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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Kamsdorf und der Gemeinde Unterwellenborn Vom 6. April 1994

Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Kamsdorf und der Gemeinde Unterwellenborn Vom 6. April 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 106 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 791)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Kamsdorf und der Gemeinde Unterwellenborn vom 6. April 199414.04.1994
Eingangsformel14.04.1994
§ 1 - Grenzänderung01.01.2019
§ 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung14.04.1994
§ 3 - Gesetzesvorbehalt14.04.1994
§ 4 - Inkrafttreten14.04.1994
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Grenzänderung

(1) Die Grenzen der Gemeinden Kamsdorf und Unterwellenborn, Landkreis Saalfeld, werden wie folgt geändert:
1. die Grundstücke der Gemeinde Unterwellenborn, Gemarkung Unterwellenborn
Flur 5 Flurstück 522/2,
Flur 5 Flurstücke 523/6 und 523/7,
Flur 5 Flurstück 524/2 und
Flur 5 Flurstücke 535/8 und 535/9
werden an die Gemeinde Kamsdorf abgegeben;
2. die Grundstücke der Gemeinde Kamsdorf, Gemarkung Großkamsdorf,
Flur 1 Flurstück 12/1 und
Flur 1 Flurstück 14/1
werden an die Gemeinde Unterwellenborn abgegeben.
(2) Die Grenzänderungen sind in dem Veränderungsnachweis beim Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation ausgewiesen und können von jedermann eingesehen werden.

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1) Die Gemeinde Kamsdorf ist hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Grundstücke Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Unterwellenborn.
(2) Die Gemeinde Unterwellenborn ist hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Grundstücke Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Kamsdorf.
(3) Die Rechtsfolgen der Gebietsänderung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 3 VKO.

§ 3 Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmungen des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Grenzänderungen erhoben werden.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 6. April 1994
Der Innenminister
Schuster
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