ThürLWG
DE - Landesrecht Thüringen

Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -) in der Fassung vom 30. Juli 2012

Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -) in der Fassung vom 30. Juli 2012
*)
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Februar 2023 (GVBl. S. 27)
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Beachte auch die Thüringer Verordnung über die Abkürzung von Fristen und Terminen im Thüringer Landeswahlgesetz und in der Thüringer Landeswahlordnung für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Landtags vom 27. Februar 2020 (GVBl. S. 89)]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -) in der Fassung vom 30. Juli 201228.03.2012
Inhaltsverzeichnis28.03.2012
Erster Abschnitt - Wahlsystem28.03.2012
§ 1 - Zusammensetzung des Landtags und Wahlrechtsgrundsätze28.03.2012
§ 2 - Gliederung des Wahlgebiets28.03.2012
§ 3 - Stimmen28.03.2012
§ 4 - Wahl in den Wahlkreisen28.03.2012
§ 5 - Wahl nach Landeslisten28.03.2012
§ 6 - Verteilung der Sitze nach Landeslisten28.03.2012
Zweiter Abschnitt - Wahlorgane28.03.2012
§ 7 - Wahlorgane28.03.2012
§ 8 - Wahlleiter und Wahlausschüsse01.04.2021
§ 9 - Wahlvorsteher, Wahlvorstände, Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände17.07.2021
§ 10 - Verbot mehrfacher Berufung28.03.2012
§ 11 - Verfahren in den Wahlausschüssen und Wahlvorständen28.03.2012
§ 12 - Ehrenämter28.03.2012
Dritter Abschnitt - Wahlrecht und Wählbarkeit28.03.2012
§ 13 - Wahlrecht01.11.2015
§ 14 - Ausschluss vom Wahlrecht03.04.2019
§ 15 - Ausübung des Wahlrechts28.03.2012
§ 16 - Wählbarkeit28.03.2012
§ 17 - Ausschluss von der Wählbarkeit28.03.2012
Vierter Abschnitt - Vorbereitung der Wahl28.03.2012
§ 18 - Festsetzung des Wahltags, Dauer der Wahlhandlung28.03.2012
§ 19 - Wählerverzeichnis und Wahlschein28.03.2012
§ 20 - Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige28.03.2012
§ 21 - Einreichung der Wahlvorschläge28.03.2012
§ 22 - Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge28.03.2012
§ 23 - Aufstellung von Parteibewerbern21.07.2022
§ 24 - Vertrauensperson28.03.2012
§ 25 - Zurücknahme von Wahlkreisvorschlägen28.03.2012
§ 26 - Änderung von Wahlkreisvorschlägen28.03.2012
§ 27 - Beseitigung von Mängeln28.03.2012
§ 28 - Zulassung der Wahlkreisvorschläge28.03.2012
§ 29 - Landeslisten17.07.2021
§ 30 - Zulassung der Landeslisten17.07.2021
§ 31 - Stimmzettel29.04.2017
Fünfter Abschnitt - Wahlhandlung28.03.2012
§ 32 - Öffentlichkeit der Wahlhandlung28.03.2012
§ 33 - Unzulässige Wahlbeeinflussung28.03.2012
§ 34 - Wahrung des Wahlgeheimnisses28.03.2012
§ 35 - Stimmabgabe mit Stimmzetteln28.03.2012
§ 36 - Briefwahl28.03.2012
Sechster Abschnitt - Feststellung des Wahlergebnisses28.03.2012
§ 37 - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk28.03.2012
§ 38 - Feststellung des Briefwahlergebnisses28.03.2012
§ 39 - Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln28.03.2012
§ 40 - Entscheidung des Wahlvorstandes28.03.2012
§ 41 - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis28.03.2012
§ 42 - Feststellung des Ergebnisses der Wahl nach Landeslisten28.03.2012
Siebenter Abschnitt - Besondere Bestimmungen für Nachwahlen und Wiederholungswahlen28.03.2012
§ 43 - Nachwahl28.03.2012
§ 44 - Wiederholungswahl28.03.2012
Achter Abschnitt - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag28.03.2012
§ 45 - Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag28.03.2012
§ 46 - Verlust der Mitgliedschaft im Landtag28.03.2012
§ 47 - Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft28.03.2012
§ 48 - Berufung von Listennachfolgern28.03.2012
§ 49 - Ersatzwahl28.03.2012
Neunter Abschnitt - Anfechtung und Wahlprüfung28.03.2012
§ 50 - Anfechtung28.03.2012
§ 51 - Zuständigkeit im Wahlprüfungsverfahren28.03.2012
§ 52 - Einspruchseinlegung, -frist28.03.2012
§ 53 - Einspruchsberechtigte28.03.2012
§ 54 - Anfechtungsgründe28.03.2012
§ 55 - Wahlprüfungsausschuss28.03.2012
§ 56 - Vorprüfung des Einspruchs28.03.2012
§ 57 - Ladung zur mündlichen Verhandlung, Beteiligte28.03.2012
§ 58 - Mündliche Verhandlung28.03.2012
§ 59 - Anwendung von Bestimmungen der Zivilprozeßordnung28.03.2012
§ 60 - Beratung im Wahlprüfungsausschuss28.03.2012
§ 61 - Vorlage des Antrags beim Landtag28.03.2012
§ 62 - Beschluss des Landtags28.03.2012
§ 63 - Entscheidung28.03.2012
§ 64 - Rechtsmittel28.03.2012
§ 65 - Kosten28.03.2012
Zehnter Abschnitt - Wahlkosten und Wahlstatistik28.03.2012
§ 66 - Wahlkosten28.03.2012
§ 67 - Wahlstatistik, Information der Öffentlichkeit28.03.2012
Elfter Abschnitt - Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen28.03.2012
§ 68 - Auszahlung staatlicher Mittel für Parteien28.03.2012
§ 69 - Staatliche Mittel für Einzelbewerber28.03.2012
Zwölfter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen28.03.2012
§ 70 - Ordnungswidrigkeiten28.03.2012
§ 71 - Durchführung des Gesetzes28.03.2012
§ 72 - Fristen, Termine und Form28.03.2012
§ 73 - Übergangsbestimmungen28.03.2012
§ 74 - (Inkrafttreten)28.03.2012
Anlage25.02.2023
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Wahlsystem
§ 1Zusammensetzung des Landtags und Wahlrechtsgrundsätze
§ 2Gliederung des Wahlgebiets
§ 3Stimmen
§ 4 Wahl in den Wahlkreisen
§ 5Wahl nach Landeslisten
§ 6Verteilung der Sitze nach Landeslisten
Zweiter Abschnitt Wahlorgane
§ 7Wahlorgane
§ 8Wahlleiter und Wahlausschüsse
§ 9Wahlvorsteher, Wahlvorstände, Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände
§ 10Verbot mehrfacher Berufung
§ 11Verfahren in den Wahlausschüssen und Wahlvorständen
§ 12Ehrenämter
Dritter Abschnitt Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 13Wahlrecht
§ 14Ausschluss vom Wahlrecht
§ 15Ausübung des Wahlrechts
§ 16Wählbarkeit
§ 17Ausschluss von der Wählbarkeit
Vierter Abschnitt Vorbereitung der Wahl
§ 18Festsetzung des Wahltags, Dauer der Wahlhandlung
§ 19Wählerverzeichnis und Wahlschein
§ 20Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige
§ 21Einreichung der Wahlvorschläge
§ 22Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge
§ 23Aufstellung von Parteibewerbern
§ 24Vertrauensperson
§ 25Zurücknahme von Wahlkreisvorschlägen
§ 26Änderung von Wahlkreisvorschlägen
§ 27Beseitigung von Mängeln
§ 28Zulassung der Wahlkreisvorschläge
§ 29Landeslisten
§ 30Zulassung der Landeslisten
§ 31Stimmzettel
Fünfter Abschnitt Wahlhandlung
§ 32Öffentlichkeit der Wahlhandlung
§ 33Unzulässige Wahlbeeinflussung
§ 34Wahrung des Wahlgeheimnisses
§ 35Stimmabgabe mit Stimmzetteln
§ 36Briefwahl
Sechster Abschnitt Feststellung des Wahlergebnisses
§ 37Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 38Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 39Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln
§ 40Entscheidung des Wahlvorstandes
§ 41Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
§ 42Feststellung des Ergebnisses der Wahl nach Landeslisten
Siebenter Abschnitt Besondere Bestimmungen für Nachwahlen und Wiederholungswahlen
§ 43Nachwahl
§ 44Wiederholungswahl
Achter Abschnitt Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag
§ 45Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag
§ 46Verlust der Mitgliedschaft im Landtag
§ 47Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft
§ 48Berufung von Listennachfolgern
§ 49Ersatzwahl
Neunter Abschnitt Anfechtung und Wahlprüfung
§ 50Anfechtung
§ 51Zuständigkeit im Wahlprüfungsverfahren
§ 52Einspruchseinlegung, -frist
§ 53Einspruchsberechtigte
§ 54Anfechtungsgründe
§ 55Wahlprüfungsausschuss
§ 56Vorprüfung des Einspruchs
§ 57Ladung zur mündlichen Verhandlung, Beteiligte
§ 58Mündliche Verhandlung
§ 59Anwendung von Bestimmungen der Zivilprozeßordnung
§ 60Beratung im Wahlprüfungsausschuss
§ 61Vorlage des Antrags beim Landtag
§ 62Beschluss des Landtags
§ 63Entscheidung
§ 64Rechtsmittel
§ 65Kosten
Zehnter Abschnitt Wahlkosten und Wahlstatistik
§ 66Wahlkosten
§ 67Wahlstatistik, Information der Öffentlichkeit
Elfter Abschnitt Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen
§ 68Auszahlung staatlicher Mittel für Parteien
§ 69Staatliche Mittel für Einzelbewerber
Zwölfter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 70Ordnungswidrigkeiten
§ 71Durchführung des Gesetzes
§ 72Fristen, Termine und Form
§ 73Übergangsbestimmungen
§ 74(Inkrafttreten)

Erster Abschnitt Wahlsystem

§ 1 Zusammensetzung des Landtags und Wahlrechtsgrundsätze

(1) Der Landtag besteht, vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen, aus 88 Abgeordneten, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden.
(2) 44 Abgeordnete werden in den Wahlkreisen und 44 Abgeordnete aus Landeslisten gewählt.
(3) Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt (Artikel 50 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen).

§ 2 Gliederung des Wahlgebiets

(1) Das Gebiet des Landes (Wahlgebiet) wird in Wahlkreise eingeteilt; dabei sollen Gemeindegrenzen nach Möglichkeit eingehalten werden. Die Wahlkreiseinteilung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.
(2) Wird eine Gemeinde oder ein Gemeindeteil in eine Gemeinde eingegliedert, die einem anderen Wahlkreis angehört, so fällt sie diesem Wahlkreis zu. Wird eine neue Gemeinde oder eine Verwaltungsgemeinschaft aus Gemeinden verschiedener Wahlkreise gebildet, fällt sie dem Wahlkreis zu, dem der größere Teil der Einwohner bisher angehört hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn hierdurch die Einwohnerzahl eines der Wahlkreise von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise um mehr als 25 vom Hundert abweicht; in diesem Fall fällt sie dem Wahlkreis zu, dem der nächstgrößere Teil der Einwohner bisher angehört hat. Die Feststellungen trifft der Landeswahlleiter. Gebietsänderungen, welche ab dem 39. Monat nach Beginn der Wahlperiode wirksam werden, wirken sich erst auf die Wahl in der darauf folgenden Wahlperiode aus.
(3) Der Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt; Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Landesregierung legt dem Landtag spätestens 27 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Landtags einen schriftlichen Bericht über die Veränderung der Bevölkerungszahlen in den Wahlkreisen vor. Der Bericht hat Vorschläge zur Änderung der Wahlkreiseinteilung zu enthalten, soweit dies durch die Veränderung der Bevölkerungszahlen geboten ist. Weicht die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise um mehr als 25 vom Hundert ab, so ist eine Neueinteilung vorzunehmen.
(5) Bei der Ermittlung der Einwohner- und Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer (§ 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) unberücksichtigt.

§ 3 Stimmen

Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Wahlkreisstimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten und eine Landesstimme für die Wahl einer Landesliste.

§ 4 Wahl in den Wahlkreisen

In den Wahlkreisen ist der Bewerber gewählt, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.

