ThürGNGG
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Gesetz zur Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden (Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetz - ThürGNGG -) Vom 23. Dezember 1996

Thüringer Gesetz zur Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden (Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetz - ThürGNGG -) Vom 23. Dezember 1996
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 31 aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. November 2011 (GVBl. S. 293)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz zur Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden (Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetz - ThürGNGG -) vom 23. Dezember 199601.01.1997
Inhaltsverzeichnis01.12.2007
Eingangsformel01.01.1997
Erster Teil01.01.1997
Erster Abschnitt01.01.1997
§ 1 - Verwaltungsgemeinschaften "Obere Bode", "Eichsfeld Südharz"01.01.1997
§ 2 - Verwaltungsgemeinschaften "Geismar", "Südeichsfeld"01.01.1997
Zweiter Abschnitt01.01.1997
§ 3 - Verwaltungsgemeinschaften "Nessetal", "Mittleres Nessetal", "Hörsel"01.01.1997
Dritter Abschnitt01.01.1997
§ 4 - Gemeinden Kraftsdorf, Niederndorf, Rüdersdorf, Töppeln01.01.1997
§ 5 - Gemeinde Friedmannsdorf01.01.1997
§ 6 - Gemeinde Langenwolschendorf01.01.1997
§ 7 - Verwaltungsgemeinschaft "Vogtländisches Oberland"01.01.1997
§ 8 - Gemeinden Kleinreinsdorf, Teichwolframsdorf, Waltersdorf b. Berga/Elster01.01.1997
Vierter Abschnitt01.01.1997
§ 9 - Gemeinden Fehrenbach, Heubach, Masserberg, Schnett01.01.1997
Fünfter Abschnitt01.01.1997
§ 10 - Gemeinde Rudisleben01.01.1997
§ 11 - Verwaltungsgemeinschaften "Bösleben", "Kirchheim", Gemeinde Rockhausen01.01.1997
Sechster Abschnitt01.01.1997
§ 12 - Verwaltungsgemeinschaft "Helmetal"01.01.1997
Siebenter Abschnitt01.01.1997
§ 13 - Verwaltungsgemeinschaften "Schkölen", "Camburg"01.01.1997
Achter Abschnitt01.01.1997
§ 14 - Verwaltungsgemeinschaften "Krölpa", "Ranis-Ziegenrück"01.01.1997
§ 15 - Gemeinde Unterlemnitz01.01.1997
§ 16 - Verwaltungsgemeinschaft "Region Wurzbach"01.01.1997
§ 17 - Verwaltungsgemeinschaften "Saalburg", "Saale-Sormitz-Höhen"01.01.1997
§ 18 - Verwaltungsgemeinschaften "Gefell", "Tanna", Gemeinden Frössen, Göttengrün01.01.1997
Neunter Abschnitt01.01.1997
§ 19 - Verwaltungsgemeinschaften "Remda", "Teichel"01.01.1997
§ 20 - Gemeinde Kirchhasel01.01.1997
§ 21 - Verwaltungsgemeinschaft "Uhlstädt"01.01.1997
§ 22 - Verwaltungsgemeinschaft "Obere Saale"01.01.1997
§ 23 - Verwaltungsgemeinschaft "Saalfelder Höhe"01.01.1997
Zehnter Abschnitt01.01.1997
§ 24 - Verwaltungsgemeinschaft "Hohe Rhön", Gemeinden Frankenheim/Rhön, Unterweid01.01.1997
Elfter Abschnitt01.01.1997
§ 25 - Gemeinde Schillingstedt01.01.1997
§ 26 - Verwaltungsgemeinschaften "Scherkondetal", "Schloßvippach", "Buttstädt"01.01.1997
§ 27 - Gemeinden Elxleben, Witterda01.01.1997
Zwölfter Abschnitt01.01.1997
§ 28 - Gemeinden Heinersdorf, Judenbach01.01.1997
§ 29 - Gemeinden Engnitzthal, Haselbach01.01.1997
§ 30 - Gemeinden Goldisthal, Scheibe-Alsbach, Siegmundsburg01.01.1997
§ 31 - (aufgehoben)01.12.2011
Dreizehnter Abschnitt01.01.1997
§ 32 - Gemeinde Schönstedt01.01.1997
§ 33 - Verwaltungsgemeinschaft "Landgraben-West", Gemeinde Lengefeld01.01.1997
Vierzehnter Abschnitt01.01.1997
§ 34 - Gemeinde Bischofroda01.01.1997
§ 35 - Verwaltungsgemeinschaft "Behringen"01.01.1997
§ 36 - Stadt Geisa, Gemeinden Buttlar, Gerstengrund, Schleid01.12.2007
Fünfzehnter Abschnitt01.01.1997
§ 37 - Gemeinde Großschwabhausen01.01.1997
