Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)
ViehVerkV
Ausfertigungsdatum: 06.07.2007
Vollzitat:
"Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170)"
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 26.5.2020 I 1170
Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42, L 296 vom 27.10.1990, S. 66), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321, L 226 vom 25.6.2004, S. 128) geändert worden ist,
2. Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55),
3. Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) geändert worden ist,
4. Richtlinie 2000/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2000 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. L 105 vom 3.5.2000, S. 34).
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 14.7.2007 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 426/90 (CELEX Nr: 390L0426)
EWGRL 427/90 (CELEX Nr: 390L0427)
EWGRL 102/92 (CELEX Nr: 392L0102)
EGRL 15/2000 (CELEX Nr: 300L0015) +++)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Viehtransportfahrzeuge, Viehladestellen
§ 1 | Viehtransportfahrzeuge |
§ 2 | Viehladestellen |
Abschnitt 2
Viehausstellungen,
Viehmärkte, Schlachtstätten
§ 3 | Viehausstellungen, Viehmärkte |
§ 4 | Anzeige, Beschränkung und Verbot |
§ 5 | Auftrieb |
§ 6 | Amtstierärztliche Untersuchung |
§ 7 | Abtrieb von Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten |
Abschnitt 3
Gastställe
§ 8 | Gastställe |
Abschnitt 4
Viehkastrierer
§ 9 | Viehkastrierer |
Abschnitt 5
Wanderschafherden
§ 10 | Wanderschafherden |
Abschnitt 6
Viehhandelsunternehmen,
Transportunternehmen, Sammelstellen
§ 11 | Anzeige |
§ 12 | Viehhandelsunternehmen |
§ 13 | Transportunternehmen |
§ 14 | Sammelstellen |
§ 15 | Registrierung und Bekanntmachung der Zulassung, Anerkennung von Zulassungen |
§ 16 | Ruhen der Zulassung |
Abschnitt 7
Reinigung und Desinfektion
§ 17 | Transportmittel |
§ 18 | Flächen, Räume und Gerätschaften |
§ 19 | Dung, Streumaterial und Futterreste |
Abschnitt 8
Zeugnisse, Kontrollbücher
§ 20 | Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse |
§ 21 | Viehhandels- und Transportkontrollbücher |
§ 22 | Desinfektionskontrollbuch |
§ 23 | Kastrations- und Klauenpflegekontrollbuch |
§ 24 | Deckregister |
§ 25 | Form, Aufbewahrung und Vorlage der Kontrollbücher und des Deckregisters |
Abschnitt 9
Tierhaltung
§ 26 | Anzeige und Registrierung |
Abschnitt 10
Kennzeichnung und
Registrierung von Rindern nach
der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
§ 27 | Kennzeichnung |
§ 28 | Anzeige der Kennzeichnung |
§ 29 | Anzeige von Bestandsveränderungen |
§ 30 | Rinderpass |
§ 31 | Stammdatenblatt |
§ 32 | Bestandsregister |
§ 33 | Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken |
Abschnitt 11
Kennzeichnung und
Registrierung von Schafen und Ziegen
nach der Verordnung (EG) Nr. 21/2004
§ 34 | Kennzeichnung |
§ 35 | Anzeige von Bestandsveränderungen |
§ 36 | Begleitpapier |
§ 37 | Bestandsregister |
§ 38 | Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken |
Abschnitt 12
Kennzeichnung
und Registrierung von Schweinen
§ 39 | Kennzeichnung |
§ 40 | Anzeige der Übernahme |
§ 41 | Begleitpapier |
§ 42 | Bestandsregister |
§ 43 | Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken |
Abschnitt 13
Kennzeichnung von Einhufern
nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262
§ 44 | Kennzeichnung |
§ 44a | Equidenpass |
§ 44b | Rückgabe und Ungültigmachen des Equidenpasses |
§ 44c | Verbot der Übernahme |
§ 44d | Anzeige der Kennzeichnung |
Abschnitt 14
Sonstige Tierhaltungen
§ 45 | Tierhaltung in besonderen Fällen |
Abschnitt 15
Schlussvorschriften
§ 46 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 47 | Übergangsvorschriften |
§ 48 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Abschnitt 1
Viehtransportfahrzeuge, Viehladestellen
§ 1 Viehtransportfahrzeuge
(1) Fahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransportfahrzeuge), sowie für eine solche Beförderung benutzte Behältnisse müssen
1. so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während des Transportes nicht heraussickern oder herausfallen können, und
2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
Dies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh zwischen dem eigenen Bestand und einer Weidefläche transportiert wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flugzeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden.
(2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 haben zu sorgen:
1. bei Viehtransportfahrzeugen der Halter,
2. bei Behältnissen der Benutzer,
3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 3 der Verfügungsberechtigte.
§ 2 Viehladestellen
(1) Wer eine Einrichtung betreiben will, in der wiederkehrend Vieh verschiedener Besitzer verladen, entladen, umgeladen oder verwogen wird, ausgenommen Grenzkontrollstellen (Viehladestelle), hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie des Ortes der Viehladestelle anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
(2) Viehladestellen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
1. Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Verladen, Entladen, Umladen oder Verwiegen von Vieh müssen befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein.
2. Der Boden der Plätze nach Nummer 1 muss flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Abfluss haben, der an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen sein muss.
3. Eine ausreichende Einrichtung zum Sammeln anfallenden Dungs und Streumaterials (Dunglagerstätte) muss vorhanden sein, in der der Dung und das Streumaterial so behandelt werden können, dass Tierseuchenerreger abgetötet werden.
4. Der Boden und die Wände der Dunglagerstätte müssen flüssigkeitsundurchlässig sein.
5. Die Laderampen und sonstigen Einrichtungen zum Verladen, Entladen oder Umladen von Vieh müssen leicht gereinigt und desinfiziert werden können.
6. Unter Druck stehendes Wasser sowie Einrichtungen für eine schnelle und sichere Reinigung und Desinfektion der Plätze nach Nummer 1, der Dunglagerstätte nach Nummer 3 und der Laderampen und Einrichtungen nach Nummer 5 müssen zur Verfügung stehen.
7. Eine ausreichende Beleuchtung muss vorhanden sein.
8. Eine Einrichtung zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuhwerks muss vorhanden sein.
(3) Der Betreiber einer Viehladestelle hat sicherzustellen, dass kein Vieh verladen, entladen, umgeladen oder verwogen wird, das sichtbare Anzeichen einer übertragbaren Krankheit aufweist. Satz 1 gilt nicht, soweit die Tiere mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar zur Tötung und unschädlichen Beseitigung verbracht werden.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
1. von Absatz 2 Nummer 2, 3, 4 und 6 für Viehladestellen mit geringem Viehverkehr und
2. von Absatz 2 für Viehladestellen, an denen nur von einem Transportmittel zum anderen umgeladen wird.
(5) Die zuständige Behörde kann für Viehladestellen mit regelmäßig großem Viehverkehr anordnen, dass
1. eingefriedete Plätze mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden zum vorübergehenden Einstellen von Vieh,
2. Möglichkeiten zur getrennten Unterbringung von Tieren verschiedener Gattungen und Größen und
3. ausreichende Anbindevorrichtungen
geschaffen werden.
Abschnitt 2
Viehausstellungen, Viehmärkte, Schlachtstätten
§ 3 Viehausstellungen, Viehmärkte
(1) Orte, an denen Viehausstellungen oder Viehmärkte abgehalten oder eingerichtet werden, müssen folgende Anforderungen erfüllen:
1. Sie müssen so eingefriedet sein, dass die zugeführten Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge verbracht werden können.
2. Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Be- oder Entladen von Viehtransportfahrzeugen müssen befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein.
3. Für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen muss ein besonderer Platz mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und unter Druck stehendem Wasser vorhanden sein.
4. Der Boden des Platzes nach Nummer 3 muss Gefälle zu einem Abfluss haben, der an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen ist.
5. Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte, leicht zu reinigende und desinfizierbare Wände haben.
6. Unterkunftsräume für Vieh müssen ausreichend beleuchtbar sein.
7. Soweit erforderlich, müssen die Räume in Buchten unterteilt sein und Anbindevorrichtungen haben.
8. Eine besondere Räumlichkeit zur Absonderung seuchenkranker oder verdächtiger Tiere muss vorhanden sein.
9. Für beim Auftrieb tätige Personen müssen Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuhwerks vorhanden sein.
10. Eine geeignete Einrichtung zum Aufbewahren von tierischen Nebenprodukten muss vorhanden sein.
(2) Für Viehausstellungen, für Viehmärkte geringen Umfangs und für Jahr- und Wochenmärkte, die nach § 25 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung befreit sind, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(3) Die zuständige Behörde kann für Viehmärkte anordnen, dass diese
1. durch eine feste Einfriedung abgeschlossen werden,
2. insgesamt mit befestigtem, leicht zu reinigendem und desinfizierbarem Boden versehen werden,
3. Gefälle zu einem Abfluss erhalten, der an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen ist.
§ 4 Anzeige, Beschränkung und Verbot
(1) Folgende Veranstaltungen sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung anzuzeigen:
1. Viehausstellungen,
2. Viehmärkte,
3. Viehschauen,
4. Wettbewerbe mit Vieh und
5. Veranstaltungen ähnlicher Art.
Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen; dabei ist die Art der Veranstaltung anzugeben.
(2) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen nach Absatz 1 beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
§ 5 Auftrieb
Auf Viehausstellungen, Viehmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art dürfen Tiere, für die eine Kennzeichnung nach dieser Verordnung oder nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, nur aufgetrieben werden, soweit die Tiere mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung dauerhaft gekennzeichnet sind. Die Auftriebszeit muss, soweit nicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung gesorgt ist, so festgesetzt sein, dass der Auftrieb nicht vor Sonnenaufgang beginnt und nicht nach Sonnenuntergang endet. Die zuständige Behörde kann den Auftrieb auf bestimmte Stunden beschränken.
§ 6 Amtstierärztliche Untersuchung
(1) Die Tiere sind beim Auftrieb auf Viehmärkte amtstierärztlich zu untersuchen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, kann sie weitere amtstierärztliche Untersuchungen der Tiere anordnen.
(2) Die zuständige Behörde kann beim Auftrieb von Vieh auf Viehausstellungen eine amtstierärztliche Untersuchung anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann sie ferner eine amtstierärztliche Untersuchung der Tiere beim Auftrieb auf Schlachtstätten anordnen.
§ 7 Abtrieb von Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten
Der Abtrieb des Viehs von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtstätte bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden
1. für fehlgeleitete oder tragende Tiere, soweit sichergestellt ist, dass die Tiere im Bereich der zuständigen Behörde verbleiben oder die für den Bestimmungsort zuständige Behörde zugestimmt hat,
2. für Tiere, die von einem Schlachtviehmarkt abgetrieben und in einen Mastbetrieb verbracht werden sollen, soweit sichergestellt ist, dass sie bis zum Verbringen zur Schlachtung dort verbleiben,
und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt nicht für Tiere, die unmittelbar auf einen anderen Schlachtviehmarkt oder in eine Schlachtstätte verbracht werden.
