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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Gesetz zur Eingliederung der Gemeinde Krippendorf in die kreisfreie Stadt Jena Vom 17. Dezember 1997

Thüringer Gesetz zur Eingliederung der Gemeinde Krippendorf in die kreisfreie Stadt Jena Vom 17. Dezember 1997
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz zur Eingliederung der Gemeinde Krippendorf in die kreisfreie Stadt Jena vom 17. Dezember 199731.12.1997
Eingangsformel31.12.1997
§ 1 - Bestandsänderung31.12.1997
§ 2 - Ortschaftsverfassung31.12.1997
§ 3 - Ortsrecht31.12.1997
§ 4 - Wohnsitz31.12.1997
§ 5 - Freistellung von Kosten31.12.1997
§ 6 - Inkrafttreten31.12.1997
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Bestandsänderung

Die Gemeinde Krippendorf wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der kreisfreien Stadt Jena eingegliedert. Die kreisfreie Stadt Jena ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.

§ 2 Ortschaftsverfassung

Die aufgelöste Gemeinde besteht als Ortschaft mit eigenem Namen fort. Mit Wirksamwerden der Bestandsänderung ist für den Rest der gesetzlichen Amtszeit des Ortschaftsrats und des Ortsbürgermeisters der aufgelösten Gemeinde die Ortschaftsverfassung eingeführt. § 45 der Thüringer Kommunalordnung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1997 (GVBl. S. 207), bleibt unberührt.

§ 3 Ortsrecht

(1) Das zum Zeitpunkt der Eingliederung in der Gemeinde Krippendorf geltende Recht gilt als Ortsteilrecht fort, bis es wirksam durch die aufnehmende Gemeinde ersetzt wird. Das Ortsteilrecht ist spätestens bis zum Ende des der Eingliederung folgenden Kalenderjahres anzupassen und tritt spätestens zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
(2) Die in der Gemeinde Krippendorf geltende Hauptsatzung tritt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
(3) Die aufnehmende Gemeinde kann als Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde deren Mitgliedschaft in Zweckverbänden, kommunalen Arbeitsgemeinschaften und Vereinigungen sowie Zweckvereinbarungen innerhalb eines Jahres kündigen. Die Kündigung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Wohls versagt werden.

§ 4 Wohnsitz

Soweit für Rechte oder Pflichten die Wohndauer im Gebiet der kreisfreien Stadt Jena maßgebend ist, wird die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ununterbrochene Wohndauer im Gebiet der Gemeinde Krippendorf angerechnet.

§ 5 Freistellung von Kosten

Das Land und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften erheben für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, keine Kosten (Gebühren und Auslagen).

§ 6 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 17. Dezember 1997
Der Präsident des Landtags
Dr. Pietzsch
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