenlegung | 18.10.1996 |
§ 4 - Übergangsbestimmungen | 18.10.1996 |
§ 5 - Inkrafttreten | 18.10.1996 |
Aufgrund des
§ 9 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1
sowie des
§ 46 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S 200), verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:
§ 1 Auflösung und Zusammenlegung
Die Gemeinden Branderode, Holbach, Klettenberg, Liebenrode, Limlingerode, Mackenrode, Obersachswerfen, Schiedungen und Trebra im Landkreis Nordhausen werden aufgelöst und zu einer neuen Gemeinde zusammengefaßt. Die neue Gemeinde führt den Namen Hohenstein.
§ 2 Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Grenzland"
Die Verwaltungsgemeinschaft "Grenzland" wird aufgelöst.
§ 3 Rechtsfolgen der Zusammenlegung
(1) Die neugebildete Gemeinde Hohenstein ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Branderode, Holbach, Klettenberg, Liebenrode, Limlingerode, Mackenrode, Obersachswerfen, Schiedungen und Trebra sowie der Verwaltungsgemeinschaft "Grenzland".
(2) In der neugebildeten Gemeinde Hohenstein wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit ein neuer Gemeinderat gewählt. Den Wahltermin, der innerhalb der nächsten drei Monate nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung liegen soll, bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde. Sie setzt den Wahltermin auf einen Sonntag fest. Zu diesem Termin findet auch die Wahl des Bürgermeisters der neuen Gemeinde Hohenstein statt.
(3) Die Rechtsfolgen der Zusammenlegung im übrigen ergeben sich aus
§ 9 Abs. 4 Satz 2
und
§ 45 Abs. 8 ThürKO
.
§ 4 Übergangsbestimmungen
(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich solange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.
(3) Für die Übergangszeit bis zur Wahl des neuen Gemeinderats der Gemeinde Hohenstein setzt sich der Gemeinderat der Gemeinde Hohenstein aus allen nach
§ 23 Abs. 2 ThürKO
gewählten Mitgliedern der bisherigen Gemeinderäte zusammen. Die Rechtsaufsichtsbehörde bestellt zur Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters für die Übergangszeit bis zur Neuwahl einen Beauftragten.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 16. September 1996
Der Innenminister
Dr. Dewes
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