VGHGO TH 2005
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Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 21. November 2005

Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 21. November 2005
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 21. November 200521.11.2005
Eingangsformel21.11.2005
Erster Teil - Organisation und Verwaltung des Verfassungsgerichtshofs21.11.2005
§ 1 - Bezeichnung und Sitz21.11.2005
§ 2 - Verwaltung und Außenvertretung21.11.2005
§ 3 - Amtstracht21.11.2005
§ 4 - Dienstsiegel21.11.2005
§ 5 - Geschäftsstelle21.11.2005
§ 6 - Verlautbarungen21.11.2005
§ 7 - Veröffentlichungen21.11.2005
§ 8 - Wissenschaftliche Mitarbeiter21.11.2005
§ 9 - Dienstreisen21.11.2005
Zweiter Teil - Besetzung des Verfassungsgerichtshofs/Mitwirkung der Richter21.11.2005
§ 10 - Vorrangregelung21.11.2005
§ 11 - Verschwiegenheit21.11.2005
§ 12 - Berichterstatter21.11.2005
§ 13 - Ladung der Richter, Verhinderung21.11.2005
Dritter Teil - Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof21.11.2005
§ 14 - Anzuwendende Rechtsnormen21.11.2005
§ 15 - Abschriften21.11.2005
§ 15 a - Ersuchen an oberste Landesgerichte21.11.2005
§ 16 - Akteneinsicht21.11.2005
§ 17 - Mündliche Verhandlung21.11.2005
§ 18 - Beratung und Abstimmung21.11.2005
§ 19 - Entscheidung21.11.2005
§ 20 - Sondervotum21.11.2005
Vierter Teil - Register21.11.2005
§ 21 - Verfahrensregister21.11.2005
§ 22 - Allgemeines Register21.11.2005
Fünfter Teil - Schlussvorschriften21.11.2005
§ 23 - Änderung der Geschäftsordnung21.11.2005
§ 24 - In-Kraft-Treten der Geschäftsordnung21.11.2005
Aufgrund des § 10 Abs. 2des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG -) vom 28. Juni 1994 (GVBl. S. 781), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2003 (GVBl. S. 505), hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof folgende Geschäftsordnung beschlossen:

Erster Teil Organisation und Verwaltung des Verfassungsgerichtshofs

§ 1 Bezeichnung und Sitz

Der Verfassungsgerichtshof führt die Bezeichnung "Thüringer Verfassungsgerichtshof". Er hat seinen Sitz in Weimar.

§ 2 Verwaltung und Außenvertretung

(1) Der Verfassungsgerichtshof berät und beschließt über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die seine Stellung und seine Arbeitsbedingungen betreffen. Wird über eine die allgemeine Stellung der Stellvertreter berührende Frage beschlossen, so nehmen diese Stellvertreter, soweit sie nicht nach § 8 ThürVerfGHG stimmberechtigt sind, mit beratender Stimme an der Sitzung teil.
(2) Der Verfassungsgerichtshof wird nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern unter Mitteilung der Tagesordnung vom Präsidenten einberufen. Der Antrag muss unter Angabe des Beratungsgegenstandes gestellt werden. Mitglied im Sinne dieser Bestimmung ist das ständige Mitglied.
(3) Der Verfassungsgerichtshof ist in Verwaltungsangelegenheiten beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind; Stimmenthaltungen sind unzulässig. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
(4) Der Präsident vertritt den Verfassungsgerichtshof nach außen und führt die allgemeine Verwaltung. Er kann wissenschaftliche Mitarbeiter des Verfassungsgerichtshofs zu Geschäften der Gerichtsverwaltung heranziehen.
(5) Der Präsident unterrichtet die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und die Stellvertreter über alle wichtigen Vorgänge, die sie oder den Verfassungsgerichtshof betreffen.

§ 3 Amtstracht

Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs tragen in den zur mündlichen Verhandlung und zur Verkündung bestimmten Sitzungen die Amtstracht der Thüringer Richter. Diese Regelung gilt entsprechend für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

§ 4 Dienstsiegel

Der Verfassungsgerichtshof führt ein großes und ein kleines Landessiegel mit der Umschrift "Thüringer Verfassungsgerichtshof".

§ 5 Geschäftsstelle

Bei dem Verfassungsgerichtshof ist eine eigenständige Geschäftsstelle eingerichtet.

