Thüringer Gesetz zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und zur Förderung von Frauenhäusern (Thüringer Chancengleichheitsfördergesetz) Vom 16. Dezember 2005
Thüringer Gesetz zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und zur Förderung von Frauenhäusern (Thüringer Chancengleichheitsfördergesetz) Vom 16. Dezember 2005
*)
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 813, 815) |
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 des Thüringer Familienfördergesetzes vom 16. Dezember 2005.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Gesetz zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und zur Förderung von Frauenhäusern (Thüringer Chancengleichheitsfördergesetz) vom 16. Dezember 2005 | 01.01.2006 |
§ 1 - Ziel des Gesetzes | 01.01.2006 |
§ 2 - Förderung als öffentliche Aufgabe | 01.01.2006 |
§ 3 - Förderung von Gleichstellungsmaßnahmen | 01.01.2006 |
§ 4 - Förderung von Frauenhäusern und Frauenschutzwohnungen | 01.01.2006 |
§ 5 - Förderung von Frauenzentren | 01.01.2019 |
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist es, ein tragfähiges Netz der Information, Beratung und Hilfe zu fördern, das zur Umsetzung des Verfassungsgebotes der Gleichstellung von Frauen und Männern und zu mehr Chancengerechtigkeit beiträgt.
§ 2 Förderung als öffentliche Aufgabe
Das Land fördert Einrichtungen und Maßnahmen nach Maßgabe des Landeshaushaltes.
§ 3 Förderung von Gleichstellungsmaßnahmen
(1) Nach diesem Gesetz können Maßnahmen gefördert werden, die
1.
Menschen mit Familienpflichten konkrete lebenspraktische Hilfen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf vermitteln,
2.
der Prävention häuslicher Gewalt dienen und dazu beitragen, dass Opfer von häuslicher Gewalt rasche und kompetente Hilfe und Unterstützung erfahren,
3.
bei Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts über die Rechte und konkreten Handlungsmöglichkeiten beraten,
4.
Bildungsangebote insbesondere für Frauen enthalten, die die berufliche Entwicklung und die berufliche Wiedereingliederung nach einer Familienpause fördern,
5.
zur Entwicklung gegenseitiger Unterstützung und zu einem guten Verhältnis zwischen Frauen und Männern in allen Altersgruppen beitragen,
6.
der Umsetzung von Gender-Mainstreaming dienen.
(2) Antragsberechtigt sind gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Thüringen.
(3) Näheres, insbesondere über Art und Umfang der Förderung von Gleichstellungsmaßnahmen sowie das Verfahren, wird durch Rechtsverordnung des für die Gleichstellung von Frau und Mann zuständigen Ministeriums geregelt.
(4) Maßnahmen, die dem landesweiten Zusammenschluss und der Zusammenarbeit von Frauenverbänden in Thüringen dienen, sollen vom Land gefördert werden.
§ 4 Förderung von Frauenhäusern und Frauenschutzwohnungen
(1) Frauenhäuser und Frauenschutzwohnungen, die Frauen und deren Kindern, die von Gewalt bedroht oder betroffen sind, Schutz gewähren, werden vom Land gefördert.
(2) Frauenhäuser und Frauenschutzwohnungen müssen von dem örtlichen Träger der Sozialhilfe und der regional zuständigen Gleichstellungsbeauftragten befürwortet und als notwendig anerkannt sein.
(3) Antragsberechtigt sind gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Thüringen.
(4) Näheres, insbesondere über Art und Umfang der Förderung von Frauenhäusern und Frauenschutzwohnungen sowie das Verfahren, wird durch Rechtsverordnung des für die Gleichstellung von Frau und Mann zuständigen Ministeriums geregelt.
§ 5 Förderung von Frauenzentren
(1) Frauenzentren werden vom Land gefördert, wenn diese parteiunabhängig arbeiten und allen Frauen offen stehen. Sie müssen Unterstützungs-, Informations- und Beratungsangebote für Frauen als Hilfe zur Selbsthilfe und in besonderen Lebenslagen anbieten.
(2) Frauenzentren müssen von der regional zuständigen Gleichstellungsbeauftragten befürwortet und als notwendig anerkannt sein.
(3) Antragsberechtigt sind gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Thüringen.
(4) Das Nähere, insbesondere über die Art und den Umfang der Förderung von Frauenzentren sowie das Verfahren zur Gewährung der Förderung, wird im Rahmen des Landesprogramms "Solidarisches Zusammenleben der Generationen" nach § 4 des Thüringer Familienförderungssicherungsgesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 813) in der jeweils geltenden Fassung durch Richtlinien geregelt.
Feedback