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DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Nobitz und der Gemeinde Langenleuba-Niederhain Vom 22. März 1994

Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Nobitz und der Gemeinde Langenleuba-Niederhain Vom 22. März 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 103 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 791)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Nobitz und der Gemeinde Langenleuba-Niederhain vom 22. März 199409.04.1994
Eingangsformel09.04.1994
§ 1 - Grenzänderung01.01.2019
§ 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung09.04.1994
§ 3 - Gesetzesvorbehalt09.04.1994
§ 4 - Inkrafttreten09.04.1994
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Grenzänderung

(1) Die Grenzen der Gemeinden Nobitz und Langenleuba-Niederhain, Landkreis Altenburg, werden wie folgt geändert:
die Grundstücke der Gemeinde Langenleuba-Niederhain, Gemarkung Leina,
Flur 11 Flurstück 21/11,
Flur 11 Flurstück 21/12,
Flur 11 Flurstück 21/14,
Flur 11 Flurstück 21/37 und
Flur 11 Flurstück 21/38
werden an die Gemeinde Nobitz abgegeben.
(2) Die Grenzänderungen sind in dem Veränderungsnachweis beim Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation ausgewiesen und können von jedermann eingesehen werden.

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1) Die aufnehmende Gemeinde Nobitz ist hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 genannten Grundstücke Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Langenleuba-Niederhain.
(2) Die Rechtsfolgen der Gebietsänderung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 3 VKO.

§ 3 Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Grenzänderung erhoben werden.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 22. März 1994
Der Innenminister
Schuster
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