§ 5 Wahl nach Landeslisten

(1) Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Landesstimmen erhalten haben (Artikel 49 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen).
(2) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen gültigen Landesstimmen zusammengezählt. Nicht berücksichtigt werden dabei die Landesstimmen derjenigen Wähler, die ihre Wahlkreisstimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, wenn der Bewerber nach § 22 Abs. 3 oder von einer Partei, für die keine Landesliste zugelassen ist, vorgeschlagen ist. Von der Gesamtzahl der nach § 1 Abs. 1 zu wählenden Abgeordneten wird die Anzahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die in Satz 2 genannt oder von einer nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Partei vorgeschlagen sind.
(3) Die nach Absatz 2 Satz 3 verbleibenden Sitze werden auf die Landeslisten auf der Grundlage der nach Absatz 2 Satz 1 und 2 zu berücksichtigenden Landesstimmen verteilt. Dabei wird die Gesamtzahl der verbleibenden Sitze mit der Zahl der Landesstimmen vervielfacht, die eine Landesliste erhalten hat und durch die Gesamtzahl der Landesstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten geteilt. Jede Landesliste erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Die restlichen zu vergebenden Sitze sind den Landeslisten in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen (bei Gleichheit von drei Dezimalstellen nach dem Komma) entscheidet das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los.
(4) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 3 eine Landesliste, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Landesstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der nach § 1 Abs. 1 zu vergebenden Sitze, wird ihr von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen, abweichend von Absatz 3 Satz 4 und 5, zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 3 Satz 4 und 5 zugeteilt.
(5) Von der für jede Landesliste ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgerechnet. Die restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der nach § 6 festgelegten Reihenfolge besetzt. Wahlkreisbewerber, die gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.
(6) In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Zahl von Sitzen übersteigen. In einem solchen Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Abs. 1) so lange, bis das nach den Absätzen 3 und 4 errechnete Verhältnis wieder erreicht ist.

§ 6 Verteilung der Sitze nach Landeslisten

Innerhalb der Landesliste werden die nach § 5 festgestellten Sitze an die Bewerber in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt.

Zweiter Abschnitt Wahlorgane

§ 7 Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind
1.
der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss für das Wahlgebiet,
2.
ein Kreiswahlleiter und ein Wahlkreisausschuss für jeden Wahlkreis,
3.
ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und
4.
mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnisses (Briefwahlvorstand).
(2) Der Landeswahlleiter kann bestimmen, dass für mehrere benachbarte Wahlkreise ein gemeinsamer Kreiswahlleiter bestellt und ein gemeinsamer Wahlkreisausschuss gebildet werden.
(3) Der Kreiswahlleiter kann anordnen, dass Briefwahlvorstände statt für den Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden einzusetzen sind. Er bestimmt die Anzahl der Briefwahlvorstände und, bei mehreren Gemeinden, die mit der Briefwahldurchführung betraute Gemeinde.

§ 8 Wahlleiter und Wahlausschüsse

(1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung, die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter vom für das Landtagswahlrecht zuständigen Ministerium berufen.
(2) Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem oder im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter als Vorsitzendem und acht von ihm zu berufenen Wahlberechtigten. Zwei Beisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Bei der Berufung der Wahl der übrigen Beisitzer sollen die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen angemessen berücksichtigt werden.
(3) Die übrigen Wahlausschüsse bestehen aus dem Wahlleiter und im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern. Bei der Berufung der Beisitzer sollen die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen angemessen berücksichtigt werden.
(4) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter erhalten, sofern sich aus beamtenrechtlichen Vorschriften kein entsprechender Anspruch ergibt, eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie Reisekostenvergütung.

§ 9 Wahlvorsteher, Wahlvorstände, Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände

(1) Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden vom Bürgermeister berufen. Die Briefwahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden vom Bürgermeister, bei mehreren Gemeinden vom Bürgermeister der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeinde berufen.
(2) Die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher oder dem Briefwahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben von der Gemeinde berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern. Bei der Berufung der Beisitzer sollen die in der Gemeinde vertretenen Parteien und sonstigen Wählergruppen angemessen berücksichtigt werden.
(3) Die Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.

§ 10 Verbot mehrfacher Berufung

Niemand darf Mitglied mehrerer Wahlorgane sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.

§ 11 Verfahren in den Wahlausschüssen und Wahlvorständen

Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 12 Ehrenämter

(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme des Ehrenamts ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Die allgemeinen Bestimmungen des kommunalen Verfassungsrechts finden sinngemäß Anwendung.
(2) Zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach Absatz 1 dürfen nicht berufen werden
1.
Wahlbewerber,
2.
Wahlberechtigte, die für Wahlkreisvorschläge oder Landeslisten als Vertrauenspersonen oder deren Stellvertreter benannt sind.
(3) Die Behörden und sonstige staatliche Stellen und Einrichtungen des Landes Thüringen sind berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den für die Durchführung der Wahlen zuständigen Stellen Angehörige ihrer Verwaltung vorzuschlagen.

Dritter Abschnitt Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 13 Wahlrecht

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag
1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren Wohnsitz haben oder sich dort gewöhnlich aufhalten,
3.
nicht nach § 14 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Bei Inhabern von mehreren Wohnungen im Sinne des Melderechts wird der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz vermutet. Personen nach Satz 2, deren Hauptwohnung nach § 22 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes nicht innerhalb Thüringens liegt, sind auf Antrag wahlberechtigt, wenn sie am Ort der Nebenwohnung in Thüringen seit mindestens drei Monaten ihren Lebensmittelpunkt haben und dies glaubhaft machen. Der Antrag ist spätestens am 50. Tag vor der Wahl bei der Gemeinde am Ort der Nebenwohnung zu stellen (Ausschlussfrist). Die Entscheidung trifft der Kreiswahlleiter spätestens am 35. Tag vor der Wahl. Er gibt die Entscheidung dem Antragsteller unverzüglich bekannt. Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller binnen einer Woche nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen, über welche der Landeswahlleiter spätestens am 21. Tag vor der Wahl entscheidet. Bei der Fristberechnung ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.

§ 14 Ausschluss vom Wahlrecht

Nicht wahlberechtigt ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

§ 15 Ausübung des Wahlrechts

(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.
(3) Wer einen Wahlschein hat, kann sein Wahlrecht in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
1.
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
2.
durch Briefwahl
ausüben.
(4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

§ 16 Wählbarkeit

Wählbar sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag
1.
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
seit mindestens einem Jahr im Wahlgebiet ihren Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt (§ 13 Satz 2 oder 3) oder dauernden Aufenthalt haben,
3.
nicht nach § 17 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Für die Entscheidung über die Wählbarkeit von Personen, deren Hauptwohnung außerhalb Thüringens liegt, gilt § 13 Satz 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag spätestens am 95. Tag vor der Wahl bei der Gemeinde am Ort der Nebenwohnung zu stellen ist (Ausschlussfrist). Über den Antrag entscheidet der Landeswahlleiter spätestens am 86. Tag vor der Wahl. Er gibt die Entscheidung dem Antragsteller unverzüglich bekannt. Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller binnen einer Woche nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen, über welche der Landeswahlausschuss spätestens am 72. Tag vor der Wahl entscheidet.

§ 17 Ausschluss von der Wählbarkeit

Nicht wählbar ist, wer
1.
nach § 14 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
2.
infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Vierter Abschnitt Vorbereitung der Wahl

§ 18 Festsetzung des Wahltags, Dauer der Wahlhandlung

(1) Die Landesregierung bestimmt den Wahltag. Wahltag muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.
(2) Der Wahltag darf frühestens 57, spätestens 61 Monate nach Beginn der Wahlperiode liegen. Die Wahl des Landtags für die fünfte Wahlperiode findet im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2009 statt.
(3) Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. Trifft eine Landtagswahl mit einer anderen Wahl zusammen, deren Wahlhandlung über 18 Uhr hinaus dauert, so endet die Wahlhandlung der Landtagswahl mit der für die andere Wahl bestimmten Uhrzeit.

§ 19 Wählerverzeichnis und Wahlschein

(1) Die Gemeinden führen für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis. In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Das Wählerverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl öffentlich auszulegen. Vom Beginn der Auslegungsfrist ab können Personen nur auf rechtzeitigen Einspruch in das Wählerverzeichnis aufgenommen oder darin gestrichen werden, es sei denn, dass es sich um offenbare Unrichtigkeiten handelt, die der Bürgermeister bis zum Tage vor der Wahl 12 Uhr von Amts wegen berichtigen kann.
(2) Wer das Wählerverzeichnis für unvollständig oder unrichtig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist beim Bürgermeister Einspruch einlegen. Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen, so ist dieser vor der Entscheidung zu hören. Der Bürgermeister hat die Entscheidung unverzüglich zu fällen und dem Antragsteller und dem Betroffenen zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die der Kreiswahlleiter entscheidet. Die Einspruchs- oder Beschwerdeentscheidung ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren (§§ 51 bis 65) nicht aus.
(3) Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

§ 20 Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige

(1) Wahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 22 von Wahlberechtigten eingereicht werden.
(2) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 90. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss die Parteieigenschaft festgestellt hat. Die Anzeige muss enthalten:
1.
den Namen und die Kurzbezeichnung, unter denen die Partei sich an der Wahl beteiligen wird und
2.
die eigenhändigen Unterschriften von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstands, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen des nächstniedrigeren Gebietsverbandes (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt.
Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Parteien sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstands sind der Anzeige beizufügen.
(3) Der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er umgehend den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel bei den Anzeigen behoben werden, die gültig sind. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn
1.
die Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist,
2.
die Parteibezeichnung fehlt,
3.
die nach Absatz 2 erforderlichen Unterschriften und die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden,
4.
die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre Person nicht feststeht.
Nach der Entscheidung über die Zulassung (§ 28 Abs. 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Entscheidungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vorstand den Landeswahlausschuss anrufen.
(4) Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 72. Tag vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest,
1.
welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren,
2.
welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Partei anzuerkennen sind.
(5) Eine Partei kann im Wahlgebiet nur eine Landesliste und in jedem Wahlkreis nur einen Wahlkreisvorschlag einreichen.

§ 21 Einreichung der Wahlvorschläge

Wahlkreisvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.

§ 22 Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge

(1) Der Wahlkreisvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Wahlkreisvorschlag genannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
(2) Wahlkreisvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbands oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, eigenhändig unterzeichnet sein. Wahlkreisvorschläge der in § 20 Abs. 2 Satz 1 genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 250 Wahlberechtigten des Wahlkreises eigenhändig unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlkreisvorschlags nachzuweisen.
(3) Andere Wahlkreisvorschläge müssen von mindestens 250 Wahlberechtigten des Wahlkreises eigenhändig unterzeichnet sein. Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(4) Wahlkreisvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere Wahlkreisvorschläge ein Kennwort enthalten.

§ 23 Aufstellung von Parteibewerbern

(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Wahlkreisvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteiengesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestimmten Versammlung.
(2) In Landkreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Landkreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden.
(3) Die Bewerber und die Vertreter werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln gewählt. Die Wahlen dürfen frühestens 39 Monate nach Beginn der Wahlperiode stattfinden.
(4) Das Ergebnis der Bewerberwahl ist endgültig, es sei denn, dass eine in der Parteisatzung hierfür vorgesehene Stelle hiergegen Einspruch erhebt. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen; ihr Ergebnis ist endgültig.
(5) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien durch ihre Satzung.
(6) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlkreisvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist; der Kreiswahlleiter gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

§ 24 Vertrauensperson

(1) In jedem Wahlkreisvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als Erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als Zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlkreisvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
(3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlkreisvorschlags an den Kreiswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

§ 25 Zurücknahme von Wahlkreisvorschlägen

Ein Wahlkreisvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 250 Wahlberechtigten unterzeichneter Wahlkreisvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.

§ 26 Änderung von Wahlkreisvorschlägen

Ein Wahlkreisvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 23 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 22 Abs. 2 und 3 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlkreisvorschlags (§ 28 Abs. 1 Satz 1) ist jede Änderung ausgeschlossen.

§ 27 Beseitigung von Mängeln

(1) Der Kreiswahlleiter hat die Wahlkreisvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
1.
die Form oder Frist des § 21 nicht gewahrt ist,
2.
die nach § 22 Abs. 2 und 3 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,
3.
bei dem Wahlkreisvorschlag einer Partei die Bezeichnung fehlt oder die Nachweise des § 23 nicht erbracht sind,
4.
der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass seine Person nicht feststeht oder
5.
die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.
(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlkreisvorschlags (§ 28 Abs. 1 Satz 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
(4) Gegen Entscheidungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Wahlkreisausschuss anrufen.

