GemRef145V TH
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Dorndorf und der Gemeinde Dietlas Vom 16. Februar 1994

Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Dorndorf und der Gemeinde Dietlas Vom 16. Februar 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 101 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 791)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung zur Änderung der Grenzen der Gemeinde Dorndorf und der Gemeinde Dietlas vom 16. Februar 199418.03.1994
Eingangsformel18.03.1994
§ 1 - Grenzänderung01.01.2019
§ 2 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung18.03.1994
§ 3 - Gesetzesvorbehalt18.03.1994
§ 4 - Inkrafttreten18.03.1994
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen (VKO) in der Fassung vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1 Grenzänderung

(1) Die Grenzen der Gemeinden Dorndorf und Dietlas, Landkreis Bad Salzungen, werden wie folgt geändert:
die Grundstücke der Gemeinde Dorndorf, Gemarkung Dorndorf,
Flur 10 Flurstück 554,
Flur 10 Flurstück 556 b,
Flur 10 Flurstück 556/1 und
Flur 10 Flurstück 557
werden an die Gemeinde Dietlas abgegeben.
(2) Die Grenzänderungen sind in dem Veränderungsnachweis beim Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation ausgewiesen und können von jedermann eingesehen werden.

§ 2 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1) Die aufnehmende Gemeinde Dietlas ist hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 genannten Grundstücke Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Dorndorf.
(2) Die Rechtsfolgen der Gebietsänderung im übrigen ergeben sich aus § 12 a Abs. 3 VKO.

§ 3 Gesetzesvorbehalt

Aus dieser Verordnung kann im Hinblick auf die Bestimmungen des § 12 Abs. 5 VKO kein Anspruch auf Bestandsschutz der hier geregelten Grenzänderung erhoben werden.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 16. Februar 1994
Der Innenminister
Schuster
Markierungen
Leseansicht