Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Günthersleben und Wechmar Vom 9. Dezember 1997
Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Günthersleben und Wechmar
Vom 9. Dezember 1997
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Günthersleben und Wechmar vom 9. Dezember 1997 | 31.12.1997 |
Eingangsformel | 31.12.1997 |
§ 1 - Auflösung und Zusammenlegung | 31.12.1997 |
§ 2 - Rechtsfolgen der Zusammenlegung | 31.12.1997 |
§ 3 - Übergangsbestimmungen | 31.12.1997 |
§ 4 - Änderung der Verwaltungsgemeinschaft | 31.12.1997 |
§ 5 - Inkrafttreten | 31.12.1997 |
Aufgrund des
§ 9 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1
sowie des
§ 46 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 1997 (GVBl. S. 352), verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:
§ 1 Auflösung und Zusammenlegung
Die Gemeinden Günthersleben und Wechmar im Landkreis Gotha werden aufgelöst und zu einer neuen Gemeinde zusammengefaßt. Die neue Gemeinde führt den Namen Günthersleben-Wechmar.
§ 2 Rechtsfolgen der Zusammenlegung
(1) Die neugebildete Gemeinde Günthersleben-Wechmar ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Günthersleben und Wechmar.
(2) In der neugebildeten Gemeinde Günthersleben-Wechmar wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit ein neuer Gemeinderat gewählt. Den Wahltermin, der innerhalb der nächsten drei Monate nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung liegen soll, bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde. Sie setzt den Wahltermin auf einen Sonntag fest. Zu diesem Termin findet auch die Wahl des Bürgermeisters der neuen Gemeinde Günthersleben-Wechmar statt.
(3) Die Rechtsfolgen der Zusammenlegung im übrigen ergeben sich aus
§ 9 Abs. 4 Satz 2
und
§ 45 Abs. 8 ThürKO
.
§ 3 Übergangsbestimmungen
(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösungen gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich solange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres.
(2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt.
(3) Für die Übergangszeit bis zur Wahl des neuen Gemeinderats der Gemeinde Günthersleben-Wechmar setzt sich der Gemeinderat der Gemeinde Günthersleben-Wechmar aus allen nach
§ 23 Abs. 2 ThürKO
gewählten Mitgliedern der bisherigen Gemeinderäte zusammen. Die Rechtsaufsichtsbehörde bestellt zur Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters für die Übergangszeit bis zur Neuwahl einen Beauftragten.
§ 4 Änderung der Verwaltungsgemeinschaft
(1) Die Gemeinden Günthersleben und Wechmar treten aus der Verwaltungsgemeinschaft "Mittlerer Apfelstädtgrund" aus.
(2) Die Verwaltungsgemeinschaft hat nunmehr ihren Sitz in der Gemeinde Mühlberg.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1997 in Kraft.
Erfurt, den 9. Dezember 1997
Der Innenminister
Richard Dewes
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