Abschnitt 3
Gastställe
§ 8 Gastställe
Gastställe müssen folgende Anforderungen erfüllen:
1. Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte Wände haben.
2. Die Ställe müssen ausreichend beleuchtbar sein.
3. Die Stalleinrichtung, insbesondere Zwischenwände, Krippen, Tränken und Vorratsbehälter, muss aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material sein.
Abschnitt 4
Viehkastrierer
§ 9 Viehkastrierer
Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, dürfen Tiere nicht kastrieren, die an einer anzeigepflichtigen Tierseuche leiden oder bei denen der Verdacht auf eine solche Tierseuche vorliegt.
Abschnitt 5
Wanderschafherden
§ 10 Wanderschafherden
(1) Wer Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer Kreise oder kreisfreier Städte treiben will, bedarf, vorbehaltlich des Satzes 2, der Genehmigung der zuständigen Behörde. Wer Wanderschafherden nur im Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt sowie in an diese Gebiete angrenzende Gemeindegebiete treiben will, hat dies der zuständigen Behörde jährlich, spätestens vor Beginn der Weidesaison, anzuzeigen.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist von dem Halter der Herde unter Angabe der Anzahl der Tiere und des Treibweges zu beantragen. Sie ist zu erteilen, soweit
1. durch amtstierärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass die Herde frei von äußeren Erscheinungen ist, die auf eine Tierseuche schließen lassen, und
2. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann insbesondere auf bestimmte Wege oder Flächen beschränkt und mit der Auflage verbunden werden, dass während der Wanderung weitere Nachweise über den Gesundheitszustand der Schafe zu erbringen sind.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 hat der Halter der Herde über die Zu- und Abgänge Aufzeichnungen zu machen. Er hat diese Aufzeichnungen und die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 während der Wanderung mitzuführen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Abschnitt 6
Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Sammelstellen
§ 11 Anzeige
Wer gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportieren oder eine Sammelstelle betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie, im Falle des Betreibens einer Sammelstelle, den Ort der Sammelstelle, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
§ 12 Viehhandelsunternehmen
(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig unmittelbar oder über Dritte zu kaufen und innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf wieder zu verkaufen oder in einen anderen Betrieb oder eine andere Einrichtung umzusetzen (Viehhandelsunternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn die in Satz 1 bezeichneten Tiere lediglich zwischen Käufer und Verkäufer vermittelt werden.
(2) Ein Viehhandelsunternehmen wird auf Antrag des Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit
1. die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt sind und
2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 2 eingehalten werden.
Die Zulassung ist auf die im Antrag genannte Betriebsstätte zu begrenzen. Sie kann auf den Handel mit Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.
§ 13 Transportunternehmen
(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion zu transportieren oder Dritten für gewerbsmäßige Transporte dieser Tiere Transportmittel zur Verfügung zu stellen (Transportunternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde.
(2) Ein Transportunternehmen wird auf Antrag des Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit
1. die Anforderungen nach Anlage 1 Nummer 1 Satz 4 und 5 und Nummer 3 bis 5 Buchstabe a erfüllt sind und
2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 2 Nummer 3 bis 5 eingehalten werden.
Die Zulassung kann auf den Transport von Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.
§ 14 Sammelstellen
(1) Eine Einrichtung, in der Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel aus verschiedenen Betrieben für den Handel zusammengeführt werden (Sammelstelle), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. Satz 1 gilt nicht für Viehausstellungen, Viehmärkte, die Betriebsstätten eines Viehhandelsunternehmens und Schlachtstätten.
(2) Eine Sammelstelle wird auf Antrag des Betreibers von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit
1. die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt sind,
2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 2 Nummer 1 und Nummer 3 bis 5 eingehalten werden, und
3. die Sammelstelle gleichzeitig nur für Zucht- und Nutztiere oder nur für Schlachttiere betrieben wird.
Die Zulassung kann auf die Zusammenführung von Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.
§ 15 Registrierung und Bekanntmachung der Zulassung, Anerkennung von Zulassungen
(1) Die zuständige Behörde erfasst die nach den §§ 12 bis 14 zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen jeweils unter Erteilung einer zwölfstelligen Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer wird aus der für die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.
(2) Ein nach § 15 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassener Betrieb oder eine nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung zugelassene Schlachtstätte gilt als nach dieser Verordnung zugelassen.
(3) Die zuständige Behörde teilt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Zulassung von Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Angabe der erteilten Registriernummer sowie die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Zulassung mit.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt die Zulassung der Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen unter Angabe der jeweils erteilten Registriernummer sowie die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Zulassung im Bundesanzeiger bekannt.
§ 16 Ruhen der Zulassung
Stellt die zuständige Behörde bei einem zugelassenen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen oder einer zugelassenen Sammelstelle fest, dass die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, so ordnet sie bis zur Behebung der festgestellten Mängel für einen bestimmten Zeitraum das Ruhen der Zulassung an. Im Falle eines Betriebes oder einer Schlachtstätte bestimmt sich das Ruhen der Zulassung nach den in § 15 Absatz 2 genannten Vorschriften.
Abschnitt 7
Reinigung und Desinfektion
§ 17 Transportmittel
(1) Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Beförderung lebenden Viehs benutzten Behältnisse und Gerätschaften sind nach jedem Transport, spätestens jedoch nach Ablauf von 29 Stunden seit Beginn des Transportes, zu reinigen und zu desinfizieren. Dies gilt nicht für nichtgewerblich genutzte bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem eigenen Bestand transportiert wird. Satz 1 gilt entsprechend für
1. Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen und Schiffen und
2. die bei der Beförderung lebenden Viehs in den in Nummer 1 genannten Transportmitteln oder Teilen von ihnen oder in Flugzeugen benutzten Behältnissen und Gerätschaften.
Abweichend von Satz 1 kann die Reinigung und Desinfektion nach Abschluss mehrerer Transporte lebenden Viehs von demselben Herkunftsbetrieb in denselben Bestimmungsbetrieb durchgeführt werden, spätestens jedoch nach Ablauf von 29 Stunden.
(2) Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh zu Viehladestellen, Sammelstellen oder Schlachtstätten verbracht worden ist, müssen, bevor sie diese verlassen, gereinigt und desinfiziert werden. Die zuständige Behörde kann im Falle des Verbringens in eine Schlachtstätte Ausnahmen genehmigen, soweit die Reinigung und Desinfektion der Viehtransportfahrzeuge unverzüglich nach dem Verlassen der Viehladestelle, der Viehsammelstelle oder der Schlachtstätte an einem anderen geeigneten Ort vorgenommen wird und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter Tierseuchengefahr anordnen, dass
1. die nach § 13 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 Buchstabe a vorgeschriebenen Einrichtungen mit einem geeigneten Desinfektionsmittel versehen werden,
2. Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh zu Viehausstellungen oder Viehmärkten verbracht worden ist, zu reinigen und zu desinfizieren sind, bevor sie diese verlassen,
3. Viehtransportfahrzeuge nach Absatz 1 Satz 2 nach jedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren sind.
(4) Für die Reinigung und Desinfektion sind verantwortlich:
1. bei Viehtransportfahrzeugen der Fahrer,
2. bei Behältnissen und Gerätschaften der Benutzer,
3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 3 der Verfügungsberechtigte.
§ 18 Flächen, Räume und Gerätschaften
(1) Viehladestellen, Laderampen, Räume für die vorübergehende Unterkunft und die Vermarktung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden oder Geflügel, Zu- und Abtriebswege, Plätze zum Be- und Entladen auf Viehmärkten, auf Sammelstellen, in Schlachtstätten und bei Viehhandelsunternehmen sowie die dort benutzten Gerätschaften sind vom jeweiligen Betreiber der Einrichtung oder vom jeweiligen Veranstalter nach jeder zusammenhängenden Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren oder reinigen und desinfizieren zu lassen. Gastställe und die Betriebsstätten von Viehhandelsunternehmen sind vom Betreiber nach jeder Räumung oder bei ständiger Belegung in regelmäßigen Abständen von höchstens einer Woche zu reinigen und zu desinfizieren oder reinigen und desinfizieren zu lassen.
(2) Für Viehladestellen kann die zuständige Behörde Ausnahmen unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 genehmigen.
(3) Die zuständige Behörde kann anordnen,
1. dass die in Absatz 1 genannten Wege, Plätze, Räume und Gerätschaften in kürzeren Zeitabständen als dort vorgeschrieben gereinigt und desinfiziert werden müssen,
2. dass bei Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Sammelstellen oder in Schlachtstätten eine häufigere Reinigung und Desinfektion durchgeführt werden muss, als im Reinigungs- und Desinfektionsplan vorgesehen ist,
3. welche Art des Desinfektionsmittels zu verwenden ist,
soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
§ 19 Dung, Streumaterial und Futterreste
Der für die Reinigung und Desinfektion nach den §§ 17 und 18 jeweils Verantwortliche hat anfallenden Dung, anfallendes Streumaterial und anfallende Futterreste unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen oder so zu behandeln oder so behandeln zu lassen, dass Tierseuchenerreger abgetötet werden.
Abschnitt 8
Zeugnisse, Kontrollbücher
§ 20 Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse
Auf Anordnung der zuständigen Behörde beizubringende Ursprungszeugnisse gelten 30 Tage, Gesundheitszeugnisse, soweit in der Anordnung keine kürzere Frist bestimmt ist, zehn Tage jeweils vom Tag ihrer Ausstellung an. Die Gesundheitszeugnisse müssen von der zuständigen Behörde oder einem von ihr beauftragten Tierarzt ausgestellt sein.
§ 21 Viehhandels- und Transportkontrollbücher
(1) Ein Viehhandelskontrollbuch über die im Besitz befindlichen und die gehandelten, transportierten oder vermittelten Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Pferde sowie über das im Besitz befindliche und das gehandelte, transportierte oder vermittelte Geflügel hat nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu führen, wer
1. gewerbsmäßig Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel handelt, transportiert oder vermittelt oder eine Sammelstelle betreibt,
2. eine Genossenschaft und Erzeugergemeinschaft, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel übernimmt oder abgibt, sowie für Brütereien, die Küken, auch aus Bruteiern anderer Betriebe, erbrütet und abgibt.
