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Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2007 Vom 21. November 2007

Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2007 Vom 21. November 2007
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2007 vom 21. November 200701.12.2007
Inhaltsverzeichnis01.12.2007
Eingangsformel01.12.2007
Erster Abschnitt - Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden01.12.2007
§ 1 - Stadt Meuselwitz, Gemeinde Wintersdorf (Landkreis Altenburger Land)01.12.2007
§ 2 - Gemeinden Ernstroda, Finsterbergen, Stadt Friedrichroda, Verwaltungsgemeinschaft "Reinhardsbrunn" (Landkreis Gotha)01.12.2007
§ 3 - Gemeinde Schernberg, Stadt Sondershausen (Kyffhäuserkreis)01.12.2007
§ 4 - Stadt Bad Frankenhausen/Kyffhäuser, Gemeinde Esperstedt (Kyffhäuserkreis)01.12.2007
§ 5 - Stadt Nordhausen, Gemeinden Petersdorf, Rodishain, Stempeda, Verwaltungsgemeinschaft "Hohnstein/Südharz" (Landkreis Nordhausen)01.12.2007
§ 6 - Stadt Bleicherode, Gemeinde Obergebra (Landkreis Nordhausen)01.12.2007
§ 7 - Gemeinden Großkochberg, Heilingen, Uhlstädt-Kirchhasel (Landkreis Saalfeld-Rudolstadt)01.12.2007
§ 8 - Gemeinden Behrungen, Berkach, Bibra, Exdorf, Jüchsen, Nordheim, Queienfeld, Rentwertshausen, Schwickershausen, Wolfmannshausen, Verwaltungsgemeinschaft "Grabfeld" (Landkreis Schmalkalden-Meiningen)01.12.2007
§ 9 - Stadt Geisa, Gemeinde Rockenstuhl (Wartburgkreis)31.12.2008
§ 10 - Gemeinden Behringen, Hörselberg (Wartburgkreis)01.12.2007
§ 11 - Gemeinden Berlstedt, Hottelstedt (Landkreis Weimarer Land)01.12.2007
§ 12 - Gemeinden Großschwabhausen, Hohlstedt (Landkreis Weimarer Land)01.12.2007
§ 13 - Gemeinden Nohra, Utzberg (Landkreis Weimarer Land)01.12.2007
Zweiter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.12.2007
§ 14 - Wahlen und Fortführung der Geschäfte in den neu gebildeten Gemeinden01.12.2007
§ 15 - Erweiterung des Stadt- oder Gemeinderats01.12.2007
§ 16 - Ortsrecht01.12.2007
§ 17 - Wohnsitz01.12.2007
§ 18 - Freistellung von Kosten01.12.2007
§ 19 - Gleichstellungsbestimmung01.12.2007
§ 20 - Änderung des Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetzes31.12.2008
§ 21 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.12.2007
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden
§ 1Stadt Meuselwitz, Gemeinde Wintersdorf (Landkreis Altenburger Land)
§ 2Gemeinden Ernstroda, Finsterbergen, Stadt Friedrichroda, Verwaltungsgemeinschaft "Reinhardsbrunn" (Landkreis Gotha)
§ 3Gemeinde Schernberg, Stadt Sondershausen (Kyffhäuserkreis)
§ 4Stadt Bad Frankenhausen/Kyffhäuser, Gemeinde Esperstedt (Kyffhäuserkreis)
§ 5Stadt Nordhausen, Gemeinden Petersdorf, Rodishain, Stempeda, Verwaltungsgemeinschaft "Hohnstein/Südharz" (Landkreis Nordhausen)
§ 6Stadt Bleicherode, Gemeinde Obergebra (Landkreis Nordhausen)
§ 7Gemeinden Großkochberg, Heilingen, Uhlstädt-Kirchhasel (Landkreis Saalfeld-Rudolstadt)
§ 8Gemeinden Behrungen, Berkach, Bibra, Exdorf, Jüchsen, Nordheim, Queienfeld, Rentwertshausen, Schwickershausen, Wolfmannshausen, Verwaltungsgemeinschaft "Grabfeld" (Landkreis Schmalkalden-Meiningen)
§ 9Stadt Geisa, Gemeinde Rockenstuhl (Wartburgkreis)
§ 10Gemeinden Behringen, Hörselberg (Wartburgkreis)
§ 11Gemeinden Berlstedt, Hottelstedt (Landkreis Weimarer Land)
§ 12Gemeinden Großschwabhausen, Hohlstedt (Landkreis Weimarer Land)
§ 13Gemeinden Nohra, Utzberg (Landkreis Weimarer Land)
Zweiter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 14Wahlen und Fortführung der Geschäfte in den neu gebildeten Gemeinden
§ 15Erweiterung des Stadt- oder Gemeinderats
§ 16Ortsrecht
§ 17Wohnsitz
§ 18Freistellung von Kosten
§ 19Gleichstellungsbestimmung
§ 20Änderung des Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetzes
§ 21Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden

§ 1 Stadt Meuselwitz, Gemeinde Wintersdorf (Landkreis Altenburger Land)

Die Gemeinde Wintersdorf wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Meuselwitz eingegliedert. Die Stadt Meuselwitz ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.

§ 2 Gemeinden Ernstroda, Finsterbergen, Stadt Friedrichroda, Verwaltungsgemeinschaft "Reinhardsbrunn" (Landkreis Gotha)

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft "Reinhardsbrunn", bestehend aus den Gemeinden Ernstroda und Finsterbergen sowie der Stadt Friedrichroda, wird aufgelöst.
(2) Die Gemeinden Ernstroda und Finsterbergen werden aufgelöst. Die Gebiete der aufgelösten Gemeinden werden in das Gebiet der Stadt Friedrichroda eingegliedert. Die Stadt Friedrichroda ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden sowie der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft "Reinhardsbrunn".

§ 3 Gemeinde Schernberg, Stadt Sondershausen (Kyffhäuserkreis)

Die Gemeinde Schernberg wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Sondershausen eingegliedert. Die Stadt Sondershausen ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.

§ 4 Stadt Bad Frankenhausen/Kyffhäuser, Gemeinde Esperstedt (Kyffhäuserkreis)

Die Gemeinde Esperstedt wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Bad Frankenhausen/Kyffhäuser eingegliedert. Die Stadt Bad Frankenhausen/Kyffhäuser ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.

§ 5 Stadt Nordhausen, Gemeinden Petersdorf, Rodishain, Stempeda, Verwaltungsgemeinschaft "Hohnstein/Südharz" (Landkreis Nordhausen)

(1) Die Gemeinden Petersdorf, Rodishain und Stempeda werden aufgelöst. Die Gebiete der aufgelösten Gemeinden werden in das Gebiet der Stadt Nordhausen eingegliedert. Die Stadt Nordhausen ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden.
(2) Die Verwaltungsgemeinschaft "Hohnstein/Südharz" wird in der Weise geändert, dass die Gemeinden Petersdorf, Rodishain und Stempeda aus der Verwaltungsgemeinschaft ausscheiden. Die Auseinandersetzung erfolgt durch Vertrag zwischen den beteiligten Gemeinden und der Verwaltungsgemeinschaft. Im Übrigen regelt das Landesverwaltungsamt nach § 46 Abs. 5 der Thüringer Kommunalordnung die mit der Änderung der Verwaltungsgemeinschaft entstehenden Rechts- und Verwaltungsfragen.

§ 6 Stadt Bleicherode, Gemeinde Obergebra (Landkreis Nordhausen)

Die Gemeinde Obergebra wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Bleicherode eingegliedert. Die Stadt Bleicherode ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.

§ 7 Gemeinden Großkochberg, Heilingen, Uhlstädt-Kirchhasel (Landkreis Saalfeld-Rudolstadt)

Die Gemeinden Großkochberg und Heilingen werden aufgelöst. Die Gebiete der aufgelösten Gemeinden werden in das Gebiet der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel eingegliedert. Die Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden.