Sechzehnter Abschnitt01.01.1997
§ 38 - Landkreise Weimarer Land, Saalfeld-Rudolstadt01.01.1997
Zweiter Teil01.01.1997
§ 39 - Wahlen und Fortführung der Geschäfte01.01.1997
§ 40 - Erweiterung des Gemeinderats01.01.1997
§ 41 - Ortschaften, Ortschaftsverfassung01.01.1997
§ 42 - Ortsrecht01.01.1997
§ 43 - Finanzausgleichsleistungen01.01.1997
§ 44 - Personal01.01.1997
§ 45 - Gemeindenamen01.01.1997
§ 46 - Wohnsitz01.01.1997
§ 47 - Freistellung von Kosten01.01.1997
Dritter Teil01.01.1997
§ 48 - Fortbestand von Gemeindezuordnungen01.01.1997
§ 49 - Inkrafttreten01.01.1997
Inhaltsübersicht
Erster Teil Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden
Erster Abschnitt Landkreis Eichsfeld
§ 1Verwaltungsgemeinschaften "Obere Bode", "Eichsfeld Südharz"
§ 2Verwaltungsgemeinschaften "Geismar", "Südeichsfeld"
Zweiter Abschnitt Landkreis Gotha
§ 3Verwaltungsgemeinschaften "Nessetal", "Mittleres Nessetal", "Hörsel"
Dritter Abschnitt Landkreis Greiz
§ 4Gemeinden Kraftsdorf, Niederndorf, Rüdersdorf, Töppeln
§ 5Gemeinde Friedmannsdorf
§ 6Gemeinde Langenwolschendorf
§ 7Verwaltungsgemeinschaft "Vogtländisches Oberland"
§ 8Gemeinden Kleinreinsdorf, Teichwolframsdorf, Waltersdorf b. Berga/Elster
Vierter Abschnitt Landkreis Hildburghausen
§ 9Gemeinden Fehrenbach, Heubach, Masserberg, Schnett
Fünfter Abschnitt Ilm-Kreis
§ 10Gemeinde Rudisleben
§ 11Verwaltungsgemeinschaften "Bösleben", "Kirchheim", Gemeinde Rockhausen
Sechster Abschnitt Landkreis Nordhausen
§ 12Verwaltungsgemeinschaft "Helmetal"
Siebenter Abschnitt Saale-Holzland-Kreis
§ 13Verwaltungsgemeinschaften "Schkölen", "Camburg"
Achter Abschnitt Saale-Orla-Kreis
§ 14Verwaltungsgemeinschaften "Krölpa", "Ranis-Ziegenrück"
§ 15Gemeinde Unterlemnitz
§ 16Verwaltungsgemeinschaft "Region Wurzbach"
§ 17Verwaltungsgemeinschaften "Saalburg", "Saale-Sormitz-Höhen"
§ 18Verwaltungsgemeinschaften "Gefell", "Tanna", Gemeinden Frössen, Göttengrün
Neunter Abschnitt Landkreis Saalfeld-Rudolstadt
§ 19Verwaltungsgemeinschaften "Remda", "Teichel"
§ 20Gemeinde Kirchhasel
§ 21Verwaltungsgemeinschaft "Uhlstädt"
§ 22Verwaltungsgemeinschaft "Obere Saale"
§ 23Verwaltungsgemeinschaft "Saalfelder Höhe"
Zehnter Abschnitt Landkreis Schmalkalden-Meiningen
§ 24Verwaltungsgemeinschaft "Hohe Rhön", Gemeinden Frankenheim/ Rhön, Unterweid
Elfter Abschnitt Landkreis Sömmerda
§ 25Gemeinde Schillingstedt
§ 26Verwaltungsgemeinschaften "Scherkondetal", "Schloßvippach", "Buttstädt"
§ 27Gemeinden Elxleben, Witterda
Zwölfter Abschnitt Landkreis Sonneberg
§ 28Gemeinden Heinersdorf, Judenbach
§ 29Gemeinden Engnitzthal, Haselbach
§ 30Gemeinden Goldisthal, Scheibe-Alsbach, Siegmundsburg
§ 31Gemeinde Steinheid
Dreizehnter Abschnitt Unstrut-Hainich-Kreis
§ 32Gemeinde Schönstedt
§ 33Verwaltungsgemeinschaft "Landgraben-West", Gemeinde Lengefeld
Vierzehnter Abschnitt Wartburgkreis
§ 34Gemeinde Bischofroda
§ 35Verwaltungsgemeinschaft "Behringen"
§ 36Stadt Geisa, Gemeinden Buttlar, Gerstengrund, Schleid
Fünfzehnter Abschnitt Landkreis Weimarer Land
§ 37Gemeinde Großschwabhausen
Sechzehnter Abschnitt Kreisgrenzenänderung
§ 38Landkreise Weimarer Land, Saalfeld-Rudolstadt
Zweiter Teil Übergangsbestimmungen
§ 39Wahlen und Fortführung der Geschäfte
§ 40Erweiterung des Gemeinderats
§ 41Ortschaften, Ortschaftsverfassung
§ 42Ortsrecht
§ 43Finanzausgleichsleistungen
§ 44Personal
§ 45Gemeindenamen
§ 46Wohnsitz
§ 47Freistellung von Kosten
Dritter Teil Schlußbestimmungen
§ 48Fortbestand von Gemeindezuordnungen
§ 49Inkrafttreten
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil

Erster Abschnitt

§ 1 Verwaltungsgemeinschaften "Obere Bode", "Eichsfeld Südharz"

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft "Obere Bode", bestehend aus den Gemeinden Großbodungen, Neustadt und Steinrode, wird aufgelöst.
(2) Die Verwaltungsgemeinschaft "Eichsfeld Südharz" wird erweitert um die Gemeinden Großbodungen, Neustadt und Steinrode. Die Verwaltungsgemeinschaft "Eichsfeld Südharz" ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft "Obere Bode".

§ 2 Verwaltungsgemeinschaften "Geismar", "Südeichsfeld"

(1) Die Verwaltungsgemeinschaften "Geismar", bestehend aus den Gemeinden Geismar, Pfaffschwende, Schwobfeld und Wiesenfeld, und "Südeichsfeld", bestehend aus den Gemeinden Bernterode, Dieterode, Ershausen, Kella, Krombach, Martinfeld, Rüstungen, Sickerode, Volkerode und Wilbich, werden aufgelöst.
(2) Die Gemeinden Bernterode, Dieterode, Ershausen, Geismar, Kella, Krombach, Martinfeld, Pfaffschwende, Rüstungen, Schwobfeld, Sickerode, Volkerode, Wiesenfeld und Wilbich bilden eine Verwaltungsgemeinschaft. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaften "Geismar" und "Südeichsfeld".
(3) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Ershausen/ Geismar" und hat bis zum 30. Juni 1999 ihren Sitz in Ershausen und Geismar. Ab dem 1. Juli 1999 ist ein gemeinsamer Sitz festzulegen.
(4) Über den endgültigen Sitz der Verwaltungsgemeinschaft "Ershausen/Geismar" beschließt die Gemeinschaftsversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder und beantragt den Sitz bis zum 30. Juni 1999 beim Innenministerium. Wird bis zum 30. Juni 1999 kein wirksamer Beschluß gefaßt, entscheidet das Innenministerium nach Anhörung der Gemeinden.

Zweiter Abschnitt

§ 3 Verwaltungsgemeinschaften "Nessetal", "Mittleres Nessetal", "Hörsel"

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft "Nessetal", bestehend aus den Gemeinden Brüheim, Ebenheim, Friedrichswerth, Haina, Sonneborn und Weingarten, wird aufgelöst.
(2) Die Verwaltungsgemeinschaft "Mittleres Nessetal" wird erweitert um die Gemeinden Brüheim, Friedrichswerth, Haina und Sonneborn.
(3) Die Verwaltungsgemeinschaft "Hörsel" wird erweitert um die Gemeinden Ebenheim und Weingarten.
(4) Die Verwaltungsgemeinschaft "Nessetal" ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit abzuwickeln.

Dritter Abschnitt

§ 4 Gemeinden Kraftsdorf, Niederndorf, Rüdersdorf, Töppeln

*
(1) Die Gemeinden Kraftsdorf, Niederndorf, Rüdersdorf und Töppeln werden aufgelöst. Aus dem Gebiet der aufgelösten Gemeinden wird eine neue Gemeinde gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden.
(2) Die neue Gemeinde führt den Namen Kraftsdorf.
Fußnoten
*)
Nummer 1 der Entscheidungsformel des Urteils des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 25. Mai 2000 - VerfGH 31/97 - (GVBl. S. 160) lautet: 1. Die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes zur Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden (Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetz - ThürGNGG -) vom 23. Dezember 1996 (GVBl. S. 333) angeordnete Auflösung der Gemeinde Rüdersdorf sowie die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes angeordnete Eingliederung ihres Gebiets in die nach dieser Bestimmung gebildete neue Gemeinde verstößt gegen das Recht der Gemeinde Rüdersdorf auf kommunale Selbstverwaltung gemäß Artikel 91 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1993 (GVBl. S. 625). § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürGNGG wird insoweit für nichtig erklärt.

§ 5 Gemeinde Friedmannsdorf

Die Gemeinde Friedmannsdorf wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird eingegliedert in das Gebiet der Gemeinde Seelingstädt. Die Gemeinde Seelingstädt ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.

§ 6 Gemeinde Langenwolschendorf

Die Stadt Zeulenroda nimmt als erfüllende Gemeinde für die Gemeinde Langenwolschendorf die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 51 ThürKO wahr.

§ 7 Verwaltungsgemeinschaft "Vogtländisches Oberland"

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft "Vogtländisches Oberland", bestehend aus den Gemeinden Arnsgrün, Bernsgrün, Cossengrün, Hohndorf, Pöllwitz und Schönbach, wird aufgelöst.
(2) Die Gemeinden Arnsgrün, Bernsgrün, Cossengrün, Hohndorf, Pöllwitz und Schönbach werden aufgelöst. Aus dem Gebiet der aufgelösten Gemeinden wird eine neue Gemeinde gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden sowie der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft "Vogtländisches Oberland".
(3) Die neue Gemeinde führt den Namen Vogtländisches Oberland.

§ 8 Gemeinden Kleinreinsdorf, Teichwolframsdorf, Waltersdorf b. Berga/Elster

Die Gemeinden Kleinreinsdorf und Waltersdorf b. Berga/Elster werden aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinden wird eingegliedert in das Gebiet der Gemeinde Teichwolframsdorf. Die Gemeinde Teichwolframsdorf ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden.

Vierter Abschnitt

§ 9 Gemeinden Fehrenbach, Heubach, Masserberg, Schnett

(1) Die Gemeinden Fehrenbach, Heubach, Masserberg und Schnett werden aufgelöst. Aus dem Gebiet der aufgelösten Gemeinden wird eine neue Gemeinde gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden.
(2) Die neue Gemeinde führt den Namen Masserberg.