Das Viehhandelskontrollbuch muss folgende Angaben enthalten:
1. Ort und Tag der Übernahme sowie Name und Anschrift des bisherigen Besitzers,
2. Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des Übernehmers,
3. die Registriernummer des Transportunternehmens, das die Tiere zu oder von einer Sammelstelle oder einem Viehhandelsunternehmen transportiert, sowie das Kraftfahrzeugkennzeichen des Viehtransportfahrzeuges,
4. folgende Beschreibung der Tiere:
a) bei Rindern die Ohrmarkennummer,
b) bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter und Kennzeichnung,
c) bei Schafen und Ziegen
aa) für vor dem 10. Juli 2005 geborene Tiere Stückzahl und Kennzeichnung,
bb) für nach dem 9. Juli 2005 geborene Tiere Stückzahl und Kennzeichnung nach § 34 Absatz 3,
d) bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Abzeichen und Markierungen,
e) bei Geflügel Stückzahl, Rasse und ungefähres Alter.
Nach anderen Vorschriften erforderliche Bescheinigungen über die Tiergesundheit sind im Viehhandelskontrollbuch zu vermerken und diesem beizufügen. Ohne Genehmigung der zuständigen Behörde darf das Viehhandelskontrollbuch aus dem Betrieb nicht entfernt werden.
(2) Während des Transportes ist ein Transportkontrollbuch mitzuführen, das die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben über die jeweils transportierten Tiere sowie Abfahrtszeit und Fahrtziel, zusammen mit nach anderen Vorschriften erforderlichen Bescheinigungen über die Tiergesundheit, enthält. Die Eintragungen sind abweichend von § 25 Absatz 2 vor Beginn des Transportes vorzunehmen. Satz 1 gilt nicht für Transporte, auf denen Vieh aus dem eigenen Bestand mit bestandseigenen Viehtransportfahrzeugen zu einer Schlachtstätte transportiert wird.
§ 22 Desinfektionskontrollbuch
(1) Der Fahrer eines Viehtransportfahrzeuges, für das nach § 17 Absatz 1 bis 3 eine Reinigung und Desinfektion vorgeschrieben ist, hat für jedes Fahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch mitzuführen, das folgende Angaben enthält:
1. Tag des Transportes,
2. Art der beförderten Tiere,
3. Ort und Tag der Reinigung und Desinfektion des Fahrzeuges,
4. Handelsname des verwendeten Desinfektionsmittels.
(2) Der Viehhandelsunternehmer, der Transportunternehmer und der Betreiber einer Sammelstelle oder einer Schlachtstätte haben über Art und Verbrauch des verwendeten Desinfektionsmittels Aufzeichnungen zu machen.
§ 23 Kastrations- und Klauenpflegekontrollbuch
Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, haben ein Kastrationskontrollbuch zu führen, aus dem hervorgeht, wann und an welchen Orten und in welchen Betrieben sie Kastrationen vorgenommen haben. Für Personen, die gewerbsmäßig Klauenpflege betreiben, ohne Tierarzt zu sein, gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie ein Klauenpflegekontrollbuch zu führen haben.
§ 24 Deckregister
Tierhalter, die einen Hengst, einen Bullen, einen Eber oder einen Bock zum Decken fremder Tiere verwenden, haben ein Deckregister zu führen, das folgende Angaben enthalten muss:
1. Name und Anschrift des Vatertierhalters,
2. Art, Rasse, Alter, Ohrmarkennummer oder anderes Kennzeichen und gegebenenfalls Zuchtnummer des Vatertieres,
3. Name und Anschrift des Halters des gedeckten Tieres,
4. Rasse, Alter, Ohrmarkennummer oder anderes Kennzeichen des gedeckten Tieres,
5. Tag des Deckaktes.
§ 25 Form, Aufbewahrung und Vorlage der Kontrollbücher und des Deckregisters
(1) Die Kontrollbücher und das Deckregister müssen gebunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Kontrollbücher und das Deckregister dürfen statt in gebundener Form auch
1. als Loseblattsystem oder
2. in elektronischer Form
geführt werden. Das Transportkontrollbuch und das Desinfektionskontrollbuch können zusammen als ein Buch geführt werden. Das Viehhandelskontrollbuch, das Transportkontrollbuch und das Desinfektionskontrollbuch müssen dem Muster der Anlage 3 entsprechen.
(2) Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise vorzunehmen.
(3) Die Kontrollbücher und das Deckregister sind von denjenigen Personen, die das jeweilige Kontrollbuch oder das Deckregister zu führen haben, für die Zeit ihrer Verwendung und im Anschluss daran drei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist. Ergänzend zu § 24 Absatz 4, 5 und 9 des Tiergesundheitsgesetzes hat im Falle eines elektronisch geführten Kontrollbuches oder Deckregisters der Aufzeichnungspflichtige der zuständigen Behörde einen Ausdruck auf seine Kosten vorzulegen.
Abschnitt 9
Tierhaltung
§ 26 Anzeige und Registrierung
(1) Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Im Falle einer Wanderschafherde gilt der Betriebssitz als Standort im Sinne des Satzes 1.
(2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten Stelle erfasst die
1. nach Absatz 1 angezeigten Haltungen oder Betriebe sowie
2. die nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 47) zu registrierenden Zirkusse
unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Sitzgemeinde der Haltung, des Betriebes oder des Zirkus vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Nummer für die Haltung, den Betrieb oder den Zirkus gebildet.
(3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 1. Januar (Stichtag) im Bestand vorhandenen
1. Schweine, getrennt nach Zuchtsauen, sonstigen Zucht- und Mastschweinen über 30 Kilogramm sowie Ferkeln bis einschließlich 30 Kilogramm und
2. Schafe und Ziegen, getrennt nach den Altersgruppen bis einschließlich neun Monate, zehn bis einschließlich 18 Monate und ab 19 Monaten,
anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann von der Anzeigepflicht befreien, soweit der Tierhalter die nach Satz 1 erforderlichen Angaben bereits einer Behörde, auch zu einem anderen Datum oder einem anderen Stichtag, mitgeteilt hat und die zuständige Behörde berechtigt ist, diese Angaben zum Zwecke der Erfüllung der Anzeigepflicht zu verwenden.
Abschnitt 10
Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
§ 27 Kennzeichnung
(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit diese Vorschrift keinen früheren Zeitpunkt bestimmt,
1. bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt,
2. bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt worden sind, durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von sieben Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb
durchzuführen oder durchführen zu lassen. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 hat der Tierhalter die Kennzeichnung von Bisons (Bison bison spp.), vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 509/1999 der Kommission vom 8. März 1999 zur Verlängerung der Höchstfrist für die Anbringung von Ohrmarken bei Bisons (Bison bison spp.) (ABl. L 60 vom 9.3.1999, S. 53), innerhalb von neun Monaten durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.
(3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und den zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes ergibt, müssen die Ohrmarken dem Muster der Anlage 4 entsprechen und die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten. Das Vorderteil einer Ohrmarke ist mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu versehen. Die zuständige Behörde kann für Rinder kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere Ausnahmen von den sich aus Anlage 4 ergebenden Mindestmaßen der Ohrmarken genehmigen, soweit die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 65) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Mindestmaße eingehalten werden.
(4) Die zuständige Behörde kann ferner für die zweite Ohrmarke Ausnahmen von der Form und den Mindestmaßen nach Anlage 4 genehmigen, soweit diese Ohrmarke einen elektronischen Speicher (Ohrmarken-Transponder) enthält und sichergestellt ist, dass
1. ein Nurlese-Passivtransponder verwendet wird, dessen Codierung nach der ISO-Norm 11784
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aufgebaut und schreibgeschützt ist und die Angaben der Ohrmarke nach Anlage 4 enthält,
2. der Nurlese-Passivtransponder mit einem Gerät ablesbar ist, das den Anforderungen der ISO-Norm 11785² entspricht,
3. die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf der Ohrmarke deutlich sichtbar ist und
4. die Ohrmarke am linken Ohr des Rindes eingezogen wird.
(5) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder ist eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eine Ersatzohrmarke mit denselben Angaben, die sich auf der zu ersetzenden Ohrmarke befanden, zu beantragen und das Rind unverzüglich nach Erhalt der Ersatzohrmarke erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.
(6) Nach dem Tod eines Rindes darf der Tierhalter die Ohrmarken nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Rindes.
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Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 28 Anzeige der Kennzeichnung
Die Kennzeichnung eines Rindes hat der Tierhalter unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, der Registriernummer seines Betriebes sowie der verwendeten Ohrmarkennummer und,
1. im Falle des § 27 Absatz 1 Nummer 1, des Geburtsdatums, des Geschlechts und der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6 des Tieres sowie der Ohrmarkennummer des Muttertieres,
2. im Falle des § 27 Absatz 1 Nummer 2, des Geburtsdatums, des Geschlechts, der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6, des Ursprungslandes, des Drittlandes, aus dem das Rind eingeführt worden ist, sowie der ursprünglichen Kennzeichnung des Tieres,
der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle anzuzeigen.
§ 29 Anzeige von Bestandsveränderungen
(1) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Veränderung seines Rinderbestandes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe
1. der Registriernummer seines Betriebes sowie,
2. bezogen auf das einzelne Tier,
a) der Ohrmarkennummer,
b) des Zugangsdatums mit Ausnahme des Geburtsdatums,
c) des Abgangsdatums.
Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Tierhalter im Falle
1. des Verbringens eines Rindes aus einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar in seinen Bestand den betreffenden Mitgliedstaat, das Ursprungsland und das Geburtsdatum, auch im Falle des Verbringens zur unmittelbaren Schlachtung,
2. der Einfuhr eines Rindes zur unmittelbaren Schlachtung das in der Tiergesundheitsbescheinigung angegebene Geburtsdatum,
3. des Verbringens eines Rindes nach einem anderen Mitgliedstaat den betreffenden Mitgliedstaat,
4. der Ausfuhr das betreffende Drittland, in das das Rind ausgeführt worden ist,
5. des Todes eines Rindes, ob dieses Rind geschlachtet, notgeschlachtet oder auf andere Weise getötet worden oder verendet ist,
anzuzeigen.
(2) Der nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtige oder ein von diesem Beauftragter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Übernahme eines toten Rindes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe des Namens und der Anschrift seines Betriebes oder der Registriernummer sowie der Ohrmarkennummer und des Übernahmedatums des toten Rindes.
(3) Absatz 1 gilt nicht für das Verbringen eines Rindes zur tierärztlichen Behandlung. In diesem Fall trägt der Tierhalter das Datum des Verbringens sowie der Wiedereinstellung des Rindes in seinen Betrieb unverzüglich in das von ihm geführte Bestandsregister ein.
§ 30 Rinderpass
(1) Rinder dürfen in einen Mitgliedstaat nur verbracht oder in ein Drittland nur ausgeführt werden, wenn sie von einem Rinderpass begleitet sind, der den Bestimmungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 und dem Muster der Anlage 7 entspricht.
(2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle trägt in den Rinderpass die in § 28 genannten Angaben ein. Auf dem Rinderpass ist die Ohrmarkennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu vermerken.