§ 6 Verlautbarungen

(1) Dem Präsidenten obliegt die Information der Öffentlichkeit.
(2) Verlautbarungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich schriftlich festzuhalten; ihre Herausgabe veranlasst der Präsident. Schriftliche Verlautbarungen über abgeschlossene Verfahren sollen im Einvernehmen mit dem Berichterstatter erfolgen.

§ 7 Veröffentlichungen

Soweit eine Veröffentlichung der Entscheidungsformel im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaats Thüringen vorgeschrieben ist, ersucht der Präsident den Präsidenten des Landtags, die Entscheidung im nächsten Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen. Im Übrigen entscheiden die an der Entscheidung mitwirkenden Richter über die Veröffentlichung einer Entscheidung.

§ 8 Wissenschaftliche Mitarbeiter

Der Verfassungsgerichtshof wird durch wissenschaftliche Mitarbeiter unterstützt. Art und Umfang ihres Einsatzes bestimmt der Präsident in Absprache mit dem Berichterstatter.

§ 9 Dienstreisen

Dienstreisen genehmigt der Präsident.

Zweiter Teil Besetzung des Verfassungsgerichtshofs/Mitwirkung der Richter

§ 10 Vorrangregelung

Die Tätigkeit am Verfassungsgerichtshof geht grundsätzlich jeder anderen Tätigkeit vor.

§ 11 Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie haben die ihnen während eines Verfahrens in Urschrift oder Abschrift zugehenden Schriftstücke vertraulich zu halten.

§ 12 Berichterstatter

(1) Jedes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs kann zum Berichterstatter bestellt werden.
(2) Der Verfassungsgerichtshof beschließt vor Beginn des Geschäftsjahres mit Wirkung von Beginn dieses Geschäftsjahres an, nach welchen generellen Grundsätzen die Verfahren auf die Berichterstatter zu übertragen sind. Der Verfassungsgerichtshof kann diese Grundsätze auch während des Laufs des Geschäftsjahres aus wichtigem Grund ändern.
(3) Der Präsident stellt den Berichterstatter fest. Bei Bedarf kann ein Mitberichterstatter bestimmt werden.

§ 13 Ladung der Richter, Verhinderung

(1) Zu den Beratungen und den mündlichen Verhandlungen werden die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs vom Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch einfachen Brief geladen. In Eilfällen kann die Frist abgekürzt und von der Schriftform abgesehen werden.
(2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Stellvertreter unterrichten den Präsidenten unverzüglich, wenn sie durch Urlaub, Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen an der Mitwirkung im Verfassungsgerichtshof gehindert sein werden.
(3) Der Präsident stellt die Verhinderung aus anderen wichtigen Gründen im Sinne des Absatzes 2 durch Aktenvermerk fest.

Dritter Teil Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

§ 14 Anzuwendende Rechtsnormen

Soweit das Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz oder diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen, ist die Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend heranzuziehen.

§ 15 Abschriften

Schriftsätze sollen der Geschäftsstelle jeweils mit mindestens elf Abschriften eingereicht werden. Soweit weitere Abschriften erforderlich sind, teilt die Geschäftsstelle dies den Beteiligten mit.

§ 15 a Ersuchen an oberste Landesgerichte

Ersuchen an oberste Landesgerichte (§ 46 Abs. 3ThürVerfGHG) werden vom Präsidenten auf Beschluss des Plenums hin verfügt. Eine Abstimmung im Umlaufverfahren ist bei Einstimmigkeit zulässig.

§ 16 Akteneinsicht

(1) Entwürfe zu Entscheidungen und Verfügungen und zu deren Vorbereitung gelieferte Arbeiten sind von der Akteneinsicht ausgeschlossen. Sie sind im besonderen Umschlag zusammen mit den Akten aufzubewahren.
(2) Anderen Personen als den Beteiligten kann in besonderen Fällen der Präsident Akteneinsicht gewähren, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und die Belange der Beteiligten, Dritter, des Staates oder die Erfordernisse des Verfahrens nicht entgegenstehen.
(3) Ort und Zeit der Akteneinsicht bestimmt in allen Fällen der Präsident.

§ 17 Mündliche Verhandlung

(1) Den Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt der Präsident.
(2) Zur mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten von Amts wegen mit einer Frist von zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der Präsident die Frist abkürzen.
(3) Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird durch einen von dem Präsidenten zu bestimmenden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufgenommen. Sie wird von dem Präsidenten und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterzeichnet.
(4) Darüber hinaus kann die mündliche Verhandlung in einer Tonbandaufnahme festgehalten werden. Die Aufnahme steht den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs, dem Protokollführer und den Verfahrensbeteiligten zur Abhörung im Gericht zur Verfügung. Überspielung und private Übertragungen sind unzulässig. Die Aufnahme ist nach Zustellung der Entscheidung zu löschen, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht die Archivierung beschließt.

