Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Nobitz und der Gemeinde Langenleuba-Niederhain Vom 22. März 1994
Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Nobitz und der Gemeinde Langenleuba-Niederhain Vom 22. März 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 103 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 791) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Nobitz und der Gemeinde Langenleuba-Niederhain vom 22. März 1994 | 09.04.1994 |
Eingangsformel | 09.04.1994 |
§ 1 - Grenzänderung | 01.01.2019 |
§ 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung | 09.04.1994 |
§ 3 - Gesetzesvorbehalt | 09.04.1994 |
§ 4 - Inkrafttreten | 09.04.1994 |
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:
§ 1 Grenzänderung
(1) Die Grenzen der Gemeinden Nobitz und Langenleuba-Niederhain, Landkreis Altenburg, werden wie folgt geändert:
die Grundstücke der Gemeinde Langenleuba-Niederhain, Gemarkung Leina,
Flur 11 Flurstück 21/11,
Flur 11 Flurstück 21/12,
Flur 11 Flurstück 21/14,
Flur 11 Flurstück 21/37 und
Flur 11 Flurstück 21/38
werden an die Gemeinde Nobitz abgegeben.
(2) Die Grenzänderungen sind in dem Veränderungsnachweis beim Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation ausgewiesen und können von jedermann eingesehen werden.
§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung
(1) Die aufnehmende Gemeinde Nobitz ist hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 genannten Grundstücke Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Langenleuba-Niederhain.
(2) Die Rechtsfolgen der Gebietsänderung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 3 VKO.
§ 3 Gesetzesvorbehalt
Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Grenzänderung erhoben werden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 22. März 1994
Der Innenminister
Schuster
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