§ 8 Gemeinden Behrungen, Berkach, Bibra, Exdorf, Jüchsen, Nordheim, Queienfeld, Rentwertshausen, Schwickershausen, Wolfmannshausen, Verwaltungsgemeinschaft "Grabfeld" (Landkreis Schmalkalden-Meiningen)

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft "Grabfeld", bestehend aus den Gemeinden Behrungen, Berkach, Bibra, Exdorf, Jüchsen, Nordheim, Queienfeld, Rentwertshausen, Schwickershausen und Wolfmannshausen, wird aufgelöst.
(2) Die Gemeinden Behrungen, Berkach, Bibra, Exdorf, Jüchsen, Nordheim, Queienfeld, Rentwertshausen, Schwickershausen und Wolfmannshausen werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Gemeinden wird eine neue Gemeinde gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden sowie der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft "Grabfeld".
(3) Die neue Gemeinde führt den Namen "Grabfeld".
(4) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde Grabfeld entscheidet über den Sitz der Verwaltung.

§ 9 Stadt Geisa, Gemeinde Rockenstuhl (Wartburgkreis)

Die Gemeinde Rockenstuhl wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Stadt Geisa eingegliedert. Die Stadt Geisa ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.

§ 10 Gemeinden Behringen, Hörselberg (Wartburgkreis)

(1) Die Gemeinden Behringen und Hörselberg werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Gemeinden wird eine neue Gemeinde gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden.
(2) Die neue Gemeinde führt den Namen "Hörselberg-Hainich".
(3) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde Hörselberg-Hainich entscheidet über den Sitz der Verwaltung.

§ 11 Gemeinden Berlstedt, Hottelstedt (Landkreis Weimarer Land)

Die Gemeinde Hottelstedt wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Berlstedt eingegliedert. Die Gemeinde Berlstedt ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.

§ 12 Gemeinden Großschwabhausen, Hohlstedt (Landkreis Weimarer Land)

Die Gemeinde Hohlstedt wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Großschwabhausen eingegliedert. Die Gemeinde Großschwabhausen ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.

§ 13 Gemeinden Nohra, Utzberg (Landkreis Weimarer Land)

Die Gemeinde Utzberg wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Nohra eingegliedert. Die Gemeinde Nohra ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.

Zweiter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 14 Wahlen und Fortführung der Geschäfte in den neu gebildeten Gemeinden

(1) Die Wahl des Bürgermeisters und der Gemeinderatsmitglieder in den nach den §§ 8 und 10 neu gebildeten Gemeinden Grabfeld und Hörselberg-Hainich soll innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfinden. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt den Termin für die durchzuführenden Gemeindewahlen.
(2) Vom Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes an bis zur Wahl der neuen Gemeinderatsmitglieder setzt sich der Gemeinderat der nach den §§ 8 und 10 neu gebildeten Gemeinden aus den Gemeinderatsmitgliedern der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden zusammen.
(3) Zur Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes an bis zur Wahl des Bürgermeisters in den nach den §§ 8 und 10 neu gebildeten Gemeinden bestellt die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beauftragten.
(4) Der Beauftragte nach Absatz 3 leitet die Vorbereitung und Durchführung der Gemeindewahlen, sofern er nicht nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes verhindert ist. In diesem Fall wird durch die Rechtsaufsichtsbehörde die Bestellung des Beauftragten aufgehoben und ein neuer Beauftragter bestellt.

