Gr/AufwEntschVUnter TH 2022
DE - Landesrecht Thüringen

Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2022 Vom 30. Mai 2022

Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2022 Vom 30. Mai 2022
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2022 vom 30. Mai 202201.01.2022
Eingangsformel01.01.2022
§ 26 des Thüringer Abgeordnetengesetzes (ThürAbgG) in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121), das zuletzt durch Gesetz vom 2. November 2021 (GVBl. S. 545) geändert worden ist, regelt das Verfahren der Anpassung der Abgeordnetenentschädigungen. Danach hat das Landesamt für Statistik der Präsidentin des Landtags die für die Anpassung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen maßgebenden Entwicklungsraten am Ende des ersten Quartals des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres mitzuteilen. Diese unterrichtet danach den Landtag in einer Drucksache und die Öffentlichkeit im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen hierüber sowie über die sich daraus ergebenden Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen. Sie treten jeweils mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres der Bekanntgabe in Kraft.
Die Mitteilung ist mit Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 3. Mai 2022 erfolgt. In diesem Schreiben werden die Einkommensentwicklungsrate mit 3,9 vom Hundert und die Preisentwicklungsrate mit 3,2 vom Hundert beziffert.
*
Hieraus ergeben sich mit Wirkung vom 1. Januar 2022 folgende Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen:
1. Die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 ThürAbgG
erhöht sich um 235,43 Euro auf 6.272,15 Euro.
2. Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ThürAbgG erhöht sich um 43,50 Euro auf 1.402,93 Euro;
Nr. 2 ThürAbgG erhöht sich um 13,59 Euro auf 438,43 Euro;
Nr. 3 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung
von bis zu 20 km um 8,16 Euro auf 263,06 Euro,
von bis zu 40 km um 13,59 Euro auf 438,43 Euro,
von bis zu 60 km um 17,67 Euro auf 569,95 Euro,
von bis zu 80 km um 21,75 Euro auf 701,46 Euro,
von bis zu 100 km um 25,83 Euro auf 832,99 Euro,
von bis zu 120 km um 29,91 Euro auf 964,52 Euro,
und ab 120 km um 33,99 Euro auf 1.096,08 Euro.
3. Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung
von bis zu 20 km um 13,11 Euro auf 422,90 Euro,
von bis zu 40 km um 14,32 Euro auf 461,78 Euro,
von bis zu 60 km um 15,22 Euro auf 490,96 Euro,
von bis zu 80 km um 16,13 Euro auf 520,15 Euro,
von bis zu 100 km um 17,03 Euro auf 549,27 Euro,
von bis zu 120 km um 17,94 Euro auf 578,46 Euro,
und ab 120 km um 18,84 Euro auf 607,59 Euro.
Fußnoten
*)
Hinweis des Herausgebers: Das Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 3. Mai 2022 nebst Anlagen ist in der Drucksache 7/5690 des Thüringer Landtags vom 14. Juni 2022 veröffentlicht.
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