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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Gesetz zur Bildung der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel Vom 21. Juni 2002

Thüringer Gesetz zur Bildung der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel Vom 21. Juni 2002
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 aufgehoben durch § 21 Nr. 2 b) des Gesetzes vom 21. November 2007 (GVBl. S. 201, 204)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz zur Bildung der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel vom 21. Juni 200201.07.2002
Inhaltsverzeichnis01.07.2002
Eingangsformel01.07.2002
§ 1 - Gebiets- und Bestandsänderung01.07.2002
§ 2 - Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Uhlstädt"01.07.2002
§ 3 - (aufgehoben)01.12.2007
§ 4 - Wahlen und Fortführung der Geschäfte01.07.2002
§ 5 - Ortsrecht01.07.2002
§ 6 - Wohnsitz01.07.2002
§ 7 - Freistellung von Kosten01.07.2002
§ 8 - Gleichstellungsbestimmung01.07.2002
§ 9 - Aufhebung der erfüllenden Gemeinde nach § 20 des Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetzes01.07.2002
§ 10 - In-Kraft-Treten01.07.2002
Inhaltsübersicht
§ 1Gebiets- und Bestandsänderung
§ 2Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Uhlstädt"
§ 3Gemeinden Großkochberg, Heilingen
§ 4Wahlen und Fortführung der Geschäfte
§ 5Ortsrecht
§ 6 Wohnsitz
§ 7Freistellung von Kosten
§ 8Gleichstellungsbestimmung
§ 9Aufhebung der erfüllenden Gemeinde nach § 20 des Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetzes
§ 10In-Kraft-Treten
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Gebiets- und Bestandsänderung

(1) Die Gemeinden Beutelsdorf, Dorndorf, Engerda, Niederkrossen, Rödelwitz, Schloßkulm, Schmieden, Teichweiden, Uhlstädt, Zeutsch sowie die Gemeinde Kirchhasel werden aufgelöst. Aus dem Gebiet der aufgelösten Gemeinden wird eine neue Gemeinde gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden.
(2) Die neue Gemeinde führt den Namen Uhlstädt-Kirchhasel.

§ 2 Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Uhlstädt"

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft "Uhlstädt", bestehend aus den Gemeinden Beutelsdorf, Dorndorf, Engerda, Großkochberg, Heilingen, Niederkrossen, Rödelwitz, Schloßkulm, Schmieden, Teichweiden, Uhlstädt und Zeutsch, wird aufgelöst.
(2) Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft "Uhlstädt" ist die nach § 1 neu gebildete Gemeinde.

§ 3

(aufgehoben)

§ 4 Wahlen und Fortführung der Geschäfte

(1) Die Wahl des Bürgermeisters und der Gemeinderatsmitglieder in der durch § 1 neu gebildeten Gemeinde Uhlstädt-Kirchha-sel soll innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes stattfinden. Die Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt den Termin für die durchzuführenden Gemeindewahlen.
(2) Vom Tage des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bis zur Wahl der neuen Gemeinderatsmitglieder setzt sich der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde aus den Gemeinderatsmitgliedern der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden zusammen.
(3) Zur Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters im Zeitraum vom Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bis zur Wahl des Bürgermeisters der neu gebildeten Gemeinde bestellt die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beauftragten.
(4) Der Beauftragte leitet die Vorbereitung und Durchführung der Gemeindewahlen, sofern er nicht nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes verhindert ist. In diesem Fall wird die Bestellung des Beauftragten durch die Rechtsaufsichtsbehörde aufgehoben und ein neuer Beauftragter bestellt.

§ 5 Ortsrecht

In der durch § 1 neu gebildeten Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel bleibt das bisherige Ortsrecht der einzelnen Ortsteile bis zur Schaffung eines neuen Ortsrechts wirksam. Ein neues einheitliches Ortsrecht ist spätestens bis zum Ende des der Eingliederung folgenden Kalenderjahrs zu schaffen.

§ 6 Wohnsitz

Soweit für Rechte oder Pflichten die Wohndauer im Gebiet einer Gemeinde maßgebend ist, wird die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ununterbrochene Wohndauer im Gebiet einer nach den Bestimmungen des § 1 aufgelösten Gemeinde auf die Wohndauer in der neu gebildeten Gemeinde angerechnet.

§ 7 Freistellung von Kosten

Das Land und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften erheben für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, keine Kosten (Gebühren und Auslagen).

§ 8 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 9 Aufhebung der erfüllenden Gemeinde nach § 20 des Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetzes

Die Bestimmung des § 20 des Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetzes vom 23. Dezember 1996 (GVBl. S. 333), dass die Stadt Rudolstadt die Aufgaben einer erfüllenden Gemeinde gemäß § 51 ThürKO für die Gemeinde Kirchhasel wahrnimmt, wird aufgehoben.

§ 10 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
Erfurt, den 21. Juni 2002
Die Präsidentin des Landtags
Lieberknecht
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