Fünfter Abschnitt

§ 10 Gemeinde Rudisleben

Die Gemeinde Rudisleben wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird eingegliedert in das Gebiet der Stadt Arnstadt. Die Stadt Arnstadt ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.

§ 11 Verwaltungsgemeinschaften "Bösleben", "Kirchheim", Gemeinde Rockhausen

(1) Die Verwaltungsgemeinschaften "Bösleben", bestehend aus den Gemeinden Alkersleben, Bösleben-Wüllersleben, Osthausen-Wülfershausen und Witzleben, und "Kirchheim", bestehend aus den Gemeinden Dornheim, Elleben, Elxleben und Kirchheim, werden aufgelöst.
(2) Die Gemeinden Alkersleben, Bösleben-Wüllersleben, Dornheim, Elleben, Elxleben, Kirchheim, Osthausen-Wülfershausen, Rockhausen und Witzleben bilden eine Verwaltungsgemeinschaft. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaften "Bösleben" und "Kirchheim".
(3) Die neue Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Riechheimer Berg" und hat ihren Sitz in Kirchheim.

Sechster Abschnitt

§ 12 Verwaltungsgemeinschaft "Helmetal"

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft "Helmetal", bestehend aus den Gemeinden Großwechsungen, Günzerode, Haferungen, Hesserode, Immenrode, Kleinwechsungen, Mauderode, Pützlingen und Werther, wird aufgelöst.
(2) Die Gemeinden Großwechsungen, Günzerode, Haferungen, Immenrode, Kleinwechsungen, Mauderode, Pützlingen und Werther werden aufgelöst. Aus dem Gebiet der aufgelösten Gemeinden wird eine neue Gemeinde gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden.
(3) Die neue Gemeinde führt den Namen Werther.
(4) Die Gemeinde Hesserode wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird eingegliedert in das Gebiet der Stadt Nordhausen. Die Stadt Nordhausen ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.
(5) Die Verwaltungsgemeinschaft "Helmetal" ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit abzuwickeln.

Siebenter Abschnitt

§ 13 Verwaltungsgemeinschaften "Schkölen", "Camburg"

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft "Schkölen", bestehend aus der Stadt Schkölen und den Gemeinden Dothen, Graitschen a. d. Höhe, Hainchen, Mertendorf, Nautschütz, Rockau, Thierschneck und Wetzdorf, wird aufgelöst.
(2) Die Stadt Schkölen und die Gemeinden Dothen, Graitschen a.d. Höhe, Hainchen, Nautschütz, Rockau und Wetzdorf werden aufgelöst. Aus dem Gebiet der aufgelösten Gemeinden wird eine neue Gemeinde gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden.
(3) Die neue Gemeinde führt den Namen Schkölen und ist berechtigt, die Bezeichnung "Stadt" zu führen.
(4) Die Verwaltungsgemeinschaft "Camburg" wird erweitert um die Gemeinde Thierschneck.
(5) Die Stadt Eisenberg nimmt als erfüllende Gemeinde für die Gemeinde Mertendorf die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 51 ThürKO wahr.
(6) Die Verwaltungsgemeinschaft "Schkölen" ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit abzuwickeln.

Achter Abschnitt

§ 14 Verwaltungsgemeinschaften "Krölpa", "Ranis-Ziegenrück"

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft "Krölpa", bestehend aus den Gemeinden Friedebach, Gräfendorf, Herschdorf b. Pößneck, Krölpa, Rockendorf, Seisla und Trannroda, wird aufgelöst.
(2) Die Gemeinden Friedebach, Gräfendorf, Herschdorf b. Pößneck, Krölpa, Rockendorf und Trannroda werden aufgelöst. Aus dem Gebiet der aufgelösten Gemeinden wird eine neue Gemeinde gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden.
(3) Die neue Gemeinde führt den Namen Krölpa.
(4) Die Verwaltungsgemeinschaft "Ranis-Ziegenrück" wird erweitert um die Gemeinde Seisla.
(5) Die Verwaltungsgemeinschaft "Krölpa" ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit abzuwickeln.

§ 15 Gemeinde Unterlemnitz

Die Gemeinde Unterlemnitz wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird eingegliedert in das Gebiet der Stadt Moorbad Lobenstein. Die Stadt Moorbad Lobenstein ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.

§ 16 Verwaltungsgemeinschaft "Region Wurzbach"

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft "Region Wurzbach", bestehend aus der Stadt Wurzbach und den Gemeinden Grumbach, Heberndorf, Heinersdorf, Oßla, Titschendorf und Weitisberga, wird aufgelöst.
(2) Die Stadt Wurzbach und die Gemeinden Grumbach, Heberndorf, Heinersdorf, Oßla, Titschendorf und Weitisberga werden aufgelöst. Aus dem Gebiet der aufgelösten Gemeinden wird eine neue Gemeinde gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden sowie der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft "Region Wurzbach".
(3) Die neue Gemeinde führt den Namen Wurzbach und ist berechtigt, die Bezeichnung "Stadt" zu führen.

