LichteuaGrÄndV TH
    DE - Landesrecht Thüringen

    Thüringer Verordnung über die Änderung der Grenzen der Gemeinde Lichte und der Gemeinde Schmiedefeld Vom 18. März 1996

    Thüringer Verordnung über die Änderung der Grenzen der Gemeinde Lichte und der Gemeinde Schmiedefeld
    Vom 18. März 1996
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 115 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 792)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Thüringer Verordnung über die Änderung der Grenzen der Gemeinde Lichte und der Gemeinde Schmiedefeld vom 18. März 199601.05.1996
    Eingangsformel01.05.1996
    § 1 - Grenzänderung01.01.2019
    § 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung01.05.1996
    § 3 - Inkrafttreten01.05.1996
    Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
    vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

    § 1 Grenzänderung

    (1) Die Grenzen der Gemeinde Lichte und der Gemeinde Schmiedefeld, Landkreis Saalfeld-Rudolstadt, werden wie folgt geändert:
    Die Grundstücke der Gemeinde Lichte, Gemarkung Bock und Teich, Flur 0 Flurstücke 208/1 und 208/4 werden an die Gemeinde Schmiedefeld abgegeben.
    (2) Die Grenzänderung ist in dem Veränderungsnachweis beim Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation ausgewiesen und kann von jedermann eingesehen werden.

    § 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

    (1) Die Gemeinde Schmiedefeld ist hinsichtlich der in
    § 1 Abs. 1 genannten Grundstücke Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Lichte.
    (2) Die Rechtsfolgen der Gebietsänderung im übrigen ergeben sich aus
    § 9 Abs. 4 Satz 2 ThürKO .

    § 3 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
    Erfurt, den 18. März 1996
    Der Innenminister
    Dr. Dewes
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren