ThürMinG
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Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1998

Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1998
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Oktober 2021 (GVBl. S. 508, 520)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 199807.04.1998
I. Abschnitt - Rechtsstellung der Mitglieder des Landtags07.04.1998
§ 1 - Amtsverhältnis07.04.1998
§ 2 - Beginn des Amtsverhältnisses07.04.1998
§ 3 - Beendigung des Amtsverhältnisses07.04.1998
§ 4 - Form des Rücktritts07.04.1998
§ 5 - Tätigkeitsbeschränkungen01.01.2015
§ 5a - Anzeigepflichten27.07.2018
§ 5b - Untersagungsmöglichkeit27.07.2018
§ 5c - Beratendes Gremium27.07.2018
§ 5d - Ausgleich27.07.2018
§ 5e - Ordnungsgeld27.07.2018
§ 6 - Geheimhaltungspflicht07.04.1998
§ 7 - Genehmigung zur Zeugenaussage und zur Erstattung gerichtlicher Gutachten07.04.1998
II. Abschnitt - Amtsbezüge07.04.1998
§ 8 - Amtsbezüge27.07.2018
III. Abschnitt - Versorgung07.04.1998
§ 9 - Grundsatz05.11.2011
§ 10 - Übergangsgeld01.07.2008
§ 11 - Ruhegehalt27.07.2018
§ 12 - Hinterbliebenenfürsorge27.07.2018
§ 13 - Unfallfürsorge05.11.2011
§ 14 - Mitgliedschaft zur Landesregierung und Beamtenrechte27.07.2018
IV. Abschnitt - Zusammentreffen von Bezügen05.11.2011
§ 15 - Zusammentreffen von Amtsbezügen mit anderen Einkommen27.07.2018
§ 16 - Zusammentreffen von Übergangsgeld mit anderen Einkommen01.11.2021
§ 17 - Zusammentreffen von Ruhegehalt mit anderem Einkommen01.11.2021
V. Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen05.11.2011
§ 18 - Übergangsbestimmungen27.07.2018
§ 19 - Gleichstellungsbestimmung05.11.2011
§ 20 - Evaluierung27.07.2018

I. Abschnitt Rechtsstellung der Mitglieder des Landtags

§ 1 Amtsverhältnis

Die Mitglieder der Landesregierung stehen nach Maßgabe der Verfassung und dieses Gesetzes in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Land.

§ 2 Beginn des Amtsverhältnisses

(1) Das Amtsverhältnis des Ministerpräsidenten beginnt mit seiner Wahl durch den Landtag.
(2) Das Amtsverhältnis der Minister beginnt mit der Aushändigung einer vom Ministerpräsidenten unterzeichneten Urkunde über die Ernennung oder, falls der verfassungsmäßig vorgeschriebene Eid vorher geleistet worden ist, mit der Vereidigung.

§ 3 Beendigung des Amtsverhältnisses

(1) Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Landesregierung endet
1.
mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags,
2.
mit dem Rücktritt des Ministerpräsidenten oder der Landesregierung oder
3.
nachdem der Landtag einen Vertrauensantrag des Ministerpräsidenten nach Artikel 74 der Verfassung des Freistaats Thüringen abgelehnt hat.
(2) Das Amt eines Ministers endet, außer durch den Tod, auch
1.
mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten,
2.
mit seinem Rücktritt oder
3.
mit der Aushändigung einer vom Ministerpräsidenten
unterzeichneten Entlassungsurkunde; die Aushändigung der
Entlassungsurkunde kann durch eine öffentliche Bekanntmachung des
Inhalts der Urkunde im Thüringer Staatsanzeiger ersetzt werden.
(3) Der Ministerpräsident und auf sein Ersuchen die Minister sind verpflichtet, die Geschäfte bis zum Beginn des Amtsverhältnisses ihrer Nachfolger fortzuführen.

§ 4 Form des Rücktritts

Der Rücktritt des Ministerpräsidenten oder der Landesregierung erfolgt durch schriftliche Erklärung des Ministerpräsidenten gegenüber dem Präsidenten des Landtags, der Rücktritt eines Ministers durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Ministerpräsidenten.

§ 5 Tätigkeitsbeschränkungen

(1) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben. Sie dürfen ohne Zustimmung des Landtags weder der Leitung noch dem Aufsichtsgremium eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören, noch gegen Entgelt als Schiedsrichter tätig sein oder außergerichtliche Gutachten abgeben.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung sollen während ihrer Amtszeit kein öffentliches Ehrenamt bekleiden. Die Landesregierung kann hiervon Ausnahmen zulassen.
(3) Einkünfte, die aufgrund der in Absatz 1 Satz 2 genannten möglichen Nebentätigkeiten erzielt werden, haben die Mitglieder der Landesregierung insoweit an das Land abzuführen, als diese den Höchstbetrag eines monatlichen Amtsgehalts im Jahr übersteigen. Gehört ein Mitglied der Landesregierung im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur Landesregierung dem Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder einem anderen Organ einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Unternehmens anderer Rechtsform an, auch wenn diese keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, so gilt § 55 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) sinngemäß. Ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 55 ThürBG entsteht jedoch nur insoweit, als er den Gesamtbetrag der nach Satz 1 belassenen Vergütung übersteigt.

§ 5a Anzeigepflichten

(1) Mitglieder der Landesregierung, die beabsichtigen, innerhalb der ersten 24 Monate nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen, haben dies der Landesregierung schriftlich unter Beifügung von Nachweisen zur angestrebten Beschäftigung anzuzeigen. Nachweise im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Arbeitsverträge, Anstellungsverträge oder Beschäftigungszusagen sowie gleichwertige Dokumente, aus denen sich der zukünftige Arbeitgeber, dessen Betätigungsfeld sowie Art und Inhalt der zukünftigen Tätigkeit ergeben. Satz 1 gilt für ehemalige Mitglieder der Landesregierung entsprechend.
(2) Die Anzeigepflicht entsteht, sobald einem Mitglied der Landesregierung oder einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung eine Beschäftigung in Aussicht gestellt wird. Die Anzeige soll mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Wird die Frist nicht eingehalten, kann die Landesregierung die Aufnahme der Tätigkeit bis zur Dauer von höchstens einem Monat vorläufig untersagen und eine Untersagung auch über die Frist des § 5b Abs. 1 Satz 1 hinaus um bis zu drei Monate verlängern.

§ 5b Untersagungsmöglichkeit

(1) Die Landesregierung kann die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung in den ersten 24 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Amt ganz oder teilweise untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Von einer Beeinträchtigung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die angestrebte Beschäftigung
1.
in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeübt werden soll, in denen das ehemalige Mitglied der Landesregierung während der letzten 24 Monate seiner Amtszeit tätig war, oder
2.
das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Landesregierung beeinträchtigen kann. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Tätigkeit sich zwar auf einen anderen Tätigkeitsbereich als den unter Nummer 1 erfassten bezieht, aber von einem vergleichbaren Interessenkonflikt wie in den unter Nummer 1 erfassten Fällen ausgegangen werden kann.
Die begründete Entscheidung ist dem Betroffenen förmlich zuzustellen.
(2) Eine Untersagung soll dabei in der Regel die Dauer von 18 Monaten nicht überschreiten. In Fällen, in denen öffentliche Interessen schwer beeinträchtigt wären, kann eine Untersagung für die Dauer von bis zu 24 Monaten ausgesprochen werden; die Höchstdauer von 24 Monaten kommt insbesondere in Betracht bei langer Amtsdauer mit unverändertem Aufgabenzuschnitt und enger Verflechtung von amtlicher und nachamtlicher Tätigkeit.
(3) Die Landesregierung trifft ihre Entscheidung über eine Untersagung auf Empfehlung eines aus fünf Mitgliedern bestehenden beratenden Gremiums. Das beratende Gremium hat seine Empfehlung zu begründen. Es gibt seine Empfehlung nicht öffentlich ab. Die entsprechende Tätigkeit darf erst nach abschließender Entscheidung der Landesregierung nach Absatz 1 aufgenommen werden.
(4) Die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 1 ist unter Mitteilung der Empfehlung des beratenden Gremiums zu veröffentlichen, soweit die Grundrechte auf Schutz der persönlichen Daten sowie Schutz der Privatsphäre in Abwägung des Informationsinteresses der Allgemeinheit und des Gebots der Transparenz staatlichen Handelns gewahrt werden. Die Veröffentlichung der Entscheidung erfolgt unverzüglich nach Zustellung an den Betroffenen.
(5) Sowohl gegen die Untersagungsentscheidung nach Absatz 1 als solche als auch gegen die Entscheidung auf Veröffentlichung dieser Entscheidung nach Absatz 4 ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

