Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG) Vom 21. Dezember 1994
Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG) Vom 21. Dezember 1994
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2019 (GVBl. S. 22) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG) vom 21. Dezember 1994 | 01.01.1995 |
Eingangsformel | 01.01.1995 |
§ 1 - Allgemeines | 01.01.1995 |
§ 2 - Gesetzliche Feiertage | 27.03.2019 |
§ 2 a - Gedenktage | 27.05.2016 |
§ 3 - Religiöse Feiertage | 01.05.2008 |
§ 4 - Allgemeine Arbeitsverbote, Ausnahmen | 01.01.1995 |
§ 5 - Schutz der Gottesdienste | 01.01.1995 |
§ 6 - Erhöhter Schutz an stillen Tagen | 01.01.1995 |
§ 7 - Ausnahmen | 01.05.2008 |
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten | 01.05.2008 |
§ 9 - Grundrechtseinschränkungen | 01.01.1995 |
§ 10 - Übergangsbestimmungen, Mehrbelastungsausgleich | 01.05.2008 |
§ 11 - Schlußbestimmungen | 01.01.1995 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage nach Bundes- oder Landesrecht, die aufgrund von § 2 Abs. 3 bestimmten Tage und die religiösen Feiertage sind nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(2) Der Schutz gilt von Mitternacht bis Mitternacht, sofern in den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes festgelegt ist.
(3) Die Feiertage nach § 2 Abs. 1 und die durch Rechtsverordnung bestimmten Feiertage nach § 2 Abs. 2 und 3 Nr. 1 sind Festtage oder gesetzliche, staatlich anerkannte oder allgemeine Feiertage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.
§ 2 Gesetzliche Feiertage
(1) Gesetzliche Feiertage sind
der Neujahrstag,
der Karfreitag,
der Ostermontag,
der 1. Mai,
der Tag Christi Himmelfahrt,
der Pfingstmontag,
der 20. September als Weltkindertag,
der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit,
der Reformationstag,
der erste Weihnachtsfeiertag,
der zweite Weihnachtsfeiertag.
(2) Das für das Feiertagsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Gemeinden mit überwiegend katholischer Wohnbevölkerung den Fronleichnamstag als gesetzlichen Feiertag festzulegen.
(3) Das für das Feiertagsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, aus besonderem Anlaß, insbesondere soweit Staatstrauer oder eine Staatsfeier es gebieten, durch Rechtsverordnung
l.
Werktage zu einmaligen Feiertagen zu erklären und festzulegen, welche Schutzbestimmungen dieses Gesetzes Anwendung finden, oder
2.
Schutzbestimmungen dieses Gesetzes im Einzelfall auf Werktage zu erstrecken.
§ 2 a Gedenktage
(1) Der 8. Mai ist Gedenktag anlässlich der Befreiung vom Nationalsozialismus und der Beendigung des 2. Weltkrieges in Europa.
(2) Der 17. Juni ist Gedenktag für die Opfer des SED-Unrechts.
§ 3 Religiöse Feiertage
(1) Religiöse Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
der Dreikönigstag (Epiphanias),
der Gründonnerstag,
Mariä Himmelfahrt,
Allerheiligen,
der Buß- und Bettag;
2.
der Fronleichnamstag in den Gemeinden, in denen er nicht gesetzlicher Feiertag ist.
(2) Das für das Feiertagsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung weitere religiöse Feiertage für Thüringen oder bestimmte Gebiete des Landes festzulegen und zu bestimmen, welche Regelungen des Absatzes 3 Anwendung finden sollen, soweit hierfür aufgrund der Bedeutung einer Religionsgemeinschaft nach Tradition oder Mitgliederzahl ein öffentliches Bedürfnis besteht.
(3) Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 ist an religiösen Feiertagen mit Ausnahme des Gründonnerstags
1.
Schülern auf Antrag Freistellung vom Unterricht zu gewähren,
2.
Personen, die in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehen, auf Antrag unbezahlte Freistellung zu gewähren, wenn keine zwingenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen,
soweit und solange dies für die Teilnahme an einem Gottesdienst ihrer Religionsgemeinschaft jeweils erforderlich ist.
(4) Am Buß- und Bettag ist die Freistellung nach Absatz 3 für den gesamten Tag zu gewähren.
§ 4 Allgemeine Arbeitsverbote, Ausnahmen
(1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
(2) An den Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe zu beeinträchtigen oder die dem Wesen des Sonn- oder Feiertags widersprechen.
(3) Von dem Verbot nach Absatz 2 sind ausgenommen
1.
Tätigkeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen sind,
2.
Tätigkeiten der Unternehmen, die Post- und Fernmeldedienstleistungen für die Öffentlichkeit anbieten, der Versorgungsbetriebe und -einrichtungen, der Eisenbahnen und sonstiger der Personenbeförderung dienenden Unternehmen,
3.
