Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Großfurra, Berka und Oberspier und ihre Eingliederung in die Stadt Sondershausen Vom 14. November 1997
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Großfurra, Berka
und Oberspier und ihre Eingliederung in die Stadt Sondershausen
Vom 14. November 1997
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung über die Auflösung der Gemeinden Großfurra, Berka und Oberspier und ihre Eingliederung in die Stadt Sondershausen vom 14. November 1997 | 31.12.1997 |
Eingangsformel | 31.12.1997 |
§ 1 - Auflösung und Eingliederung | 31.12.1997 |
§ 2 - Rechtsfolgen der Eingliederung | 31.12.1997 |
§ 3 - Aufhebung | 31.12.1997 |
§ 4 - Inkrafttreten | 31.12.1997 |
Aufgrund des
§ 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3
sowie des
§ 51 Satz 1 und 2
in Verbindung mit
§ 46 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 1997 (GVBl. S. 352), verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:
§ 1 Auflösung und Eingliederung
Die Gemeinden Großfurra, Berka und Oberspier im Kyffhäuserkreis werden aufgelöst und in die Stadt Sondershausen im Kyffhäuserkreis eingegliedert.
§ 2 Rechtsfolgen der Eingliederung
(1) Die aufnehmende Stadt Sondershausen ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinden Großfurra, Berka und Oberspier.
(2) Für den Rest der gesetzlichen Amtszeit wird der Stadtrat Sondershausen um zwei Mitglieder des bisherigen Gemeinderats Großfurra und um je ein Mitglied der bisherigen Gemeinderäte Berka und Oberspier erweitert.
(3) Das vor der Eingliederung in den Gemeinden Großfurra, Berka und Oberspier geltende Recht gilt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als Ortsteilrecht weiter, soweit es nicht durch die Eingliederung gegenstandslos geworden ist, längstens jedoch bis zum Ende des zweiten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. Die noch nicht rechtsverbindlichen Bauleitpläne der Gemeinden werden im Rahmen der Gesamtbauleitplanung unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Besonderheiten weitergeführt.
(4) Die aufnehmende Gemeinde wird ermächtigt, die Mitgliedschaft der aufgenommenen Gemeinden in Vereinigungen, kommunalen Arbeitsgemeinschaften, Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden innerhalb von drei Monaten zu kündigen.
(5) Die Rechtsfolgen der Eingliederung im übrigen ergeben sich aus
§ 9 Abs. 4 Satz 2
und
§ 45 Abs. 8 ThürKO
.
§ 3 Aufhebung
Die Vereinbarungen zwischen der Stadt Sondershausen und den Gemeinden Großfurra, Berka und Oberspier, daß die Stadt Sondershausen die Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft (erfüllende Gemeinde) wahrnimmt, werden aufgehoben.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1997 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die
1.
Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Großfurra und der Stadt Sondershausen vom 16. Januar 1995 (GVBl. S. 56),
2.
Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Berka und der Stadt Sondershausen vom 13. Februar 1995 (GVBl. S. 134) und
3.
Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Oberspier und der Stadt Sondershausen vom 23. April 1995 (GVBl. S. 203) außer Kraft.
Erfurt, den 14. November 1997
Der Innenminister
Richard Dewes
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