ThürFHFöVO
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Thüringer Verordnung zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenschutzwohnungen (Thüringer Frauenhausförderverordnung -ThürFHFöVO-) Vom 7. Dezember 2007

Thüringer Verordnung zur Förderung
von Frauenhäusern und Frauenschutzwohnungen
(Thüringer Frauenhausförderverordnung -ThürFHFöVO-)
Vom 7. Dezember 2007
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2019 (GVBl. S. 563)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Verordnung zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenschutzwohnungen (Thüringer Frauenhausförderverordnung - ThürFHFöVO -) vom 7. Dezember 200701.01.2008
Eingangsformel01.01.2008
§ 1 - Gegenstand der Förderung01.01.2020
§ 2 - Zuwendungsempfänger01.01.2008
§ 3 - Fördervoraussetzungen01.01.2008
§ 4 - Art und Umfang der Förderung01.01.2020
§ 5 - Bewilligung, Auszahlung, Abrechnung sowie Nachweis und Prüfung der Verwendung22.12.2012
§ 6 - Ausschluss der Förderung01.01.2008
§ 7 - Zuständigkeit01.01.2008
§ 8 - Evaluierung und Nachsteuerung01.01.2008
§ 9 - Übergangsbestimmung22.12.2012
§ 10 - Inkrafttreten22.12.2012
Aufgrund des § 4 Abs. 4 des Thüringer Chancengleichheitsfördergesetzes
vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365 -368-) verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:

§ 1 Gegenstand der Förderung

(1) Das Land kann nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung, des
§ 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
und der aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenschutzwohnungen in Thüringen gewähren.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Förderung entscheidet das Land nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
(3) Zweck und Ziel der Förderung ist es, ein am tatsächlichen Bedarf im Rahmen der kommunalen Pflichtaufgaben nach
§ 17 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
, den §§ 6 , 16 Abs. 2
sowie den §§ 22 ,
36 , 36a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
und den §§ 35 ,
67 und 68 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)
orientiertes Angebot an Frauenhäusern und -schutzwohnungen durch Zuwendungen des Landes zu unterstützen.

§ 2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Thüringen, die Träger von Frauenhäusern und Frauenschutzwohnungen sind.

§ 3 Fördervoraussetzungen

(1) Eine Einrichtung, die von Gewalt bedrohten oder betroffenen Frauen und ihren Kindern Schutz, Beratung, Unterstützung und bei Bedarf Unterkunft gewährt, ist förderfähig, wenn die personellen und sachlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn
1.
im Benehmen mit der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten für das Bewilligungsjahr zwischen dem Träger der Einrichtung und dem örtlichen Sozialhilfeträger eine gültige Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung nach
§ 75 Abs. 3 SGB XII abgeschlossen ist, sofern der örtliche Sozialhilfeträger gleichzeitig Träger der Einrichtung ist, von ihm Leistungs- und Prüfkriterien nach Maßgabe des
§ 75 Abs. 3 Nr. 1 und 3 SGB XII aufgestellt werden,
2.
Fachpersonal mit einem Berufsabschluss als Diplom-Pädagogin oder einem vergleichbaren Magister-, Bachelor- oder Masterabschluss, staatlich anerkannte Diplom-Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin oder einem vergleichbaren Bachelor- oder Masterabschluss, staatlich anerkannte Erzieherin, Fachkraft für soziale Arbeit oder Fachkraft mit gleichwertiger Ausbildung, die aufgrund gleicher Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt, beschäftigt wird,
3.
in der Regel ein Betreuungsschlüssel von 1:8 (eine Vollbeschäftigteneinheit pro acht Betreuungsplätzen für Unterkunft/ ambulante und nachgehende Beratung) angeboten wird,
4.
eine 24-stündige telefonische Erreichbarkeit und Aufnahmebereitschaft der Einrichtung sichergestellt ist und
5.
Angebotsvernetzung, Prävention, Fortbildung/Supervision, Leistungsdokumentation und Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt werden.
(2) Die Förderung kann insbesondere dann widerrufen werden, wenn eine Fördervoraussetzung nach Absatz 1 wegfällt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem für die Gleichstellung von Mann und Frau zuständigen Ministerium unverzüglich nach Kenntnis den Wegfall der Fördervoraussetzung mitzuteilen.

