Thüringer Gesetz zur Eingliederung der Gemeinde Kleinwechsungen in die Gemeinde Werther Vom 25. Mai 2000
Thüringer Gesetz zur Eingliederung der Gemeinde Kleinwechsungen in die Gemeinde Werther Vom 25. Mai 2000
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Gesetz zur Eingliederung der Gemeinde Kleinwechsungen in die Gemeinde Werther vom 25. Mai 2000 | 06.06.2000 |
Eingangsformel | 06.06.2000 |
§ 1 - Bestandsänderung | 06.06.2000 |
§ 2 - Ortschaftsverfassung, Gemeinderat | 06.06.2000 |
§ 3 - Ortsrecht | 06.06.2000 |
§ 4 - Wohnsitz | 06.06.2000 |
§ 5 - Freistellung von Kosten | 06.06.2000 |
§ 6 - Gleichstellungsbestimmung | 06.06.2000 |
§ 7 - In-Kraft-Treten | 06.06.2000 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Bestandsänderung
Die Gemeinde Kleinwechsungen wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Werther eingegliedert. Die Gemeinde Werther ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.
§ 2 Ortschaftsverfassung, Gemeinderat
Die aufgelöste Gemeinde besteht als Ortschaft mit eigenem Namen fort. Mit Wirksamwerden der Bestandsänderung ist für den Rest der gesetzlichen Amtszeit des Ortschaftsrats und des Ortsbürgermeisters der aufgelösten Gemeinde die Ortschaftsverfassung eingeführt. § 45 Abs. 7 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) bleibt unberührt. § 9 Abs. 5 ThürKO findet keine Anwendung.
§ 3 Ortsrecht
(1) Das zum Zeitpunkt der Eingliederung in der Gemeinde Kleinwechsungen geltende Ortsrecht gilt als Recht der aufnehmenden Gemeinde fort, bis es wirksam durch die aufnehmende Gemeinde ersetzt wird. Das Ortsrecht ist spätestens bis zum Ende des der Eingliederung folgenden Kalenderjahres anzupassen.
(2) Die in der Gemeinde Kleinwechsungen geltende Hauptsatzung tritt mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft.
(3) Die aufnehmende Gemeinde kann als Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde deren Mitgliedschaft in Zweckverbänden, kommunalen Arbeitsgemeinschaften und Vereinigungen sowie Zweckvereinbarungen innerhalb eines Jahres kündigen. Die Kündigung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Wohls versagt werden.
§ 4 Wohnsitz
Soweit für Rechte oder Pflichten die Wohndauer im Gebiet der Gemeinde Werther maßgebend ist, wird die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ununterbrochene Wohndauer im Gebiet der Gemeinde Kleinwechsungen angerechnet.
§ 5 Freistellung von Kosten
Das Land und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften erheben für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, keine Kosten (Gebühren und Auslagen).
§ 6 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
§ 7 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 25. Mai 2000
Die Präsidentin des Landtags
Lieberknecht
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