Zweites Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2011 Vom 21. Dezember 2011
Zweites Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung
kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2011
Vom 21. Dezember 2011
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Zweites Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2011 vom 21. Dezember 2011 | 01.01.2012 |
Eingangsformel | 01.01.2012 |
Inhaltsverzeichnis | 01.01.2012 |
§ 1 - Gemeinden Mohlsdorf, Teichwolframsdorf und Stadt Berga/Elster (Landkreis Greiz) | 01.01.2012 |
§ 2 - Gemeinden Ilfeld und Niedersachswerfen (Landkreis Nordhausen) | 01.01.2012 |
§ 3 - Gemeinden Bauerbach, Grabfeld, Verwaltungsgemeinschaften „Dolmar" und „Salzbrücke" (Landkreis Schmalkalden-Meiningen) | 01.01.2012 |
§ 4 - Gemeinden Effelder-Rauenstein und Mengersgereuth-Hämmern (Landkreis Sonneberg) | 01.01.2012 |
§ 5 - Wahlen und Fortführung der Geschäfte in den neu gebildeten Gemeinden, Erweiterung des Gemeinderats | 01.01.2012 |
§ 6 - Ortsrecht | 01.01.2012 |
§ 7 - Wohnsitz | 01.01.2012 |
§ 8 - Freistellung von Kosten | 01.01.2012 |
§ 9 - Gleichstellungsbestimmung | 01.01.2012 |
§ 10 - Inkrafttreten | 01.01.2012 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht | |
§ 1 | Gemeinden Mohlsdorf, Teichwolframsdorf und Stadt Berga/Elster (Landkreis Greiz) |
§ 2 | Gemeinden Ilfeld und Niedersachswerfen (Landkreis Nordhausen) |
§ 3 | Gemeinden Bauerbach, Grabfeld, Verwaltungsgemeinschaften „Dolmar“ und „Salzbrücke“ (Landkreis Schmalkalden-Meiningen) |
§ 4 | Gemeinden Effelder-Rauenstein und Mengersgereuth-Hämmern (Landkreis Sonneberg) |
§ 5 | Wahlen und Fortführung der Geschäfte in den neu gebildeten Gemeinden, Erweiterung des Gemeinderats |
§ 6 | Ortsrecht |
§ 7 | Wohnsitz |
§ 8 | Freistellung von Kosten |
§ 9 | Gleichstellungsbestimmung |
§ 10 | Inkrafttreten |
§ 1 Gemeinden Mohlsdorf, Teichwolframsdorf und Stadt Berga/Elster (Landkreis Greiz)
(1) Die Gemeinden Mohlsdorf und Teichwolframsdorf werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Gemeinden wird eine Landgemeinde nach
§ 6 Abs. 5 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden.
(2) Die neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Mohlsdorf-Teichwolframsdorf“.
(3) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde Mohlsdorf-Teichwolframsdorf entscheidet über den Sitz der Verwaltung.
(4) Die in der
Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Teichwolframsdorf und Mohlsdorf und der Stadt Berga/Elster
vom 26. November 2007 (GVBl. S. 219) anerkannte Übertragung von Verwaltungsaufgaben der Gemeinden Mohlsdorf und Teichwolframsdorf auf die Stadt Berga/Elster wird aufgehoben.
(5) Das Zuordnungsverhältnis nach
§ 51 ThürKO
der Gemeinden Mohlsdorf und Teichwolframsdorf zur Stadt Berga/Elster ist nach
§ 52 Abs. 2 ThürKO
in Verbindung mit
§ 41 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG)
abzuwickeln.
§ 2 Gemeinden Ilfeld und Niedersachswerfen (Landkreis Nordhausen)
(1) Die Gemeinden Ilfeld und Niedersachswerfen werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Gemeinden wird eine Landgemeinde nach
§ 6 Abs. 5 ThürKO
gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden.
(2) Die neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Harztor“.
(3) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde entscheidet über den Sitz der Verwaltung.
§ 3 Gemeinden Bauerbach, Grabfeld, Verwaltungsgemeinschaften „Dolmar“ und „Salzbrücke“ (Landkreis Schmalkalden-Meiningen)
(1) Die Verwaltungsgemeinschaft „Salzbrücke“, bestehend aus den Gemeinden Bauerbach, Belrieth, Einhausen, Ellingshausen, Leutersdorf, Neubrunn, Obermaßfeld-Grimmenthal, Ritschenhausen, Vachdorf und Wölfershausen, wird aufgelöst.
(2) Die Verwaltungsgemeinschaft „Dolmar“, bestehend aus den Gemeinden Christes, Dillstädt, Kühndorf, Rohr, Schwarza und Utendorf, wird aufgelöst.
(3) Es wird eine neue Verwaltungsgemeinschaft gebildet, bestehend aus den Gemeinden Belrieth, Christes, Dillstädt, Einhausen, Ellingshausen, Kühndorf, Leutersdorf, Neubrunn, Obermaßfeld-Grimmenthal, Ritschenhausen, Rohr, Schwarza, Utendorf, Vachdorf und Wölfershausen. Die neu gebildete Verwaltungsgemeinschaft ist Rechtsnachfolgerin der Verwaltungsgemeinschaft „Dolmar“.