§ 17 Verwaltungsgemeinschaften "Saalburg", "Saale-Sormitz-Höhen"

(1) Die Verwaltungsgemeinschaften "Saalburg", bestehend aus der Stadt Saalburg und der Gemeinde Burgk, und "Saale-Sormitz-Höhen", bestehend aus den Gemeinden Altengesees, Burglemnitz, Eliasbrunn, Gahma, Liebengrün, Liebschütz, Rauschengesees, Remptendorf, Ruppersdorf, Thierbach, Thimmendorf und Weisbach, werden aufgelöst.
(2) Die Gemeinden Altengesees, Burglemnitz, Eliasbrunn, Gahma, Liebengrün, Liebschütz, Rauschengesees, Remptendorf, Ruppersdorf, Thierbach, Thimmendorf und Weisbach werden aufgelöst. Aus dem Gebiet der aufgelösten Gemeinden wird eine neue Gemeinde gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden sowie der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft "Saale-Sormitz-Höhen".
(3) Die neue Gemeinde führt den Namen Remptendorf.
(4) Die neue Gemeinde Remptendorf nach den Absätzen 2 und 3 nimmt als erfüllende Gemeinde für die Stadt Saalburg und die Gemeinde Burgk die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 51 ThürKO wahr
*)
.
(5) Die Verwaltungsgemeinschaft "Saalburg" ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit abzuwickeln.
Fußnoten
*)
Gemäß § 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 385) ist die anerkannte Übertragung von Verwaltungsaufgaben mit Wirkung zum 31. Dezember 2019 aufgehoben, soweit sie die Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinde Burgk auf die Gemeinde Remptendorf betrifft.

§ 18 Verwaltungsgemeinschaften "Gefell", "Tanna", Gemeinden Frössen, Göttengrün

(1) Die Verwaltungsgemeinschaften "Gefell", bestehend aus der Stadt Gefell und den Gemeinden Blintendorf, Dobareuth, Gebersreuth, Langgrün und Stelzen, und "Tanna", bestehend aus der Stadt Tanna und den Gemeinden Künsdorf, Mielesdorf, Rothenacker, Seubtendorf, Unterkoskau und Zollgrün, werden aufgelöst.
(2) Die Stadt Gefell und die Gemeinden Blintendorf, Dobareuth, Frössen, Gebersreuth, Göttengrün und Langgrün werden aufgelöst. Aus dem Gebiet der aufgelösten Gemeinden wird eine neue Gemeinde gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden.
(3) Die neue Gemeinde nach Absatz 2 führt den Namen Gefell und ist berechtigt, die Bezeichnung "Stadt" zu führen.
(4) Die Stadt Tanna und die Gemeinden Künsdorf, Mielesdorf, Rothenacker, Seubtendorf, Stelzen, Unterkoskau und Zollgrün werden aufgelöst. Aus dem Gebiet der aufgelösten Gemeinden wird eine neue Gemeinde gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden sowie der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft "Tanna".
(5) Die neue Gemeinde nach Absatz 4 führt den Namen Tanna und ist berechtigt, die Bezeichnung "Stadt" zu führen.
(6) Die Verwaltungsgemeinschaft "Gefell" ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit abzuwickeln.

Neunter Abschnitt

§ 19 Verwaltungsgemeinschaften "Remda", "Teichel"

(1) Die Verwaltungsgemeinschaften "Remda", bestehend aus der Stadt Remda und den Gemeinden Breitenheerda, Eschdorf, Heilsberg, Lichstedt und Sundremda, und "Teichel", bestehend aus der Stadt Teichel und den Gemeinden Ammelstädt, Geitersdorf, Haufeld, Milbitz b. Teichel, Neckeroda, Teichröda und Treppendorf, werden aufgelöst.
(2) Die Städte Remda und Teichel und die Gemeinden Ammelstädt, Breitenheerda, Eschdorf, Geitersdorf, Haufeld, Heilsberg, Milbitz b. Teichel, Sundremda, Teichröda und Treppendorf werden aufgelöst. Aus dem Gebiet der aufgelösten Gemeinden wird eine neue Gemeinde gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden.
(3) Die neue Gemeinde führt den Namen Remda-Teichel und ist berechtigt, die Bezeichnung "Stadt" zu führen.
(4) Die Gemeinde Neckeroda wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird eingegliedert in das Gebiet der Stadt Blankenhain. Die Stadt Blankenhain ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.
(5) Die Gemeinde Lichstedt wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird eingegliedert in das Gebiet der Stadt Rudolstadt. Die Stadt Rudolstadt ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.
(6) Die Verwaltungsgemeinschaften "Remda" und "Teichel" sind nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit abzuwickeln.

§ 20 Gemeinde Kirchhasel

Die Stadt Rudolstadt nimmt als erfüllende Gemeinde für die Gemeinde Kirchhasel die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 51 ThürKO wahr.

§ 21 Verwaltungsgemeinschaft "Uhlstädt"

(1) Aus der Verwaltungsgemeinschaft "Uhlstädt" werden die Gemeinden Oberpreilipp und Unterpreilipp ausgegliedert.
(2) Die Gemeinden Oberpreilipp und Unterpreilipp werden aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinden wird eingegliedert in das Gebiet der Stadt Rudolstadt. Die Stadt Rudolstadt ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden.