(3) Der Rinderpass eines Rindes, das aus einem Mitgliedstaat verbracht worden ist, ist der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zu übergeben. Die zuständige Behörde oder die von dieser beauftragten Stelle fertigt eine Ablichtung des Rinderpasses und sendet diesen an den Mitgliedstaat zurück, aus dem das Rind verbracht worden ist.
(4) Begleitpapiere nach § 24d der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1194) stehen dem Rinderpass im Sinne des Absatzes 1 gleich, soweit die Begleitpapiere für Rinder ausgestellt worden sind, die im Zeitraum vom 28. Oktober 1995 bis zum 30. Juni 1998 geboren worden sind.
§ 31 Stammdatenblatt
Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle stellt für jedes Rind nach Eingang der Geburtsanzeige ein Stammdatenblatt nach dem Muster der Anlage 7 aus und trägt die in § 28 genannten Angaben ein. Auf dem Stammdatenblatt ist die Ohrmarkennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu vermerken. Das Stammdatenblatt kann als Rinderpass im Sinne des § 30 verwendet werden, soweit es die in Anlage 7 Nummer 3 und 4 vorgesehenen Angaben enthält.
§ 32 Bestandsregister
(1) Das Bestandsregister nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 für jedes im Bestand vorhandene Rind
1. die Angabe der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6 und
2. die Ohrmarkennummer des Muttertieres
a) der ab dem 1. Januar 1998 geborenen Rinder und
b) derjenigen Rinder, bei denen der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Ohrmarkennummer des Muttertieres nach § 24f Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einzelfall nachgewiesen worden ist,
enthalten sowie dem Muster der Anlage 8 entsprechen. Der Tierhalter hat Eintragungen unverzüglich, im Falle des Zugangs eines Rindes durch Geburt in seinem Betrieb innerhalb von sieben Tagen, vorzunehmen.
(2) Soweit nach Artikel 7 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
(3) Für die Dauer der Aufbewahrung des Bestandsregisters und die Verpflichtung zu dessen Vorlage nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gilt § 25 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.
§ 33 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken
(1) Ein Tierhalter darf ein Rind in seinen Bestand nur übernehmen, soweit es nach Artikel 4 Absatz 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, jeweils in Verbindung mit § 27 Absatz 3 und 4, nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder nach § 27 Absatz 3 bis 5 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme von Rindern durch Transportunternehmen.
(2) Es ist verboten, Ohrmarken nach § 27 Absatz 3 oder 4 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.
Abschnitt 11
Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen nach der Verordnung (EG) Nr. 21/2004
§ 34 Kennzeichnung
(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) in der jeweils geltenden Fassung, ist bei Schafen und Ziegen, die nach dem 31. Dezember 2009 im Inland geboren worden sind, durch den Tierhalter innerhalb von neun Monaten nach der Geburt, spätestens jedoch vor dem Verbringen aus dem Ursprungsbetrieb, durchzuführen oder durchführen zu lassen. Schafe und Ziegen, die nach dem 31. Dezember 2009 aus einem Drittland eingeführt worden sind, sind durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von 14 Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb, spätestens jedoch vor dem Verbringen aus dem Betrieb, zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Satz 2 gilt nicht für Schafe oder Ziegen, die unter Einhaltung der Bestimmungen des § 33 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.
(2) Die zur Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Ohrmarken-Transponder, Boli mit elektronischem Speicher (Bolus-Transponder), Fußfesseln mit elektronischem Speicher (Fußfessel-Transponder), Ohrmarken oder Fußfesseln (Kennzeichen) werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.
(3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 und den zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes ergibt, muss bei Schafen und Ziegen
1. das erste Kennzeichen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 21/2004
a) aus einem Ohrmarken-Transponder bestehen,
aa) dessen Codierung die für Ohrmarken nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A oder Nummer 3 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben enthält und
bb) der im Falle der Codierung
aaa) nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und B Unterabschnitt A oder
bbb) nach Anlage 9 Nummer 3 Abschnitt A dem Muster der Anlage 9 Nummer 3 Abschnitt A
entspricht und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält,
b) aus einem Bolus-Transponder bestehen, dessen Codierung die für Ohrmarken nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben enthält, oder
c) aus einer Ohrmarke bestehen, die dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und B Unterabschnitt B entspricht und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält,
2. das zweite Kennzeichen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 21/2004
a) im Falle der Verwendung eines Ohrmarken-Transponders oder eines Bolus-Transponders als erstem Kennzeichen
aa) aus einer Ohrmarke bestehen, die dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und B Unterabschnitt B oder Nummer 3 Abschnitt B entspricht und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält, oder
bb) aus einer Fußfessel bestehen, die die für Ohrmarken vorgeschriebenen Angaben nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält, oder
b) im Falle der Verwendung einer Ohrmarke als erstem Kennzeichen aus einem Ohrmarken-Transponder nach Nummer 1 Buchstabe a oder einem Bolus-Transponder nach Nummer 1 Buchstabe b bestehen.
(3a) Im Falle der Verwendung eines Ohrmarken-Transponders oder eines Bolus-Transponders als erstem Kennzeichen kann anstelle des zweiten Kennzeichens bei Schafen und Ziegen, die nicht für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, ein Ohr tätowiert werden, soweit
1. die Tätowiernummer das für den Sitz des Geburtsbetriebs geltende amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und die letzten sieben Ziffern der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 Satz 2 enthält und
2. die Tätowierung von
a) der zuständigen Behörde oder
b) einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung
vorgenommen wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b hat die Züchtervereinigung die zuständige Behörde innerhalb von 30 Tagen nach der Tätowierung über deren Vornahme zu unterrichten.
(3b) Im Falle der Verwendung einer Ohrmarke als erstem Kennzeichen kann als zweites Kennzeichen bei Schafen und Ziegen, die nicht für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind, abweichend von Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b ein Fußfessel-Transponder verwendet werden, dessen Codierung die für Ohrmarken nach Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben und der die in Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthält.
(3c) Die zuständige Behörde kann für Schafe und Ziegen Ausnahmen von den sich aus Anlage 9 ergebenden Mindestmaßen und der Form der Ohrmarke genehmigen, soweit diese Kennzeichen die in Anlage 9 vorgeschriebenen Angaben enthalten.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass
1. die Ohrmarken-Transponder dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und C Unterabschnitt A und die Ohrmarken dem Muster der Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und C Unterabschnitt B entsprechen und die dort jeweils vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten,
2. Schafe oder Ziegen mit nur einer Ohrmarke gekennzeichnet werden, soweit sichergestellt ist, dass die Schafe und Ziegen vor der Vollendung des ersten Lebensjahres im Inland geschlachtet werden und die Ohrmarke der
a) Anlage 9 Nummer 1 Abschnitt A und C Unterabschnitt B entspricht und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf gelbem Grund oder
b) Anlage 9 Nummer 2 entspricht und die dort vorgeschriebenen Angaben in schwarzer Schrift auf weißem Grund
enthält.
(5) Verliert ein Schaf oder eine Ziege eines oder beide Kennzeichen oder ist ein Kennzeichen unlesbar geworden, so hat der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ein Ersatzkennzeichen mit denselben Angaben, die sich auf dem zu ersetzenden Kennzeichen befanden, zu beantragen und das Schaf oder die Ziege unverzüglich nach Erhalt des Ersatzkennzeichens erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Abweichend von Satz 1 kann die erneute Kennzeichnung durch zwei Kennzeichen mit anderen Angaben als denjenigen erfolgen, die sich auf dem zu ersetzenden Kennzeichen befanden, soweit
1. diese Kennzeichen den Anforderungen der Absätze 1 und 3 entsprechen und
2. die geänderte Kennzeichnung in das Bestandsregister nach § 37 eingetragen worden ist.
Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Nach dem Tod eines Schafes oder einer Ziege darf der Tierhalter ein Kennzeichen nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Schafes oder einer Ziege.
§ 35 Anzeige von Bestandsveränderungen
Wer Schafe oder Ziegen in seinen Bestand übernimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe
1. der Anzahl der in seinen Bestand verbrachten Tiere,
2. der Registriernummer seines Betriebes,
3. des Datums des Verbringens,
4. der Registriernummer des abgebenden Betriebes,
5. des Datums des Zugangs, soweit es vom Datum des Verbringens abweicht.
§ 36 Begleitpapier
(1) Das Begleitpapier für Schafe oder das Begleitpapier für Ziegen nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 ist vom Tierhalter zu erstellen und muss dem Muster der Anlage 10, bis 31. Dezember 2010 mit Ausnahme der Angabe des Kennzeichens, entsprechen.
(2) Das Begleitpapier ist dem Empfänger bei der Übergabe der Schafe oder Ziegen auszuhändigen. Der Empfänger hat das Begleitpapier für Schafe oder das Begleitpapier für Ziegen vom Tage der Aushändigung an für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren.
§ 37 Bestandsregister
(1) Das Bestandsregister nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 muss zusätzlich zu den Angaben nach Abschnitt B Nummer 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 das Kennzeichen der in seinem Bestand vorhandenen Schafe und Ziegen enthalten sowie dem Muster der Anlage 11 Teil A, B und D entsprechen. Vom 1. Januar 2010 an muss das Bestandsregister die Angaben nach Abschnitt B Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 enthalten sowie dem Muster der Anlage 11 entsprechen.
(2) § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 38 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken
(1) Ein Tierhalter darf ein nach dem 31. Dezember 2009 geborenes Schaf oder eine nach dem 31. Dezember 2009 geborene Ziege in seinen Bestand nur übernehmen, soweit das Schaf oder die Ziege nach Artikel 4 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 jeweils in Verbindung mit § 34 Absatz 3 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme eines Schafes oder einer Ziege durch Transportunternehmen.
(2) Es ist verboten, Kennzeichen nach § 34 Absatz 3 oder 4 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.
Abschnitt 12
Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen
§ 39 Kennzeichnung
(1) Schweine sind vom Tierhalter im Ursprungsbetrieb spätestens mit dem Absetzen nach Maßgabe des Absatzes 3 mit einer ihm von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.
(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.
(3) Die Ohrmarke muss
1. so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendbar ist,
2. auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer Schrift auf weißem Grund mindestens folgende Angaben (Ohrmarkennummer) enthalten:
a) „DE“ (für Deutschland),
b) das für den Sitz des Betriebes geltende amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und
c) die letzten sieben Zeichen der Registriernummer nach § 26 Absatz 2 Satz 2.
Bei der Größe der Ohrmarke ist die Ohrgröße der zu kennzeichnenden Tiere zu berücksichtigen.
(4) Schweine, die aus einem Drittland eingeführt werden, sind spätestens bei dem Einstellen in den Betrieb entsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine, die unter Einhaltung der Bestimmungen des § 33 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden.