§ 28 Zulassung der Wahlkreisvorschläge

(1) Der Wahlkreisausschuss entscheidet am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlkreisvorschläge. Er hat die Wahlkreisvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
1.
verspätet eingereicht sind oder
2.
den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Landeswahlordnung aufgestellt sind.
Die Entscheidung ist in der Sitzung des Wahlkreisausschusses bekannt zu geben.
(2) Weist der Wahlkreisausschuss einen Wahlkreisvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Wahlkreisvorschlags, der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlkreisvorschlag zugelassen wird, Beschwerde einlegen. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens am 52. Tag vor der Wahl getroffen werden.
(3) Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Wahlkreisvorschläge spätestens am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.

§ 29 Landeslisten

(1) Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden. Sie müssen von dem Vorstand des Landesverbands oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände, die im Wahlgebiet liegen, bei den in § 20 Abs. 2 genannten Parteien außerdem von 1.000 Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Wahlvorschlags einer der in § 20 Abs. 2 genannten Parteien muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Landesliste nachzuweisen.
(2) Landeslisten müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.
(3) Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.
(4) Ein Bewerber kann nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. Benannt werden kann nur, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; diese ist unwiderruflich.
(5) § 23 Abs. 1, 3, 5 und 6 sowie die §§ 24 bis 27 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versicherung an Eides statt nach § 23 Abs. 6 Satz 2 sich auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist.

§ 30 Zulassung der Landeslisten

(1) Der Landeswahlausschuss entscheidet am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten. Er hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie
1.
verspätet eingereicht sind oder
2.
den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Landeswahlordnung aufgestellt sind.
Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekannt zu geben.
(2) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Landeslisten spätestens am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.

§ 31 Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge für die Briefwahl (§ 36 Abs. 1) werden amtlich hergestellt.
(2) Der Stimmzettel enthält
1.
für die Wahl in den Wahlkreisen die Namen der Bewerber der zugelassenen Wahlkreisvorschläge, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien außerdem die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Wahlkreisvorschlägen außerdem das Kennwort,
2.
für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten.
(3) Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien, richtet sich nach der Zahl der Landesstimmen, die sie bei der letzten Landtagswahl im Freistaat erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an. Die Reihenfolge der Wahlkreisvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Wahlkreisvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder der Kennwörter an.

Fünfter Abschnitt Wahlhandlung

§ 32 Öffentlichkeit der Wahlhandlung

Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen.

§ 33 Unzulässige Wahlbeeinflussung

(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet sowie im Umkreis von etwa 100 Metern von den unmittelbaren Zugängen jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.

§ 34 Wahrung des Wahlgeheimnisses

(1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.
(2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten, dem Wahlvorsteher zu übergeben oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

§ 35 Stimmabgabe mit Stimmzetteln

(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
(2) Der Wähler gibt
1.
seine Wahlkreisstimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Bewerber er wählt,
2.
seine Landesstimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Landesliste er wählt.
Dann faltet er den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist und legt ihn in die Wahlurne.

§ 36 Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag
1.
seinen Wahlschein
2.
in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. § 34 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Person seines Vertrauens gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Sechster Abschnitt Feststellung des Wahlergebnisses

§ 37 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung fest, wie viel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Wahlkreisvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.

§ 38 Feststellung des Briefwahlergebnisses

Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wie viele durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Wahlkreisvorschläge und Landeslisten entfallen.

§ 39 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1.
nicht amtlich hergestellt ist,
2.
keine Kennzeichnung enthält,
3.
für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
4.
den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
5.
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig; im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist nur die Wahlkreisstimme ungültig. Bei der Briefwahl sind außerdem beide Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 7 oder 8 nicht erfolgt ist. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.
(2) Enthält bei der Briefwahl der Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel, gelten diese als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen.
(3) Wird bei der Briefwahl ein Stimmzettelumschlag leer abgegeben, so gelten beide Stimmen als ungültig.
(4) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
1.
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2.
dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
3.
dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
4.
weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
5.
der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
6.
der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf den Wahlschein nicht unterschrieben hat,
7.
kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
8.
ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(5) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt oder sein Wahlrecht verliert.

§ 40 Entscheidung des Wahlvorstandes

Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle Fragen, die sich bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses stellen. Der Wahlkreisausschuss hat das Recht der Nachprüfung.

§ 41 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

(1) Der Wahlkreisausschuss stellt fest, wie viel Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Wahlkreisvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind und welcher Bewerber als Wahlkreisabgeordneter gewählt ist.
(2) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den gewählten Wahlkreisabgeordneten und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.

§ 42 Feststellung des Ergebnisses der Wahl nach Landeslisten

(1) Der Landeswahlausschuss stellt fest, wie viel Stimmen im Wahlgebiet für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind. Danach stellt er fest, wie viel Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen und welche Bewerber gewählt sind.
(2) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

Siebenter Abschnitt Besondere Bestimmungen für Nachwahlen und Wiederholungswahlen

§ 43 Nachwahl

(1) Eine Nachwahl findet statt,
1.
wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist,
2.
wenn ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des Wahlkreisvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt oder seine Wählbarkeit verliert.
(2) Die Nachwahl soll spätestens sechs Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 kann sie am Tag der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter.
(3) Die Nachwahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Bestimmungen wie die Hauptwahl statt, soweit nicht eine Ergänzung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
(4) Im Fall einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben.

§ 44 Wiederholungswahl

(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen.
(2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Bestimmungen, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich der Wahlvorschläge und Wählerverzeichnisse Abweichungen vorschreibt.
(3) Die Wiederholungswahl muss spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter, im Falle einer Wiederholungswahl für das ganze Landesgebiet die Landesregierung.
(4) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis nach den Vorschriften des Sechsten Abschnitts neu festgestellt. § 41 Abs. 2 und § 42 Abs. 2 gelten entsprechend.

Achter Abschnitt Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

§ 45 Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag

Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit dem fristgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 41 Abs. 2 oder § 42 Abs. 2 erfolgenden schriftlichen Annahmeerklärung beim zuständigen Wahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtags und im Falle des § 44 Abs. 4 nicht vor Ausscheiden des nach dem ursprünglichen Wahlergebnis gewählten Abgeordneten. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist keine schriftliche Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Annahme- und Ablehnungserklärung sind unwiderruflich.

§ 46 Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

(1) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Landtag bei
1.
Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,
2.
Neufeststellung des Wahlergebnisses,
3.
Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit,
4.
Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes,
5.
Verzicht.
Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Bei Ungültigkeit seiner Wahl im Wahlkreis bleibt der Abgeordnete Mitglied des Landtags, wenn er zugleich auf einer Landesliste gewählt war, aber nach § 5 Abs. 5 Satz 3 unberücksichtigt geblieben ist.
(3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift des Präsidenten des Landtags oder eines deutschen Notars, der seinen Sitz im Wahlgebiet hat, erklärt wird. Die notarielle Verzichtserklärung hat der Abgeordnete dem Präsidenten des Landtags zu übermitteln. Der Verzicht ist unwiderruflich.
(4) Wird eine Partei oder deren Teilorganisation durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Landtag und die Listennachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) angehört haben. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, in Wahlkreisen gewählt waren, wird die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten in diesen Wahlkreisen bei entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 2 bis 4 wiederholt; hierbei dürfen die Abgeordneten, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nicht als Bewerber auftreten. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nach einer Landesliste der für verfassungswidrig erklärten Partei oder deren Teilorganisation gewählt waren, bleiben die Sitze unbesetzt. Im Übrigen gilt § 48 Abs. 1.

§ 47 Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft

(1) Über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 46 Abs. 1 wird entschieden
1.
in den Fällen der Nummern 1 bis 4 im Wahlprüfungsverfahren,
2.
im Falle der Nummer 5 durch den Präsidenten des Landtags.
(2) Wird über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren entschieden, so scheidet der Abgeordnete mit der Rechtskraft der Entscheidung aus dem Landtag aus.
(3) Entscheidet der Präsident des Landtags über den Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet der Abgeordnete mit der Entscheidung aus dem Landtag aus. Die Entscheidung ist unverzüglich von Amts wegen zu treffen. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung kann der Betroffene die Entscheidung des Landtags über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren beantragen. Die Zustellung erfolgt nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 - 314 -) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 48 Berufung von Listennachfolgern

(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Landtag ausscheidet, so wird der Sitz aus der Landesliste derjenigen Partei besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausgeschieden sind.
(2) Die Nachfolge richtet sich nach der Reihenfolge der Bewerber auf der Landesliste.
(3) Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. § 42 Abs. 2 und § 45 gelten entsprechend.

§ 49 Ersatzwahl

(1) Ist die nach § 48 Abs. 1 ausgeschiedene Person als Wahlkreisabgeordneter einer Wählergruppe oder einer Partei gewählt, für die keine Landesliste zugelassen worden war, so findet eine Ersatzwahl im Wahlkreis statt.
(2) Die Ersatzwahl muss spätestens 60 Tage nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens stattfinden. Sie unterbleibt, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird.
(3) Die Ersatzwahl wird nach denselben Bestimmungen wie die Hauptwahl durchgeführt. Den Tag der Ersatzwahl bestimmt der Landeswahlleiter. § 41 Abs. 2 und § 45 gelten entsprechend.

Neunter Abschnitt Anfechtung und Wahlprüfung

§ 50 Anfechtung

Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den Rechtsbehelfen, die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen sind sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.

§ 51 Zuständigkeit im Wahlprüfungsverfahren

Der Landtag entscheidet auf Einspruch
1.
über die Gültigkeit der Wahlen,
2.
über die nachträgliche Berufung von Listennachfolgern (§ 48 Abs. 1) und
3.
ob ein Abgeordneter nach der Wahl die Mitgliedschaft im Landtag verloren hat (§ 47).

§ 52 Einspruchseinlegung, -frist

(1) Der Einspruch nach § 51 Nr. 1 und 2 ist innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder der nachträglichen Berufung einzulegen. Werden dem Präsidenten des Landtags nach Ablauf dieser Frist in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen, kann er innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch einlegen.
(2) Der Einspruch nach § 51 Nr. 3 ist nicht fristgebunden. Die in § 47 Abs. 3 Satz 3 geregelte Frist bleibt unberührt.
(3) Der Einspruch ist schriftlich beim Landtag einzureichen und zu begründen; bei gemeinschaftlichen Einsprüchen soll ein Bevollmächtigter benannt werden.
(4) Der Landtag kann das Verfahren einstellen, wenn der Einspruch zurückgenommen wird.

§ 53 Einspruchsberechtigte

Der Einspruch kann von jedem Wahlberechtigten, jeder Gruppe von Wahlberechtigten, jeder an der Wahl beteiligten Partei und in amtlicher Eigenschaft vom Landeswahlleiter und vom Präsidenten des Landtags eingelegt werden.

§ 54 Anfechtungsgründe

Der Einspruch kann insbesondere darauf gestützt werden, dass
1.
das Wahlergebnis rechnerisch unrichtig festgestellt worden ist,
2.
gültige Stimmen für ungültig oder ungültige Stimmen für gültig erklärt worden sind und dadurch die Verteilung der Sitze beeinflusst worden ist,
3.
Bestimmungen des Grundgesetzes, der Verfassung des Freistaats Thüringen, dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl oder bei der Ermittlung des Wahlergebnisses in einer Weise verletzt worden sind, die die Verteilung der Sitze beeinflusst,
4.
Einschüchterung der Wähler oder der Bewerber durch Gewalt oder durch Androhung eines empfindlichen Übels, Missbrauch ausgestellter Wahlscheine oder andere Ungesetzlichkeiten aufgetreten sind und dadurch die Verteilung der Sitze beeinflusst worden ist,
5.
der Verzicht eines Abgeordneten (§ 46 Abs. 1 Nr. 5) durch den Präsidenten des Landtags zu Unrecht festgestellt worden ist (§ 47 Abs. 1 Nr. 2),
6.
im Falle einer nachträglichen Berufung (§ 48 Abs. 1) der Listennachfolger nicht wählbar war oder andere wesentliche Mängel bei der Berufung vorliegen oder
7.
Umstände aufgetreten sind, die den Verlust der Mitgliedschaft im Landtag nach § 46 Abs. 1 zur Folge haben.

§ 55 Wahlprüfungsausschuss

(1) Die Entscheidung des Landtags wird durch den Wahlprüfungsausschuss vorbereitet.
(2) Der Wahlprüfungsausschuss besteht aus sieben ordentlichen Mitgliedern und je einem ständigen beratenden Mitglied der Fraktionen, die nicht durch ein ordentliches Mitglied vertreten sind. Zur Abwesenheitsvertretung der ordentlichen Mitglieder werden Stellvertreter gewählt. Die Wahl der Mitglieder und Stellvertreter erfolgt vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode.
(3) Der Wahlprüfungsausschuss wählt mit Stimmenmehrheit aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ältesten Mitgliedes.
(4) Der Vorsitzende bestimmt für jeden Einspruch einen Berichterstatter.
(5) Der Wahlprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(6) Abgeordnete, die in einem Wahlprüfungsverfahren die Rechtsstellung von Beteiligten haben, sind von jeder Mitwirkung im Wahlprüfungsausschuss ausgeschlossen.

