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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung über die Beflaggung öffentlicher Dienstgebäude Vom 11. Mai 1993

Thüringer Verordnung über die Beflaggung öffentlicher Dienstgebäude Vom 11. Mai 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 2016 (GVBl. S. 436)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung über die Beflaggung öffentlicher Dienstgebäude vom 11. Mai 199308.06.1993
Eingangsformel08.06.1993
§ 109.09.2016
§ 231.03.2006
§ 329.09.2009
§ 408.06.1993
§ 508.06.1993
§ 609.09.2016
Aufgrund des § 2 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 1) und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Ohne besondere Anordnung ist an folgenden Tagen zu beflaggen:
1.
am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus (27. Januar),
2.
am Tag der Arbeit (1. Mai),
3.
am Europatag (9. Mai),
4.
am Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes (23. Mai),
5.
am Gedenktag für die Opfer des SED-Unrechts (17. Juni),
6.
am Tag des Gedenkens an die Männer und Frauen der deutschen Widerstandsbewegung gegen den Nationalsozialismus (20. Juli),
7.
am Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),
8.
am Tag der Verfassung des Freistaats Thüringen und des Thüringer Landtags (25. Oktober),
9.
am Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem ersten Advent),
10.
an den Tagen allgemeiner Wahlen (Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie Wahlen zum Europäischen Parlament).
Am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus und am Volkstrauertag ist halbmast zu flaggen; wenn dies nicht möglich ist, sind die Flaggen mit einem Trauerflor zu versehen.
(2) Bei Beflaggungen aus besonderen Anlässen wird wie folgt verfahren:
1.
Der Ministerpräsident ordnet die Beflaggung bei besonderen Anlässen, die für das Land oder mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte von allgemeiner Bedeutung sind, an.
2.
Das Landesverwaltungsamt erteilt den Landkreisen und Gemeinden auf deren Antrag die Genehmigung zur Beflaggung, wenn dies aus örtlicher Veranlassung geboten ist.
Soll wegen einer örtlichen Veranstaltung geflaggt werden, ist darauf zu achten, dass die Beflaggung nicht als Parteinahme in politischen Fragen gedeutet werden kann.
(3) Die Dienstgebäude der obersten Landesbehörden werden täglich beflaggt.

§ 2

(1) Zu beflaggen sind in den Fällen des § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1 die Dienstgebäude aller Behörden und Dienststellen des Landes. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, wird empfohlen, ebenfalls ihre Dienstgebäude zu beflaggen.
(2) Wie Dienstgebäude sind auch diejenigen Teile anderer Gebäude zu beflaggen, in denen sich Räume einer Dienststelle befinden. Sind in einem Dienstgebäude mehrere Behörden oder Dienststellen des Landes untergebracht, so obliegt die Beflaggung der Behörde, die das Gebäude verwaltet.
(3) Nicht beflaggt zu werden brauchen Nebengebäude sowie Gebäude und Gebäudeteile, die zur Beflaggung nicht geeignet sind.
(4) Das besondere Beflaggungsrecht des Präsidenten des Landtags und des Ministerpräsidenten bleibt unberührt.

§ 3

(1) Wenn nach § 1 zu flaggen ist, setzen alle Behörden und Dienststellen des Landes neben der Bundesflagge die Landesdienstflagge. Ansonsten ist die Landesflagge zu setzen.
(2) Über die Berechtigung zur Führung der Landesdienstflagge entscheidet bei Zweifeln die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für die Beflaggung zuständigen Ministerium.
(3) Die Europaflagge ist, soweit möglich, in die Beflaggung einzubeziehen.
(4) Bei der Beflaggung dürfen auch Flaggen von Gebietskörperschaften gezeigt werden.
(5) Andere Flaggen, insbesondere ausländische Flaggen sowie Flaggen zwischenstaatlicher Einrichtungen, dürfen nur mit Genehmigung des für die Beflaggung zuständigen Ministeriums gesetzt werden.

§ 4

(1) Bei der Beflaggung von Gebäuden gebührt der Bundesflagge vor der Landesdienstflagge oder Landesflagge und der Landesdienstflagge oder Landesflagge vor den übrigen Flaggen die bevorzugte Stelle an der rechten Seite vom Innern des Gebäudes gesehen. Werden nur drei Flaggen gesetzt, so ist die bevorzugte Flagge an der mittleren Stelle (in der Mitte) zu setzen.
(2) Die Europaflagge soll neben der Bundesflagge und der Landesdienstflagge oder Landesflagge an der nächst bevorzugten Stelle gesetzt werden.
(3) Ausländische Flaggen sind, vom Innern des Gebäudes gesehen, von rechts nach links in alphabetischer Reihenfolge der amtlichen deutschen Kurzbezeichnung ausländischer Staatennamen zu setzen. Links anschließend werden die Flaggen nach § 3 Abs. 1, 3 und 4 gezeigt.
(4) Können nach Lage oder Beschaffenheit des Gebäudes nur zwei Flaggen gesetzt werden, so werden lediglich die Bundes- und die Landesdienstflagge oder die Landesflagge gezeigt.

§ 5

(1) Zu flaggen ist an aufrecht stehenden Flaggenmasten, soweit dies nicht möglich ist, an waagerechten oder schräg stehenden Flaggenstöcken.
(2) Die Beflaggung beginnt bei Tagesanbruch, jedoch nicht vor 7.00 Uhr morgens, und endet bei Sonnenuntergang.
(3) Die Größe der Flaggen muß in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und Höhe der beflaggten Gebäude stehen. Sind an einem Gebäude mehrere Flaggen gesetzt, so sollen sie gleich groß sein.

§ 6

Diese Verordnung tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 11. Mai 1993
Die Landesregierung
Der MinisterpräsidentDer Innenminister
Dr. VogelSchuster
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