§ 22 Verwaltungsgemeinschaft "Obere Saale"

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft "Obere Saale", bestehend aus der Stadt Leutenberg und den Gemeinden Altenbeuthen, Dorfilm, Drognitz, Hirzbach, Landsendorf, Munschwitz, Neuenbeuthen, Reitzengeschwenda, Schweinbach und Steinsdorf, wird aufgelöst.
(2) Die Stadt Leutenberg und die Gemeinden Dorfilm, Hirzbach, Landsendorf, Munschwitz, Schweinbach und Steinsdorf werden aufgelöst. Aus dem Gebiet der aufgelösten Gemeinden wird eine neue Gemeinde gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden.
(3) Die neue Gemeinde nach Absatz 2 führt den Namen Leutenberg und ist berechtigt, die Bezeichnung "Stadt" zu führen.
(4) Die Gemeinden Drognitz, Neuenbeuthen und Reitzengeschwenda werden aufgelöst. Aus dem Gebiet der aufgelösten Gemeinden wird eine neue Gemeinde gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden.
(5) Die neue Gemeinde nach Absatz 4 führt den Namen Drognitz.
(6) Die Gemeinde Kaulsdorf nimmt als erfüllende Gemeinde für die Gemeinde nach den Absätzen 4 und 5 die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 51 ThürKO wahr.
(7) Die Gemeinde Kaulsdorf nimmt als erfüllende Gemeinde für die Gemeinde Altenbeuthen die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 51 ThürKO wahr.
(8) Die Verwaltungsgemeinschaft "Obere Saale" ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit abzuwickeln.

§ 23 Verwaltungsgemeinschaft "Saalfelder Höhe"

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft "Saalfelder Höhe", bestehend aus den Gemeinden Bernsdorf, Burkersdorf, Dittersdorf, Dittrichshütte, Eyba, Kleingeschwenda b. Arnsgereuth, Lositz-Jemichen, Reschwitz, Unterwirbach, Volkmannsdorf, Wickersdorf, Wittmannsgereuth und Witzendorf, wird aufgelöst.
(2) Die Gemeinden Bernsdorf, Burkersdorf, Dittersdorf, Dittrichshütte, Eyba, Kleingeschwenda b. Arnsgereuth, Lositz-Jemichen, Reschwitz, Unterwirbach, Volkmannsdorf, Wickersdorf, Wittmannsgereuth und Witzendorf werden aufgelöst. Aus dem Gebiet der aufgelösten Gemeinden wird eine neue Gemeinde gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden sowie der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft "Saalfelder Höhe".
(3) Die neue Gemeinde führt den Namen Saalfelder Höhe.

Zehnter Abschnitt

§ 24 Verwaltungsgemeinschaft "Hohe Rhön", Gemeinden Frankenheim/Rhön, Unterweid

Die Verwaltungsgemeinschaft "Hohe Rhön" wird erweitert um die Gemeinden Frankenheim/Rhön und Unterweid.

Elfter Abschnitt

§ 25 Gemeinde Schillingstedt

Die Verwaltungsgemeinschaft "Kölleda" wird erweitert um die Gemeinde Schillingstedt.

§ 26 Verwaltungsgemeinschaften "Scherkondetal", "Schloßvippach", "Buttstädt"

(1) Die Verwaltungsgemeinschaften "Scherkondetal", bestehend aus den Gemeinden Großbrembach, Kleinbrembach, Sprötau und Vogelsberg, und "Schloßvippach", bestehend aus den Gemeinden Eckstedt, Markvippach und Schloßvippach, werden aufgelöst.
(2) Die Gemeinden Eckstedt, Markvippach, Schloßvippach, Sprötau und Vogelsberg bilden eine Verwaltungsgemeinschaft. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft "Schloßvippach".
(3) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "An der Marke" und hat ihren Sitz in Schloßvippach.
(4) Die Verwaltungsgemeinschaft "Buttstädt" wird erweitert um die Gemeinden Großbrembach und Kleinbrembach.
(5) Die Verwaltungsgemeinschaft "Scherkondetal" ist nach § 52 Abs. 2 ThürKO in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit abzuwickeln.

§ 27 Gemeinden Elxleben, Witterda

Die Gemeinde Elxleben nimmt als erfüllende Gemeinde für die Gemeinde Witterda die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 51 ThürKO wahr.

Zwölfter Abschnitt

§ 28 Gemeinden Heinersdorf, Judenbach

Die Gemeinde Heinersdorf wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird eingegliedert in das Gebiet der Gemeinde Judenbach. Die Gemeinde Judenbach ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde Heinersdorf.

§ 29 Gemeinden Engnitzthal, Haselbach

(1) Die Gemeinden Engnitzthal und Haselbach werden aufgelöst. Aus dem Gebiet der aufgelösten Gemeinden wird eine neue Gemeinde gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden.
(2) Die neue Gemeinde führt den Namen Oberland am Rennsteig.

§ 30 Gemeinden Goldisthal, Scheibe-Alsbach, Siegmundsburg

Die Stadt Neuhaus am Rennweg nimmt als erfüllende Gemeinde für die Gemeinden Goldisthal, Scheibe-Alsbach und Siegmundsburg die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 51 ThürKO wahr.

§ 31

(aufgehoben)

Dreizehnter Abschnitt

§ 32 Gemeinde Schönstedt

Die Verwaltungsgemeinschaft "Unstrut-Hainich" wird erweitert um die Gemeinde Schönstedt.

