ThürVOUKV
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (ThürVOUKV) Vom 4. Februar 1998

Thüringer Verordnung zur Durchführung der Verordnung über
die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
(ThürVOUKV) Vom 4. Februar 1998
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (ThürVOUKV) vom 4. Februar 199819.03.1998
Eingangsformel19.03.1998
§ 119.03.1998
§ 219.03.1998
§ 319.03.1998
Aufgrund des § 13 Abs. 2 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes
in der Fassung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1756), geändert durch Artikel 6 Abs. 7 des Gesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), des
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, 7 bis 10 und 12
und des § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
vom 24. Juli 1962 (BGBl. I S. 524), geändert durch Artikel 12 Abs. 31 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), des
§ 3 Abs. 1a und des § 88 Abs. 1a der Thüringer Kommunalordnung
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 1997 (GVBl. S. 352), und des
§ 7 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes
vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Vorschlagsberechtigte Behörden nach
§ 1 Abs. 1der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
sind
1.
für Wehrpflichtige, die im öffentlichen Dienst des Landes stehen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, die Landtagsverwaltung, die oberste Landesbehörde oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der jeweilige Wehrpflichtige beschäftigt wird, jedoch für Bedienstete der Gerichtsbarkeiten und der Staatsanwaltschaft die Präsidenten der oberen Landesgerichte und der Generalstaatsanwalt jeweils für den eigenen und die Geschäftsbereiche der nachgeordneten Justizbehörden;
2.
für Wehrpflichtige, die im öffentlichen Dienst einer Gemeinde oder eines Landkreises stehen, die Rechtsaufsichtsbehörde, jedoch
a)
für Bedienstete, die in Energieversorgungsunternehmen der Gemeinden und Landkreise tätig sind, das Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur;
b)
für Bedienstete, die in einem Unternehmen der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung oder der Abfallbeseitigung dieser Körperschaften tätig sind, das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt;
c)
für Bedienstete an Schulen in freier Trägerschaft die Aufsichtsbehörde;
3.
für Wehrpflichtige, die im öffentlichen Dienst einer anderen der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, die Aufsichtsbehörde, jedoch
a)
für Bedienstete, die im öffentlichen Dienst einer Orts-, Land- oder Innungskrankenkasse stehen, das jeweils zuständige Versicherungsamt;
b)
für Bedienstete, die im öffentlichen Dienst der Ländernotarkasse, der Notarkammer oder einer Rechtsanwaltskammer stehen, der Präsident des Oberlandesgerichts;
4.
für Wehrpflichtige, die einer Hilfsorganisation des Katastrophenschutzes angehören oder im zivilen Bevölkerungsschutz tätig sind und nicht unter
§ 1 Abs. 5 Nr. 5 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
fallen, die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis;
5.
für wehrpflichtige Angehörige freier Berufe mit Aufgaben von besonderer öffentlicher Bedeutung
a)
das Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie für Bedienstete, die in der gewerblichen Wirtschaft tätig sind, ohne daß es sich bei ihrem Arbeitgeber um ein Unternehmen nach
§ 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes
vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325 - 2378 -) handelt, und die zuständig sind für den Aufbau, die Unterhaltung oder die Instandsetzung von Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind; in diesen Fällen ist neben einem Gutachten der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer für den vorgenannten Personenkreis zusätzlich ein Gutachten des Bundesamtes für Post und Telekommunikation einzuholen (
§ 2 Abs. 1 der Verordnung zur Übertragung von
Zuständigkeiten im Verfahren bei der Unabkömmlichstellung);
b)
das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt für amtlich anerkannte Markscheider;
c)
das Landesverwaltungsamt für Architekten, Ingenieure (ausgenommen öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und ihre Mitarbeiter) und Angehörige von gewerblichen Vermessungsbüros, die wichtige staatliche Baumaßnahmen planen, ausführen oder beaufsichtigen sowie für die Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker;
d)
das Landesvermessungsamt für die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und ihre Mitarbeiter;
e)
der Präsident des Oberlandesgerichts für Notare und Rechtsanwälte;
f)
die Oberfinanzdirektion für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte;
6.
das Oberbergamt für Wehrpflichtige in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen;
7.
das Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur für Wehrpflichtige, die bei den Eisenbahnen, die nicht zur Deutschen Bahn AG gehören, in der Hafenschiffahrt, bei Binnenhäfen, den Flugplätzen oder den unmittelbar dazugehörenden Umschlagsbetrieben beschäftigt sind;
8.
das Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur oder die durch Rechtsverordnung von ihm bestimmte Genehmigungsbehörde für die im öffentlichen Personennahverkehr einschließlich der Straßenbahn und Busunternehmen tätigen Wehrpflichtigen;
9.
das Landesverwaltungsamt für Wehrpflichtige, die nach
§ 14 des Güterkraftverkehrsgesetzes
im gewerbsmäßigen Güterkraftverkehr tätig sind;
10.
die oberste Straßenbaubehörde oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde für Wehrpflichtige, die in Unternehmen der Straßenwartung und -instandhaltung tätig sind;
11.
das Landesverwaltungsamt für Wehrpflichtige, die in der Landwirtschaft oder in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft tätig sind;
12.
das Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur für die amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr und die amtlich anerkannten Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr;
13.
das Ministerium für Soziales und Gesundheit für die amtlichen oder amtlich für diesen Zweck anerkannten Sachverständigen für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen;
14.
die Landkreise und kreisfreien Städte in allen anderen Fällen im übertragenen Wirkungskreis.

§ 2

Der Beisitzer für den Ausschuß bei der Wehrbereichsverwaltung wird vom Innenministerium, der Beisitzer für die Ausschüsse bei den Kreiswehrersatzämtern vom Landesverwaltungsamt benannt.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 20. September 1991 (GVBl. S. 548) außer Kraft.
Erfurt, den 4. Februar 1998
Die Landesregierung
Der Ministerpräsident
Bernhard Vogel
Der Innenminister
Richard Dewes
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