§ 56 Vorprüfung des Einspruchs

(1) Der Wahlprüfungsausschuss tritt in eine Vorprüfung ein, insbesondere darüber, ob der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt ist und klärt den Sachverhalt so weit auf, dass über den Einspruch möglichst nach einem einzigen Verhandlungstermin Beschluss gefasst werden kann.
(2) Im Rahmen der Vorprüfung ist der Wahlprüfungsausschuss berechtigt, Auskünfte jeder Art einzuholen und nach Absatz 3 Satz 2 und 3 Zeugen und Sachverständige vernehmen und vereidigen zu lassen.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden haben dem Wahlprüfungsausschuss Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Bei Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die Beteiligten (§ 57 Abs. 2 und 3) eine Woche vorher zu benachrichtigen. Sie sind berechtigt, Fragen stellen zu lassen und den Vernommenen Vorhalte zu machen.

§ 57 Ladung zur mündlichen Verhandlung, Beteiligte

(1) Vor der Beschlussfassung ist Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, wenn nicht alle Beteiligten nach den Absätzen 2 und 3 auf einen solchen Termin verzichtet haben. Von einer mündlichen Verhandlung kann der Wahlprüfungsausschuss absehen, wenn
1.
der Einspruch nicht fristgerecht eingelegt worden ist,
2.
der Einspruch den Bestimmungen des § 52 Abs. 3 nicht entspricht und dem Mangel innerhalb einer vom Vorsitzenden zu setzenden Frist nicht abgeholfen worden ist oder
3.
der Einspruch offensichtlich unbegründet ist.
(2) Zu den Verhandlungsterminen sind mindestens eine Woche vorher derjenige, der den Einspruch eingelegt hat und der Abgeordnete, dessen Wahl angefochten ist, als Beteiligte zu laden. Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich Einspruch eingelegt haben, genügt die Ladung eines Bevollmächtigten (§ 52 Abs. 3) oder eines der Einspruchsführer.
(3) Als weitere Beteiligte sind in der Frist nach Absatz 2 Satz 1 zu benachrichtigen:
1.
der Präsident des Landtags,
2.
das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium,
3.
der Landeswahlleiter und
4.
die Fraktion des Landtags, der der Abgeordnete angehört, dessen Wahl angefochten ist.
(4) Alle Beteiligten haben das Recht, Einsicht in die Akten des Wahlprüfungsausschusses zu nehmen. Sie können vorbereitende Schriftsätze einreichen und in der mündlichen Verhandlung Anträge stellen.

§ 58 Mündliche Verhandlung

(1) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich.
(2) Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt der Berichterstatter den Sachverhalt vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Auf Verlangen ist zunächst dem Einspruchsführer oder dem Bevollmächtigten nach § 52 Abs. 3 sodann dem Abgeordneten, dessen Wahl angefochten ist, und den weiteren Beteiligten in der in § 57 Abs. 3 angegeben Reihenfolge das Wort zu erteilen.
(3) Geladene Zeugen und Sachverständige sind zu hören und, falls erforderlich, zu vereidigen. Die Beteiligten können den Zeugen und Sachverständigen durch den Vorsitzenden Fragen vorlegen lassen. Nach Abschluss einer etwaigen Beweisaufnahme ist den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Schlusswort gebührt dem Einspruchsführer.
(4) An der mündlichen Verhandlung sollen sämtliche Mitglieder oder ihre Stellvertreter teilnehmen. § 55 Abs. 5.
(5) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen enthalten muss.

§ 59 Anwendung von Bestimmungen der Zivilprozeßordnung

Für die Befugnisse des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung, die Rechte und Pflichten der Zeugen und Sachverständigen sowie für Zustellungen, Ladungen, Termine und Fristen gelten sinngemäß die jeweiligen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung.

§ 60 Beratung im Wahlprüfungsausschuss

(1) Der Wahlprüfungsausschuss berät geheim über das Ergebnis der Verhandlung. An der Beratung können nur diejenigen Mitglieder oder Stellvertreter des Wahlprüfungsausschusses teilnehmen, die der mündlichen Verhandlung beigewohnt haben.
(2) Auf Grund des Ergebnisses der Beratung stellt der Wahlprüfungsausschuss einen schriftlichen Antrag an den Landtag. Der Antrag muss einen Entscheidungsvorschlag enthalten.
(3) Bei der Schlussabstimmung über den Antrag des Wahlprüfungsausschusses gilt Stimmenthaltung als Ablehnung.

§ 61 Vorlage des Antrags beim Landtag

(1) Der Antrag ist unverzüglich an den Landtag zu leiten und spätestens drei Tage vor der Beratung im Landtag an sämtliche Abgeordnete zu verteilen.
(2) Bei der Beratung kann der Antrag durch mündliche Ausführungen des Berichterstatters ergänzt werden.

§ 62 Beschluss des Landtags

(1) Der Landtag beschließt über den Antrag des Wahlprüfungsausschusses mit einfacher Mehrheit. Soweit er dem Entscheidungsvorschlag nicht zustimmt, gilt der Antrag als an den Wahlprüfungsausschuss zurückverwiesen. Dabei kann der Landtag dem Ausschuss die Nachprüfung bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände aufgeben.
(2) Nach erneuter mündlicher Verhandlung hat der Wahlprüfungsausschuss dem Landtag einen neuen Antrag vorzulegen. Die §§ 57 bis 61 gelten entsprechend. Dieser Antrag kann nur durch Annahme eines anderen Antrags, der den Regelungen des § 60 Abs. 2 entspricht, abgelehnt werden.
(3) Die Entscheidung des Landtags nach § 63 ist den Beteiligten (§ 57 Abs. 2 und 3) mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.

§ 63 Entscheidung

Der Beschluss des Landtags lautet auf Zurückweisung des Einspruchs oder
1.
im Falle des § 54 Nr. 1 auf rechnerische Richtigstellung und Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses,
2.
im Falle des § 54 Nr. 2 auf Erklärung der Gültigkeit oder Ungültigkeit einer bestimmten Anzahl von Stimmen und Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses,
3.
im Falle des § 54 Nr. 3 oder 4 auf Ungültigkeit der Wahl im betreffenden Wahlgebiet,
4.
im Falle des § 54 Nr. 5 auf Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten des Landtags,
5.
im Falle des § 54 Nr. 6 auf Feststellung, dass die Berufung unwirksam ist,
6.
im Falle des § 54 Nr. 7 auf Feststellung, dass der Abgeordnete seine Mitgliedschaft verloren hat.

§ 64 Rechtsmittel

Die Entscheidungen des Landtags können beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

§ 65 Kosten

Im Wahlprüfungsverfahren werden Kosten nicht erhoben. Die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen. Über Ausnahmen entscheidet der Wahlprüfungsausschuss.

Zehnter Abschnitt Wahlkosten und Wahlstatistik

§ 66 Wahlkosten

(1) Die Kosten der Landtagswahl trägt der Freistaat Thüringen. Er erstattet den Gemeinden und Gemeindeverbänden die durch die Vorbereitung und Durchführung der Wahl entstandenen notwendigen Kosten durch einen festen, nach Gemeindegrößen abgestuften Betrag je Wahlberechtigtem.
(2) Der Betrag wird vom für das Landtagswahlrecht zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheiten des Haushalts zuständigen Ministerium festgesetzt. Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sachliche Kosten und Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden und Gemeindeverbände nicht berücksichtigt.

§ 67 Wahlstatistik, Information der Öffentlichkeit

(1) Die Ergebnisse der Landtagswahl sind zusammenzustellen und statistisch zu bearbeiten. Die Kreiswahlleiter übermitteln dem Landeswahlleiter unverzüglich nach einem von diesem vorgegebenen Verfahren die festgestellten Wahlergebnisse.
(2) Der Landeswahlleiter kann bestimmen, dass in den von ihm zu benennenden Wahlbezirken auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge aufzustellen sind. Die Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen Wähler dadurch nicht erkennbar wird.
(3) Der Landeswahlleiter informiert die Öffentlichkeit im Internet unter
www.wahlen.thueringen.de
über die Wahlen.

Elfter Abschnitt Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen

§ 68 Auszahlung staatlicher Mittel für Parteien

(1) Die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz für die bei Landtagswahlen erzielten Stimmen werden vom Präsidenten des Landtags an die Landesverbände der Parteien ausgezahlt.
(2) Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt des Freistaats Thüringen Einzelplan 01 „Thüringer Landtag“ auszubringen.
(3) Der Landesrechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtags als mittelverwaltende Stelle die staatlichen Mittel entsprechend der verbindlichen Festsetzung durch den Präsidenten des Deutschen Bundestags (§§ 19, 21 Abs. 1 Bundeswahlgesetz) ausgezahlt hat.

§ 69 Staatliche Mittel für Einzelbewerber

(1) Bewerber eines nach Maßgabe der §§ 20 und 22 von Wahlberechtigten eingereichten Wahlvorschlages, die mindestens zehn vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme einen Euro.
(2) Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen Mittel sind von dem Bewerber innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtags beim Präsidenten des Landtags schriftlich zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Betrag wird vom Präsidenten des Landtags festgesetzt und ausgezahlt.
(3) Bewerber, die bei der jeweils vorausgegangenen Wahl zum Landtag Wahlergebnisse erreicht haben, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, erhalten auf Antrag nach Zulassung ihres Wahlkreisvorschlages für die nächste Wahl eine Abschlagszahlung in Höhe von 35 vom Hundert des aufgrund der letzten Wahl an sie ausgezahlten Erstattungsbetrages. Der Antrag ist schriftlich beim Präsidenten des Landtags einzureichen. Der Betrag wird vom Präsidenten des Landtags festgesetzt und ausgezahlt. Abschlagszahlungen sind nach der Wahl zurückzuzahlen, soweit sie den Erstattungsbetrag übersteigen oder wenn ein Erstattungsanspruch nicht entstanden ist.
(4) Der Landesrechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtags als mittelverwaltende Stelle die staatlichen Mittel entsprechend der Absätze 1 bis 3 festgesetzt und ausgezahlt hat.
(5) § 68 Abs. 2 gilt entsprechend.

Zwölfter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 70 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 12 ein Ehrenamt ohne gewichtigen Grund ablehnt oder sich ohne gewichtigen Grund den Pflichten eines solchen Amtes entzieht oder
2.
entgegen § 33 Abs. 1 Wähler beeinflusst oder
3.
entgegen § 33 Abs. 2 ein Ergebnis einer Wählerbefragung veröffentlicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1
a)
der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Wahlvorstehers, stellvertretenden Wahlvorstehers oder eines Beisitzers im Wahlvorstand oder im Wahlkreisausschuss entgegen § 12 ablehnt oder sich ohne gewichtigen Grund den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,
b)
der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Beisitzers im Landeswahlausschuss entgegen § 12 ablehnt oder sich ohne gewichtigen Grund den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,
2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der Kreiswahlleiter,
3.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 der Landeswahlleiter.

§ 71 Durchführung des Gesetzes

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (Landeswahlordnung) Regelungen zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere über
1.
die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,
2.
die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,
3.
Ablehnungsgründe und Auslagenersatz von Ehrenämtern, Auslagenersatz des Landeswahlleiters, der Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter, Aufwandsentschädigung und Reisekostenvergütung des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters,
4.
die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Auslegung, Berichtigung und Abschluss, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
5.
die Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung von Wahlscheinen,
6.
den Nachweis der Wahlrechtsvoraussetzungen,
7.
den Nachweis des Lebensmittelpunkts in Thüringen nach § 13 Satz 3 und § 16 Nr. 2,
8.
das Verfahren nach § 20 Abs. 2 bis 4,
9.
Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, ihre Prüfung, ihre Zulassung, die Beseitigung von Mängeln, die Beschwerde gegen diesbezügliche Entscheidungen des Wahlkreisausschusses und des Landeswahlausschusses sowie die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,
10.
Form und Inhalt des Stimmzettels,
11.
Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen,
12.
die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,
13.
die Briefwahl,
14.
die Wahl in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Anstalten,
15.
die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,
16.
die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen sowie die Berufung von Listennachfolgern,
zu treffen.
(2) Das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(3) Das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, in der Anlage zum Thüringer Landeswahlgesetz die Abgrenzung von Wahlkreisen aufgrund kommunaler Gebiets- oder Namensänderungen neu zu beschreiben und im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen.

