Verordnung zur Feststellung der Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung (Verwaltungskostenfeststellungsverordnung - VKFV)
VKFV
Ausfertigungsdatum: 02.08.2011
Vollzitat:
"Verwaltungskostenfeststellungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2019 (BGBl. I S. 378), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2142) geändert worden ist"
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 19.3.2019 I 378
Geändert durch Art. 1 V v. 9.12.2019 I 2142
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2012 +++)
Inhaltsübersicht
§ 1 | Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende |
§ 2 | Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung |
§ 3 | Eingliederungsleistungen |
§ 4 | Vollzeitäquivalent |
§ 5 | Personalkosten |
§ 6 | Personalnebenkosten |
§ 7 | Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte |
§ 8 | Kosten der Personalverwaltung |
§ 8a | Kosten der Nachwuchskräfte |
§ 9 | Sachkosten |
§ 10 | Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung |
§ 11 | Leistungen Dritter |
§ 12 | Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik |
§ 13 | Grundsätze zur Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten |
§ 14 | Bestimmung der Personalkosten |
§ 15 | Bestimmung der Personalnebenkosten |
§ 16 | Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte |
§ 17 | Bestimmung der Kosten für die Personalverwaltung |
§ 17a | Bestimmung der Kosten für Nachwuchskräfte |
§ 18 | Bestimmung der Sachkosten und der Kosten für Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung |
§ 19 | Bestimmung der Kosten für Leistungen Dritter |
§ 20 | Bestimmung der Kosten für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik |
§ 21 | Monitoring |
§ 22 | Außerkrafttreten |
§ 1 Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind der in Geld ausgedrückte Güter- und Dienstleistungsverzehr für die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der Kostenbegriff umfasst die durch reale Zahlungsvorgänge entstehenden Kosten sowie Aufwendungen für Investitionen und Versorgungszuschläge für Beamtinnen und Beamte.
§ 2 Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtung
(1) Gesamtverwaltungskosten sind die personellen, sächlichen sowie sonstigen Aufwendungen der gemeinsamen Einrichtung zur Durchführung der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Aufwendungen für die Errichtung und Beendigung der gemeinsamen Einrichtung.
(2) Personelle Aufwendungen sind die Personalkosten (§ 5), die Personalnebenkosten (§ 6), die Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte (§ 7) sowie die Kosten der Personalverwaltung (§ 8).
(3) Sächliche Aufwendungen sind die Sachkosten (§ 9) sowie die Kosten der Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung (§ 10).
(4) Sonstige Aufwendungen sind die Kosten für die Leistungen Dritter (§ 11) sowie für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik (§ 12).
§ 3 Eingliederungsleistungen
Eingliederungsleistungen sind Leistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach den §§ 16 bis 17 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Kosten der Eingliederungsleistungen gehören nicht zu den Gesamtverwaltungskosten.
§ 4 Vollzeitäquivalent
(1) Das Vollzeitäquivalent bildet den Umfang der Tätigkeit einer Beschäftigten oder eines Beschäftigten in der gemeinsamen Einrichtung innerhalb eines Haushaltsjahres, ohne Berücksichtigung der im Wege der Amtshilfe oder Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigten, ab. Für eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten, dessen regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der einer oder eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht und der im gesamten Haushaltsjahr ausschließlich in der gemeinsamen Einrichtung tätig ist, hat das Vollzeitäquivalent einen Wert von eins.
(2) Bei anteiliger Beschäftigung errechnet sich das Vollzeitäquivalent je Beschäftigtem aus dem Anteil
1. der ermäßigten wöchentlichen Arbeitszeit der oder des Beschäftigten an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer oder eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten,
2. der vertraglich vereinbarten oder vom Dienstherrn festgesetzten Beschäftigungsmonate am Haushaltsjahr und
3. der Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung an der gesamten regelmäßigen Arbeitszeit der Beschäftigten oder des Beschäftigten im Haushaltsjahr.
Das Vollzeitäquivalent ist auf die vierte Nachkommastelle zu runden.
§ 5 Personalkosten
(1) Personalkosten sind die Aufwendungen für Bezüge der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen sind.
(2) Bezüge sind alle nach besoldungsrechtlichen und tarifvertraglichen sowie vergleichbaren außertariflichen Regelungen laufend gezahlten Besoldungen und Entgelte an Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dazu gehören insbesondere:
1. das Grundgehalt,
2. der Familienzuschlag,
3. die Zulagen und Sonderzahlungen,
4. die Vergütungen,
5. die vermögenswirksamen Leistungen,
6. die leistungsorientierte Bezahlung sowie
7. die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung.
§ 6 Personalnebenkosten
Personalnebenkosten sind die über die Personalkosten hinausgehenden Aufwendungen für aktive Beamtinnen und Beamte sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, insbesondere für
1. die Beihilfen und Beihilfeumlagen,
2. die Fürsorgeleistungen,
3. die Unterstützungen,
4. die Beiträge zu Unfallkassen,
5. das Trennungsgeld,
6. die Fahrkostenzuschüsse sowie
7. die Umzugskostenvergütungen.