§ 5c Beratendes Gremium

(1) Die Mitglieder des beratendes Gremiums werden vom Landtag für die Dauer von fünf Jahren gewählt und dürfen keine Mitglieder oder Beschäftigte des Landtags, der Landesregierung oder von Ministerien sein. Sie sollen sich durch besondere Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der beruflichen Ethik, der Rechtswissenschaften oder zivilgesellschaftlichen Engagements auszeichnen. Die Mitglieder werden auf Vorschlag der Fraktionen gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Mitglieder des beratenden Gremiums sind auch nach ihrem Ausscheiden zur Verschwiegenheit über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
(3) Den Mitgliedern des Gremiums werden die Kosten der Reise zu Sitzungen des Gremiums entsprechend den Regelungen des Thüringer Reisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung erstattet. Für die Teilnahme an Sitzungen des Gremiums und schriftliche Ausarbeitungen erfolgt die Entschädigung nach den Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) in der jeweils geltenden Fassung. Die Geltendmachung und Erstattung erfolgt gegenüber und durch die Staatskanzlei.
(4) Die Mitglieder des beratenden Gremiums üben ihre Tätigkeit so lange aus, bis neue Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 gewählt worden sind.
(5) Für die Erfüllung seiner Aufgaben sind dem beratenden Gremium das notwendige Personal und die notwendige Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
(6) Das Beratende Gremium gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Das beratende Gremium erstattet dem Landtag vor Ablauf des Zeitraums nach § 5c Abs. 1 Satz 1 einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit. Der Bericht ist vom Landtag zu veröffentlichen und enthält Angaben zu
1.
der Anzahl der Anzeigen nach § 5a Abs. 1 Satz 1,
2.
der Anzahl der ausgesprochenen Untersagungen nach § 5b,
3.
den abstrakten Gründen für die Empfehlungen zur Untersagung in dem Berichtszeitraum,
4.
der Anzahl der verhängten Ordnungsgelder nach § 5e und deren Höhe.

§ 5d Ausgleich

Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach § 5b Abs. 1 untersagt, so wird das Übergangsgeld für die Dauer der Untersagung gewährt, sofern sich nicht aus § 10 Abs. 2 ein weitergehender Anspruch ergibt.

§ 5e Ordnungsgeld

Bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 5a oder das Verbot der vorzeitigen Tätigkeitsaufnahme nach § 5b kann nach vorheriger Androhung und abgestuft nach Schwere des Verstoßes, nach Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie Häufigkeit des Verstoßes vom Ministerpräsidenten ein Ordnungsgeld verhängt werden. Für Verstöße gegen die Anzeigepflicht nach § 5a kann das Ordnungsgeld in einer Höhe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro und für Verstöße gegen das Verbot der vorzeitigen Tätigkeitsaufnahme nach § 5b in Höhe von 10.000 Euro bis zur Hälfte eines Bruttojahresgehalts der vorzeitig aufgenommenen Tätigkeit verhängt werden.

§ 6 Geheimhaltungspflicht

(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen, auch wenn sie nicht mehr im Amt sind, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung der Landesregierung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

§ 7 Genehmigung zur Zeugenaussage und zur Erstattung gerichtlicher Gutachten

(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(2) Die Genehmigung, ein gerichtliches Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.
(3) § 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung vom 3. Februar 1971 (BGBl. I S. 105) und § 22 Abs. 2 des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes vom 28. Juni 1994 (GVBl. S. 781), geändert durch Gesetz vom 12. April 1995 (GVBl. S. 161), bleiben unberührt.