§ 72 Fristen, Termine und Form

(1) Die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
(2) Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.
(3) Das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Landtags die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abzukürzen.

§ 73 Übergangsbestimmungen

(1) Den Wahlkreisvorschlägen und den Landeslisten für die Wahlen zum dritten Landtag ist eine schriftliche Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat. Dies gilt nicht für nach dem 31. Dezember 1969 geborene Bewerber. Bei der Erklärung ist die Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit nicht anzugeben, wenn diese vor dem 1. Januar 1970 beendet war; dies gilt nicht, wenn im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit ein Verbrechen begangen oder gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen wurde.
(2) Das Fehlen oder die vermutete Unrichtigkeit von Erklärungen nach Absatz 1 ist kein Zurückweisungsgrund nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2.
(3) Die Erklärungen nach Absatz 1 werden mit den zugelassenen Wahlkreisvorschlägen und Landeslisten nach § 28 Abs. 3 und § 30 Abs. 2 öffentlich bekannt gemacht. Auf das Fehlen von Erklärungen oder die Weigerung eines Bewerbers, die Erklärung abzugeben, ist hierbei hinzuweisen.
(4) Das Nähere zu der Einreichung, dem Inhalt und der Form der Erklärungen nach Absatz 1 ist in der Rechtsverordnung nach § 71 Abs. 1 Nr. 9 zu regeln.

§ 74 (Inkrafttreten)

