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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Gesetz zur Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinde Rüdersdorf Vom 14. September 2001

Thüringer Gesetz zur Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinde Rüdersdorf Vom 14. September 2001
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz zur Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinde Rüdersdorf vom 14. September 200128.09.2001
Eingangsformel28.09.2001
§ 1 - Gemeinde Rüdersdorf28.09.2001
§ 2 - Ortschaftsverfassung, Gemeinderat28.09.2001
§ 3 - Ortsrecht28.09.2001
§ 4 - Wohnsitz28.09.2001
§ 5 - Freistellung von Kosten28.09.2001
§ 6 - Gleichstellungsbestimmung28.09.2001
§ 7 - In-Kraft-Treten28.09.2001
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Gemeinde Rüdersdorf

Die Gemeinde Rüdersdorf wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Kraftsdorf eingegliedert. Die Gemeinde Kraftsdorf ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.

§ 2 Ortschaftsverfassung, Gemeinderat

Die aufgelöste Gemeinde besteht als Ortschaft mit eigenem Namen fort. Mit Wirksamwerden der Bestandsänderung ist für den Rest der gesetzlichen Amtszeit des Ortschaftsrats und des Ortsbürgermeisters der aufgelösten Gemeinde die Ortschaftsverfassung eingeführt. § 45 Abs. 7 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) bleibt unberührt. § 9 Abs. 5 ThürKO findet keine Anwendung.

§ 3 Ortsrecht

(1) Das zum Zeitpunkt der Eingliederung einer Gemeinde geltende Ortsrecht gilt als Recht der aufnehmenden Gemeinde fort, bis es wirksam durch die aufnehmende Gemeinde ersetzt wird. Das Ortsrecht ist spätestens bis zum Ende des der Eingliederung folgenden Kalenderjahres anzupassen.
(2) Die in der aufgelösten Gemeinde geltende Hauptsatzung tritt mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft.
(3) Die aufnehmende Gemeinde kann als Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde deren Mitgliedschaft in Zweckverbänden, kommunalen Arbeitsgemeinschaften und Vereinigungen sowie Zweckvereinbarungen innerhalb eines Jahres kündigen. Die Kündigung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Wohls versagt werden.

§ 4 Wohnsitz

Soweit für Rechte oder Pflichten die Wohndauer im Gebiet einer Gemeinde maßgebend ist, wird die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ununterbrochene Wohndauer im Gebiet der aufgelösten Gemeinde auf die Wohndauer in der aufnehmenden Gemeinde angerechnet.

§ 5 Freistellung von Kosten

Das Land und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften erheben für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, keine Kosten (Gebühren und Auslagen).

§ 6 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 7 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 14. September 2001
Die Präsidentin des Landtags
Lieberknecht
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