VersMedV
DE - Deutsches Bundesrecht

Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV)

VersMedV
Ausfertigungsdatum: 10.12.2008
Vollzitat:
"Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 12.12.2019 I 2652
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2009 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 30 Abs. 17 des Bundesversorgungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe i des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung:

§ 1 Zweck der Verordnung

Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes, für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes, die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung.

§ 2 Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“

Die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien sind in der Anlage zu dieser Verordnung
*)
als deren Bestandteil festgelegt. Die Anlage wird auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellt und fortentwickelt.
*)
Die Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.

§ 3 Beirat

(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein unabhängiger „Ärztlicher Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin“ (Beirat) gebildet, der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu allen versorgungsärztlichen Angelegenheiten berät und die Fortentwicklung der Anlage entsprechend dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft und versorgungsmedizinischer Erfordernisse vorbereitet.
(2) Der Beirat hat 17 Mitglieder, und zwar
1. acht versorgungsmedizinisch besonders qualifizierte Ärztinnen oder Ärzte,
2. eine Ärztin oder einen Arzt aus dem versorgungsärztlich-gutachtlichen Bereich der Bundeswehr,
3. acht wissenschaftlich besonders qualifizierte Ärztinnen oder Ärzte versorgungsmedizinisch relevanter Fachgebiete.
(3) Zu den Beratungen des Beirats können externe ärztliche Sachverständige sowie sachkundige ärztliche Vertreter von Behindertenverbänden hinzugezogen werden. Es können Arbeitsgruppen gebildet werden.
(4) Die Mitglieder des Beirats werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Dauer von vier Jahren berufen. Wiederwahl ist möglich. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist berechtigt, Beiratsmitglieder jederzeit ohne Angabe von Gründen abzuberufen. Ein Beiratsmitglied kann jederzeit seine Abberufung beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben. Nach Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt eine Neuberufung für den restlichen Zeitraum der Berufungsperiode. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung und bestimmt durch Wahl aus seiner Mitte den Vorsitz und die Stellvertretung. Die Geschäftsführung des Beirats liegt beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, welches zu den Sitzungen einlädt und im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied die Tagesordnung festlegt.
(5) Die Beratungen des Beirats sind nicht öffentlich. Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein persönliches Ehrenamt, das keine Vertretung zulässt. Die Mitglieder des Beirats unterliegen keinerlei Weisungen, üben ihre Tätigkeit unabhängig und unparteilich aus und sind nur ihrem Gewissen verantwortlich. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; dies gilt auch für die in Absatz 3 genannten Personen.
(6) Die Verbände von Menschen mit Behinderungen und Berechtigten nach dem sozialen Entschädigungsrecht auf Bundesebene erhalten ein Mitberatungsrecht im Beirat. Der Deutsche Behindertenrat benennt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales hierzu zwei sachverständige Personen für den Zeitraum der Berufungsperiode des Beirats. Er berücksichtigt dabei die Anliegen von Verbänden, die die Belange von Berechtigten nach dem sozialen Entschädigungsrecht vertreten, auch soweit sie nicht Mitglieder des Deutschen Behindertenrates sind. Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Geschäftsordnung des Beirats gilt auch für die vom Deutschen Behindertenrat benannten Personen.

§ 4 Beschlüsse

Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit der nach § 3 Absatz 2 berufenen Mitglieder gefasst.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 57 vom 15. Dezember 2008,
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Inhaltsverzeichnis
   
Teil A: Allgemeine Grundsätze
   
1.Schädigungsfolgen8
2.Grad der Schädigungsfolgen (GdS), Grad der Behinderung (GdB)8
3.Gesamt-GdS10
4.Hilflosigkeit11
5.Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen12
6.Blindheit und hochgradige Sehbehinderung14
7.Wesentliche Änderung der Verhältnisse15
   