§ 33 Verwaltungsgemeinschaft "Landgraben-West", Gemeinde Lengefeld

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft "Landgraben-West", bestehend aus den Gemeinden Bickenriede, Dörna, Hollenbach und Zella, wird aufgelöst.
(2) Die Gemeinden Bickenriede, Dörna, Hollenbach, Lengefeld und Zella werden aufgelöst. Aus dem Gebiet der aufgelösten Gemeinden wird eine neue Gemeinde gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden sowie der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft "Landgraben-West".
(3) Die neue Gemeinde führt den Namen Anrode.

Vierzehnter Abschnitt

§ 34 Gemeinde Bischofroda

Die Verwaltungsgemeinschaft "Mihla" wird erweitert um die Gemeinde Bischofroda.

§ 35 Verwaltungsgemeinschaft "Behringen"

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft "Behringen", bestehend aus den Gemeinden Behringen, Craula, Reichenbach, Tüngeda und Wolfsbehringen, wird aufgelöst.
(2) Die Gemeinden Behringen, Craula, Reichenbach, Tüngeda und Wolfsbehringen werden aufgelöst. Aus dem Gebiet der aufgelösten Gemeinden wird eine neue Gemeinde gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden sowie der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaft "Behringen".
(3) Die neue Gemeinde führt den Namen Behringen.

§ 36 Stadt Geisa, Gemeinden Buttlar, Gerstengrund, Schleid

Die Stadt Geisa nimmt als erfüllende Gemeinde für die Gemeinden Buttlar, Gerstengrund und Schleid die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 51 ThürKO wahr.

Fünfzehnter Abschnitt

§ 37 Gemeinde Großschwabhausen

Die Verwaltungsgemeinschaft "Mellingen" wird erweitert um die Gemeinde Großschwabhausen.

Sechzehnter Abschnitt

§ 38 Landkreise Weimarer Land, Saalfeld-Rudolstadt

In das Gebiet des Landkreises Weimarer Land wird das Gebiet der nach § 19 Abs. 4 aufzulösenden Gemeinde Neckeroda des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt eingegliedert.

Zweiter Teil

§ 39 Wahlen und Fortführung der Geschäfte

(1) Die Wahl der Bürgermeister und der Gemeinderatsmitglieder in den durch die Bestimmungen des Ersten Teils mit Ausnahme der §§ 7, 16, 17 und 35 neugebildeten Gemeinden soll innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfinden. Das Innenministerium bestimmt den Termin für die durchzuführenden Gemeindewahlen.
(2) Vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bis zur Wahl der neuen Gemeinderatsmitglieder setzt sich der Gemeinderat der neugebildeten Gemeinde aus den Gemeinderatsmitgliedern der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden zusammen.
(3) Zur Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters im Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bis zur Wahl des Bürgermeisters der neugebildeten Gemeinde bestellt die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beauftragten.
(4) Der Beauftragte leitet die Vorbereitung und Durchführung der Gemeindewahlen, sofern er nicht nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes verhindert ist. In diesem Fall wird die Bestellung des Beauftragten durch die Rechtsaufsichtsbehörde aufgehoben und ein neuer Beauftragter bestellt.

§ 40 Erweiterung des Gemeinderats

Soweit durch die Bestimmungen des Ersten Teils mit Ausnahme des § 10 eine Gemeinde in eine andere eingegliedert wird, wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit der Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde im Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinden, mindestens jedoch um ein Gemeinderatsmitglied der eingegliederten Gemeinde erweitert. Die Zahl der neuen Gemeinderatsmitglieder wird durch Rechtsverordnung des Innenministers bestimmt. § 9 Abs. 5 ThürKO gilt entsprechend.

§ 41 Ortschaften, Ortschaftsverfassung

Die durch die Bestimmungen des Ersten Teils aufgelösten Gemeinden bestehen als Ortschaften mit eigenem Namen fort. Mit Ausnahme der §§ 7, 10, 16, 17 und 35 ist mit Wirksamwerden der Bestandsänderung für den Rest der gesetzlichen Amtszeit der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden die Ortschaftsverfassung eingeführt. In den durch die §§ 7, 10, 16, 17 und 35 bewirkten Bestandsänderungen ist für die Dauer der ersten Kommunalwahlperiode nach Wirksamwerden der Bestandsänderung die Ortschaftsverfassung eingeführt. § 45 Abs. 7 ThürKO bleibt unberührt.

§ 42 Ortsrecht

(1) Das im Zeitpunkt der Eingliederung einer Gemeinde geltende Recht gilt als Ortsrecht der aufnehmenden Gemeinde fort, bis es wirksam durch die aufnehmende Gemeinde ersetzt wird. Das Ortsrecht ist spätestens bis zum Ende des der Eingliederung folgenden Kalenderjahres anzupassen.
(2) In neugebildeten Gemeinden bleibt das bisherige Ortsrecht der einzelnen Ortsteile bis zur Schaffung eines neuen Ortsrechts wirksam. Ein neues einheitliches Ortsrecht ist spätestens bis zum Ende des zweiten der Bestandsänderung folgenden Kalenderjahres zu schaffen.
(3) Die in den eingegliederten Gemeinden geltenden Hauptsatzungen treten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
(4) Die aufnehmende oder neugebildete Gemeinde kann als Rechtsnachfolgerin einer aufgelösten Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft deren Mitgliedschaft in Zweckverbänden, kommunalen Arbeitsgemeinschaften und Vereinigungen sowie Zweckvereinbarungen innerhalb eines Jahres kündigen. Die Kündigung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Wohls versagt werden.