II. Abschnitt Amtsbezüge

§ 8 Amtsbezüge

(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten vom Beginn des Monats, in dem ihr Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet
1.
ein Amtsgehalt, und zwar der Ministerpräsident in Höhe von 122 vom Hundert der Besoldungsgruppe B 10 des Thüringer Besoldungsgesetzes, die Minister in Höhe von 103 vom Hundert der Besoldungsgruppe B 10 des Thüringer Besoldungsgesetzes,
2.
eine Dienstaufwandsentschädigung, und zwar der Ministerpräsident von monatlich 766 Euro, die Minister von monatlich 511 Euro.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten Reisekostenvergütung sowie für denselben Zeitraum, in dem Anspruch auf die Zahlung des Amtsgehalts besteht, Familienzuschlag nach den für Thüringer Beamte geltenden Bestimmungen. Sie haben außerdem aus Anlass der Begründung oder der Beendigung des Amtsverhältnisses Anspruch auf Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld. Die Berechnung richtet sich nach den für Thüringer Beamte geltenden Bestimmungen. Zuwendungen von dritter Seite sind hierbei anzurechnen.
(3) Die Amtsbezüge werden monatlich im voraus gezahlt. Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt. Sind die Bezüge nicht gleich hoch, so stehen die höheren Bezüge zu.
(4) Führen die Mitglieder der Landesregierung ihr Amt nach § 3 Abs. 3 weiter, so werden die Amtsbezüge bis zum Schluß des Kalendermonats gewährt, in dem die Geschäftsführung endet.
(5) § 63 des Thüringer Besoldungsgesetzes und § 47 ThürBG sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Mitglieder der Landesregierung haben Anspruch auf Beihilfe in sinngemäßer Anwendung der für Thüringer Beamte geltenden Bestimmungen. Statt des Anspruchs auf Beihilfen erhalten sie einen monatlichen Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, wenn sie dies beantragen. Basis für die Bemessung des Zuschusses sind die geleisteten Beiträge, maximal jedoch die höchstmöglichen Beiträge, die in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Fünften und Elften Buches Sozialgesetzbuch zu leisten wären. Der Zuschuss wird in Höhe des Beihilfebemessungssatzes dieser Beiträge gewährt, der bei Inanspruchnahme des Beihilfeanspruchs nach Satz 1 zustehen würde. Zuschüsse von anderer Seite sind anzurechnen.
(7) Durch die entsprechende Anwendbarkeit von beamten- und besoldungsrechtlichen Regelungen bleibt das Amtsverhältnis nach § 1 unberührt.
(8) Für die Rückforderung zu viel gezahlter Amtsbezüge sind die für Beamte geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

III. Abschnitt Versorgung

§ 9 Grundsatz

(1) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung des Amtsverhältnisses Versorgung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts. Hierbei findet für die Ermittlung des zugrundeliegenden Amtsgehalts § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Thüringer Ministergesetzes in der am 30. Juni 2008 geltenden Fassung keine Anwendung, soweit das Amtsverhältnis vor dem 1. September 1996 beendet wurde.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für Thüringer Beamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
(3) § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 10 Übergangsgeld

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung erhält von dem Zeitpunkt an, in dem seine Amtsbezüge aufhören, Übergangsgeld, falls ihm nicht Ruhegehalt nach § 11 oder § 13 zusteht.
(2) Das Übergangsgeld wird für die gleiche Anzahl von Monaten gezahlt, für die der Berechtigte ohne Unterbrechung Amtsbezüge als Mitglied der Landesregierung erhalten hat, jedoch mindestens für sechs Monate und höchstens für ein Jahr.
(3) Als Übergangsgeld werden gewährt
1.
für die ersten drei Monate das Amtsgehalt und der Familienzuschlag in voller Höhe,
2.
für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte dieser Bezüge.
Das Übergangsgeld wird monatlich im voraus gezahlt.
(4) Bei mehreren unterbrochenen Amtszeiten eines Mitglieds der Landesregierung wird das Übergangsgeld für jede zusammenhängende Amtszeit besonders berechnet. Wird ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung vor Ablauf der Zeit, für die ihm Übergangsgeld zusteht, wiederernannt, so wird nach der Wiederentlassung anstelle des sich aus der späteren Amtszeit ergebenden Übergangsgeldes das frühere Übergangsgeld gewährt, wenn es noch für eine längere Zeit zustand als das Übergangsgeld aus der späteren Amtszeit. Die Höhe des früheren Übergangsgeldes bestimmt sich für die auf die Wiederentlassung folgenden ersten sechs Monate nach Absatz 3, und zwar stets nach den Bezügen des letzten Amtes, für die anschließende Zeit jedoch nur dann, wenn das letzte Amt höher war als das frühere Amt.