   
Teil B: GdS-Tabelle
   
1.Allgemeine Hinweise zur GdS-Tabelle18
2.Kopf und Gesicht18
3.Nervensystem und Psyche20
4.Sehorgan29
5.Hör- und Gleichgewichtsorgan33
6.Nase38
7.Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwege38
8.Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen43
9.Herz und Kreislauf46
10.Verdauungsorgane52
11.Brüche (Hernien)62
12.Harnorgane63
13.Männliche Geschlechtsorgane68
14.Weibliche Geschlechtsorgane70
15.Stoffwechsel, innere Sekretion73
16.Blut, blutbildende Organe, Immunsystem76
17.Haut81
18.Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten85
   
   
Teil C: Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht
   
1.Grundsätze zur Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht 
2.Tatsachen für die Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs 
3.Ursächlicher Zusammenhang 
4.Kann-Versorgung 
5.Anerkennung der Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung und Anerkennung der Schädigungsfolge im Sinne der Verschlimmerung 
6.Bestimmung des Grades der Schädigungsfolgen 
7.Folgeschaden 
8.Folgen von medizinischen Maßnahmen 
9.Absichtlich herbeigeführte Gesundheitsstörungen 
10.Ursächlicher Zusammenhang zwischen Schädigungsfolge und Tod 
13.Voraussetzungen für die Pflegezulage, Pflegezulagestufen111
   