(5) Bei Schweinen, die aus einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, steht deren Kennzeichnung nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates der Kennzeichnung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gleich.
(6) Verliert ein Schwein seine Ohrmarke oder sein Kennzeichen nach Absatz 5 oder ist die Ohrmarkennummer oder das Kennzeichen nach Absatz 5 unlesbar geworden, so hat der Tierhalter das Tier unverzüglich erneut mit einer ihm für seinen Betrieb zugeteilten offenen Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schweine in Endmastbetrieben, die
1. unmittelbar zur Abgabe an eine Schlachtstätte bestimmt sind und
2. nach Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 so gekennzeichnet sind, dass ihr Herkunftsbetrieb unmittelbar identifiziert werden kann.
(7) Nach dem Tod eines Schweines darf der Tierhalter die Ohrmarke nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Schweines.
§ 40 Anzeige der Übernahme
Wer Schweine in seinen Betrieb übernimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe
1. der seinem Viehhandelsunternehmen, seinem Transportunternehmen oder seiner Sammelstelle nach § 15 Absatz 1, seinem Betrieb nach § 26 Absatz 2 oder seiner Schlachtstätte nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom 25.6.2004, S. 83) in der jeweils geltenden Fassung erteilten Registrier- oder Zulassungsnummer,
2. der dem abgebenden Viehhandelsunternehmen, dem abgebenden Transportunternehmen, der abgebenden Sammelstelle nach § 15 Absatz 1, dem abgebenden Betrieb nach § 26 Absatz 2 oder der Schlachtstätte nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erteilten Registrier- oder Zulassungsnummer,
3. der Anzahl der übernommenen Schweine und
4. des Datums der Übernahme.
Anstelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 ist im Falle der Übernahme unmittelbar aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland der betreffende Mitgliedstaat oder das betreffende Drittland anzuzeigen.
§ 41 Begleitpapier
(1) Schweine dürfen auf einen Viehmarkt oder zu einer Sammelstelle oder von einem Viehmarkt oder von einer Sammelstelle nur verbracht werden, wenn sie von einem Begleitpapier, das auch in elektronischer Form erstellt werden kann, begleitet sind. Das Begleitpapier muss
1. Angaben zu dem Namen und der Anschrift des abgebenden Tierhalters oder die Registriernummer seines Betriebes,
2. die Angabe der Anzahl der verbrachten Schweine und
3. die Kennzeichnung
enthalten. Satz 1 gilt nicht, soweit die Schweine mit einem nach anderen tierseuchenrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen oder einem sonstigen Dokument begleitet sind, das die Angaben nach Satz 2 enthält.
(2) Das Begleitpapier nach Absatz 1 Satz 1 oder eine Ablichtung des Dokuments nach Absatz 1 Satz 3 ist dem Empfänger bei der Übergabe der Schweine auszuhändigen. Der Empfänger hat das Begleitpapier vom Tage der Aushändigung an für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren.
§ 42 Bestandsregister
(1) Der Tierhalter hat über seinen Schweinebestand ein Register nach dem Muster der Anlage 12 zu führen. In das Bestandsregister sind die im Bestand vorhandenen Tiere sowie die Zu- und Abgänge unter Angabe ihrer Ohrmarkennummern oder ihres Kennzeichens entsprechend § 39 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 einzutragen. Zusätzlich sind
1. im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bisherigen Tierhalters oder die Registriernummer seines Betriebes und das Datum des Zugangs sowie
2. im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Erwerbers oder die Registriernummer seines Betriebes und das Datum des Abgangs
anzugeben. Die Pflicht zur Eintragung der Angaben in die Spalten 3, 4b und 5b des Bestandsregisters nach Anlage 12 wird auch dadurch erfüllt, dass
1. die erforderlichen Angaben aus anderen Unterlagen hervorgehen,
2. diese Unterlagen dem Bestandsregister als Ablichtung in chronologischer Reihenfolge beigefügt sind und
3. in Spalte 7 des Bestandsregisters nach Anlage 12 auf diese Unterlagen verwiesen wird.
(2) § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 43 Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken
(1) Ein Tierhalter darf ein Schwein in seinen Bestand nur übernehmen, soweit es nach § 39 Absatz 1 oder 4 bis 6 gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme eines Schweines durch Transportunternehmen.
(2) Es ist verboten, Ohrmarken nach § 39 Absatz 3 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.
Abschnitt 13
Kennzeichnung von Einhufern nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262
§ 44 Kennzeichnung
(1) Die Durchführung der Kennzeichnung von Einhufern nach Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung hat der Tierhalter
1. von einem Tierarzt,
2. von einer unter der Aufsicht eines Tierarztes stehenden Person oder
3. durch eine von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung oder einer internationalen Wettkampforganisation beauftragte, im Hinblick auf die Vornahme der Kennzeichnung von Einhufern sachkundige Person
vornehmen zu lassen.
(2) Die letzten 15 Ziffern des Codes im Sinne des Artikels 2 Buchstabe n der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 in Verbindung mit der ISO-Norm 11784
3
müssen wie folgt zusammengesetzt sein:
1. drei Ziffern „276“ für „Deutschland“ nach der ISO-Norm 3166
4
,
2. zwei Ziffern „02“ als Tierartenkenncode für „Einhufer“,
3. zehn Ziffern für den jeweils zu kennzeichnenden Einhufer.
(3) Die zur Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Transponder werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des jährlichen Bedarfs zugeteilt.
(4) Es ist verboten, einen für die Durchführung der Kennzeichnung nach Absatz 1 erforderlichen Transponder ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.
3
Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert hinterlegt.
4
Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert hinterlegt.
§ 44a Equidenpass
(1) Die Ausstellung eines Dokumentes zur Identifizierung von Einhufern (Equidenpass) nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ist auf Antrag des Tierhalters für Einhufer,
1. die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vermerkt sind und eingetragen werden können oder
2. die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen,
von einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung oder, soweit die Einhufer nicht in einem Zuchtbuch eingetragen oder dort vermerkt sind, von einer internationalen Wettkampforganisation vorzunehmen. Für andere als in Satz 1 genannte Einhufer gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Equidenpass von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle ausgestellt wird und, vorbehaltlich des Artikels 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262, die Angaben nach Anhang I Teil 1 Abschnitt I bis IV und VI bis IX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 enthalten muss. Der Tierhalter hat den Antrag auf Ausstellung eines Equidenpasses nach Satz 1 oder 2 spätestens sechs Monate nach der Geburt des Einhufers zu stellen.
(2) Mit dem Antrag auf einen Equidenpass hat der Tierhalter
1. seine Registriernummer nach § 26 Absatz 2 und
2. den Eigentümer
mitzuteilen. Änderungen bei der nach Satz 1 Nummer 2 gemachten Angabe sind der Stelle, die das Dokument nach Absatz 1 ausgestellt hat, unverzüglich mitzuteilen.
(3) Soweit die zuständige Behörde nach Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 von der Ausstellung eines Equidenpasses absehen will, übermittelt sie die für die Unterrichtung der Europäischen Union erforderlichen Angaben dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
§ 44b Rückgabe und Ungültigmachen des Equidenpasses
(1) Im Fall des Todes eines Einhufers gilt, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, Artikel 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 mit der Maßgabe, dass der Tierhalter den Equidenpass
1. nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen hat und
2. unter Angabe des Datums des Todes des Einhufers an die Stelle, die den Equidenpass nach § 44a Absatz 1 Satz 1 oder 2 ausgestellt hat (Ausstellungsstelle) oder in den Fällen, in denen eine andere Stelle als die Ausstellungsstelle eine Aktualisierung des Equidenpasses nach Artikel 28 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 vorgenommen hat (Aktualisierungsstelle), an diese zurückzusenden hat.
Wird der tote Einhufer in einem Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte beseitigt oder verarbeitet, gilt abweichend von Satz 1 Artikel 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 mit der Maßgabe, dass
1. der Tierhalter sicherzustellen hat, dass dem mit der Entsorgung oder Verarbeitung des toten Einhufers beauftragten Betreiber des Verarbeitungsbetriebs für tierische Nebenprodukte der Equidenpass bei der Abholung des toten Einhufers übergeben wird, und
2. die für den Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte zuständige Behörde den Equidenpass
a) nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen hat und
b) an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden hat.
Befindet sich die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, die Aktualisierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat und hat dieser eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 eingerichtet, so kann die Rücksendung des Equidenpasses abweichend von Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b an diese Kontaktstelle erfolgen.
(2) Im Fall der Schlachtung eines Einhufers hat der Tierhalter den Equidenpass unverzüglich nach der Schlachtung
1. nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen und
2. unter Angabe des Datums der Schlachtung an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden.
Im Fall der Schlachtung eines Einhufers in einem Schlachthof kann der Betreiber des Schlachthofs den Equidenpass abweichend von Satz 1 Nummer 1 nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 vernichten und der Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, der Aktualisierungsstelle eine Bescheinigung über die erfolgte Schlachtung des Einhufers und die Vernichtung des Equidenpasses unter Angabe des Datums der Schlachtung und des Datums der Vernichtung des Equidenpasses zusenden. Die Zusendung hat unverzüglich nach der Schlachtung zu erfolgen. Befindet sich die Ausstellungsstelle oder die Aktualisierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat und hat dieser Mitgliedstaat eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 eingerichtet, so kann
1. die Rücksendung des Equidenpasses abweichend von Satz 1 Nummer 2 an diese Kontaktstelle erfolgen oder
2. die Zusendung der Bescheinigung abweichend von Satz 2 an diese Kontaktstelle erfolgen.
(3) Im Fall der Tötung aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung hat der Tierhalter den Equidenpass unverzüglich nach der Tötung
1. nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 ungültig zu machen und
2. unter Angabe des Datums der Tötung an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden.
Befindet sich die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, die Aktualisierungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat und hat dieser Mitgliedstaat eine Kontaktstelle nach Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 eingerichtet, so kann die Rücksendung des Equidenpasses abweichend von Satz 1 Nummer 2 an diese Kontaktstelle erfolgen.
(4) Im Fall des Verlusts eines Einhufers gilt Artikel 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 mit der Maßgabe, dass der Tierhalter den Equidenpass unter Angabe des Datums des Verlusts an die Ausstellungsstelle oder in den Fällen, in denen eine Aktualisierung vorgenommen worden ist, an die Aktualisierungsstelle zurückzusenden hat.
§ 44c Verbot der Übernahme
Ein Tierhalter darf einen Einhufer in seinen Bestand nur übernehmen, wenn der Einhufer
1. sofern dies nach Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 vorgeschrieben ist, von einem Equidenpass begleitet wird und
2. sofern er nach dem 30. Juni 2009 geboren worden ist, mittels Transponder gekennzeichnet ist.