Anlage

(zu § 2 Abs. 1)
(sortiert nach Gemeinden)
Nr. Gemeinde Kreisfreie Stadt/Landkreis VWG-Nr. Verwaltungsgemeinschaft
Wahlkreis 1 Eichsfeld I
61001 Arenshausen Eichsfeld 615008 Hanstein-Rusteberg
61002 Asbach-Sickenberg Eichsfeld 615012 Uder
61003 Berlingerode Eichsfeld 615001 Lindenberg/Eichsfeld
61007 Birkenfelde Eichsfeld 615012 Uder
61012 Bodenrode-Westhausen Eichsfeld 615009 Leinetal
61014 Bornhagen Eichsfeld 615008 Hanstein-Rusteberg
61015 Brehme Eichsfeld 615001 Lindenberg/Eichsfeld
61021 Burgwalde Eichsfeld 615008 Hanstein-Rusteberg
61023 Dieterode Eichsfeld 615014 Ershausen/Geismar
61024 Dietzenrode/Vatterode Eichsfeld 615012 Uder
61026 Ecklingerode Eichsfeld 615001 Lindenberg/Eichsfeld
61028 Eichstruth Eichsfeld 615012 Uder
61031 Ferna Eichsfeld 615001 Lindenberg/Eichsfeld
61032 Freienhagen Eichsfeld 615008 Hanstein-Rusteberg
61033 Fretterode Eichsfeld 615008 Hanstein-Rusteberg
61034 Geisleden Eichsfeld 615009 Leinetal
61035 Geismar Eichsfeld 615014 Ershausen/Geismar
61036 Gerbershausen Eichsfeld 615008 Hanstein-Rusteberg
61039 Glasehausen Eichsfeld 615009 Leinetal
61045 Heilbad Heiligenstadt, Stadt Eichsfeld
61047 Heuthen Eichsfeld 615009 Leinetal
61048 Hohengandern Eichsfeld 615008 Hanstein-Rusteberg
61049 Hohes Kreuz Eichsfeld 615009 Leinetal
61056 Kella Eichsfeld 615014 Ershausen/Geismar
61057 Kirchgandern Eichsfeld 615008 Hanstein-Rusteberg
61062 Krombach Eichsfeld 615014 Ershausen/Geismar
61065 Lenterode Eichsfeld 615012 Uder
61066 Lindewerra Eichsfeld 615008 Hanstein-Rusteberg
61067 Lutter Eichsfeld 615012 Uder
61068 Mackenrode Eichsfeld 615012 Uder
61069 Marth Eichsfeld 615008 Hanstein-Rusteberg
61075 Pfaffschwende Eichsfeld 615014 Ershausen/Geismar
61076 Reinholterode Eichsfeld 615009 Leinetal
61078 Rohrberg Eichsfeld 615008 Hanstein-Rusteberg
61077 Röhrig Eichsfeld 615012 Uder
61082 Rustenfelde Eichsfeld 615008 Hanstein-Rusteberg
61083 Schachtebich Eichsfeld 615008 Hanstein-Rusteberg
61113 Schimberg Eichsfeld 615014 Ershausen/Geismar
61084 Schönhagen Eichsfeld 615012 Uder
61085 Schwobfeld Eichsfeld 615014 Ershausen/Geismar
61086 Sickerode Eichsfeld 615014 Ershausen/Geismar
61089 Steinbach Eichsfeld 615009 Leinetal
61091 Steinheuterode Eichsfeld 615012 Uder
61094 Tastungen Eichsfeld 615001 Lindenberg/Eichsfeld
61114 Teistungen Eichsfeld 615001 Lindenberg/Eichsfeld
61096 Thalwenden Eichsfeld 615012 Uder
61097 Uder Eichsfeld 615012 Uder
61098 Volkerode Eichsfeld 615014 Ershausen/Geismar
61102 Wahlhausen Eichsfeld 615008 Hanstein-Rusteberg
61103 Wehnde Eichsfeld 615001 Lindenberg/Eichsfeld
61105 Wiesenfeld Eichsfeld 615014 Ershausen/Geismar
61107 Wingerode Eichsfeld 615009 Leinetal
61111 Wüstheuterode Eichsfeld 615012 Uder
Wahlkreis 2 Eichsfeld II
61116 Am Ohmberg Eichsfeld
61017 Breitenworbis Eichsfeld 615006 Eichsfeld-Wipperaue
61019 Buhla Eichsfeld 615006 Eichsfeld-Wipperaue
61018 Büttstedt Eichsfeld 615013 Westerwald-Obereichsfeld
61118 Dingelstädt, Stadt Eichsfeld
61027 Effelder Eichsfeld 615013 Westerwald-Obereichsfeld
61037 Gernrode Eichsfeld 615006 Eichsfeld-Wipperaue
61041 Großbartloff Eichsfeld 615013 Westerwald-Obereichsfeld
61044 Haynrode Eichsfeld 615006 Eichsfeld-Wipperaue
61058 Kirchworbis Eichsfeld 615006 Eichsfeld-Wipperaue
61063 Küllstedt Eichsfeld 615013 Westerwald-Obereichsfeld
61115 Leinefelde-Worbis, Stadt Eichsfeld
61074 Niederorschel Eichsfeld
61117 Sonnenstein Eichsfeld
61101 Wachstedt Eichsfeld 615013 Westerwald-Obereichsfeld
Wahlkreis 3 Nordhausen I
62066 Bleicherode, Stadt Nordhausen
62005 Ellrich, Stadt Nordhausen
62008 Görsbach Nordhausen
62009 Großlohra Nordhausen
62065 Harztor Nordhausen
62064 Heringen/Helme, Stadt Nordhausen
62062 Hohenstein Nordhausen
62024 Kehmstedt Nordhausen
62026 Kleinfurra Nordhausen
62033 Lipprechterode Nordhausen
62037 Niedergebra Nordhausen
62049 Sollstedt Nordhausen
62054 Urbach Nordhausen
62063 Werther Nordhausen
Wahlkreis 4 Nordhausen II
62041 Nordhausen, Stadt Nordhausen
Wahlkreis 5 Wartburgkreis I
63003 Bad Salzungen, Stadt Wartburgkreis
63011 Buttlar Wartburgkreis
63015 Dermbach Wartburgkreis
63023 Empfertshausen Wartburgkreis
63032 Geisa, Stadt Wartburgkreis
63033 Gerstengrund Wartburgkreis
63101 Krayenberggemeinde Wartburgkreis
63051 Leimbach Wartburgkreis
63062 Oechsen Wartburgkreis
63068 Schleid Wartburgkreis
63078 Unterbreizbach Wartburgkreis
63082 Vacha, Stadt Wartburgkreis
63084 Weilar Wartburgkreis
63086 Wiesenthal Wartburgkreis
Wahlkreis 6 Wartburgkreis II/Eisenach
56000 Eisenach, Stadt Eisenach Stadt
63097 Gerstungen Wartburgkreis
63103 Werra-Suhl-Tal Wartburgkreis
Wahlkreis 7 Wartburgkreis III
63104 Amt Creuzburg, Stadt Wartburgkreis 635006 Hainich-Werratal
63099 Bad Liebenstein, Stadt Wartburgkreis
63004 Barchfeld-Immelborn Wartburgkreis
63006 Berka v. d. Hainich Wartburgkreis 635006 Hainich-Werratal
63008 Bischofroda Wartburgkreis 635006 Hainich-Werratal
63028 Frankenroda Wartburgkreis 635006 Hainich-Werratal
63037 Hallungen Wartburgkreis 635006 Hainich-Werratal
63098 Hörselberg-Hainich Wartburgkreis
63046 Krauthausen Wartburgkreis 635006 Hainich-Werratal
63049 Lauterbach Wartburgkreis 635006 Hainich-Werratal
63058 Nazza Wartburgkreis 635006 Hainich-Werratal
63066 Ruhla, Stadt Wartburgkreis
63071 Seebach Wartburgkreis
63076 Treffurt, Stadt Wartburgkreis
63092 Wutha-Farnroda Wartburgkreis
Wahlkreis 8 Unstrut-Hainich-Kreis I
64073 Anrode Unstrut-Hainich-Kreis
64014 Dünwald Unstrut-Hainich-Kreis
64072 Menteroda Unstrut-Hainich-Kreis
64046 Mühlhausen/Thüringen, Stadt Unstrut-Hainich-Kreis
64055 Rodeberg Unstrut-Hainich-Kreis
64074 Südeichsfeld Unstrut-Hainich-Kreis
64071 Unstruttal Unstrut-Hainich-Kreis
Wahlkreis 9 Unstrut-Hainich-Kreis II
64003 Bad Langensalza, Stadt Unstrut-Hainich-Kreis
64004 Bad Tennstedt, Stadt Unstrut-Hainich-Kreis 645001 Bad Tennstedt
64005 Ballhausen Unstrut-Hainich-Kreis 645001 Bad Tennstedt
64007 Blankenburg Unstrut-Hainich-Kreis 645001 Bad Tennstedt
64009 Bruchstedt Unstrut-Hainich-Kreis 645001 Bad Tennstedt
64019 Großvargula Unstrut-Hainich-Kreis
64021 Haussömmern Unstrut-Hainich-Kreis 645001 Bad Tennstedt
64022 Herbsleben Unstrut-Hainich-Kreis
64027 Hornsömmern Unstrut-Hainich-Kreis 645001 Bad Tennstedt
64032 Kammerforst Unstrut-Hainich-Kreis 645008 Vogtei
64033 Kirchheilingen Unstrut-Hainich-Kreis 645001 Bad Tennstedt
64037 Körner Unstrut-Hainich-Kreis
64038 Kutzleben Unstrut-Hainich-Kreis 645001 Bad Tennstedt
64043 Marolterode Unstrut-Hainich-Kreis
64045 Mittelsömmern Unstrut-Hainich-Kreis 645001 Bad Tennstedt
64077 Nottertal-Heilinger Höhen, Stadt Unstrut-Hainich-Kreis
64053 Oppershausen Unstrut-Hainich-Kreis 645008 Vogtei
64058 Schönstedt Unstrut-Hainich-Kreis
64061 Sundhausen Unstrut-Hainich-Kreis 645001 Bad Tennstedt
64062 Tottleben Unstrut-Hainich-Kreis 645001 Bad Tennstedt
64076 Unstrut-Hainich Unstrut-Hainich-Kreis
64064 Urleben Unstrut-Hainich-Kreis 645001 Bad Tennstedt
64075 Vogtei Unstrut-Hainich-Kreis
Wahlkreis 10 Kyffhäuserkreis I
65001 Abtsbessingen Kyffhäuserkreis
65005 Bellstedt Kyffhäuserkreis
65012 Clingen, Stadt Kyffhäuserkreis 655002 Greußen
65014 Ebeleben, Stadt Kyffhäuserkreis
65018 Freienbessingen Kyffhäuserkreis
65089 Greußen, Stadt Kyffhäuserkreis
65032 Helbedündorf Kyffhäuserkreis
65038 Holzsußra Kyffhäuserkreis
65048 Niederbösa Kyffhäuserkreis 655002 Greußen
65051 Oberbösa Kyffhäuserkreis 655002 Greußen
65058 Rockstedt Kyffhäuserkreis
65067 Sondershausen, Stadt Kyffhäuserkreis
65074 Topfstedt Kyffhäuserkreis 655002 Greußen
65075 Trebra Kyffhäuserkreis 655002 Greußen
65077 Wasserthaleben Kyffhäuserkreis 655002 Greußen
65079 Westgreußen Kyffhäuserkreis 655002 Greußen
Wahlkreis 11 Kyffhäuserkreis II
65088 An der Schmücke, Stadt Kyffhäuserkreis
65086 Artern, Stadt Kyffhäuserkreis
65003 Bad Frankenhausen/Kyffhäuser, Stadt Kyffhäuserkreis
65008 Borxleben Kyffhäuserkreis
65016 Etzleben Kyffhäuserkreis
65019 Gehofen Kyffhäuserkreis
65042 Kalbsrieth Kyffhäuserkreis
65085 Kyffhäuserland Kyffhäuserkreis
65046 Mönchpfiffel-Nikolausrieth Kyffhäuserkreis
65052 Oberheldrungen Kyffhäuserkreis
65056 Reinsdorf Kyffhäuserkreis
65087 Roßleben-Wiehe, Stadt Kyffhäuserkreis
Wahlkreis 12 Schmalkalden-Meiningen I
66005 Belrieth Schmalkalden-Meiningen 665014 Dolmar-Salzbrücke
66012 Birx Schmalkalden-Meiningen 665005 Hohe Rhön
66015 Christes Schmalkalden-Meiningen 665014 Dolmar-Salzbrücke
66016 Dillstädt Schmalkalden-Meiningen 665014 Dolmar-Salzbrücke
66017 Einhausen Schmalkalden-Meiningen 665014 Dolmar-Salzbrücke
66018 Ellingshausen Schmalkalden-Meiningen 665014 Dolmar-Salzbrücke
66019 Erbenhausen Schmalkalden-Meiningen 665005 Hohe Rhön
66024 Frankenheim/Rhön Schmalkalden-Meiningen 665005 Hohe Rhön
66025 Friedelshausen Schmalkalden-Meiningen 665013 Wasungen-Amt Sand
66095 Kaltennordheim, Stadt Schmalkalden-Meiningen 665005 Hohe Rhön
66038 Kühndorf Schmalkalden-Meiningen 665014 Dolmar-Salzbrücke
66039 Leutersdorf Schmalkalden-Meiningen 665014 Dolmar-Salzbrücke
66041 Mehmels Schmalkalden-Meiningen 665013 Wasungen-Amt Sand
66042 Meiningen, Stadt Schmalkalden-Meiningen
66045 Neubrunn Schmalkalden-Meiningen 665014 Dolmar-Salzbrücke
66049 Obermaßfeld-Grimmenthal Schmalkalden-Meiningen 665014 Dolmar-Salzbrücke
66052 Oberweid Schmalkalden-Meiningen 665005 Hohe Rhön
66093 Rhönblick Schmalkalden-Meiningen
66056 Rippershausen Schmalkalden-Meiningen
66057 Ritschenhausen Schmalkalden-Meiningen 665014 Dolmar-Salzbrücke
66058 Rohr Schmalkalden-Meiningen 665014 Dolmar-Salzbrücke
66064 Schwallungen Schmalkalden-Meiningen 665013 Wasungen-Amt Sand
66065 Schwarza Schmalkalden-Meiningen 665014 Dolmar-Salzbrücke
66073 Sülzfeld Schmalkalden-Meiningen
66076 Untermaßfeld Schmalkalden-Meiningen
66079 Utendorf Schmalkalden-Meiningen 665014 Dolmar-Salzbrücke
66081 Vachdorf Schmalkalden-Meiningen 665014 Dolmar-Salzbrücke
66086 Wasungen, Stadt Schmalkalden-Meiningen 665013 Wasungen-Amt Sand
Wahlkreis 13 Schmalkalden-Meiningen II
66013 Breitungen/Werra Schmalkalden-Meiningen
66074 Brotterode-Trusetal, Stadt Schmalkalden-Meiningen
66022 Fambach Schmalkalden-Meiningen
66023 Floh-Seligenthal Schmalkalden-Meiningen
66059 Rosa Schmalkalden-Meiningen
66061 Roßdorf Schmalkalden-Meiningen
66063 Schmalkalden, Kurort, Stadt Schmalkalden-Meiningen
66069 Steinbach-Hallenberg, Kurort, Stadt Schmalkalden-Meiningen
Wahlkreis 14 Gotha I
67064 Bad Tabarz/Thür. Wald Gotha
67013 Emleben Gotha
67019 Friedrichroda, Stadt Gotha
67092 Georgenthal Gotha
67036 Herrenhof Gotha
67044 Luisenthal Gotha
67053 Ohrdruf, Stadt Gotha
67065 Tambach-Dietharz/Thür. Wald, Stadt Gotha
67072 Waltershausen, Stadt Gotha
Wahlkreis 15 Gotha II
67029 Gotha, Stadt Gotha
67088 Hörsel Gotha
Wahlkreis 16 Sömmerda I/Gotha III
67004 Bienstädt Gotha 675007 Nesseaue
67009 Dachwig Gotha 675012 Fahner Höhe
67011 Döllstädt Gotha 675012 Fahner Höhe
67089 Drei Gleichen Gotha
67016 Eschenbergen Gotha 675007 Nesseaue
67022 Friemar Gotha 675007 Nesseaue
67026 Gierstädt Gotha 675012 Fahner Höhe
67033 Großfahner Gotha 675012 Fahner Höhe
