G10AG TH 2008
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 16. Juli 2008

Thüringer Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 16. Juli 2008
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Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 262)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 3 des Thüringer Gesetzes zur Änderung sicherheits- und verfassungsschutzrechtlicher Vorschriften vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 245)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 16. Juli 200830.07.2008
§ 1 - Anordnungsbehörde30.07.2008
§ 2 - G 10-Kommission30.07.2008
§ 3 - Aufgaben und Befugnisse der Kommission15.06.2018
§ 4 - Unterrichtungspflichten, Mitteilung an Betroffene30.07.2008
§ 5 - Einschränkung von Grundrechten30.07.2008
§ 6 - Gleichstellungsbestimmung30.07.2008

§ 1 Anordnungsbehörde

Oberste Landesbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes (G 10) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298) in der jeweils geltenden Fassung ist das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium. Die Anordnung ist durch den für den Verfassungsschutz zuständigen Minister oder seinen Stellvertreter zu unterzeichnen.

§ 2 G 10-Kommission

(1) Beschränkungsmaßnahmen unterliegen der parlamentarischen Kontrolle durch eine besondere Kommission (G 10-Kommission). Sie ist auch zuständige Stelle im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 G 10.
(2) Die Kommission besteht aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben soll, und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Kommission werden vom Landtag aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder für die Dauer einer Wahlperiode mit der Maßgabe gewählt, dass ihre Amtszeit erst mit der Neubestimmung der Mitglieder der Kommission, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf der Wahlperiode endet. Die Zusammensetzung der Kommission ist im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen, das sich nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren bestimmt. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Die Mitglieder der Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen. Die Kommission trifft Entscheidungen mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.
(4) Die Beratungen der Kommission sind geheim. Die Mitglieder der Kommission sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden.
(5) Für die Erfüllung ihrer Aufgaben ist der Kommission die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

§ 3 Aufgaben und Befugnisse der Kommission

(1) Der für den Verfassungsschutz zuständige Minister hat die Kommission über die von ihm angeordneten Beschränkungsmaßnahmen vor deren Vollzug zu unterrichten. Bei Gefahr im Verzug kann er den Vollzug der Beschränkungsmaßnahme auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen. Die Unterrichtung ist unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Anordnung der Maßnahme, nachzuholen. Die Kommission entscheidet von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat der für den Verfassungsschutz zuständige Minister unverzüglich aufzuheben; die bereits erhobenen Daten dürfen nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen.
(2) Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich auf die gesamte Verarbeitung der nach dem Artikel 10-Gesetz erlangten personenbezogenen Daten. Der Kommission, den von ihr beauftragten Mitgliedern, ihren Mitarbeitern oder im Fall des Absatzes 3 dem Landesbeauftragten für den Datenschutz ist dabei insbesondere
1.
Auskunft zu erteilen,
2.
Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Beschränkungsmaßnahme stehen, und
3.
jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen und dienstlich genutzten Räumen zu gewähren.
(3) Die Kommission kann den Landesbeauftragten für den Datenschutz ersuchen, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.

§ 4 Unterrichtungspflichten, Mitteilung an Betroffene

Der für den Verfassungsschutz zuständige Minister unterrichtet halbjährlich die Kommission über von ihm vorgenommene Mitteilungen an Betroffene oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen (§ 12 Abs. 1 G 10). Lässt sich bei der Einstellung der Beschränkungsmaßnahme noch nicht abschließend beurteilen, ob eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung durch die Mitteilung ausgeschlossen werden kann, so unterrichtet der für den Verfassungsschutz zuständige Minister die Kommission weiterhin halbjährlich; spätestens nach fünf Jahren ist die Kommission über die abschließende Entscheidung zu unterrichten. Hält die Kommission eine Mitteilung für geboten, hat der für den Verfassungsschutz zuständige Minister diese unverzüglich zu veranlassen.

§ 5 Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes können die Rechte auf Schutz der Privatsphäre und des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 6 und 7 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt werden.

§ 6 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
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