§ 7 Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte
Versorgungsaufwendungen sind die durch das Dienstverhältnis bedingten kalkulatorischen Kosten für künftige Versorgungsleistungen und Beihilfen für die Beamtinnen und Beamten, denen im Haushaltsjahr Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen sind.
§ 8 Kosten der Personalverwaltung
Kosten der Personalverwaltung sind die Aufwendungen der Träger zur Erfüllung ihrer Pflichten als Arbeitgeber und Dienstherr der Beschäftigten in der gemeinsamen Einrichtung.
§ 8a Kosten der Nachwuchskräfte
Kosten der Nachwuchskräfte sind Aufwendungen für Personen, die im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eingesetzt werden.
§ 9 Sachkosten
(1) Sachkosten sind Raumkosten, laufende Sachkosten und sonstige Sachgemeinkosten.
(2) Raumkosten sind Aufwendungen für Baumaßnahmen, Mieten und Pachten.
(3) Laufende Sachkosten sind insbesondere Aufwendungen für
1. den Büro- und Geschäftsbedarf sowie Verbrauchsmittel,
2. die dezentrale Informationstechnik und Kommunikation,
3. die Geräte sowie Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände,
4. die Unterhaltung von Grundstücken und baulichen Anlagen,
5. die Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume,
6. die Dienstreisen und die Beschaffung und Haltung von Kraftfahrzeugen sowie
7. die Dienst- und Schutzkleidung.
(4) Sonstige Sachgemeinkosten sind die Kapitalkosten für die Büroausstattung und deren Unterhaltung, Aufwendungen für Investitionen für den Ersatz und die Neuanschaffung von beweglichen Sachen sowie Aufwendungen für die Instandhaltung und Instandsetzung.
§ 10 Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung
Kosten der Amtshilfe sind die Aufwendungen für Personal, das in der gemeinsamen Einrichtung Amtshilfe gemäß § 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch leistet. Kosten der Arbeitnehmerüberlassung sind die Aufwendungen für Personal, das in der gemeinsamen Einrichtung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingesetzt wird.
§ 11 Leistungen Dritter
Leistungen Dritter sind
1. die Wahrnehmung von Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung durch die Träger nach § 44b Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder
2. die Erbringung von Dienstleistungen für die gemeinsame Einrichtung durch die Träger oder sonstige Auftragnehmer.
§ 12 Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik
Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik sind die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit für die Betreuung und Unterhaltung sowie Organisation des Betriebes der zentral verwalteten laufenden Verfahren der Informationstechnik für die gemeinsamen Einrichtungen nach § 50 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 13 Grundsätze zur Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten
(1) Die Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten nach § 2 erfolgt unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit grundsätzlich auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten. Staatliche Zuschüsse und sonstige Einnahmen oder Vergünstigungen, die die finanzielle Belastung beim Träger verringern, sind bei der Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten ausgabemindernd zu berücksichtigen. Versorgungsaufwendungen nach § 7, Kosten der Personalverwaltung nach § 8, Kosten der Nachwuchskräfte nach § 8a und Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 12 werden auf der Grundlage von Pauschalen bestimmt.
(2) Zur Bestimmung der Gesamtverwaltungskosten prüft die gemeinsame Einrichtung die geltend gemachten Aufwendungen. Diese sollen durch prüffähige Unterlagen bis zum 20. des auf den abgerechneten Monat folgenden Monats nachgewiesen werden.
§ 14 Bestimmung der Personalkosten
(1) Personalkosten nach § 5 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. Die Personalkosten sind aufgegliedert nach Besoldungs- und Vergütungsgruppen nachzuweisen. Umlagebestandteile sind entsprechend ihrem jeweiligen Anteil für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten zu berücksichtigen.
(2) Für Beschäftigte, die Altersteilzeitarbeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes leisten, werden als Personalkosten nach § 5 die Aufwendungen anerkannt, die der regelmäßigen Arbeitszeit des Beschäftigten entsprechen. In den Fällen, in denen eine Altersteilzeitarbeit im Rahmen eines Blockmodells nach § 2 Absatz 2 oder 3 des Altersteilzeitgesetzes geleistet wird, können aus der Differenz zwischen den nach Satz 1 anerkennungsfähigen Personalkosten und den tatsächlichen Aufwendungen während der Aktivphase Rückstellungen für die Freistellungsphase gebildet werden. Personalkosten während der Freistellungsphase werden nicht anerkannt.
(3) Für Beschäftigte, mit denen eine Wertguthabenvereinbarung im Sinne der §§ 7b bis 7f des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Wertguthabenvereinbarung auf Grund vergleichbarer gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen geschlossen wurde, werden als Personalkosten nach § 5 die Aufwendungen anerkannt, die der regelmäßigen Arbeitszeit des Beschäftigten entsprechen. Aus der Differenz zwischen den nach Satz 1 anerkennungsfähigen Personalkosten und den tatsächlichen Aufwendungen während der Ansparphase können Rückstellungen für die Freistellungsphase gebildet werden. Personalkosten, die über die nach Satz 1 anerkennungsfähigen Aufwendungen hinausgehen, werden während der Freistellungsphase nicht anerkannt.
