Zweites Thüringer Rechtsbereinigungsgesetz Vom 8. März 2004
Zweites Thüringer Rechtsbereinigungsgesetz
Vom 8. März 2004
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung GVBl. 2004, S. 502 |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Zweites Thüringer Rechtsbereinigungsgesetz vom 8. März 2004 | 16.03.2004 |
Eingangsformel | 16.03.2004 |
§ 1 | 16.03.2004 |
§ 2 | 16.03.2004 |
§ 3 | 16.03.2004 |
§ 4 | 16.03.2004 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, das
1.
bis zum 5. Oktober 1955 von anderen Staatsgewalten gesetzt wurde und zu Landesrecht in Thüringen geworden ist und
2.
nur durch Gesetz oder Verordnung der Landesregierung oder ihrer Mitglieder geändert werden kann,
tritt als Landesrecht außer Kraft.
§ 2
Von der Aufhebung nach
§ 1
sind ausgenommen:
1.
Staatsverträge, Staatskirchenverträge und sonstige staatsrechtliche Abkommen sowie die zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Rechtsvorschriften,
2.
Vorschriften, die Angelegenheiten der Kirchen und Religionsgemeinschaften und die Beziehungen zwischen Staat und Kirchen oder Religionsgemeinschaften regeln,
3.
Vorschriften, soweit diese in geltenden Rechtsvorschriften für anwendbar erklärt sind.
§ 3
Die Rechtswirkungen, die durch die in
§ 1
aufgehobenen Rechtsvorschriften erzeugt worden sind, bleiben unberührt. Die nach
§ 1
aufgehobenen Rechtsvorschriften bleiben auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während deren Geltung ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.
§ 4
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 8. März 2004
Die Präsidentin des Landtags
Lieberknecht
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