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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Ershausen, Martinfeld, Rüstungen und Wilbich Vom 17. Juni 1997

Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Ershausen, Martinfeld, Rüstungen und Wilbich
Vom 17. Juni 1997
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Ershausen, Martinfeld, Rüstungen und Wilbich vom 17. Juni 199730.07.1997
Eingangsformel30.07.1997
§ 1 - Auflösung und Zusammenlegung30.07.1997
§ 2 - Rechtsfolgen der Zusammenlegung30.07.1997
§ 3 - Übergangsbestimmungen30.07.1997
§ 4 - Inkrafttreten30.07.1997
Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1997 (GVBl. S. 207), verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Auflösung und Zusammenlegung

Die Gemeinden Ershausen, Martinfeld, Rüstungen und Wilbich im Landkreis Eichsfeld werden aufgelöst und zu einer neuen Gemeinde zusammengefaßt. Die neue Gemeinde führt den Namen Schimberg.

§ 2 Rechtsfolgen der Zusammenlegung

(1) Die neugebildete Gemeinde Schimberg ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Ershausen, Martinfeld, Rüstungen und Wilbich.
(2) In der neugebildeten Gemeinde Schimberg wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit ein neuer Gemeinderat gewählt. Den Wahltermin, der innerhalb der nächsten drei Monate nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung liegen soll, bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde. Sie setzt den Wahltermin auf einen Sonntag fest. Zu diesem Termin findet auch die Wahl des Bürgermeisters der neuen Gemeinde Schimberg statt.
(3) Die Rechtsfolgen der Zusammenlegung im übrigen ergeben sich aus
§ 9 Abs. 4 Satz 2 und § 45 Abs. 8 ThürKO
.

§ 3 Übergangsbestimmungen

(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich solange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.
(3) Für die Übergangszeit bis zur Wahl des neuen Gemeinderats der Gemeinde Schimberg setzt sich der Gemeinderat der Gemeinde Schimberg aus allen nach
§ 23 Abs. 2 ThürKO gewählten Mitgliedern der bisherigen Gemeinderäte zusammen. Die Rechtsaufsichtsbehörde bestellt zur Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters für die Übergangszeit bis zur Neuwahl einen Beauftragten.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 17. Juni 1997
Der Innenminister
Richard Dewes
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