§ 4 Art und Umfang der Förderung

(1) Das Land kann den Einrichtungen nach
§ 3 eine nicht rückzahlbare Zuwendung zu den Ausgaben im Rahmen einer Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung bewilligen. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, soweit sie nicht zu den kommunalen Pflichtleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zählen.
(2) Als Personalausgaben nach Absatz 1 Satz 2 werden die Aufwendungen für den 24-stündigen Notrufdienst im Umfang von bis zu 0,7 Vollbeschäftigteneinheiten und die Aufwendungen für die Projekte Angebotsvernetzung, Prävention, Fortbildung/ Supervision, Leistungsdokumentation und Öffentlichkeitsarbeit im Umfang von bis zu 0,3 Vollbeschäftigteneinheiten angerechnet. Die Personalausgaben umfassen die Gesamtvergütung einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Zuwendung zu den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personalausgaben darf jährlich je Einrichtung einen Betrag in Höhe von 67 600 Euro nicht überschreiten. Es ist zu gewährleisten, dass die Beschäftigten der Einrichtungen finanziell nicht besser gestellt werden, als vergleichbare Landesbedienstete.
(3) Sachausgaben nach Absatz 1 Satz 2 sind die notwendigen Aufwendungen für die Durchführung der Projekte Angebotsvernetzung, Prävention, Fortbildung/Supervision, Leistungsdokumentation und Öffentlichkeitsarbeit. Dies sind insbesondere Büro- und Schreibbedarf, Porto- und Fernsprechgebühren, Fachbücher und Zeitschriften, Tagungen und Reisekosten nach Maßgabe des Thüringer Reisekostengesetzes. Die Zuwendungen zu den Sachausgaben sollen in der Regel einen Betrag von 2 000 Euro nicht überschreiten.

§ 5 Bewilligung, Auszahlung, Abrechnung sowie Nachweis und Prüfung der Verwendung

(1) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Aufhebung des Zuwendungsbescheids oder die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die zuwendungsrechtlichen Bestimmungen des Landes, insbesondere des
§ 44 ThürLHO und die aufgrund dieser Bestimmung durch das für Finanzen zuständige Ministerium erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie entsprechende Regelungen der jeweiligen Haushaltsgesetze.
(2) Der vollständige schriftliche Antrag soll bis zum 1. Oktober des dem beantragten Bewilligungszeitraum vorausgehenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
die für das Bewilligungsjahr zwischen dem Träger der Einrichtung und dem örtlichen Sozialhilfeträger abgeschlossene Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung nach
§ 75 Abs. 3 SGB XII oder, sofern der örtliche Sozialhilfeträger gleichzeitig Träger der Einrichtung ist, die Aufstellung der Leistungs- und Prüfkriterien nach Maßgabe des
§ 75 Abs. 3 SGB XII ,
2.
eine Projektbeschreibung/Konzeption,
3.
der Kosten- und Finanzierungsplan (eine aufgegliederte Aufstellung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben und deren beabsichtigte Finanzierung) und eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde,
4.
die Kopie der Satzung,
5.
der Nachweis der Vereinseintragung,
6.
die aktuelle Bescheinigung des Finanzamtes zu Gemeinnützigkeit und Steuern,
7.
die rechtsverbindlichen schriftlichen Nachweise der Zuschüsse anderer Zuwendungsgeber.

§ 6 Ausschluss der Förderung

Eine Förderung ist insoweit ausgeschlossen, als die Kosten durch Zuwendungen aus anderen öffentlichen Bundes-, Landes- oder Kommunalmitteln, insbesondere nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gedeckt werden.

§ 7 Zuständigkeit

Für die Förderung von Frauenhäusern und Frauenschutzwohnungen ist das für die Gleichstellung von Frau und Mann zuständige Ministerium zuständig.

§ 8 Evaluierung und Nachsteuerung

Die örtlichen Sozialhilfeträger und das für die Gleichstellung von Frau und Mann zuständige Ministerium überprüfen die Auslastung der Frauenschutzeinrichtungen, insbesondere bezüglich der Unterkunfts- und Beratungsleistungen.

§ 9 Übergangsbestimmung

Für Anträge nach § 5 Abs. 2 Satz 1
, die für das Jahr 2013 gestellt werden, gilt
§ 5 Abs. 2 Satz 1 in der vor dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Frauenhausförderverordnung geltenden Fassung.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Erfurt, den 7. Dezember 2007
Der Minister für Soziales,
Familie und Gesundheit
Klaus Zeh
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