Im Fall der Übernahme eines Einhufers, der in einem Mitgliedstaat identifiziert worden ist, der von den alternativen Kennzeichnungsmethoden nach Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 Gebrauch gemacht hat, ist Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Übernahme eines Einhufers durch Transportunternehmen entsprechend.
§ 44d Anzeige der Kennzeichnung
Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Einhufers unverzüglich unter Angabe der in Artikel 38 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 genannten Angaben der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen.
Abschnitt 14
Sonstige Tierhaltungen
§ 45 Tierhaltung in besonderen Fällen
(1) Die Halter von Gehegewild, Kameliden und nicht in § 26 Absatz 1 aufgeführten Klauentieren haben ihren Betrieb entsprechend § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 anzuzeigen. Sie haben ein Bestandsregister zu führen, in das die Gesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im Bestand vorhandenen Tiere der jeweiligen Tierart und die Zu- und Abgänge einzutragen sind. Zusätzlich sind
1. im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bisherigen Besitzers und das Datum des Zugangs sowie
2. im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Erwerbers und das Datum des Abgangs
anzugeben. § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Für nach dieser Verordnung kennzeichnungspflichtiges Vieh, das in Zoos, Wildparks, Zirkussen oder ähnlichen Einrichtungen gehalten wird, kann die zuständige Behörde andere Kennzeichnungen genehmigen, soweit deren jederzeitige Ablesbarkeit gewährleistet ist.
Abschnitt 15
Schlussvorschriften
§ 46 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 3, nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Anforderung eingehalten wird,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 5, § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Satz 3, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 3 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 4 Absatz 1, § 11, § 26 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1, § 28, § 29 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 2, § 35, § 40 Satz 1, § 44d oder § 45 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
4. entgegen § 5 Satz 1 ein Tier auftreibt,
5. ohne Genehmigung nach § 7 Satz 1 Vieh abtreibt,
6. einer mit einer Genehmigung nach § 7 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
7. entgegen § 9 ein Tier kastriert,
8. ohne Genehmigung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Wanderschafherde treibt,
9. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 2 Satz 3 zuwiderhandelt,
10. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 eine Aufzeichnung oder eine Genehmigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
11. ohne Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 ein Viehhandelsunternehmen, ein Transportunternehmen oder eine Sammelstelle betreibt,
12. einer mit einer Zulassung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
13. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 17 Absatz 4, eine Reinigung oder eine Desinfektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
14. entgegen § 18 Absatz 1 eine dort genannte Fläche, einen dort genannten Raum, eine dort genannte Gerätschaft oder ein dort genanntes Beförderungsmittel nicht oder nicht rechtzeitig reinigt, nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert, nicht oder nicht rechtzeitig reinigen lässt und nicht oder nicht rechtzeitig desinfizieren lässt,
15. entgegen § 19 Dung, Streumaterial oder einen Futterrest nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt, nicht oder nicht rechtzeitig behandelt, nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt und nicht oder nicht rechtzeitig behandeln lässt,
16. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1, § 23 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 24 ein dort genanntes Buch oder ein Deckregister nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
17. ohne Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Satz 4 ein dort genanntes Buch entfernt,
18. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 oder § 22 Absatz 1 ein dort genanntes Buch nicht mitführt,
19. entgegen § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 25 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
20. entgegen § 25 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 2 oder § 42 Absatz 2, ein dort genanntes Buch oder Register nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
21. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5, § 34 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1, § 39 Absatz 1, 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 ein dort genanntes Tier nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnen lässt,
22. ohne Genehmigung nach § 27 Absatz 6 Satz 1, § 34 Absatz 6 Satz 1 oder § 39 Absatz 7 Satz 1 eine Ohrmarke oder ein Kennzeichen entfernt oder entfernen lässt,
23. entgegen § 30 Absatz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 1 ein Rind oder ein Schwein verbringt oder ausführt,
24. entgegen § 33 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder § 44c Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ein dort genanntes Tier übernimmt,
25. ohne Genehmigung nach § 33 Absatz 2, § 38 Absatz 2, § 43 Absatz 2 oder § 44 Absatz 4 eine Ohrmarke, ein Kennzeichen oder einen Transponder in den Verkehr bringt,
26. entgegen § 42 Absatz 1 Satz 1 oder § 45 Absatz 1 Satz 2 ein dort genanntes Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
27. entgegen § 44 Absatz 1 eine Kennzeichnung nicht richtig vornehmen lässt,
28. entgegen § 44a Absatz 1 Satz 3 einen Antrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig stellt,
29. entgegen § 44a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
30. entgegen § 44b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass der Equidenpass übergeben wird,
31. entgegen § 44b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 einen Equidenpass nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ungültig macht oder
32. entgegen § 44b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 einen Equidenpass nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/429 (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 7 Absatz 1 erster Anstrich in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG)
Nr. 911/2004
der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 65) ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
2. entgegen Artikel 7 Absatz 4 das dort genannte Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offenlegt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 8 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
2. entgegen Artikel 6 Absatz 1 als Tierhalter das Verbringen eines Tieres nicht mit einem Begleitdokument versieht,
3. entgegen Artikel 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und in Verbindung mit Absatz 1 das dort genannte Begleitdokument nicht oder nicht vollständig übermittelt.
§ 47 Übergangsvorschriften
(1) Wer am 13. Juli 2007 eine Viehladestelle betreibt, hat dies der zuständigen Behörde abweichend von § 2 Absatz 1 bis zum 31. Oktober 2007 anzuzeigen. § 2 Absatz 2 ist auf Viehladestellen, die am 13. Juli 2007 bestehen, erstmals ab dem 31. Juli 2008 anzuwenden. Bis zu diesem Tage ist § 2 Absatz 3 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
(2) Wer das Halten der in § 26 Absatz 1 Satz 1 genannten Tiere nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung nicht angezeigt hat oder nicht in § 26 Absatz 1 aufgeführte Klauentiere hält, hat dies abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 oder § 45 Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde bis zum 31. Januar 2008 anzuzeigen.
(3) Auf Rinder, die bis zum 27. Oktober 1995 nach den §§ 19a und 19c der Viehverkehrsverordnung vom 23. April 1982 (BGBl. I S. 503), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. August 1994 (BAnz. S. 8417) geändert worden ist, gekennzeichnet worden sind, sind abweichend von Abschnitt 10 die §§ 20, 24c und 25 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1194) anzuwenden.
(4) Auf Schafe und Ziegen, die bis zum 13. Juli 2007 nach § 19d der Viehverkehrsverordnung in der in Absatz 1 genannten Fassung gekennzeichnet worden sind, ist § 34 Absatz 1, 3 und 4 nicht anzuwenden.
(5) Auf Schweine, die vor dem 1. April 2003 geboren worden sind, ist abweichend von § 39 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c der § 19c Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 576, 1016), die durch Artikel 364 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, anzuwenden.
(6) Auf Schafe und Ziegen, die vor dem 1. Januar 2010 geboren worden sind, ist der Abschnitt 11 dieser Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, anzuwenden.
(7) Für Einhufer, die vor dem 1. Juli 2009 geboren worden sind und für die nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 8. März 2010 geltenden Fassung ein Equidenpass ausgestellt worden ist, ist § 44 dieser Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, anzuwenden.
§ 48 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Anlage 1 (zu § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 2 und § 17 Absatz 3) Voraussetzungen für die Zulassung eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1188)
1. Anlagen, die verwendet werden sollen, müssen geeignet sein, die Tiere ordnungsgemäß zu entladen und artgerecht zu halten. Diese Anlagen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Ställe müssen mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und glatten Wänden ausgestattet sein. Ferner müssen geeignete Einrichtungen zur Lagerung von Einstreu und Dung, in Viehhandelsunternehmen und Sammelstellen auch von flüssigen Stallabgängen, vorhanden sein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Lagerung durch Dritte besorgt wird. Vorhandene Räume und Laderampen müssen ausreichend beleuchtet sein.
2. In Anlagen nach Nummer 1 müssen geeignete Einrichtungen zur Fixierung, Überwachung und Absonderung von Tieren vorhanden sein, so dass beim Auftreten einer ansteckenden Krankheit alle seuchenkranken und verdächtigen Tiere abgesondert werden können.
3. Für die Transportfahrzeuge, die im Rahmen des Viehhandels- oder Transportunternehmens oder des Betriebs einer Sammelstelle verwendet werden sollen, müssen ein geeigneter Platz zum Waschen mit unter Druck stehendem warmen Wasser und eine geeignete Desinfektionsvorrichtung vorhanden sein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge durch Dritte besorgt werden. Die Desinfektionseinrichtung muss das ganze Jahr über eine ausreichende Desinfektion gewährleisten. Der Boden des Waschplatzes muss befestigt und flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Abfluss haben, der in eine Einrichtung zur Sammlung des Abwassers mündet.
4. Es müssen
a) Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuhwerks sowie,
b) soweit erforderlich, ein Raum für den beamteten Tierarzt
vorhanden sein.
5. Viehhandelsunternehmer, Transportunternehmer und Betreiber einer Sammelstelle müssen über einen schriftlichen oder elektronischen Plan für die Reinigung und die Desinfektion
a) der Transportfahrzeuge,
b) der Stallungen und Verkehrswege
verfügen. Aus dem Plan müssen die Art und Weise und die Häufigkeit der Reinigung und Desinfektion sowie das vorgesehene Desinfektionsmittel ersichtlich sein. Der Plan ist der zuständigen Behörde auf Anforderung während der üblichen Geschäftszeiten jederzeit vorzulegen.
6. Auf dem Betriebsgelände müssen alle Verkehrswege, auf denen Tiere transportiert werden sollen, sowie alle Plätze zum Ver- und Entladen von Tieren befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein.
7. Betriebe, die über Anlagen nach Nummer 1 verfügen, müssen so eingefriedet sein, dass Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge in den oder aus dem Betrieb verbracht werden können.
Anlage 2 (zu § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2) Anforderungen an den Betrieb eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1189)
1. Der Viehhandelsunternehmer sowie der Sammelstellenbetreiber haben dafür Sorge zu tragen, dass eine Ausbreitung von Tierseuchen verhindert wird.
2. Der Viehhandelsunternehmer hat darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass das Personal regelmäßig im Umgang mit den Tieren geschult wird.
3. Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel dürfen nur gehandelt, transportiert oder auf andere Weise verbracht werden, wenn die Tiere keine Anzeichen aufweisen, die auf eine übertragbare Krankheit hinweisen, es sei denn, die Tiere werden mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar zur Tötung und unschädlichen Beseitigung verbracht.
4. Zucht- und Nutztiere dürfen nicht zusammen mit Schlachttieren aus einem anderen Betrieb und Zucht- und Nutztiere verschiedener Tierarten dürfen nicht zusammen in einem Fahrzeug transportiert werden.
