ThürGlMFöVO
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Thüringer Verordnung zur Förderung von Gleichstellungsmaßnahmen (Thüringer Gleichstellungsmaßnahmenförderverordnung - ThürGlMFöVO) Vom 14. Dezember 2006

Thüringer Verordnung zur Förderung von Gleichstellungsmaßnahmen
(Thüringer Gleichstellungsmaßnahmenförderverordnung - ThürGlMFöVO)
Vom 14. Dezember 2006
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 587)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung zur Förderung von Gleichstellungsmaßnahmen (Thüringer Gleichstellungsmaßnahmenförderverordnung - ThürGlMFöVO) vom 14. Dezember 200601.01.2007
Eingangsformel01.01.2007
§ 1 - Gegenstand der Förderung01.01.2007
§ 2 - Zuwendungsempfänger01.01.2007
§ 3 - Art und Umfang der Förderung31.12.2011
§ 4 - Bewilligung, Auszahlung, Abrechnung sowie Nachweis und Prüfung der Verwendung31.12.2011
§ 5 - Ausschluss der Förderung01.01.2007
§ 6 - Zuständigkeit und Datenerhebung01.01.2007
§ 7 - Gleichstellungsbestimmung01.01.2007
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten31.12.2011
Aufgrund des § 3 Abs. 3 des Thüringer Chancengleichheitsfördergesetzes
vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365 -368-) verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:

§ 1 Gegenstand der Förderung

Nach Maßgabe dieser Verordnung sowie der
§§ 23 und 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
sowie der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verwaltungsvorschriften können Maßnahmen nach
§ 3 Abs. 1 des Thüringer Chancengleichheitsfördergesetzes
gefördert werden.

§ 2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Thüringen sein.

§ 3 Art und Umfang der Förderung

(1) Das Land gewährt den Maßnahmeträgern eine Zuwendung zu den zuwendungsfähigen Ausgaben im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbaren Zuschuss in Form der Anteilsfinanzierung. Der Zuwendungsgeber entscheidet über die Zuwendung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
(2) Eine Zuwendung setzt voraus, dass der Maßnahmeträger die personellen und sachlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme sicherstellt und die zuständige kommunale Gleichstellungsbeauftragte diese befürwortet. Zuwendungen werden grundsätzlich für Maßnahmen gewährt, deren zuwendungsfähige Ausgaben 200 Euro übersteigen und an denen in der Regel mindestens fünfzehn Personen, in Kommunen mit weniger als 10000 Einwohnern mindestens acht Personen, teilnehmen. Die Teilnehmerbeiträge sollen dabei in einem angemessenen Verhältnis zu den Gesamtausgaben der Veranstaltung stehen.
(3) Zuwendungsfähige Ausgaben sind die Ausgaben des Maßnahmeträgers für
1.
Fahrtkosten und Kosten der Unterkunft, soweit sie nach dem Thüringer Reisekostengesetz erstattungsfähig wären,
2.
Honorare, insbesondere für Referenten,
3.
veranstaltungsbezogene sächliche Verwaltungsaufwendungen, insbesondere für Einladungen, Werbung, Miete für Veranstaltungsräume, -technik und -ausstattung, GEMA-Gebühren, Porto, Telefon, Büromaterial, Dokumentationen und
4.
bedarfsgerechte Kinderbetreuung.
(4) Die Höhe der Zuwendung kann grundsätzlich bis zu 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Honorare können höchstens bis zu einem Betrag von 600 Euro pro Tag und Person als zuwendungsfähig anerkannt werden. Ausgaben für Kinderbetreuung können bis zu einem Betrag von 10 Euro pro Betreuungsstunde als zuwendungsfähig anerkannt werden.
(5) Nicht zuwendungsfähig sind Maßnahmen, die der verbandsinternen Arbeit satzungsgemäßer Gremien dienen.

§ 4 Bewilligung, Auszahlung, Abrechnung sowie Nachweis und Prüfung der Verwendung

(1) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Aufhebung des Zuwendungsbescheids oder die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die zuwendungsrechtlichen Bestimmungen des Landes, insbesondere des
§ 44 ThürLHO und die auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Verwaltungsvorschriften des für Finanzen zuständigen Ministeriums sowie die entsprechenden Regelungen der jeweiligen Haushaltsgesetze.
(2) Die Bewilligung der Zuwendung bedarf eines schriftlichen Antrags. Der vollständige Antrag soll bis zum 31. März eines Jahres, spätestens jedoch zwei Monate vor Beginn der Veranstaltung, bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
die Projektbeschreibung/Konzeption,
2.
der Kosten- und Finanzierungsplan,
3.
die Befürwortung der zuständigen kommunalen Gleichstellungsbeauftragten,
4.
der Nachweis der Sicherung der Gesamtfinanzierung,
5.
eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach
§ 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt ist; bei Berechtigung hat er im Finanzierungsplan oder im Haushalts- und Wirtschaftsplan die sich ergebenden Vorteile auszuweisen, und
6.
eine Erklärung darüber, dass der Zuwendungsempfänger seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern nachgekommen ist.

§ 5 Ausschluss der Förderung

Eine Förderung ist in der Höhe ausgeschlossen, wie die Kosten durch eigene Mittel und Zuwendungen anderer gedeckt werden.

§ 6 Zuständigkeit und Datenerhebung

(1) Für die Förderung von Gleichstellungsmaßnahmen ist die Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann beim Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit oder eine von ihr benannte andere Stelle zuständig.
(2) Die Stelle nach Absatz 1 darf personenbezogene Daten der bei den Zuwendungsempfängern tätigen oder von ihnen beauftragten Personen erheben, soweit dies für die Bewilligung, Auszahlung, den Nachweis oder die Prüfung der Verwendung von Fördermitteln auf Grund dieser Verordnung erforderlich ist.

§ 7 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Verordnung treten die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Gleichstellung von Frau und Mann vom 1. Dezember 2003 (StAnz. Nr. 51 S. 2571) außer Kraft.
Erfurt, den 14. Dezember 2006
Der Minister für Soziales,
Familie und Gesundheit
Klaus Zeh
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