§ 15 Erweiterung des Stadt- oder Gemeinderats

(1) Der Stadtrat der Stadt Meuselwitz wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um sechs Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Wintersdorf erweitert.
(2) Der Stadtrat der Stadt Friedrichroda wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um vier Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Ernstroda und um fünf Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Finsterbergen erweitert.
(3) Der Stadtrat der Stadt Sondershausen wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um fünf Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Schernberg erweitert.
(4) Der Stadtrat der Stadt Bad Frankenhausen/Kyffhäuser wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Esperstedt erweitert.
(5) Der Stadtrat der Stadt Nordhausen wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um je ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinden Petersdorf, Rodishain und Stempeda erweitert.
(6) Der Stadtrat der Stadt Bleicherode wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um drei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Obergebra erweitert.
(7) Der Gemeinderat der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um zwei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Großkochberg und um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Heilingen erweitert.
(8) Der Stadtrat der Stadt Geisa wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um sechs Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Rockenstuhl erweitert.
(9) Der Gemeinderat der Gemeinde Berlstedt wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um zwei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Hottelstedt erweitert.
(10) Der Gemeinderat der Gemeinde Großschwabhausen wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um zwei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Hohlstedt erweitert.
(11) Der Gemeinderat der Gemeinde Nohra wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um drei Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Utzberg erweitert.

§ 16 Ortsrecht

(1) In den nach den §§ 8 und 10 neu gebildeten Gemeinden Grabfeld und Hörselberg-Hainich bleibt das bisherige Ortsrecht der einzelnen Ortsteile bis zur Schaffung eines neuen Ortsrechts wirksam, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösungen gegenstandslos geworden ist. Ein neues einheitliches Ortsrecht ist in der nach § 10 neu gebildeten Gemeinde Hörselberg-Hainich spätestens bis zum Ende des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahrs zu schaffen. In der nach § 8 neu gebildeten Gemeinde Grabfeld ist ein neues, einheitliches Ortsrecht spätestens bis zum 1. Januar 2011 zu schaffen.
(2) Das zum Zeitpunkt der Eingliederungen nach den §§ 1, 2, 3 bis 7, 9 und 11 bis 13 für die eingegliederten Gemeinden jeweils geltende Ortsrecht gilt als Recht der aufnehmenden Gemeinde solange fort, bis es wirksam durch die aufnehmende Gemeinde ersetzt wird. Das Ortsrecht ist für die nach den §§ 1, 2, 7 und 11 bis 13 eingegliederten Gemeinden spätestens bis zum Ende des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahrs anzupassen. Für die nach § 4 eingegliederte Gemeinde ist das Ortsrecht spätestens bis zum 31. Dezember 2009 anzupassen und für die nach den §§ 3, 5 und 6 eingegliederten Gemeinden spätestens bis zum 31. Dezember 2010. Für die nach § 9 eingegliederte Gemeinde ist das Ortsrecht spätestens bis zum 1. Januar 2012 anzupassen.
(3) Die in den eingegliederten Gemeinden (§§ 1, 2, 3 bis 7, 9 und 11 bis 13) geltenden Hauptsatzungen treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.

§ 17 Wohnsitz

Soweit für Rechte oder Pflichten die Wohndauer im Gebiet einer Gemeinde maßgebend ist, wird die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ununterbrochene Wohndauer im Gebiet einer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgelösten Gemeinde auf die Wohndauer in der neu gebildeten oder aufnehmenden Gemeinde angerechnet.

§ 18 Freistellung von Kosten

Das Land und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften erheben für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, keine Kosten (Gebühren und Auslagen).

§ 19 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 20 Änderung des Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetzes

(Änderungsanweisungen)

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2007 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 9 und 20 am 31. Dezember 2008 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 Satz 1
1.
tritt die Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen der Gemeinde Esperstedt und der Stadt Bad Frankenhausen/ Kyffhäuser vom 12. Dezember 1995 (GVBl. S. 426) außer Kraft,
2.
werden
a)
die Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Obergebra auf die Stadt Bleicherode als erfüllende Gemeinde vom 15. Juni 1994 (StAnz. Nr. 25 S. 1789) und
b)
§ 3 des Thüringer Gesetzes zur Bildung der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel vom 21. Juni 2002 (GVBl. S. 246)
aufgehoben.
Erfurt, den 21. November 2007
Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski
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