(4) Die nach Absatz 3 neu gebildete Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen „Dolmar-Salzbrücke“ und hat ihren Sitz in der Gemeinde Schwarza.
(5) Die Gemeinde Bauerbach wird aufgelöst. Das Gebiet der aufgelösten Gemeinde wird in das Gebiet der Gemeinde Grabfeld eingegliedert. Die Gemeinde Grabfeld ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinde.
(6) Die Verwaltungsgemeinschaft „Salzbrücke“ ist nach
§ 52 Abs. 2 ThürKO
in Verbindung mit
§ 41 Abs. 1 ThürKGG
abzuwickeln.
§ 4 Gemeinden Effelder-Rauenstein und Mengersgereuth-Hämmern (Landkreis Sonneberg)
(1) Die Gemeinden Effelder-Rauenstein und Mengersgereuth-Hämmern werden aufgelöst. Aus den Gebieten der aufgelösten Gemeinden wird eine neue Gemeinde gebildet. Diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gemeinden.
(2) Die neu gebildete Gemeinde führt den Namen „Frankenblick“.
(3) Der Gemeinderat der neu gebildeten Gemeinde Frankenblick entscheidet über den Sitz der Verwaltung.
§ 5 Wahlen und Fortführung der Geschäfte in den neu gebildeten Gemeinden, Erweiterung des Gemeinderats
(1) Die Wahl der Bürgermeister und der Gemeinderatsmitglieder in den nach den
§§ 1
,
2
und
4
neu gebildeten Gemeinden Mohlsdorf-Teichwolframsdorf, Harztor und Frankenblick soll bis zum 30. Juni 2012 durchgeführt werden. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt den Termin für die durchzuführenden Gemeindewahlen.
(2) Vom Inkrafttreten der
§§ 1
,
2
und
4
an bis zur Wahl der neuen Gemeinderatsmitglieder setzen sich die Gemeinderäte der neu gebildeten Gemeinden aus den Gemeinderatsmitgliedern der Gemeinderäte der aufgelösten Gemeinden zusammen.
(3) Zur Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters für den Zeitraum vom Inkrafttreten der
§§ 1
,
2
und
4
an bis zur Wahl der Bürgermeister der neu gebildeten Gemeinden bestellt die Rechtsaufsichtsbehörde jeweils einen Beauftragten.
(4) Die Beauftragten nach Absatz 3 leiten die Vorbereitung und Durchführung der Gemeindewahlen nach Absatz 1, sofern sie nicht nach den Bestimmungen des
Thüringer Kommunalwahlgesetzes
verhindert sind. Im Fall der Verhinderung wird durch die Rechtsaufsichtsbehörde die Bestellung aufgehoben und ein neuer Beauftragter bestellt.
(5) Der Gemeinderat der Gemeinde Grabfeld wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit um ein Mitglied des Gemeinderats der aufgelösten Gemeinde Bauerbach erweitert.
§ 6 Ortsrecht
(1) In den nach den
§§ 1
,
2
und
4
neu gebildeten Gemeinden Mohlsdorf-Teichwolframsdorf, Harztor und Frankenblick bleibt das bisherige Ortsrecht der vormaligen Gemeinden bis zur Schaffung eines neuen Ortsrechts wirksam, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösungen gegenstandslos geworden ist. Ein neues einheitliches Ortsrecht ist in den nach den
§§ 1
und
2
neu gebildeten Gemeinden spätestens bis zum Ende des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres zu schaffen. In der nach
§ 4
neu gebildeten Gemeinde ist ein neues einheitliches Ortsrecht spätestens bis zum 31. Dezember 2014 zu schaffen.
(2) Das zum Zeitpunkt der Eingliederung nach
§ 3
für die eingegliederte Gemeinde geltende Ortsrecht gilt als Recht der aufnehmenden Gemeinde so lange fort, bis es wirksam durch die aufnehmende Gemeinde ersetzt wird. Es ist spätestens bis zum Ende des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres anzupassen.
(3) Die in der nach
§ 3
eingegliederten Gemeinde geltende Hauptsatzung tritt mit dem Inkrafttreten der Eingliederung außer Kraft.
§ 7 Wohnsitz
Soweit für Rechte oder Pflichten die Wohndauer im Gebiet einer Gemeinde maßgebend ist, wird die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ununterbrochene Wohndauer im Gebiet einer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgelösten Gemeinde auf die Wohndauer in der neu gebildeten oder aufnehmenden Gemeinde angerechnet.
§ 8 Freistellung von Kosten
Das Land und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften erheben für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, keine Kosten (Gebühren und Auslagen).
§ 9 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Erfurt, den 21. Dezember 2011
Die Präsidentin des Landtags
Birgit Diezel
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