§ 15 Bestimmung der Personalnebenkosten
Personalnebenkosten nach § 6 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. Für Personalnebenkosten nach § 6 Nummer 1 und 4 können ausnahmsweise die jahresdurchschnittlichen Personalnebenkosten der Träger für den Abrechnungsmonat anerkannt werden. § 14 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 16 Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte
Für Versorgungsaufwendungen nach § 7 wird ein Zuschlag von bis zu 30 Prozent der nach § 14 bestimmten Personalkosten für Beamtinnen und Beamte anerkannt. Abweichend von Satz 1 gilt vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2024 ein Zuschlag von bis zu 35 Prozent.
§ 17 Bestimmung der Kosten für die Personalverwaltung
Für Kosten der Personalverwaltung nach § 8 wird ein Zuschlag von bis zu 2 Prozent der nach § 14 vom jeweiligen Träger bestimmten und um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 geminderten Personalkosten anerkannt.
§ 17a Bestimmung der Kosten für Nachwuchskräfte
(1) Für Kosten der Nachwuchskräfte nach § 8a wird ein Zuschlag von bis zu 0,5 Prozent der nach § 14 vom jeweiligen Träger bestimmten und um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 geminderten Personalkosten anerkannt.
(2) Übersteigen die bei einem Träger tatsächlich anfallenden Personal- und Personalnebenkosten der Nachwuchskräfte während ihrer Einsatzzeit in der Grundsicherung für Arbeitsuchende den nach Absatz 1 ermittelten Betrag, können diese mit Beschluss der Trägerversammlung für die Zukunft anerkannt werden. Dieser Träger hat die Kosten nach Satz 1 mindestens einmal jährlich nachzuweisen.
§ 18 Bestimmung der Sachkosten und der Kosten für Amtshilfe und Arbeitnehmerüberlassung
Sächliche Aufwendungen nach den §§ 9 und 10 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt.
§ 19 Bestimmung der Kosten für Leistungen Dritter
Aufwendungen nach § 11 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit auch der gemeinsamen Einrichtung Verwaltungskosten entstanden wären, wenn sie die dem Dritten übertragenen Aufgaben selbst wahrgenommen hätte.
§ 20 Bestimmung der Kosten für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik
Für die Kosten der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 12 wird für jeden Mitarbeiter in der gemeinsamen Einrichtung monatlich ein Kostensatz anerkannt. Dieser Kostensatz wird jährlich nach Maßgabe der Kalkulation durch die Bundesagentur für Arbeit ermittelt. Dabei werden jeweils die Ist-Ausgaben des Vorjahres bei der Kalkulation für das Folgejahr berücksichtigt. Der Kostensatz ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach vorhergehender Beteiligung der Länder zu genehmigen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Fußnote
(+++ Hinweis: Zum Kostenansatz nach § 20 Satz 1 VKFV
im Jahr 2013
vgl. Bek. 860-2-15-1 v. 30.10.2012 BAnz AT 14.11.2012 B2 (siehe: VKFVÄndBek)
im Jahr 2014
vgl. Bek. v. 8.10.2013 BAnz AT 15.10.2013 B1 (siehe: VKFVÄndBek 2014)
im Jahr 2015
vgl. Bek. v. 13.11.2014 BAnz AT 21.11.2014 B1 (siehe: VKFVÄndBek 2015)
im Jahr 2016
vgl. Bek. v. 14.12.2015 BAnz AT 24.12.2015 B3 (siehe: VKFVÄndBek 2016)
im Jahr 2017
vgl. Bek. v. 18.11.2016 BAnz AT 02.12.2016 B1 (siehe: VKFVÄndBek 2017)
im Jahr 2018
vgl. Bek. v. 5.12.2017 BAnz AT 21.12.2017 B2 (siehe: VKFVÄndBek 2018)
mWv 1.1.2019
vgl. Bek. v. 7.03.2019 BAnz AT 02.04.2019 B1 (siehe: VKFVÄndBek 2019)
mWv 1.1.2020
vgl. Bek. v. 12.2.2020 BAnz AT 03.03.2020 B1 (siehe: VKFVÄndBek 2020)
mWv 1.1.2021
vgl. Bek. v. 8.10.2020 BAnz AT 29.10.2020 B3 (siehe: VKFVÄndBek 2021)
mWv 1.1.2022
vgl. Bek. v. 21.12.2021 BAnz AT 13.01.2022 B3 (siehe: VKFVÄndBek 2022) +++)
§ 21 Monitoring
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt anlassbezogen unter Beteiligung der Länder einen Bericht zur Umsetzung der Regelungen dieser Verordnung vor.
§ 22 (Außerkrafttreten)
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