67047 Molschleben Gotha 675007 Nesseaue
67087 Nesse-Apfelstädt Gotha
67091 Nessetal Gotha
67052 Nottleben Gotha 675007 Nesseaue
67055 Pferdingsleben Gotha 675007 Nesseaue
67059 Schwabhausen Gotha
67063 Sonneborn Gotha
67067 Tonna Gotha 675012 Fahner Höhe
67068 Tröchtelborn Gotha 675007 Nesseaue
67071 Tüttleben Gotha 675007 Nesseaue
67082 Zimmernsupra Gotha 675007 Nesseaue
68002 Andisleben Sömmerda 685002 Gera-Aue
68009 Elxleben Sömmerda
68013 Gangloffsömmern Sömmerda 685009 Straußfurt
68014 Gebesee, Stadt Sömmerda 685002 Gera-Aue
68025 Haßleben Sömmerda 685009 Straußfurt
68044 Riethnordhausen Sömmerda 685009 Straußfurt
68045 Ringleben Sömmerda 685002 Gera-Aue
68049 Schwerstedt Sömmerda 685009 Straußfurt
68053 Straußfurt Sömmerda 685009 Straußfurt
68057 Walschleben Sömmerda 685002 Gera-Aue
68059 Werningshausen Sömmerda 685009 Straußfurt
68061 Witterda Sömmerda
68062 Wundersleben Sömmerda 685009 Straußfurt
Wahlkreis 17 Sömmerda II
68001 Alperstedt Sömmerda 685012 Gramme-Vippach
68005 Büchel Sömmerda 685005 Kindelbrück
68063 Buttstädt, Stadt Sömmerda
68007 Eckstedt Sömmerda 685012 Gramme-Vippach
68015 Griefstedt Sömmerda 685005 Kindelbrück
68017 Großmölsen Sömmerda 685012 Gramme-Vippach
68019 Großneuhausen Sömmerda 685006 Kölleda
68021 Großrudestedt Sömmerda 685012 Gramme-Vippach
68022 Günstedt Sömmerda 685005 Kindelbrück
68064 Kindelbrück, Stadt Sömmerda 685005 Kindelbrück
68032 Kleinmölsen Sömmerda 685012 Gramme-Vippach
68033 Kleinneuhausen Sömmerda 685006 Kölleda
68034 Kölleda, Stadt Sömmerda
68036 Markvippach Sömmerda 685012 Gramme-Vippach
68037 Nöda Sömmerda 685012 Gramme-Vippach
68039 Ollendorf Sömmerda 685012 Gramme-Vippach
68041 Ostramondra Sömmerda 685006 Kölleda
68042 Rastenberg, Stadt Sömmerda 685006 Kölleda
68043 Riethgen Sömmerda 685005 Kindelbrück
68048 Schloßvippach Sömmerda 685012 Gramme-Vippach
68051 Sömmerda, Stadt Sömmerda
68052 Sprötau Sömmerda 685012 Gramme-Vippach
68055 Udestedt Sömmerda 685012 Gramme-Vippach
68056 Vogelsberg Sömmerda 685012 Gramme-Vippach
68058 Weißensee, Stadt Sömmerda
Wahlkreis 18 Hildburghausen I/Schmalkalden-Meiningen III
66094 Grabfeld Schmalkalden-Meiningen
69001 Ahlstädt Hildburghausen 695002 Feldstein
69003 Beinerstadt Hildburghausen 695002 Feldstein
69004 Bischofrod Hildburghausen 695002 Feldstein
69008 Dingsleben Hildburghausen 695002 Feldstein
69009 Ehrenberg Hildburghausen 695002 Feldstein
69011 Eichenberg Hildburghausen 695002 Feldstein
69016 Grimmelshausen Hildburghausen 695002 Feldstein
69017 Grub 695002 Feldstein
69063 Heldburg Hildburghausen 695004 Heldburger Unterland
69021 Henfstädt Hildburghausen 695002 Feldstein
69024 Hildburghausen, Stadt Hildburghausen
69025 Kloster Veßra Hildburghausen 695002 Feldstein
69026 Lengfeld Hildburghausen 695002 Feldstein
69028 Marisfeld Hildburghausen 695002 Feldstein
69035 Oberstadt Hildburghausen 695002 Feldstein
69037 Reurieth Hildburghausen 695002 Feldstein
69062 Römhild, Stadt Hildburghausen
69041 Schlechtsart Hildburghausen 695004 Heldburger Unterland
69044 Schmeheim Hildburghausen 695002 Feldstein
69046 Schweickershausen Hildburghausen 695004 Heldburger Unterland
69047 St.Bernhard Hildburghausen 695002 Feldstein
69049 Straufhain Hildburghausen 695004 Heldburger Unterland
69051 Themar, Stadt Hildburghausen 695002 Feldstein
69052 Ummerstadt, Stadt Hildburghausen 695004 Heldburger Unterland
69053 Veilsdorf Hildburghausen
69056 Westhausen Hildburghausen 695004 Heldburger Unterland
Wahlkreis 19 Sonneberg I
72024 Föritztal Sonneberg
72023 Frankenblick Sonneberg
72015 Schalkau, Stadt Sonneberg
72018 Sonneberg, Stadt Sonneberg
Wahlkreis 20 Hildburghausen II/Sonneberg II
69058 Auengrund Hildburghausen
69006 Brünn/Thür. Hildburghausen
69012 Eisfeld, Stadt Hildburghausen
69061 Masserberg Hildburghausen
69042 Schleusegrund Hildburghausen
69043 Schleusingen, Stadt Hildburghausen
72006 Goldisthal Sonneberg
72011 Lauscha, Stadt Sonneberg
72013 Neuhaus am Rennweg, Stadt Sonneberg
72019 Steinach, Stadt Sonneberg
Wahlkreis 21 Suhl/Schmalkalden-Meiningen IV
54000 Suhl, Stadt Suhl, Stadt
66047 Oberhof, Stadt Schmalkalden-Meiningen
66092 Zella-Mehlis, Stadt Schmalkalden-Meiningen
Wahlkreis 22 Ilm-Kreis I
70011 Elgersburg Ilm-Kreis 705002 Geratal/Plaue
70058 Großbreitenbach, Stadt Ilm-Kreis
70029 Ilmenau, Stadt Ilm-Kreis
70034 Martinroda Ilm-Kreis 705002 Geratal/Plaue
Wahlkreis 23 Ilm-Kreis II
70001 Alkersleben Ilm-Kreis 705009 Riechheimer Berg
70028 Amt Wachsenburg Ilm-Kreis
70004 Arnstadt, Stadt Ilm-Kreis
70006 Bösleben-Wüllersleben Ilm-Kreis 705009 Riechheimer Berg
70008 Dornheim Ilm-Kreis 705009 Riechheimer Berg
70012 Elleben Ilm-Kreis 705009 Riechheimer Berg
70013 Elxleben Ilm-Kreis 705009 Riechheimer Berg
70057 Geratal Ilm-Kreis
70041 Osthausen-Wülfershausen Ilm-Kreis 705009 Riechheimer Berg
70043 Plaue, Stadt Ilm-Kreis 705002 Geratal/Plaue
70048 Stadtilm, Stadt Ilm-Kreis
70054 Witzleben Ilm-Kreis 705009 Riechheimer Berg
Wahlkreis 24 Erfurt I
51000 Erfurt 1 Erfurt, Stadt
Alach, Azmannsdorf, Gispersleben, Hochstedt, Hohenwinden, Kerspleben, Kühnhausen, Linderbach, Mittelhausen, Moskauer Platz, Rieth, Roter Berg, Salomonsborn, Schaderode, Schwerborn, Stotternheim, Sulzer Siedlung, Tiefthal, Töttelstädt, Töttleben, Vieselbach, Wallichen
Wahlkreis 25 Erfurt II
51000 Erfurt 2 Erfurt, Stadt
Andreasvorstadt, Berliner Platz, Bindersleben, Brühlervorstadt, Ermstedt, Frienstedt, Gottstedt, Ilversgehofen, Johannesplatz, Marbach
Wahlkreis 26 Erfurt III
51000 Erfurt 3 Erfurt, Stadt
Altstadt, Bischleben-Stedten, Hochheim, Johannesvorstadt, Krämpfervorstadt, Löbervorstadt, Molsdorf, Schmira
Wahlkreis 27 Erfurt IV
51000 Erfurt 4 Erfurt, Stadt
Büßleben, Daberstedt, Dittelstedt, Egstedt, Herrenberg, Melchendorf, Möbisburg-Rohda, Niedernissa, Rohda (Haarberg), Urbich, Waltersleben, Wiesenhügel, Windischholzhausen
Wahlkreis 28 Saalfeld-Rudolstadt I
73001 Allendorf Saalfeld-Rudolstadt
73005 Bad Blankenburg, Stadt Saalfeld-Rudolstadt
73006 Bechstedt Saalfeld-Rudolstadt
73013 Cursdorf Saalfeld-Rudolstadt 735012 Schwarzatal
73014 Deesbach Saalfeld-Rudolstadt 735012 Schwarzatal
73017 Döschnitz Saalfeld-Rudolstadt 735012 Schwarzatal
73037 Katzhütte Saalfeld-Rudolstadt 735012 Schwarzatal
73112 Königsee, Stadt Saalfeld-Rudolstadt
73055 Meura Saalfeld-Rudolstadt 735012 Schwarzatal
73074 Rohrbach Saalfeld-Rudolstadt 735012 Schwarzatal
73076 Rudolstadt, Stadt Saalfeld-Rudolstadt
73113 Schwarzatal, Stadt Saalfeld-Rudolstadt 735012 Schwarzatal
73082 Schwarzburg Saalfeld-Rudolstadt 735012 Schwarzatal
73084 Sitzendorf Saalfeld-Rudolstadt 735012 Schwarzatal
73094 Unterweißbach Saalfeld-Rudolstadt 735012 Schwarzatal
Wahlkreis 29 Saalfeld-Rudolstadt II
73002 Altenbeuthen Saalfeld-Rudolstadt
73107 Drognitz Saalfeld-Rudolstadt
73028 Gräfenthal, Stadt Saalfeld-Rudolstadt 735005 Schiefergebirge
73035 Hohenwarte Saalfeld-Rudolstadt
73038 Kaulsdorf Saalfeld-Rudolstadt
73046 Lehesten, Stadt Saalfeld-Rudolstadt 735005 Schiefergebirge
73106 Leutenberg, Stadt Saalfeld-Rudolstadt
73067 Probstzella Saalfeld-Rudolstadt 735005 Schiefergebirge
73077 Saalfeld/Saale, Stadt Saalfeld-Rudolstadt
73111 Unterwellenborn Saalfeld-Rudolstadt
Wahlkreis 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III
71102 Am Ettersberg, Stadt Weimarer Land
71003 Bad Berka, Stadt Weimarer Land
71005 Ballstedt Weimarer Land
71008 Blankenhain, Stadt Weimarer Land
71009 Buchfart Weimarer Land 715008 Mellingen
71013 Döbritschen Weimarer Land 715008 Mellingen
71017 Ettersburg Weimarer Land
71019 Frankendorf Weimarer Land 715008 Mellingen
71103 Grammetal Weimarer Land
71025 Großschwabhausen Weimarer Land 715008 Mellingen
71027 Hammerstedt Weimarer Land 715008 Mellingen
71031 Hetschburg Weimarer Land 715008 Mellingen
71032 Hohenfelden Weimarer Land 715007 Kranichfeld
71037 Kapellendorf Weimarer Land 715008 Mellingen
71038 Kiliansroda Weimarer Land 715008 Mellingen
71042 Kleinschwabhausen Weimarer Land 715008 Mellingen
71043 Klettbach Weimarer Land 715007 Kranichfeld
71046 Kranichfeld, Stadt Weimarer Land 715007 Kranichfeld
71049 Lehnstedt Weimarer Land 715008 Mellingen
71053 Magdala, Stadt Weimarer Land 715008 Mellingen
71055 Mechelroda Weimarer Land 715008 Mellingen
71056 Mellingen Weimarer Land 715008 Mellingen
71059 Nauendorf Weimarer Land 715007 Kranichfeld
71061 Neumark, Stadt Weimarer Land
71071 Oettern Weimarer Land 715008 Mellingen
71079 Rittersdorf Weimarer Land 715007 Kranichfeld
71087 Tonndorf Weimarer Land 715007 Kranichfeld
71089 Umpferstedt Weimarer Land 715008 Mellingen
71093 Vollersroda Weimarer Land 715008 Mellingen
71095 Wiegendorf Weimarer Land 715008 Mellingen
73109 Uhlstädt-Kirchhasel Saalfeld-Rudolstadt
Wahlkreis 31 Weimar I/Weimarer Land II
55000 Weimar I Weimar, Stadt
Schöndorf, Süßenborn, Tiefurt/Dürrenbacher Hütte
71001 Apolda, Stadt Weimarer Land
71004 Bad Sulza, Stadt Weimarer Land
71015 Eberstedt Weimarer Land
71022 Großheringen Weimarer Land
71101 Ilmtal-Weinstraße Weimarer Land
71064 Niedertrebra Weimarer Land
71069 Obertrebra Weimarer Land
71077 Rannstedt Weimarer Land
71083 Schmiedehausen Weimarer Land
Wahlkreis 32 Weimar II
55000 Weimar II Weimar, Stadt
Ettersberg-Siedlung, Gaberndorf, Gelmeroda, Innenstadt, Legefeld/Holzdorf, Niedergrunstedt, Nördliche Innenstadt, Nordstadt, Oberweimar/Ehringsdorf, Possendorf, Südstadt, Südweststadt, Taubach, Tröbsdorf, Weimar-Nord, Weimar-West
Wahlkreis 33 Saale-Orla-Kreis I
75062 Bad Lobenstein, Stadt Saale-Orla-Kreis
75014 Dittersdorf Saale-Orla-Kreis 755004 Seenplatte
75131 Gefell, Stadt Saale-Orla-Kreis
75033 Görkwitz Saale-Orla-Kreis 755004 Seenplatte
75034 Göschitz Saale-Orla-Kreis 755004 Seenplatte
75046 Hirschberg, Stadt Saale-Orla-Kreis
75048 Kirschkau Saale-Orla-Kreis 755004 Seenplatte
75063 Löhma Saale-Orla-Kreis 755004 Seenplatte
75068 Moßbach Saale-Orla-Kreis 755004 Seenplatte
75072 Neundorf (bei Schleiz) Saale-Orla-Kreis 755004 Seenplatte
75076 Oettersdorf Saale-Orla-Kreis 755004 Seenplatte
75083 Plothen Saale-Orla-Kreis 755004 Seenplatte
75084 Pörmitz Saale-Orla-Kreis 755004 Seenplatte
75134 Remptendorf Saale-Orla-Kreis
75136 Rosenthal am Rennsteig Saale-Orla-Kreis
75135 Saalburg-Ebersdorf, Stadt Saale-Orla-Kreis
75098 Schleiz, Stadt Saale-Orla-Kreis
75132 Tanna, Stadt Saale-Orla-Kreis
75109 Tegau Saale-Orla-Kreis 755004 Seenplatte
75119 Volkmannsdorf Saale-Orla-Kreis 755004 Seenplatte
75133 Wurzbach, Stadt Saale-Orla-Kreis
Wahlkreis 34 Saale-Orla-Kreis II
75006 Bodelwitz Saale-Orla-Kreis 755005 Oppurg
75016 Döbritz Saale-Orla-Kreis 755005 Oppurg
75019 Dreitzsch Saale-Orla-Kreis 755011 Triptis
75023 Eßbach Saale-Orla-Kreis 755013 Ranis-Ziegenrück
75029 Geroda Saale-Orla-Kreis 755011 Triptis
75031 Gertewitz Saale-Orla-Kreis 755005 Oppurg
75035 Gössitz Saale-Orla-Kreis 755013 Ranis-Ziegenrück
75039 Grobengereuth Saale-Orla-Kreis 755005 Oppurg
75047 Keila Saale-Orla-Kreis 755013 Ranis-Ziegenrück
75051 Kospoda Saale-Orla-Kreis