§ 11 Ruhegehalt

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung hat von dem Zeitpunkt an, in dem die Amtsbezüge aufhören, einen Anspruch auf Ruhegehalt, wenn es die Regelaltersgrenze nach § 35 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) erreicht und das Amt eines Mitglieds der Landesregierung mindestens zwei Jahre bekleidet hat. § 235 SGB VI gilt sinngemäß.
(2) Ruhegehaltfähig ist die Zeit der Mitgliedschaft in der Thüringer Landesregierung, einer vorausgegangenen Mitgliedschaft in der Bundesregierung oder in einer anderen Landesregierung oder in der aufgrund der Volkskammerwahl vom 18. März 1990 gebildeten Regierung der Deutschen Demokratischen Republik soweit diese bei Eintritt des Versorgungsfalls nicht zu einem eigenständigen Versorgungsanspruch dem Grunde nach geführt hat. Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, während der das ehemalige Mitglied der Landesregierung nach § 3 Abs. 3 zur Fortführung der Geschäfte verpflichtet ist.
(3) Das Ruhegehalt beträgt bei einer Amtszeit von weniger als fünf Jahren 18 1/3 vom Hundert, nach Vollendung einer Amtszeit von einer Legislaturperiode, die mindestens vier Jahre und sechs Monate betragen muss, 35 vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags der Stufe 1. Danach steigt es mit jedem weiteren Amtsjahr um 2,45 vom Hundert bis zum Höchstsatz von 71,75 vom Hundert. Unterjährige Amtszeiten sind unter Benutzung des Nenners 365 und kaufmännischer Rundungsregelungen auf zwei Dezimalstellen umzurechnen; der Vomhundertsatz ist auf zwei Stellen auszurechnen.
(4) Auf Antrag kann Ruhegehalt ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Das Ruhegehalt vermindert sich in diesem Fall um 0,3 vom Hundert für jeden Monat, um den es vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 35 SGB VI in Anspruch genommen wird. § 235 SGB VI gilt sinngemäß. Die Minderung darf 18 vom Hundert nicht überschreiten und nicht zu einer Unterschreitung der in § 11 Abs. 3 Satz 1 festgelegten Ruhegehaltsstufen führen.
(5) Hat ein Mitglied der Landesregierung bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne grobes eigenes Verschulden eine Gesundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, daß es nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Übernahme seiner früheren Tätigkeit oder einer ihr gleichwertigen Beschäftigung nicht mehr in der Lage ist, so erhält es auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Ruhegehalt.
(6) Wird ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung erneut zum Mitglied der Landesregierung ernannt, wird für den Anspruch und für die Berechnung des Ruhegehalts die Zeit des früheren Amtsverhältnisses mit berücksichtigt. Bestand aus dem früheren Amtsverhältnis bereits ein Anspruch auf Ruhegehalt, so erlischt dieser Anspruch ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Amtsbezüge nach § 8 Abs. 1 aufgrund der erneuten Ernennung besteht; in diesen Fällen richtet sich unter Berücksichtigung des Satzes 1 der Zeitpunkt für die Gewährung und die Berechnung des Ruhegehalts nach dem Recht, welches für den erloschenen Ruhegehaltsanspruch gültig war, sofern dies für das ehemalige Mitglied der Landesregierung günstiger ist.
(7) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung, das die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, wird in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Nachversicherung auf Antrag für die Dauer der Amtszeit nachversichert. Dies gilt nicht, soweit die Amtszeit in einer öffentlich-rechtlichen Versicherung oder in einer Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt ist oder wird.

§ 12 Hinterbliebenenfürsorge

(1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Landesregierung oder eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes Ruhegehalt bezog oder Ruhegehalt mit Erreichung der Regelaltersgrenze nach § 35 SGB VI beziehen würde, erhalten Hinterbliebenenversorgung in sinngemäßer Anwendung der für Thüringer Beamte geltenden Vorschriften. § 235 SGB VI gilt sinngemäß.
(2) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes Übergangsgeld bezog, erhalten als Sterbegeld den eineinhalbfachen Betrag des Übergangsgeldes im Sterbemonat sowie für den Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes Witwen- und Waisengeld. Das Witwen- und Waisengeld wird aus dem Übergangsgeld nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 berechnet.
(3) Auf die Bezüge für den Sterbemonat sind die für Thüringer Beamte geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(4) § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 13 Unfallfürsorge

(1) Wird ein Mitglied der Landesregierung durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge in sinngemäßer Anwendung der für Thüringer Beamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften gewährt.
(2) Unfälle aus Anlaß einer aus politischen Rücksichten erfolgten Teilnahme an Veranstaltungen gelten im Zweifel als Dienstunfälle.
(3) Die Landesregierung stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorge vorliegen.