   
Teil D: Merkzeichen
   
1.Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G)114
2.Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B)115
3.(aufgehoben)115
4.Gehörlosigkeit (Merkzeichen Gl)116
Teil A: Allgemeine Grundsätze
Vorbemerkung:
Wenn mit dem Grad der Behinderung und dem Grad der Schädigungsfolgen das Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemeint ist, wird einheitlich die Abkürzung GdS benutzt.
1. Schädigungsfolgen
a) Als Schädigungsfolge wird im sozialen Entschädigungsrecht jede Gesundheitsstörung bezeichnet, die in ursächlichem Zusammenhang mit einer Schädigung steht, die nach dem entsprechenden Gesetz zu berücksichtigen ist.
b) Die Auswirkungen der Schädigungsfolge werden mit dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bemessen.
c) Zu den Schädigungsfolgen gehören auch Abweichungen vom Gesundheitszustand, die keinen GdS bedingen (z. B. funktionell bedeutungslose Narben, Verlust von Zähnen).
2. Grad der Schädigungsfolgen (GdS), Grad der Behinderung (GdB)
a) GdS und GdB werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der GdS nur auf die Schädigungsfolgen (also kausal) und der GdB auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache (also final) bezogen ist. Beide Begriffe haben die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt. GdS und GdB sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens.
b) Aus dem GdB und aus dem GdS ist nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit zu schließen. GdB und GdS sind grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen, es sei denn, dass bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht ein besonderes berufliches Betroffensein berücksichtigt werden muss.
c) GdB und GdS setzen stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus. Dies ist insbesondere bei Kindern und alten Menschen zu beachten. Physiologische Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB und GdS nicht zu berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, d. h. für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind. Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, d. h. Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB und GdS zu berücksichtigen, auch dann, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als „Alterskrankheiten" (z. B. „Altersdiabetes", „Altersstar") bezeichnet werden.
d) Die in der GdS-Tabelle aufgeführten Werte sind aus langer Erfahrung gewonnen und stellen altersunabhängige (auch trainingsunabhängige) Mittelwerte dar. Je nach Einzelfall kann von den Tabellenwerten mit einer die besonderen Gegebenheiten darstellenden Begründung abgewichen werden.
e) Da der GdS seiner Natur nach nur annähernd bestimmt werden kann, sind beim GdS nur Zehnerwerte anzugeben. Dabei sollen im Allgemeinen die folgenden Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden: Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz- Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf. Die sehr wenigen in der GdS-Tabelle noch enthaltenen Fünfergrade sind alle auf ganz eng umschriebene Gesundheitsstörungen bezogen, die selten allein und sehr selten genau in dieser Form und Ausprägung vorliegen.
f) Der GdS setzt eine nicht nur vorübergehende und damit eine über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten sich erstreckende Gesundheitsstörung voraus. Dementsprechend ist bei abklingenden Gesundheitsstörungen der Wert festzusetzen, der dem über sechs Monate hinaus verbliebenen - oder voraussichtlich verbleibenden - Schaden entspricht. Schwankungen im Gesundheitszustand bei längerem Leidensverlauf ist mit einem Durchschnittswert Rechnung zu tragen. Dies bedeutet: Wenn bei einem Leiden der Verlauf durch sich wiederholende Besserungen und Verschlechterungen des Gesundheitszustandes geprägt ist (Beispiele: chronische Bronchitis, Hautkrankheiten, Anfallsleiden), können die zeitweiligen Verschlechterungen - aufgrund der anhaltenden Auswirkungen auf die gesamte Lebensführung - nicht als vorübergehende Gesundheitsstörungen betrachtet werden. Dementsprechend muss in solchen Fällen bei der GdB- und GdS-Beurteilung von dem „durchschnittlichen" Ausmaß der Beeinträchtigung ausgegangen werden.
g) Stirbt ein Antragsteller oder eine Antragstellerin innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt einer Gesundheitsstörung, so ist für diese Gesundheitsstörung der GdS anzusetzen, der nach ärztlicher Erfahrung nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Gesundheitsstörung zu erwarten gewesen wäre. Fallen Eintritt der Gesundheitsstörung und Tod jedoch zusammen, kann ein GdS nicht angenommen werden. Eintritt der Gesundheitsstörung und Tod fallen nicht nur zusammen, wenn beide Ereignisse im selben Augenblick eintreten. Dies ist vielmehr auch dann der Fall, wenn die Gesundheitsstörung in so rascher Entwicklung zum Tode führt, dass der Eintritt der Gesundheitsstörung und des Todes einen untrennbaren Vorgang darstellen.
h) Gesundheitsstörungen, die erst in der Zukunft zu erwarten sind, sind beim GdS nicht zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit des Abwartens einer Heilungsbewährung stellt eine andere Situation dar; während der Zeit dieser Heilungsbewährung ist ein höherer GdS gerechtfertigt, als er sich aus dem festgestellten Schaden ergibt.
