Gesetz über den Verdienstorden des Freistaats Thüringen (Thüringer Verdienstordensgesetz - ThürVOG -) Vom 19. September 2000
Gesetz über den Verdienstorden des Freistaats Thüringen (Thüringer Verdienstordensgesetz - ThürVOG -) Vom 19. September 2000
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über den Verdienstorden des Freistaats Thüringen (Thüringer Verdienstordensgesetz - ThürVOG -) vom 19. September 2000 | 29.09.2000 |
Eingangsformel | 29.09.2000 |
§ 1 | 29.09.2000 |
§ 2 | 29.09.2000 |
§ 3 | 29.09.2000 |
§ 4 | 29.09.2000 |
§ 5 | 29.09.2000 |
§ 6 | 29.09.2000 |
§ 7 | 29.09.2000 |
§ 8 | 29.09.2000 |
§ 9 | 29.09.2000 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Als Zeichen der Würdigung hervorragender Verdienste um den Freistaat und seine Bevölkerung wird der Verdienstorden des Freistaats Thüringen gestiftet.
§ 2
(1) Der Verdienstorden wird in einer Klasse verliehen.
(2) Die Zahl der lebenden Ordensträger wird auf 300 begrenzt.
§ 3
(1) Das Ordenszeichen ist ein achtspitziges, weiß emailliertes und silbern umrandetes Kreuz. Es hat ein rundes weiß emailliertes und silbern umrandetes Mittelschild mit dem Landeswappen.
(2) Der Verdienstorden wird als Steckkreuz auf der linken unteren Brustseite getragen. Anstelle des Ordenskreuzes kann eine Miniatur auf der linken oberen Brustseite getragen werden.
§ 4
(1) Der Verdienstorden wird vom Ministerpräsidenten verliehen.
(2) Vorschlagsberechtigt sind der Landtagspräsident und die Mitglieder der Landesregierung. Mit Anregungen zur Ordensverleihung kann sich jedermann an die Vorschlagsberechtigten wenden.
§ 5
(1) Personen, denen der Verdienstorden verliehen wird, erhalten hierüber eine Urkunde. Die Verleihung ist im Thüringer Staatsanzeiger bekannt zu machen.
(2) Das Ordenszeichen geht in das Eigentum des Ordensträgers über.
§ 6
Erweist sich ein Ordensträger durch sein Verhalten der Ehrung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann der Ministerpräsident die Verleihung widerrufen. Das Ordenskreuz, die Miniatur und die Verleihungsurkunde sind in diesem Fall zurückzugeben.
§ 7
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt der Ministerpräsident.
§ 8
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 9
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 19. September 2000
Die Präsidentin des Landtags
Lieberknecht
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