§ 14 Mitgliedschaft zur Landesregierung und Beamtenrechte

(1) Wird ein Beamter oder Richter des Landes zum Mitglied der Landesregierung ernannt, so scheidet er mit dem Beginn des Amtsverhältnisses aus seinem Amt als Beamter oder Richter aus. Für die Dauer der Mitgliedschaft ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Bei unfallverletzten Beamten oder Richtern bleibt der Anspruch auf das Heilverfahren unberührt.
(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, so tritt der Beamte oder Richter, wenn ihm nicht innerhalb dreier Monate mit seinem Einverständnis ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter in den Ruhestand. Er erhält das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt unter Hinzurechnung der Amtszeit als Mitglied der Landesregierung erdient hätte, soweit nicht die Ruhegehaltsberechnung nach § 11 Abs. 3 günstiger ist. Das Ruhegehalt aus dem Amt als Mitglied der Landesregierung bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die zu Mitgliedern der Landesregierung ernannten Beamten einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes des Landes oder einer sonstigen landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts. Das Ruhegehalt wird vom Land übernommen. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenenbezüge.

IV. Abschnitt Zusammentreffen von Bezügen

§ 15 Zusammentreffen von Amtsbezügen mit anderen Einkommen

(1) Steht einem Mitglied der Landesregierung für einen Zeitraum, für den Amtsbezüge zu zahlen sind, ein Anspruch auf Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu, so werden diese Einkünfte angerechnet.
(2) Wird einem Mitglied der Landesregierung neben den Amtsbezügen ein Ruhegehalt aus einem früheren Amts- oder Dienstverhältnis im öffentlichen Dienst gewährt, welches dem Grunde nach keiner Ruhens- oder Kürzungsregelung unterworfen wird, werden die Amtsbezüge um den Ruhensbetrag gekürzt, der bei sinngemäßer Anwendung des § 70 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) entsteht. Bezieht ein Mitglied der Landesregierung neben den Amtsbezügen Versorgungsbezüge aus einer früheren Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft (Europäisches Parlament, Deutscher Bundestag oder Landtag), die dem Grunde nach keiner Ruhens- oder Kürzungsregelung unterliegen, werden die Amtsbezüge um den Ruhensbetrag gekürzt, der bei sinngemäßer Anwendung des § 24 Abs. 1 des Thüringer Abgeordnetengesetzes entsteht.

§ 16 Zusammentreffen von Übergangsgeld mit anderen Einkommen

(1) Steht einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 70 ThürBeamtVG oder Bezüge aus einem anderen Amtsverhältnis zu, so wird dieses Einkommen insoweit auf das Übergangsgeld angerechnet, als es zusammen mit dem Übergangsgeld die Summe des Amtsgehalts und des Familienzuschlags übersteigt. Eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft (Europäisches Parlament, Deutscher Bundestag oder Landtag) steht einem Verwendungseinkommen im Sinne des Satzes 1 gleich, wenn nicht bereits ihre Anrechnung auf die Leistung seitens der gesetzgebenden Körperschaft geregelt ist.
(2) Steht einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes Erwerbseinkommen (Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft) zu, so wird dieses Einkommen insoweit auf das Übergangsgeld angerechnet, als es zusammen mit dem Übergangsgeld die Summe des Amtsgehalts und des Familienzuschlags übersteigt.
(3) Steht einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung Ruhegehalt aufgrund eines Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter oder eine ähnliche Versorgung oder eine Versorgung aufgrund eines anderen Amtsverhältnisses zu, so werden diese Bezüge insoweit auf das Übergangsgeld angerechnet, als sie zusammen mit dem Übergangsgeld die Summe des Amtsgehalts und des Familienzuschlags übersteigen.
(4) Beim Zusammentreffen von Übergangsgeld aus dem Amtsverhältnis mit Renten ist § 72 ThürBeamtVG sinngemäß anzuwenden.
(5) Beim Zusammentreffen von Übergangsgeld aus dem Amtsverhältnis mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung ist § 73 ThürBeamtVG sinngemäß anzuwenden.