i) Bei der Beurteilung des GdS sind auch seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu beachten. Die in der GdS-Tabelle niedergelegten Sätze berücksichtigen bereits die üblichen seelischen Begleiterscheinungen (z. B. bei Entstellung des Gesichts, Verlust der weiblichen Brust). Sind die seelischen Begleiterscheinungen erheblich höher als aufgrund der organischen Veränderungen zu erwarten wäre, so ist ein höherer GdS gerechtfertigt. Vergleichsmaßstab ist nicht der behinderte Mensch, der überhaupt nicht oder kaum unter seinem Körperschaden leidet, sondern die allgemeine ärztliche Erfahrung hinsichtlich der regelhaften Auswirkungen. Außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen sind anzunehmen, wenn anhaltende psychoreaktive Störungen in einer solchen Ausprägung vorliegen, dass eine spezielle ärztliche Behandlung dieser Störungen - z. B. eine Psychotherapie - erforderlich ist.
j) Ähnliches gilt für die Berücksichtigung von Schmerzen. Die in der GdS-Tabelle angegebenen Werte schließen die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände. Ist nach Ort und Ausmaß der pathologischen Veränderungen eine über das übliche Maß hinausgehende Schmerzhaftigkeit nachgewiesen, die eine ärztliche Behandlung erfordert, können höhere Werte angesetzt werden. Das kommt zum Beispiel bei Kausalgien und bei stark ausgeprägten Stumpfbeschwerden nach Amputationen (Stumpfnervenschmerzen, Phantomschmerzen) in Betracht. Ein Phantomgefühl allein bedingt keinen GdS.
3. Gesamt-GdS
a) Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so sind zwar Einzel-GdS anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdS durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdS ungeeignet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
b) Bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen sind unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen Vergleiche mit Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in der Tabelle feste GdS-Werte angegeben sind.
c) Bei der Beurteilung des Gesamt-GdS ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdS bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdS 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden.
d) Um die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander beurteilen zu können, muss aus der ärztlichen Gesamtschau heraus beachtet werden, dass die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander unterschiedlich sein können:
aa) Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen.
bb) Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken. Dies ist vor allem der Fall, wenn Funktionsbeeinträchtigungen an paarigen Gliedmaßen oder Organen - also z. B. an beiden Armen oder beiden Beinen oder beiden Nieren oder beiden Augen - vorliegen.
cc) Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden.
dd) Die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung werden durch eine hinzutretende Gesundheitsstörung nicht verstärkt.
ee) Von Ausnahmefällen (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen, führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdS von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdS von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.
4. Hilflosigkeit
a) Für die Gewährung einer Pflegezulage im sozialen Entschädigungsrecht ist Grundvoraussetzung, dass Beschädigte (infolge der Schädigung) „hilflos" sind.
b) Hilflos sind diejenigen, die infolge von Gesundheitsstörungen - nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB I X) und dem Einkommensteuergesetz „nicht nur vorübergehend" - für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
c) Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft. Außerdem sind notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeiten zur Kommunikation zu berücksichtigen. Hilflosigkeit liegt im oben genannten Sinne auch dann vor, wenn ein psychisch oder geistig behinderter Mensch zwar bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens der Hilfe nicht unmittelbar bedarf, er diese Verrichtungen aber infolge einer Antriebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vornähme. Die ständige Bereitschaft ist z. B. anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist.
d) Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen muss erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche Verrichtungen, die häufig und regelmäßig wiederkehren, benötigt wird. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf wiederholt vorgenommen werden, genügen nicht (z. B. Hilfe beim Anziehen einzelner Bekleidungsstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr, einfache Wund- oder Heilbehandlung, Hilfe bei Heimdialyse ohne Notwendigkeit weiterer Hilfeleistung). Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (z. B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung) müssen außer Betracht bleiben.
e) Bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund ihrer Art und besonderen Auswirkungen regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem Umfang erfordern, kann im Allgemeinen ohne nähere Prüfung angenommen werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt sind. Dies gilt stets
aa) bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung,
bb) Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig - auch innerhalb des Wohnraums - die Benutzung eines Rollstuhls erfordern,
f) in der Regel auch
aa) bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen allein einen GdS von 100 bedingen,
bb) Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits. (Als Verlust einer Gliedmaße gilt der Verlust mindestens der ganzen Hand oder des ganzen Fußes).
