Monitoring Gesetzessammlung

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DE - Landesrecht Thüringen

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Thüringer Verordnung über die Bestimmung der Zahl der neuen Gemeinderatsmitglieder nach § 40 des Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetzes Vom 15. Januar 1997

Thüringer Verordnung über die Bestimmung der Zahl der neuen
Gemeinderatsmitglieder nach § 40 des Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetzes
Vom 15. Januar 1997
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Bestimmung der Zahl der neuen Gemeinderatsmitglieder nach § 40 des Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetzes vom 15. Januar 199708.02.1997
Eingangsformel08.02.1997
§ 1 - Gemeinderat Seelingstädt08.02.1997
§ 2 - Gemeinderat Teichwolframsdorf08.02.1997
§ 3 - Stadtrat Nordhausen08.02.1997
§ 4 - Stadtrat Moorbad Lobenstein08.02.1997
§ 5 - Stadtrat Blankenhain08.02.1997
§ 6 - Stadtrat Rudolstadt08.02.1997
§ 7 - Gemeinderat Judenbach08.02.1997
§ 8 - Inkrafttreten08.02.1997
Aufgrund des § 40 Satz 2 des Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetzes (ThürGNGG)
vom 23. Dezember 1996 (GVBl. S. 333) verordnet der Innenminister:

§ 1 Gemeinderat Seelingstädt

Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Gemeinderat Seelingstädt um ein Mitglied des bisherigen Gemeinderats Friedmannsdorf erweitert.

§ 2 Gemeinderat Teichwolframsdorf

Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Gemeinderat Teichwolframsdorf um je drei Mitglieder der bisherigen Gemeinderäte Kleinreinsdorf und Waltersdorf b. Berga/Elster erweitert.

§ 3 Stadtrat Nordhausen

Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Stadtrat Nordhausen um ein Mitglied des bisherigen Gemeinderats Hesserode erweitert.

§ 4 Stadtrat Moorbad Lobenstein

Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Stadtrat Moorbad Lobenstein um ein Mitglied des bisherigen Gemeinderats Unterlemnitz erweitert.

§ 5 Stadtrat Blankenhain

Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Stadtrat Blankenhain um ein Mitglied des bisherigen Gemeinderats Neckeroda erweitert.

§ 6 Stadtrat Rudolstadt

Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Stadtrat Rudolstadt um je ein Mitglied der bisherigen Gemeinderäte Lichstedt, Oberpreilipp und Unterpreilipp erweitert.

§ 7 Gemeinderat Judenbach

Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Gemeinderat Judenbach um fünf Mitglieder des bisherigen Gemeinderats Heinersdorf erweitert.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 15. Januar 1997
Der Innenminister
Dr. Dewes
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