§ 17 Zusammentreffen von Ruhegehalt mit anderem Einkommen

(1) Steht einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 70 ThürBeamtVG oder Bezüge aus einem anderen Amtsverhältnis zu, so wird dieses Einkommen insoweit auf das Ruhegehalt angerechnet, als es zusammen mit dem Ruhegehalt den Betrag des Amtsgehalts und des Familienzuschlags übersteigt. Eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft in einer gesetzgebenden Körperschaft (Europäisches Parlament, Deutscher Bundestag oder Landtag) steht einem Verwendungseinkommen im Sinne des Satzes 1 gleich, wenn nicht bereits die Anrechnung seitens der gesetzgebenden Körperschaft auf die Leistung geregelt ist.
(2) Steht einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes Erwerbseinkommen (Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft) zu, so wird dieses Einkommen insoweit auf das Ruhegehalt angerechnet, als es zusammen mit dem Ruhegehalt den Betrag des Amtsgehalts und des Familienzuschlags übersteigt. Dabei sind vom Ruhegehalt mindestens 20 vom Hundert zu belassen. Die Anrechnung endet mit dem Ende des Monats, in dem das ehemalige Mitglied der Landesregierung die Regelaltersgrenze nach §§ 35, 235 SGB VI erreicht hat.
(3) Auf das Ruhegehalt wird das Ruhegehalt aufgrund eines Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter oder eine ähnliche Versorgung oder eine Versorgung aufgrund eines anderen Amtsverhältnisses insoweit angerechnet, als diese zusammen mit der daneben bezogenen Versorgung 71,75 vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags übersteigen.
(4) Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis mit Hinterbliebenenversorgung nach dem Ehegatten ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden. § 71 Abs. 3 und 4 Satz 2 ThürBeamtVG gilt sinngemäß.
(5) Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis mit Renten ist § 72 ThürBeamtVG sinngemäß anzuwenden.
(6) Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung ist § 73 ThürBeamtVG sinngemäß anzuwenden.
(7) Die Absätze 1 bis 3, 5 und 6 finden auf die Hinterbliebenen entsprechende Anwendung.

V. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 18 Übergangsbestimmungen

(1) Die Rechtsverhältnisse der sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Ministergesetzes im Amt befindlichen Mitglieder der Landesregierung, der ehemaligen Mitglieder der Landesregierung sowie deren jeweilige Hinterbliebenen regeln sich nach dem vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Ministergesetzes geltenden Recht, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für ehemalige Mitglieder der Landesregierung, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Ministergesetzes bereits Ruhegehalt bezogen oder nach den vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Ministergesetzes geltenden Bestimmungen eine Anwartschaft auf Ruhegehalt erworben haben, gilt § 17 Abs. 1, wenn das Einkommen nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Ministergesetzes erstmalig erlangt wird.
(3) Für ehemalige Mitglieder der Landesregierung, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Ministergesetzes bereits Ruhegehalt bezogen oder nach den vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Ministergesetzes geltenden Bestimmungen eine Anwartschaft auf Ruhegehalt erworben haben, gilt § 17 Abs. 2, wenn die rechtliche Grundlage zum Bezug des Erwerbseinkommens nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Ministergesetzes verlängert oder neu begründet wird.
(4) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Ministergesetzes im Amt befindlichen Mitglieder der Landesregierung gilt § 17 Abs. 1 und 2.
(5) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Ministergesetzes im Amt befindlichen Mitglieder der Landesregierung finden die §§ 5a bis 5e Anwendung.
(6) Die §§ 5a bis 5e finden keine Anwendung für ehemalige Mitglieder der Landesregierung, die vor dem Tag des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Ministergesetzes bereits aus dem Amt ausgeschieden sind.
(7) Das beratende Gremium nach § 5c wird für seine erste Konstituierung abweichend von § 5c Abs. 1 vom Landtag innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Ministergesetzes gewählt. Innerhalb von weiteren zwei Monaten nach der Wahl hat sich das beratende Gremium zu konstituieren.

§ 19 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 20 Evaluierung

Die §§ 5a bis 5e dieses Gesetzes sind im Jahr 2022 durch den Landtag erstmalig zu evaluieren. Dazu fordert der Landtag eine Stellungnahme der Landesregierung und eine Stellungnahme des beratenden Gremiums an und bezieht diese in seine Evaluierung ein.
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