Thüringer Gesetz zur Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinde Rüdersdorf Vom 14. September 2001
Thüringer Gesetz zur Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinde Rüdersdorf Vom 14. September 2001
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Gesetz zur Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinde Rüdersdorf vom 14. September 2001 | 28.09.2001 |
Eingangsformel | 28.09.2001 |
§ 1 - Gemeinde Rüdersdorf | 28.09.2001 |
§ 2 - Ortschaftsverfassung, Gemeinderat | 28.09.2001 |
§ 3 - Ortsrecht | 28.09.2001 |
§ 4 - Wohnsitz | 28.09.2001 |
§ 5 - Freistellung von Kosten | 28.09.2001 |
§ 6 - Gleichstellungsbestimmung | 28.09.2001 |
§ 7 - In-Kraft-Treten | 28.09.2001 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Gemeinde Rüdersdorf
Die Gemeinde Rüdersdorf wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Kraftsdorf eingegliedert. Die Gemeinde Kraftsdorf ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.
§ 2 Ortschaftsverfassung, Gemeinderat
Die aufgelöste Gemeinde besteht als Ortschaft mit eigenem Namen fort. Mit Wirksamwerden der Bestandsänderung ist für den Rest der gesetzlichen Amtszeit des Ortschaftsrats und des Ortsbürgermeisters der aufgelösten Gemeinde die Ortschaftsverfassung eingeführt. § 45 Abs. 7 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) bleibt unberührt. § 9 Abs. 5 ThürKO findet keine Anwendung.
§ 3 Ortsrecht
(1) Das zum Zeitpunkt der Eingliederung einer Gemeinde geltende Ortsrecht gilt als Recht der aufnehmenden Gemeinde fort, bis es wirksam durch die aufnehmende Gemeinde ersetzt wird. Das Ortsrecht ist spätestens bis zum Ende des der Eingliederung folgenden Kalenderjahres anzupassen.
(2) Die in der aufgelösten Gemeinde geltende Hauptsatzung tritt mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft.
(3) Die aufnehmende Gemeinde kann als Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde deren Mitgliedschaft in Zweckverbänden, kommunalen Arbeitsgemeinschaften und Vereinigungen sowie Zweckvereinbarungen innerhalb eines Jahres kündigen. Die Kündigung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Wohls versagt werden.
§ 4 Wohnsitz
Soweit für Rechte oder Pflichten die Wohndauer im Gebiet einer Gemeinde maßgebend ist, wird die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ununterbrochene Wohndauer im Gebiet der aufgelösten Gemeinde auf die Wohndauer in der aufnehmenden Gemeinde angerechnet.
§ 5 Freistellung von Kosten
Das Land und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften erheben für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, keine Kosten (Gebühren und Auslagen).
§ 6 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 7 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 14. September 2001
Die Präsidentin des Landtags
Lieberknecht
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