75129 Krölpa Saale-Orla-Kreis 755013 Ranis-Ziegenrück
75054 Langenorla Saale-Orla-Kreis 755005 Oppurg
75056 Lausnitz b. Neustadt an der Orla Saale-Orla-Kreis 755005 Oppurg
75057 Lemnitz Saale-Orla-Kreis 755011 Triptis
75065 Miesitz Saale-Orla-Kreis 755011 Triptis
75066 Mittelpöllnitz Saale-Orla-Kreis 755011 Triptis
75069 Moxa Saale-Orla-Kreis 755013 Ranis-Ziegenrück
75073 Neustadt an der Orla, Stadt Saale-Orla-Kreis
75074 Nimritz Saale-Orla-Kreis 755005 Oppurg
75075 Oberoppurg Saale-Orla-Kreis 755005 Oppurg
75077 Oppurg Saale-Orla-Kreis 755005 Oppurg
75079 Paska Saale-Orla-Kreis 755013 Ranis-Ziegenrück
75081 Peuschen Saale-Orla-Kreis 755013 Ranis-Ziegenrück
75085 Pößneck, Stadt Saale-Orla-Kreis
75087 Quaschwitz Saale-Orla-Kreis 755005 Oppurg
75088 Ranis, Stadt Saale-Orla-Kreis 755013 Ranis-Ziegenrück
75093 Rosendorf Saale-Orla-Kreis 755011 Triptis
75099 Schmieritz Saale-Orla-Kreis 755011 Triptis
75101 Schmorda Saale-Orla-Kreis 755013 Ranis-Ziegenrück
75102 Schöndorf Saale-Orla-Kreis 755013 Ranis-Ziegenrück
75103 Seisla Saale-Orla-Kreis 755013 Ranis-Ziegenrück
75105 Solkwitz Saale-Orla-Kreis 755005 Oppurg
75114 Tömmelsdorf Saale-Orla-Kreis 755011 Triptis
75116 Triptis, Stadt Saale-Orla-Kreis 755011 Triptis
75121 Weira Saale-Orla-Kreis 755005 Oppurg
75124 Wernburg Saale-Orla-Kreis 755005 Oppurg
75125 Wilhelmsdorf Saale-Orla-Kreis 755013 Ranis-Ziegenrück
75127 Ziegenrück, Stadt Saale-Orla-Kreis 755013 Ranis-Ziegenrück
Wahlkreis 35 Saale-Holzland-Kreis I
74002 Altenberga Saale-Holzland-Kreis 745011 Südliches Saaletal
74004 Bibra Saale-Holzland-Kreis 745011 Südliches Saaletal
74007 Bremsnitz Saale-Holzland-Kreis 745007 Hügelland/Täler
74008 Bucha Saale-Holzland-Kreis 745011 Südliches Saaletal
74016 Eichenberg Saale-Holzland-Kreis 745011 Südliches Saaletal
74017 Eineborn Saale-Holzland-Kreis 745007 Hügelland/Täler
74021 Freienorla Saale-Holzland-Kreis 745011 Südliches Saaletal
74022 Geisenhain Saale-Holzland-Kreis 745007 Hügelland/Täler
74024 Gneus Saale-Holzland-Kreis 745007 Hügelland/Täler
74029 Großbockedra Saale-Holzland-Kreis 745007 Hügelland/Täler
74031 Großeutersdorf Saale-Holzland-Kreis 745011 Südliches Saaletal
74033 Großpürschütz Saale-Holzland-Kreis 745011 Südliches Saaletal
74034 Gumperda Saale-Holzland-Kreis 745011 Südliches Saaletal
74041 Hermsdorf, Stadt Saale-Holzland-Kreis 745014 Hermsdorf
74042 Hummelshain Saale-Holzland-Kreis 745011 Südliches Saaletal
74044 Kahla, Stadt Saale-Holzland-Kreis
74045 Karlsdorf Saale-Holzland-Kreis 745007 Hügelland/Täler
74046 Kleinbockedra Saale-Holzland-Kreis 745007 Hügelland/Täler
74047 Kleinebersdorf Saale-Holzland-Kreis 745007 Hügelland/Täler
74048 Kleineutersdorf Saale-Holzland-Kreis 745011 Südliches Saaletal
74049 Laasdorf Saale-Holzland-Kreis 745011 Südliches Saaletal
74052 Lindig Saale-Holzland-Kreis 745011 Südliches Saaletal
74053 Lippersdorf-Erdmannsdorf Saale-Holzland-Kreis 745007 Hügelland/Täler
74056 Meusebach Saale-Holzland-Kreis 745007 Hügelland/Täler
74057 Milda Saale-Holzland-Kreis 745011 Südliches Saaletal
74058 Möckern Saale-Holzland-Kreis
74059 Mörsdorf Saale-Holzland-Kreis 745014 Hermsdorf
74064 Oberbodnitz Saale-Holzland-Kreis 745007 Hügelland/Täler
74065 Orlamünde, Stadt Saale-Holzland-Kreis 745011 Südliches Saaletal
74066 Ottendorf Saale-Holzland-Kreis 745007 Hügelland/Täler
74071 Rattelsdorf Saale-Holzland-Kreis 745007 Hügelland/Täler
74074 Rausdorf Saale-Holzland-Kreis 745007 Hügelland/Täler
74075 Reichenbach Saale-Holzland-Kreis 745014 Hermsdorf
74076 Reinstädt Saale-Holzland-Kreis 745011 Südliches Saaletal
74077 Renthendorf Saale-Holzland-Kreis 745007 Hügelland/Täler
74079 Rothenstein Saale-Holzland-Kreis 745011 Südliches Saaletal
74081 Ruttersdorf-Lotschen Saale-Holzland-Kreis
74084 Schleifreisen Saale-Holzland-Kreis 745014 Hermsdorf
74087 Schöps Saale-Holzland-Kreis 745011 Südliches Saaletal
74089 Seitenroda Saale-Holzland-Kreis 745011 Südliches Saaletal
74093 St.Gangloff Saale-Holzland-Kreis 745014 Hermsdorf
74094 Stadtroda, Stadt Saale-Holzland-Kreis
74095 Sulza Saale-Holzland-Kreis 745011 Südliches Saaletal
74097 Tautendorf Saale-Holzland-Kreis 745007 Hügelland/Täler
74101 Tissa Saale-Holzland-Kreis 745007 Hügelland/Täler
74103 Tröbnitz Saale-Holzland-Kreis 745007 Hügelland/Täler
74102 Trockenborn-Wolfersdorf Saale-Holzland-Kreis 745007 Hügelland/Täler
74104 Unterbodnitz Saale-Holzland-Kreis 745007 Hügelland/Täler
74107 Waltersdorf Saale-Holzland-Kreis 745007 Hügelland/Täler
74108 Weißbach Saale-Holzland-Kreis 745007 Hügelland/Täler
74114 Zöllnitz Saale-Holzland-Kreis 745011 Südliches Saaletal
Wahlkreis 36 Saale-Holzland-Kreis II
74001 Albersdorf Saale-Holzland-Kreis
74003 Bad Klosterlausnitz Saale-Holzland-Kreis
74005 Bobeck Saale-Holzland-Kreis
74009 Bürgel, Stadt Saale-Holzland-Kreis
74012 Crossen an der Elster Saale-Holzland-Kreis 745005 Heideland-Elstertal- Schkölen
74011 Dornburg-Camburg, Stadt Saale-Holzland-Kreis 745015 Dornburg-Camburg
74018 Eisenberg, Stadt Saale-Holzland-Kreis
74019 Frauenprießnitz Saale-Holzland-Kreis 745015 Dornburg-Camburg
74026 Golmsdorf Saale-Holzland-Kreis 745015 Dornburg-Camburg
74025 Gösen Saale-Holzland-Kreis
74028 Graitschen b. Bürgel Saale-Holzland-Kreis
74032 Großlöbichau Saale-Holzland-Kreis 745015 Dornburg-Camburg
74036 Hainichen Saale-Holzland-Kreis 745015 Dornburg-Camburg
74037 Hainspitz Saale-Holzland-Kreis
74038 Hartmannsdorf Saale-Holzland-Kreis 745005 Heideland-Elstertal- Schkölen
74039 Heideland Saale-Holzland-Kreis 745005 Heideland-Elstertal- Schkölen
74043 Jenalöbnitz Saale-Holzland-Kreis 745015 Dornburg-Camburg
74051 Lehesten Saale-Holzland-Kreis 745015 Dornburg-Camburg
74054 Löberschütz Saale-Holzland-Kreis 745015 Dornburg-Camburg
74055 Mertendorf Saale-Holzland-Kreis
74061 Nausnitz Saale-Holzland-Kreis
74063 Neuengönna Saale-Holzland-Kreis 745015 Dornburg-Camburg
74067 Petersberg Saale-Holzland-Kreis
74068 Poxdorf Saale-Holzland-Kreis
74072 Rauda Saale-Holzland-Kreis 745005 Heideland-Elstertal- Schkölen
74073 Rauschwitz Saale-Holzland-Kreis
74082 Scheiditz Saale-Holzland-Kreis
74116 Schkölen, Stadt Saale-Holzland-Kreis 745005 Heideland-Elstertal- Schkölen
74085 Schlöben Saale-Holzland-Kreis
74086 Schöngleina Saale-Holzland-Kreis
74091 Serba Saale-Holzland-Kreis
74092 Silbitz Saale-Holzland-Kreis 745005 Heideland-Elstertal- Schkölen
74096 Tautenburg Saale-Holzland-Kreis 745015 Dornburg-Camburg
74098 Tautenhain Saale-Holzland-Kreis
74099 Thierschneck Saale-Holzland-Kreis 745015 Dornburg-Camburg
74105 Waldeck Saale-Holzland-Kreis
74106 Walpernhain Saale-Holzland-Kreis 745005 Heideland-Elstertal- Schkölen
74109 Weißenborn Saale-Holzland-Kreis
74112 Wichmar Saale-Holzland-Kreis 745015 Dornburg-Camburg
74113 Zimmern Saale-Holzland-Kreis 745015 Dornburg-Camburg
Wahlkreis 37 Jena I
53000 Ammerbach, Burgau, Closewitz, Cospeda, Göschwitz, Isserstedt, Jena-Nord, Jena- Süd, Jena-West, Jena-Zentrum, Krippendorf, Leutra, Lichtenhain, Lützeroda, Maua, Münchenroda/Remderoda, Vierzehnheiligen, Winzerla Jena, Stadt
Wahlkreis 38 Jena II
53000 Drackendorf, Ilmnitz, Jenaprießnitz/ Wogau, Kernberge, Kunitz/Laasan, Lobeda- Altstadt, Löbstedt, Neulobeda, Wenigenjena, Wöllnitz, Ziegenhain, Zwätzen Jena, Stadt
Wahlkreis 39 Greiz I
76092 Auma-Weidatal, Stadt Greiz
76003 Bad Köstritz, Stadt Greiz
76007 Bocka Greiz 765006 Münchenbernsdorf
76012 Caaschwitz Greiz
76014 Crimla Greiz
76088 Harth-Pöllnitz Greiz
76026 Hartmannsdorf Greiz
76029 Hohenleuben, Stadt Greiz
76033 Hundhaupten Greiz 765006 Münchenbernsdorf
76089 Kraftsdorf Greiz
76038 Kühdorf Greiz
76039 Langenwetzendorf Greiz
76041 Langenwolschendorf Greiz
76042 Lederhose Greiz 765006 Münchenbernsdorf
76044 Lindenkreuz Greiz 765006 Münchenbernsdorf
76049 Münchenbernsdorf, Stadt Greiz 765006 Münchenbernsdorf
76064 Saara Greiz 765006 Münchenbernsdorf
76068 Schwarzbach Greiz 765006 Münchenbernsdorf
76079 Weida, Stadt Greiz
76081 Weißendorf Greiz
76086 Zedlitz Greiz 765006 Münchenbernsdorf
76087 Zeulenroda-Triebes, Stadt Greiz
Wahlkreis 40 Greiz II
76004 Berga/Elster, Stadt Greiz
76006 Bethenhausen Greiz 765008 Am Brahmetal
76008 Brahmenau Greiz 765008 Am Brahmetal
76009 Braunichswalde Greiz 765004 Wünschendorf/Elster
76017 Endschütz Greiz 765004 Wünschendorf/Elster
76019 Gauern Greiz 765004 Wünschendorf/Elster
76022 Greiz, Stadt Greiz
76023 Großenstein Greiz 765008 Am Brahmetal
76027 Hilbersdorf Greiz 765004 Wünschendorf/Elster
76028 Hirschfeld Greiz 765008 Am Brahmetal
76034 Kauern Greiz 765004 Wünschendorf/Elster
76036 Korbußen Greiz 765008 Am Brahmetal
76043 Linda b. Weida Greiz 765004 Wünschendorf/Elster
76093 Mohlsdorf-Teichwolframsdorf Greiz
76055 Paitzdorf Greiz 765004 Wünschendorf/Elster
76058 Pölzig Greiz 765008 Am Brahmetal
76059 Reichstädt Greiz 765008 Am Brahmetal
76061 Ronneburg, Stadt Greiz
76062 Rückersdorf Greiz 765004 Wünschendorf/Elster
76067 Schwaara Greiz 765008 Am Brahmetal
76069 Seelingstädt Greiz 765004 Wünschendorf/Elster
76074 Teichwitz Greiz 765004 Wünschendorf/Elster
76084 Wünschendorf/Elster Greiz 765004 Wünschendorf/Elster
Wahlkreis 41 Gera I
52000 Gera 1 Gera, Stadt
Aga, Cretzschwitz, Ernsee, Frankenthal, Hain, Hermsdorf, Milbitz, Roben, Röpsen, Rubitz, Scheubengrobsdorf, Söllmnitz, Thieschitz, Trebnitz, Windischenbernsdorf
Wahlkreis 42 Gera II
52000 Gera 2 Gera, Stadt
Alt-Taubenpreskeln, Dürrenebersdorf, Falka, Gera, Kaimberg, Langengrobsdorf, Lietzsch, Naulitz, Poris-Lengefeld, Thränitz, Weißig, Zeulsdorf, Zschippern
Wahlkreis 43 Altenburger Land I
77003 Dobitschen Altenburger Land
77008 Göhren Altenburger Land 775005 Rositz
77009 Göllnitz Altenburger Land 775005 Rositz
77012 Gößnitz, Stadt Altenburger Land
77016 Heukewalde Altenburger Land 775009 Oberes Sprottental
77017 Heyersdorf Altenburger Land
77018 Jonaswalde Altenburger Land 775009 Oberes Sprottental
77022 Kriebitzsch Altenburger Land 775005 Rositz
77026 Löbichau Altenburger Land 775009 Oberes Sprottental
77027 Lödla Altenburger Land 775005 Rositz
77028 Lucka, Stadt Altenburger Land
77031 Mehna Altenburger Land 775005 Rositz
77032 Meuselwitz, Stadt Altenburger Land
77034 Monstab Altenburger Land 775005 Rositz
77039 Ponitz Altenburger Land
77041 Posterstein Altenburger Land 775009 Oberes Sprottental
77042 Rositz Altenburger Land 775005 Rositz
77043 Schmölln, Stadt Altenburger Land
77044 Starkenberg Altenburger Land 775005 Rositz
77047 Thonhausen Altenburger Land 775009 Oberes Sprottental
77049 Vollmershain Altenburger Land 775009 Oberes Sprottental
Wahlkreis 44 Altenburger Land II
77001 Altenburg, Stadt Altenburger Land
77005 Fockendorf Altenburger Land 775004 Pleißenaue
77007 Gerstenberg Altenburger Land 775004 Pleißenaue
77011 Göpfersdorf Altenburger Land
77015 Haselbach Altenburger Land 775004 Pleißenaue
77023 Langenleuba-Niederhain Altenburger Land
77036 Nobitz Altenburger Land
77048 Treben Altenburger Land 775004 Pleißenaue
77052 Windischleuba Altenburger Land 775004 Pleißenaue
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