5. Zucht- und Nutztiere dürfen nach Verlassen des Betriebes oder der Sammelstelle auf dem Transport bis zur Ankunft am Bestimmungsort nicht mit Tieren in Berührung kommen, die keinen gleichwertigen Gesundheitsstatus haben.
Anlage 3 (zu § 25 Absatz 1) Muster für Kontrollbücher
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1190)
A. Viehhandelskontrollbuch
Abgabe | Identifizierung | Übernehmer | |||
---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Ort und Datum der Übernahme | bisheriger Besitzer
| bei Rindern Ohr- markennummer; bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter, Kenn- zeichnung; bei Schafen und Ziegen Stückzahl, Kenn- zeichnung; bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Abzeichen, Markierungen; bei Geflügel Stückzahl, Rasse, ungefähres Alter | Datum der Abgabe | Name und Anschrift | gegebenenfalls Nummer der Bescheinigung |
B. Transportkontrollbuch
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
---|
| Name und Anschrift des bisherigen Tierhalters | bei Rindern Ohr- markennummer; bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter, Kenn- zeichnung; bei Schafen und Ziegen Stückzahl, Kenn- zeichnung; bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Abzeichen, Markierungen; bei Geflügel Stück- zahl, Rasse, ungefähres Alter | Datum und Zeit- punkt der Über- gabe | Fahrtziel Name und Anschrift des Übernehmers | gegebenenfalls Nummer der Bescheinigung |
C. Desinfektionskontrollbuch
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
---|---|---|---|---|
Datum des Transports | Art der beförderten Tiere | Datum der Reinigung und Desinfektion | Ort der Reinigung und Desinfektion | Desinfektionsmittel/ eingesetzte Konzen- tration |
Anlage 4 (zu § 27 Absatz 3 und 4) Ohrmarken zur Rinderkennzeichnung
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1191 – 1192)
1. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil)
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle | |
Ländercode „DE“ (Deutschland) und 10-stellige Nummer, (zweizeilig): – 2 Ziffern (Bundesland)* – 8 Ziffern (individuell) | |
erste Zeile: mindestens 5 mm | |
zweite Zeile: mindestens 18 mm | |
Strichcode mit Prüfziffer, Mindesthöhe 8 mm | |
Mindestgröße der Ohrmarke: | |
Höhe 68 mm | |
Breite 55 mm |
*
01 = Schleswig-Holstein
02 = Hamburg
03 = Niedersachsen
04 = Bremen
05 = Nordrhein-Westfalen
06 = Hessen
07 = Rheinland-Pfalz
08 = Baden-Württemberg
09 = Bayern
10 = Saarland
11 = Berlin
12 = Brandenburg
13 = Mecklenburg-Vorpommern
14 = Sachsen
15 = Sachsen-Anhalt
16 = Thüringen
2. Ohrmarke (Vorderseite/Lochteil)
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle | |
Ländercode „DE“ (Deutschland) und 10-stellige Nummer* ,(zweizeilig); | |
erste Zeile: mindestens 5 mm | |
zweite Zeile: mindestens 18 mm | |
Freiraum für handschriftliche Eintragungen | |
Mindestgröße der Ohrmarke: | |
Höhe 68 mm | |
Breite 55 mm |
1. und 2. Ohrmarke (Rückseite/Dornteil)
Anlage 5 (zu § 27 Absatz 3, § 30 Absatz 2 und § 31 Satz 2) Regelung über den Typ und die Struktur des Strichcodes gemäß § 27 Absatz 3 Satz 2, § 30 Absatz 2 Satz 2 und § 31 Satz 2
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1193 – 1194)
Der auf dem Vorderteil einer Ohrmarke anzubringende und der auf dem Rinderpass einzutragende Strichcode ist wie nachfolgend beschrieben aufzubauen:
1. Art des Strichcodes
Es kommt der Strichcode
Typ 2/5 überlappt mit Prüfziffernberechnung
zur Anwendung.
1.1
Kriterien des Strichcodetyps
Zeichensatz numerisch, Zeichenvorrat 10 Ziffern, variable Zeichenlänge mit der Bedingung immer geradzahlig.
1.2
Prüfziffernberechnung
Die Prüfziffer (PZ) wird durch eine zusätzliche Ziffer unmittelbar vor dem Stopp-Zeichen des Strichcodes dargestellt. Die Prüfziffer wird zusammen mit dem Strichcode gelesen. Stimmt diese gelesene Prüfziffer nicht mit der vom Lesegerät errechneten Prüfziffer überein, wird der Strichcode nicht übertragen.
Nachfolgend ein Beispiel einer Berechnung, gültig für Strichcodes der 2/5 Familie nach Modulo 10 mit der Gewichtung 3. Die Gewichtungsfaktoren 3, 1, 3, 1, … werden mit 3 beginnend von rechts nach links unter der Nutzziffernfolge verteilt:
Beispiel:
0 8 9 0 1 3 3 5 0 8 0 7
Klartext: | 0 | 8 | 9 | 0 | 1 | 3 | 3 | 5 | 0 | 8 | 0 | 7 |
Prüfziffer: | 7 | |||||||||||
Nutzziffernfolge: | 0 | 8 | 9 | 0 | 1 | 3 | 3 | 5 | 0 | 8 | 0 | |
Gewichtungsfaktoren: | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | 1 | 3 | |
Einzelprodukte: | 0 | 8 | 27 | 0 | 3 | 3 | 9 | 5 | 0 | 8 | 0 | |
Summe Einzelprodukte: | 0 | + 8 | + 27 | + 0 | + 3 | + 3 | + 9 | + 5 | + 0 | + 8 | + 0 | = 63 |
Modulo 10: | 63 Mod. 10 = 3 (63/₁₀ = 6 Rest 3) | |||||||||||
Differenz zu 10 ergibt die Prüfziffer: | 10 – 3 = 7 | |||||||||||
Prüfziffer: | 7 |
Zu beachten ist, dass, da der Code 2/5 überlappt
immer
eine
geradstellige Nummer
fordert, dann, wenn die auszugebende Zahl inklusive Prüfziffer nicht geradstellig ist, immer vor der Prüfziffer eine Null (0) gesetzt werden muss. Diese gesetzte Null (0) geht auch in die Prüfziffernberechnung ein (siehe 2.).
2. Strichcode auf der Ohrmarke (§ 27 Absatz 3 Satz 2)
Auf dem Vorderteil einer Ohrmarke werden im Strichcode nur die folgenden Teile der Ohrmarkennummer dargestellt:
Auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt | |||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Ja1) | Nein²) | ||||||||||
LS³) | Individuelle Nummer | 04) | PZ5) | ||||||||
5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 |
1) | Felder 5–14 auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt. |
²) | Felder 15–16 auf Ohrmarke nicht in Klarschrift dargestellt. |
1)+²) | Felder 5–16 als Strichcode dargestellt. |
³) | Felder 5–6, Länderschlüssel. |
4) | Feld 15, als „Füller“ wird die Ziffer Null (0) gesetzt, notwendig, damit Zeichenlänge geradzahlig wird (siehe Beispiel). |
5) | Feld 16, Prüfziffer. |
3. Strichcode auf dem Rinderpass (§ 30 Absatz 2 Satz 2)
Darstellung des Strichcodes der Ohrmarkennummer wie folgt:
Auf dem Rinderpass in Klarschrift dargestellt | |||||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Nein, dafür DE1) | Nein²) | Ja³) | Nein4) | ||||||||||||
2 | 7 | 65) | 0 | 06) | LS7) | Individuelle Nummer | PZ8) | ||||||||
0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 |
1)+³) | DE und Felder 5–14 in Klarschrift auf dem Rinderpass dargestellt. |
5)+6)+8) | Felder 0–4 und 15 nicht in Klarschrift auf dem Rinderpass. |
1)+²)+³)+4) | Felder 0–15 als Strichcode dargestellt. |
5) | Felder 0–2, Numerischer Code für „DE“. |
6) | Felder 3–4, „Füller“ mit Nullen. |
7) | Felder 5–6, Länderschlüssel. |
8) | Feld 15, Prüfziffer. |
Anlage 6 (zu § 28 und § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) Rasseschlüssel
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1195 – 1197)
Holstein-Schwarzbunt | 01 |
Holstein-Rotbunt | 02 |
Jersey | 03 |
Braunvieh | 04 |
Angler | 05 |
Rotvieh alter Angler Zuchtrichtung | 06 |
Rotbunt DN | 09 |
Deutsches Schwarzbuntes Niederungsrind (DSN) | 10 |
Fleckvieh | 11 |
Gelbvieh | 12 |
Pinzgauer | 13 |
Hinterwälder | 14 |
Murnau-Werdenfelser | 15 |
Vorderwälder | 16 |
Limpurger Rind | 17 |
Braunvieh alter Zuchtrichtung | 18 |
Ayrshire | 19 |
Vogesen-Rind | 20 |
Charolais | 21 |
Limousin | 22 |
Weißblaue Belgier | 23 |
Blonde d´Aquitaine | 24 |
Maine-Anjou | 25 |
Salers | 26 |
Montbéliarde | 27 |
Aubrac | 28 |
Piemonteser | 31 |
Chianina | 32 |
Romagnola | 33 |
Marchigiana | 34 |
White Park | 35 |
British Blue | 36 |
Angus | 41 |
Angus (AA) | 42 |
Hereford | 43 |
Deutsches Shorthorn | 44 |
Highland Cattle | 45 |
Welsh-Black | 46 |
Galloway | 47 |
Lincoln Red | 48 |
Belted Galloway | 49 |
Luing | 50 |
Brangus | 51 |
Normande | 52 |
Ungarisches Steppenrind | 53 |
Zwerg-Zebu | 54 |
Grauvieh | 55 |
Dexter | 56 |
White Galloway | 57 |
Longhorn | 58 |
South Devon | 59 |
Fjäll-Rind | 60 |
Tuxer | 61 |
Telemark | 65 |
Fleckvieh-Simmental | 66 |
Uckermärker | 67 |
Blaarkop | 68 |
Witrug | 69 |
Lakenfelder | 70 |
Rotes Höhenvieh | 71 |
Ansbach-Triesdorfer | 72 |
Glanrind | 73 |
Pinzgauer Fleischnutzung | 74 |
Pustertaler | 75 |
Gelbvieh Fleischnutzung | 76 |
Braunvieh Fleischnutzung | 77 |
Rotbunt Fleischnutzung | 78 |
Hinterwälder Fleischnutzung | 79 |
Murnau-Werdenfelser Fleischnutzung | 80 |
Vorderwälder Fleischnutzung | 81 |
Limpurger Fleischnutzung | 82 |
Brahman | 83 |
Bazadaise | 84 |
Heckrind (Rückzüchtung) | 85 |
Beefalo | 86 |
Wasserbüffel (Bubalus bubalus) | 87 |
Bison/Wisent | 88 |
Yak | 89 |
Sonstige Rassen (SON) | 90 |
Sonstige taurine Rinder (Bos taurus) | 91 |
Sonstige Zebu-Rinder (Bos indicus) | 92 |
Sonstige taur indicus-Rinder | 93 |
Wagyu Rind | 94 |
Kreuzung Fleischrind x Fleischrind | 97 |
Kreuzung Fleischrind x Milchrind | 98 |
Kreuzung Milchrind x Milchrind | 99 |
