Thüringer Gesetz zur Eingliederung der Gemeinde Krippendorf in die kreisfreie Stadt Jena Vom 17. Dezember 1997
Thüringer Gesetz zur Eingliederung der Gemeinde Krippendorf in die kreisfreie Stadt Jena Vom 17. Dezember 1997
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Gesetz zur Eingliederung der Gemeinde Krippendorf in die kreisfreie Stadt Jena vom 17. Dezember 1997 | 31.12.1997 |
Eingangsformel | 31.12.1997 |
§ 1 - Bestandsänderung | 31.12.1997 |
§ 2 - Ortschaftsverfassung | 31.12.1997 |
§ 3 - Ortsrecht | 31.12.1997 |
§ 4 - Wohnsitz | 31.12.1997 |
§ 5 - Freistellung von Kosten | 31.12.1997 |
§ 6 - Inkrafttreten | 31.12.1997 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Bestandsänderung
Die Gemeinde Krippendorf wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der kreisfreien Stadt Jena eingegliedert. Die kreisfreie Stadt Jena ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.
§ 2 Ortschaftsverfassung
Die aufgelöste Gemeinde besteht als Ortschaft mit eigenem Namen fort. Mit Wirksamwerden der Bestandsänderung ist für den Rest der gesetzlichen Amtszeit des Ortschaftsrats und des Ortsbürgermeisters der aufgelösten Gemeinde die Ortschaftsverfassung eingeführt. § 45 der Thüringer Kommunalordnung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1997 (GVBl. S. 207), bleibt unberührt.
§ 3 Ortsrecht
(1) Das zum Zeitpunkt der Eingliederung in der Gemeinde Krippendorf geltende Recht gilt als Ortsteilrecht fort, bis es wirksam durch die aufnehmende Gemeinde ersetzt wird. Das Ortsteilrecht ist spätestens bis zum Ende des der Eingliederung folgenden Kalenderjahres anzupassen und tritt spätestens zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
(2) Die in der Gemeinde Krippendorf geltende Hauptsatzung tritt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
(3) Die aufnehmende Gemeinde kann als Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde deren Mitgliedschaft in Zweckverbänden, kommunalen Arbeitsgemeinschaften und Vereinigungen sowie Zweckvereinbarungen innerhalb eines Jahres kündigen. Die Kündigung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Wohls versagt werden.
§ 4 Wohnsitz
Soweit für Rechte oder Pflichten die Wohndauer im Gebiet der kreisfreien Stadt Jena maßgebend ist, wird die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ununterbrochene Wohndauer im Gebiet der Gemeinde Krippendorf angerechnet.
§ 5 Freistellung von Kosten
Das Land und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften erheben für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, keine Kosten (Gebühren und Auslagen).
§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 17. Dezember 1997
Der Präsident des Landtags
Dr. Pietzsch
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