§ 43 Finanzausgleichsleistungen

Für die im Thüringer Finanzausgleichsgesetz geregelten Leistungen einschließlich der Umlagen (allgemeine und besondere Finanzzuweisungen, Zuweisungen für investive Zwecke, Kreisumlage, Krankenhausumlage) gelten die durch die §§ 7, 9, 10, 16, 17 und 35 eintretenden Gebiets- und Bestandsänderungen als zum ersten Tag des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Jahres eintretend.

§ 44 Personal

(1) Die Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger der aufgelösten Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
(2) Die in den Bestimmungen des Ersten Teils als Rechtsnachfolgerinnen der aufgelösten Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften bestimmten Körperschaften treten in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Arbeitsverhältnissen ein; die tarifvertraglichen Regelungen bleiben unberührt.

§ 45 Gemeindenamen

(1) Über den endgültigen Gemeindenamen einer neugebildeten Gemeinde und die Berechtigung, nach den Bestimmungen des Ersten Teils die Bezeichnung "Stadt" zu führen, beschließt der neue Gemeinderat mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl in öffentlicher Sitzung; er beantragt die Führung des neuen Gemeindenamens und gegebenenfalls die Führung der Bezeichnung "Stadt" beim Innenministerium. Die Zustimmung zur Führung des beantragten Gemeindenamens ist zu versagen, wenn Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.
(2) Wird innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist kein wirksamer Beschluß über den endgültigen Gemeindenamen gefaßt, gelten die im Ersten Teil bestimmten Gemeindenamen endgültig.

§ 46 Wohnsitz

Soweit für Rechte oder Pflichten die Wohndauer im Gebiet einer Gemeinde maßgebend ist, wird die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ununterbrochene Wohndauer im Gebiet einer nach den Bestimmungen des Ersten Teils aufgelösten Gemeinde auf die Wohndauer in der neugebildeten oder aufnehmenden Gemeinde angerechnet.

§ 47 Freistellung von Kosten

Das Land und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften erheben für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, keine Kosten (Gebühren und Auslagen).

Dritter Teil

§ 48 Fortbestand von Gemeindezuordnungen

Alle durch bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündeten Rechtsverordnungen auf der Grundlage der §§ 9, 46 oder 51 ThürKO sowie der §§ 12 oder 31 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen geregelten Gemeindezuordnungen werden bestätigt und bestehen fort, soweit sie nicht durch die Bestimmungen des Ersten Teils dieses Gesetzes geändert oder aufgehoben werden. Gleiches gilt für Zuordnungen durch genehmigte Zweckvereinbarungen nach § 18 des Thüringer Maßnahmengesetzes. Für Gemeindezuordnungen nach Inkrafttreten des Thüringer Gemeindeneugliederungsgesetzes, auch in den im Ersten Teil und in den Sätzen 1 und 2 geregelten Fällen, bleiben die Bestimmungen der §§ 9, 46 und 51 ThürKO unberührt.

§ 49 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten die §§ 7, 10, 16, 17 und 35 am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag der Kommunalwahlen 1999 folgt.
(3) Abweichend von Absatz 1 tritt § 9 am 1. April 1997 in Kraft.
(4) Für die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen 1999 gelten die durch die §§ 7, 10, 16, 17 und 35 vorgenommenen Gebiets- und Bestandsänderungen als bereits eingetreten. Für die Wahlberechtigung tritt an die Stelle des Aufenthalts in der bisherigen Gemeinde der Aufenthalt im Gebiet der neuzubildenden oder der zu vergrößernden aufnehmenden Gemeinde. Die Rechtsaufsichtsbehörde beauftragt mit der Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen eine der durch die §§ 7, 16, 17 und 35 aufzulösenden Gemeinden, im Fall des § 10 die aufnehmende Gemeinde. Die beauftragte Gemeinde hat im Gebiet der neuzubildenden oder der einzugliedernden Gemeinde die zur Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen notwendigen gesetzlichen Befugnisse. Sie stellt dem Wahlleiter das notwendige Personal und die notwendigen Verwaltungsmittel zur Verfügung. Die ebenfalls zur neuzubildenden Gemeinde zusammenzulegenden Gemeinden und die einzugliedernde Gemeinde leisten Amtshilfe. Die Rechtsaufsichtsbehörde bestellt den Wahlleiter und seinen Stellvertreter. Die beteiligten Gemeinden sollen vor der Bestellung gehört werden. Ist zu Beginn der Amtszeit der neugewählten Gemeinderäte noch kein Bürgermeister vorhanden, so bestellt die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beauftragten, der bis zum Beginn der Amtszeit des Bürgermeisters dessen Aufgaben wahrnimmt. Wenn der Bürgermeister der beauftragten Gemeinde nicht nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes verhindert ist, soll die Rechtsaufsichtsbehörde diesen Bürgermeister, ansonsten einen anderen geeigneten Bediensteten dieser Gemeinde oder des Landkreises zum Wahlleiter bestellen.
Erfurt, den 23. Dezember 1996
Der Präsident des Landtags
Dr. Pietzsch
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