Evolener | 100 |
British Longhorn | 101 |
Texas Longhorn | 102 |
Murray Grey | 103 |
Whitbred Shorthorn | 104 |
Murbodener | 105 |
Ennstaler Bergschecken | 106 |
Eringer | 107 |
Parthenaise | 108 |
Kreuzung Zweinutzungsrind x Fleischrind | 109 |
Kreuzung Zweinutzungsrind x Milchrind | 110 |
Kreuzung Zweinutzungsrind x Zweinutzungsrind | 111 |
Anlage 7 (zu § 30 Absatz 1 und § 31)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1198)
Ausgebende Stelle | Rinderpass nach § 30/Stammdatenblatt nach § 31 der Viehverkehrsverordnung | |||
(Logo) | (Passnummer)................................................................................. | |||
(Barcode) | Ohrmarkennummer | |||
Datum der Ausgabe | (Barcode) | Registrier-Nr. nach § 26 der Viehverkehrsverordnung | ||
Tierhalter (Name, Vorname, Anschrift) | 1. Tierdaten Geburtsdatum: Geschlecht: Rasse: Ohrmarkennummer des Muttertieres: | |||
2. Herkunft des Tieres, sofern nicht aus dem Ursprungsbetrieb: | ||||
aus folgendem Mitgliedstaat der EU: | ||||
aus folgendem Drittland eingeführt: | ||||
vom Drittland vergebene Ohrmarkennummer: | ||||
3. Angaben zu den Vorbesitzern des Tieres: | ||||
Registriernummer: ............................................................... | ||||
Datum des Zugangs: .............................................................. | Datum des Abgangs: .............................................................. | |||
Registriernummer: ............................................................... | ||||
Datum des Zugangs: .............................................................. | Datum des Abgangs: .............................................................. | |||
Registriernummer: ............................................................... | ||||
Datum des Zugangs: .............................................................. | Datum des Abgangs: .............................................................. | |||
4. Ort, Datum, Unterschrift des letzten Tierhalters |
Anlage 8 (zu § 32 Absatz 1) Bestandsregister für Rinderhaltungen
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1199)
Seite: …
Name: | |
Anschrift: | |
Registriernummer nach § 15 oder § 26 Absatz 2: |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7a | 7b | 7c | 8a | 8b | 8c | 9 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Ohrmarken- nummer | Geburts- datum | Geschlecht m/w1 | Rasse nach Rasseschlüssel | Ohrmarkennummer des Muttertieres | Zugang | Abgang | Bemerkungen2 | ||||
Datum | Vorheriger Tierhalter, Name und Anschrift oder Registriernummer des vorherigen Tierhalters oder Geburt im eigenen Betrieb | Datum | Name und Anschrift des Übernehmers oder Regis- triernummer des Übernehmers oder Tod im eigenen Betrieb | |||||||||
1
m = männlich, w = weiblich.
2
Datum der Beantragung und des Erhalts einer Ersatzohrmarke; Ursprungsland bei nicht im Inland geborenen Tieren; ursprüngliche Kennzeichnung von aus Drittländern stammenden Tieren u. a.
Angaben im Fall der Überprüfung
Datum der Überprüfung: | Zuständige Behörde: |
Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde: |
Anlage 9 (zu § 34 Absatz 3 und 4) Ohrmarken zur Kennzeichnung von Schafen und Ziegen
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1200 – 1201)
Nummer 1
Abschnitt A (Vorderseite/Dornteil)
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle | |
Ländercode „DE“ (Deutschland) und 12-stellige Nummer (zweizeilig): – „01“ (Tierartenkenncode) – 2 Ziffern (Bundesland)* – 8 Ziffern (individuell) | |
Mindestgröße der Ohrmarke | |
Höhe 25 mm | |
Breite 25 mm |
Abschnitt B (Rückseite/Lochteil)
Unterabschnitt A | Unterabschnitt B | ||
ohne Beschriftung | ohne Beschriftung | ||
Mindestdurchmesser der Ohrmarke | Mindestgröße der Ohrmarke | ||
25 mm | Höhe 25 mm | ||
Breite 25 mm |
Abschnitt C (Rückseite/Lochteil)
Unterabschnitt A | Unterabschnitt B | ||
Ländercode „DE“ (Deutschland) und – Kfz-Kennzeichen – letzte sieben Ziffern der nach § 26 Ab- satz 2 Satz 2 erteilten Registriernummer | Ländercode „DE“ (Deutschland) und – Kfz-Kennzeichen – letzte sieben Ziffern der nach § 26 Absatz 2 Satz 2 erteilten Registriernummer | ||
Mindestdurchmesser der Ohrmarke | Mindestgröße der Ohrmarke | ||
25 mm | Höhe 25 mm | ||
Breite 25 mm |
Nummer 2
Abschnitt A (Vorderseite/Dornteil)
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle | |
Ländercode „DE“ (Deutschland) und – Kfz-Kennzeichen – letzte sieben Ziffern der nach § 26 Absatz 2 Satz 2 erteilten Registriernummer | |
Mindestgröße der Ohrmarke | |
Höhe 25 mm | |
Breite 25 mm |
Abschnitt B (Rückseite/Lochteil)
ohne Beschriftung | |
Mindestgröße der Ohrmarke | |
Höhe 25 mm | |
Breite 25 mm |
Nummer 3
Abschnitt A (Vorderseite/Loch- und Dornteil, mit Transponder)
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle
Ländercode „DE“ (Deutschland) und 12-stellige Nummer (
einzeilig
):
– „01“ (Tierartenkenncode)
– 2 Ziffern (Bundesland)*
– 8 Ziffern (individuell)
Mindestgröße der Ohrmarke
Länge 75 mm
Breite 9 mm (Corpus) und 11 mm (Loch- und Dornteil)
Abschnitt B (Vorderseite/Loch- und Dornteil, ohne Transponder)
Logo der ausgebenden Behörde oder beauftragten Stelle
Ländercode „DE“ (Deutschland) und 12-stellige Nummer (
einzeilig
):
– „01“ (Tierartenkenncode)
– 2 Ziffern (Bundesland)*
– 8 Ziffern (individuell)
Mindestgröße der Ohrmarke
Länge 75 mm
Breite 9 mm (Corpus) und 11 mm (Loch- und Dornteil)
*
01 = Schleswig-Holstein
02 = Hamburg
03 = Niedersachsen
04 = Bremen
05 = Nordrhein-Westfalen
06 = Hessen
07 = Rheinland-Pfalz
08 = Baden-Württemberg
09 = Bayern
10 = Saarland
11 = Berlin
12 = Brandenburg
13 = Mecklenburg-Vorpommern
14 = Sachsen
15 = Sachsen-Anhalt
16 = Thüringen
Anlage 10 (zu § 36 Absatz 1) Begleitpapier
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1202)
für Schafe □ | für Ziegen □ |
Angaben zum abgebenden Betrieb | |
Name: | |
Anschrift: | |
Registriernummer: |
Angaben zum Transportmittel | |
Transportunternehmen: | |
Name: | |
Anschrift: | |
Registriernummer: | |
Transportmittel: | |
Kraftfahrzeugkennzeichen: |
Ort, Datum | Unterschrift des abgebenden Tierhalters |
1
Nicht zutreffenden Bestimmungsbetrieb streichen.
2
Nicht Zutreffendes streichen.
3
Nicht zutreffende Tierart streichen.
Anlage 11 (zu § 37 Absatz 1) Bestandsregister
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1203 – 1204)
Seite: …
für Schafe □ | für Ziegen □ |
A. Angaben zum Betrieb
Name: | Nutzungsart: | |||||
Anschrift: | Zucht □ | Milch □ | Mast □ | Gesamtanzahl am 1. Januar … | ||
Registriernummer nach § 15 oder § 26 Absatz 2: | Schafe: | Ziegen: |
B. Angaben zum Verbringen von Schafen und Ziegen
1
Lfd. Nr. | Datum des Zugangs oder des Abgangs | Zugang | Abgang | Kennzeichen des Tieres oder der Tiere | Anzahl | Bemerkungen2 | |
---|---|---|---|---|---|---|---|
Name und Anschrift oder Registriernummer des vorherigen Tierhalters | Name und Anschrift oder Registriernummer des Übernehmers | Name und Anschrift oder Registriernummer des Transportunternehmers, Kfz-Kennzeichen des Transportmittels | |||||
C. Angaben zu im Betrieb geborenen und/oder verendeten Schafen und Ziegen
3
Lfd. Nr. | Kennzeichen des Tieres | Geburtsjahr | Datum der Kennzeichnung | Rasse | Genotyp, soweit bekannt | Tod (Monat und Jahr) | Ersatzkennzeichen | Bemerkungen |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1
Ersatz der Angaben durch Beifügen einer Ablichtung des Begleitdokuments mit diesen Angaben möglich.
2
Z. B. Angabe des Ersatzkennzeichens; ursprüngliche Kennzeichnung von aus Drittländern stammenden Tieren.
3
Ersatz der Angaben durch Vorlage des Zuchtbuches mit diesen Angaben möglich.
D. Angaben im Fall der Überprüfung
Datum der Überprüfung: | |
---|---|
Zuständige Behörde
Unterschrift des Vertreters
der zuständigen Behörde
Anlage 12 (zu § 42 Absatz 1) Bestandsregister für Schweinehaltungen
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1205)
Seite: …
Name: | Gesamtzahl am Stichtag nach § 26 Absatz 3: | ||
Anschrift: | davon Zuchtsauen: | ||
Registriernummer nach § 15 oder § 26 Absatz 2: | davon sonstige Zucht- und Mastschweine über 30 Kilogramm: | ||
davon Ferkel bis 30 Kilogramm: |
1 | 2 | 3 | 4a | 4b | 5a | 5b | 6 | 7 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Lfd. Nr. | Anzahl | Ohrmarken-nummern/ Kennzeichen | Zugang | Abgang | aktueller Bestand | Bemerkungen1 | ||
Datum | Name und Anschrift oder Registriernummer des vorherigen Tierhalters oder Geburt im eigenen Betrieb | Datum | Name und Anschrift oder Registriernummer des Übernehmers oder Tod im eigenen Betrieb | |||||
1
Datum der Nachkennzeichnung, Ursprungsland bei nicht im Inland geborenen Tieren, ursprüngliche Kennzeichnung von aus Drittländern stammenden Tieren u. a.
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