§ 18 Beratung und Abstimmung

(1) An der Beratung und Abstimmung dürfen nur die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs teilnehmen. Der Präsident kann den wissenschaftlichen Mitarbeitern, die an der Vorbereitung der Entscheidung beteiligt waren, die Anwesenheit bei der Beratung gestatten.
(2) Der Berichterstatter legt dem Präsidenten ein schriftliches Votum, in geeigneten Fällen einen begründeten Entscheidungsentwurf vor. Der Präsident übermittelt den mit- wirkenden Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs den Vorschlag sowie verfahrens- und entscheidungserhebliche Schriftstücke.
(3) Zwischen der Verteilung des Votums und der Beratung oder der mündlichen Verhandlung sollen mindestens 14 Tage liegen.

§ 19 Entscheidung

(1) Entscheidungen, die aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen sind, erhalten das Datum des Termins, an dem sie verkündet werden. Entscheidungen, die nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen sind, erhalten das Datum an dem sie endgültig beschlossen worden sind.
(2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs, die an einer Entscheidung mitgewirkt haben, sind im Rubrum mit ihrem Namen in der Reihenfolge des Alphabets nach dem Präsidenten aufzuführen. Amts- und Berufsbezeichnungen werden nicht angegeben.
(3) Ist ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies vom Präsidenten und bei dessen Verhinderung vom dienstältesten ständigen berufsrichterlichen Mitglied oder vom ältesten mitwirkenden Verfassungsrichter unter der Entscheidung vermerkt.
(4) Wird ein Verkündungstermin anberaumt, genügt für dessen Wahrnehmung die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs, die an der Entscheidung mitgewirkt haben.
(5) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung kann der Präsident berichtigen.

§ 20 Sondervotum

(1) Das Sondervotum, in dem ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder der Begründung niederlegt, muss binnen drei Wochen nach Fertigstellung der Entscheidung dem Präsidenten vorliegen. Der Präsident kann auf Antrag diese Frist verlängern.
(2) Beabsichtigt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs, ein Sondervotum abzugeben, so hat es dies spätestens drei Tage nach der Abstimmung bzw. Beratung mitzuteilen.
(3) Wird ein Sondervotum zu einem Urteil abgegeben, so gibt der Präsident dies bei der Verkündung bekannt. Im Anschluss daran kann das Mitglied des Verfassungsgerichtshofs den wesentlichen Inhalt seines Sondervotums mitteilen.
(4) Auf Antrag von mindestens drei mitwirkenden Richtern wird das Stimmenverhältnis in der Entscheidung mitgeteilt.

Vierter Teil Register

§ 21 Verfahrensregister

Die Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofs führt ein Verfahrensregister, in das die Sachen in der Reihenfolge ihres Eingangs jahrgangsweise eingetragen werden, sowie einen Geschäftskalender, in dem die Termine für mündliche Verhandlungen und Fristen vermerkt werden. Eingänge desselben Tages werden in der alphabetischen Reihenfolge der Antragsteller eingetragen.

§ 22 Allgemeines Register

(1) Anträge und Eingaben an den Verfassungsgerichtshof, die nicht auf eine Rechtsprechungstätigkeit des Verfassungsgerichtshofs gerichtet sind, werden in einem allgemeinen Register erfasst. Sie werden vom Präsidenten als Verwaltungsangelegenheiten bearbeitet.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein Vorgang in das allgemeine Register einzutragen ist, trifft der Präsident.

Fünfter Teil Schlussvorschriften

§ 23 Änderung der Geschäftsordnung

(1) Über eine Änderung der Geschäftsordnung beschließt der Verfassungsgerichtshof mit der Mehrheit der Mitglieder.
(2) Jedes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs kann die Änderung der Geschäftsordnung beantragen. Der Antrag soll schriftlich gestellt werden, einen Formulierungsvorschlag und eine Begründung enthalten.

§ 24 In-Kraft-Treten der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung tritt am 21. November 2005 in Kraft.
Weimar, den 21. November 2005
Thüringer Verfassungsgerichtshof
Der Präsident
Graef
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