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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Gesetz zur freiwilligen Eingliederung der kreisangehörigen Gemeinde Bernterode in die Gemeinde Breitenworbis sowie zur Bildung der Landgemeinde Nesse-Apfelstädt Vom 12. Mai 2009

Thüringer Gesetz zur freiwilligen Eingliederung der kreisangehörigen Gemeinde Bernterode in die Gemeinde Breitenworbis sowie zur Bildung der Landgemeinde Nesse-Apfelstädt Vom 12. Mai 2009
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz zur freiwilligen Eingliederung der kreisangehörigen Gemeinde Bernterode in die Gemeinde Breitenworbis sowie zur Bildung der Landgemeinde Nesse-Apfelstädt vom 12. Mai 200901.09.2009
Eingangsformel01.09.2009
Erster Abschnitt - Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden01.09.2009
§ 1 - Gemeinden Bernterode und Breitenworbis (Landkreis Eichsfeld)01.09.2009
§ 2 - Gemeinden Apfelstädt, Gamstädt, Ingersleben und Neudietendorf, Verwaltungsgemeinschaft "Nesse-Apfelstädt-Gemeinden" (Landkreis Gotha)01.12.2009
Zweiter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.09.2009
§ 3 - Erweiterung des Gemeinderats01.09.2009
§ 4 - Wahlen und Fortführung der Geschäfte in der neu gebildeten Gemeinde Nesse-Apfelstädt01.09.2009
§ 5 - Ortsrecht01.09.2009
§ 6 - Wohnsitz01.09.2009
§ 7 - Freistellung von Kosten01.09.2009
§ 8 - Gleichstellungsbestimmung01.09.2009
§ 9 - Inkrafttreten01.09.2009
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden

§ 1 Gemeinden Bernterode und Breitenworbis (Landkreis Eichsfeld)

Die Gemeinde Bernterode wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Breitenworbis eingegliedert. Die Gemeinde Breitenworbis ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde Bernterode.

§ 2 Gemeinden Apfelstädt, Gamstädt, Ingersleben und Neudietendorf, Verwaltungsgemeinschaft "Nesse-Apfelstädt-Gemeinden" (Landkreis Gotha)

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft "Nesse-Apfelstädt-Gemeinden", bestehend aus den Gemeinden Apfelstädt, Gamstädt, Ingersleben und Neudietendorf, wird aufgelöst.
(2) Die Gemeinden Apfelstädt, Gamstädt, Ingersleben und Neudietendorf werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Gemeinden wird eine Landgemeinde nach § 6 Abs. 5 der Thüringer Kommunalordnung gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden sowie der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft "Nesse-Apfelstädt-Gemeinden".
(3) Die neue Gemeinde führt den Namen "Nesse-Apfelstädt".
(4) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde Nesse-Apfelstädt entscheidet über den Sitz der Verwaltung.

Zweiter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 3 Erweiterung des Gemeinderats

Der Gemeinderat der Gemeinde Breitenworbis wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um acht Mitglieder des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Bernterode erweitert.

§ 4 Wahlen und Fortführung der Geschäfte in der neu gebildeten Gemeinde Nesse-Apfelstädt

(1) Die Wahl des Bürgermeisters und der Gemeinderatsmitglieder in der nach § 2 neu gebildeten Gemeinde Nesse-Apfelstädt soll innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des § 2 stattfinden. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt den Termin für die durchzuführenden Gemeindewahlen.
(2) Vom Tag des Inkrafttretens des § 2 an bis zur Wahl der neuen Gemeinderatsmitglieder setzt sich der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde aus den Gemeinderatsmitgliedern der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden zusammen.
(3) Zur Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens des § 2 an bis zur Wahl des Bürgermeisters der neu gebildeten Gemeinde bestellt die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beauftragten.
(4) Der Beauftragte nach Absatz 3 leitet die Vorbereitung und Durchführung der Gemeindewahlen, sofern er nicht nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes verhindert ist. In diesem Fall wird durch die Rechtsaufsichtsbehörde die Bestellung des Beauftragten aufgehoben und ein neuer Beauftragter bestellt.

§ 5 Ortsrecht

(1) Das zum Zeitpunkt der Eingliederung nach § 1 für die eingegliederte Gemeinde Bernterode geltende Ortsrecht gilt als Recht der aufnehmenden Gemeinde Breitenworbis so lange fort, bis es wirksam durch die aufnehmende Gemeinde ersetzt wird. Das Ortsrecht für die eingegliederte Gemeinde ist spätestens bis zum Ende des auf das Inkrafttreten des § 1 folgenden Kalenderjahrs anzupassen.
(2) Die in der eingegliederten Gemeinde geltende Hauptsatzung tritt mit dem Inkrafttreten des § 1 außer Kraft.
(3) In der nach § 2 neu gebildeten Gemeinde Nesse-Apfelstädt bleibt das bisherige Ortsrecht der vormaligen Gemeinden bis zur Schaffung eines neuen Ortsrechts wirksam, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösungen gegenstandslos geworden ist. Ein neues einheitliches Ortsrecht ist in der neu gebildeten Gemeinde Nesse-Apfelstädt bis zum Ende des auf das Inkrafttreten des § 2 folgenden Kalenderjahrs zu schaffen.

§ 6 Wohnsitz

Soweit für Rechte oder Pflichten die Wohndauer im Gebiet einer Gemeinde maßgebend ist, wird die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ununterbrochene Wohndauer im Gebiet einer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgelösten Gemeinde auf die Wohndauer in der neu gebildeten oder aufnehmenden Gemeinde angerechnet.

§ 7 Freistellung von Kosten

Das Land und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften erheben für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, keine Kosten (Gebühren und Auslagen).

§ 8 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Dezember 2009 in Kraft.
Erfurt, den 12. Mai 2009
Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski
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