Tätigkeiten der Hilfseinrichtungen des Verkehrs mit der Maßgabe, daß Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur zulässig sind, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind,
4.
unaufschiebbare Tätigkeiten, die zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse, zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen oder zur Verhütung oder Beseitigung eines Unfalls oder eines Notstands erforderlich sind,
5.
die im Fremdenverkehr und zur Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung üblichen Dienstleistungen persönlicher Art,
6.
die Öffentlichkeit nicht störende, nichtgewerbsmäßige Tätigkeiten in Haus und Garten.
Bei den erlaubten Tätigkeiten ist auf das Wesen des Tags Rücksicht zu nehmen. Unnötige Störungen, insbesondere durch Lärmentwicklung, sind zu vermeiden.
§ 5 Schutz der Gottesdienste
An den Sonntagen, an den gesetzlichen Feiertagen, mit Ausnahme des 1. Mai und des Tags der Deutschen Einheit, und an den religiösen Feiertagen sind in der Nähe von religiösen Zwecken dienenden Gebäuden und Örtlichkeiten alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.
§ 6 Erhöhter Schutz an stillen Tagen
(1) Am Karfreitag ganztägig, am vorletzten Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag und am Totensonntag (Ewigkeitssonntag) jeweils ab 3.00 Uhr sind unbeschadet der §§ 4 und 5 verboten:
1.
musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb,
2.
öffentliche sportliche Veranstaltungen,
3.
alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, wenn sie nicht der Würdigung des Tags oder der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den Charakter des Tags Rücksicht nehmen.
(2) Der Allerheiligentag ist nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 ab 3.00 Uhr in den Gemeinden geschützt, in denen der Fronleichnamstag als gesetzlicher Feiertag bestimmt ist.
(3) Am Tag vor dem ersten Weihnachtsfeiertag (Heiliger Abend) gelten die Verbote des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ab 15.00 Uhr.
§ 7 Ausnahmen
(1) Aus wichtigen Gründen können von den Verboten des § 4 Abs. 2 und der §§ 5 und 6 Ausnahmen zugelassen werden. Eine Störung der Gottesdienste darf durch die zugelassenen Ausnahmen nicht eintreten.
(2) Ausnahmen können auch für den Betrieb von Waschanlagen für Personenkraftwagen zugelassen werden, sofern eine Störung der Feiertagsruhe der Bevölkerung ausgeschlossen werden kann.
(3) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen sind
1.
die Landkreise im übertragenen Wirkungskreis für alle Ausnahmen innerhalb ihres Gebietes, soweit deren Zulassung über das Gebiet einer kreisangehörigen Gemeinde hinausgeht,
2.
in allen übrigen Fällen die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden jeweils im übertragenen Wirkungskreis.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
öffentlich bemerkbare Tätigkeiten entgegen § 4 Abs. 2 vornimmt,
2.
Handlungen vornimmt, die entgegen § 5 den Gottesdienst zu stören geeignet sind,
3.
an den stillen Tagen
a)
entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb veranstaltet,
b)
entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 öffentliche sportliche Veranstaltungen durchführt,
c)
entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 andere als die dort zugelassenen öffentlichen Veranstaltungen durchführt,
4.
am Tag vor dem ersten Weihnachtsfeiertag (Heiliger Abend)
a)
entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 öffentliche sportliche Veranstaltungen durchführt,
b)
entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 andere als die dort zugelassenen öffentlichen Veranstaltungen durchführt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund des § 2 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern darin für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verwiesen wird.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Zuständige Behörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis.
§ 9 Grundrechtseinschränkungen
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ( Artikel 8 des Grundgesetzes; Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen) wird nach Maßgabe des § 2 Abs. 3, des § 4 Abs. 2 sowie der §§ 5 und 6 eingeschränkt.
§ 10 Übergangsbestimmungen, Mehrbelastungsausgleich
(1) Bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 gilt der Fronleichnamstag in denjenigen Teilen Thüringens, in denen er im Jahre 1994 als gesetzlicher Feiertag begangen wurde, als solcher fort.
(2) Bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 gilt die in § 3 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage vom 7. Juni 1990 (GBl. I Nr. 31 S. 281) getroffene Regelung fort.
(3) Die nach § 7 Abs. 3 in der nach dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009 geltenden Fassung den Landkreisen und kreisfreien Städten entstehenden angemessenen Kosten für die in den übertragenen Wirkungskreis übertragenen Aufgaben werden diesen für die Jahre 2008 und 2009 vom Land erstattet.
(4) Ab dem Jahr 2010 erfolgt die Erstattung der mit der Aufgabenübertragung nach § 7 Abs. 3 in der nach dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009 geltenden Fassung verbundenen angemessenen Kosten an die Landkreise und kreisfreien Städte über die Auftragskostenpauschale nach § 26 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes.
§ 11 Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
1.
§ 168 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371),
2.
die Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage vom 16. Mai 1990 (GBl. I Nr. 27 S. 248) und
3.
die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage vom 7. Juni 1990 (GBl. I Nr. 31 S. 281); die Regelung in § 10 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.
Erfurt, den 22. Dezember 1994
Der Präsident des Landtags
Dr. Pietzsch
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