g) Führt eine Behinderung zu dauerndem Krankenlager, so sind stets auch die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt. Dauerndes Krankenlager setzt nicht voraus, dass der behinderte Mensch das Bett überhaupt nicht verlassen kann.
h) Stirbt ein behinderter Mensch innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt einer Gesundheitsstörung, so ist die Frage der Hilflosigkeit analog Nummer 2 Buchstabe g zu beurteilen.
5. Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen
a) Bei der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen sind nicht nur die bei der Hilflosigkeit genannten „Verrichtungen" zu beachten. Auch die Anleitung zu diesen „Verrichtungen", die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung (z. B. durch Anleitung im Gebrauch der Gliedmaßen oder durch Hilfen zum Erfassen der Umwelt und zum Erlernen der Sprache) sowie die notwendige Überwachung gehören zu den Hilfeleistungen, die für die Frage der Hilflosigkeit von Bedeutung sind.
b) Stets ist nur der Teil der Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen, der wegen der Behinderung den Umfang der Hilfsbedürftigkeit eines gesunden gleichaltrigen Kindes überschreitet. Der Umfang der wegen der Behinderungen notwendigen zusätzlichen Hilfeleistungen muss erheblich sein. Bereits im ersten Lebensjahr können infolge der Behinderung Hilfeleistungen in solchem Umfang erforderlich sein, dass dadurch die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt sind.
c) Die Besonderheiten des Kindesalters führen dazu, dass zwischen dem Ausmaß der Behinderung und dem Umfang der wegen der Behinderung erforderlichen Hilfeleistungen nicht immer eine Korrelation besteht, so dass - anders als bei Erwachsenen - auch schon bei niedrigerem GdS Hilflosigkeit vorliegen kann.
d) Bei angeborenen oder im Kindesalter aufgetretenen Behinderungen ist im Einzelnen folgendes zu beachten:
aa) Bei geistiger Behinderung kommt häufig auch bei einem GdS unter 100 - und dann in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres - Hilflosigkeit in Betracht, insbesondere wenn das Kind wegen gestörten Verhaltens ständiger Überwachung bedarf. Hilflosigkeit kann auch schon im Säuglingsalter angenommen werden, z. B. durch Nachweis eines schweren Hirnschadens.
bb) Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen, die für sich allein einen GdS von mindestens 50 bedingen, und bei anderen gleich schweren, im Kindesalter beginnenden Verhaltens- und emotionalen Störungen mit lang andauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten ist regelhaft Hilflosigkeit bis zum 18. Lebensjahr anzunehmen.
cc) Bei hirnorganischen Anfallsleiden ist häufiger als bei Erwachsenen auch bei einem GdS unter 100 unter Berücksichtigung der Anfallsart, Anfallsfrequenz und eventueller Verhaltensauffälligkeiten die Annahme von Hilflosigkeit gerechtfertigt.
dd) Bei sehbehinderten Kindern und Jugendlichen mit Einschränkungen des Sehvermögens, die für sich allein einen GdS von wenigstens 80 bedingen, ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Hilflosigkeit anzunehmen.
ee) Bei Taubheit und an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit ist Hilflosigkeit ab Beginn der Frühförderung und dann - insbesondere wegen des in dieser Zeit erhöhten Kommunikationsbedarfs - in der Regel bis zur Beendigung der Ausbildung anzunehmen. Zur Ausbildung zählen in diesem Zusammenhang: der Schul-, Fachschul- und Hochschulbesuch, eine berufliche Erstausbildung und Weiterbildung sowie vergleichbare Maßnahmen der beruflichen Bildung.
ff) Bei Lippen-Kiefer-Gaumenspalte und kompletter Gaumensegelspalte ist bis zum Abschluss der Erstbehandlung (in der Regel ein Jahr nach der Operation) Hilflosigkeit anzunehmen. Die Kinder benötigen während dieser Zeit in hohem Maße Hilfeleistungen, die weit über diejenigen eines gesunden gleichaltrigen Kindes hinausgehen, vor allem bei der Nahrungsaufnahme (gestörte Atmung, Gefahr des Verschluckens), bei der Reinigung der Mundhöhle und des Nasen-Rachenraumes, beim Spracherwerb sowie bei der Überwachung beim Spielen.
gg) Beim Bronchialasthma schweren Grades ist Hilflosigkeit in der Regel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres anzunehmen.
hh) Bei angeborenen oder in der Kindheit erworbenen Herzschäden ist bei einer schweren Leistungsbeeinträchtigung entsprechend den in Teil B Nummer 9.1.1 angegebenen Gruppen 3 und 4 Hilflosigkeit anzunehmen, und zwar bis zu einer Besserung der Leistungsfähigkeit (z. B. durch Operation), längstens bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.
ii) Bei Behandlung mit künstlicher Niere ist Hilflosigkeit bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres anzunehmen. Bei einer Niereninsuffizienz, die für sich allein einen GdS von 100 bedingt, sind Hilfeleistungen in ähnlichem Umfang erforderlich, sodass auch hier bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres die Annahme von Hilflosigkeit begründet ist.
jj) Beim Diabetes mellitus ist Hilflosigkeit bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres anzunehmen.
kk) Bei Phenylketonurie ist Hilflosigkeit ab Diagnosestellung - in der Regel bis zum 14. Lebensjahr - anzunehmen. Über das 14. Lebensjahr hinaus kommt Hilflosigkeit in der Regel nur noch dann in Betracht, wenn gleichzeitig eine relevante Beeinträchtigung der geistigen Entwicklung vorliegt.
ll) Bei der Mukoviszidose ist bei der Notwendigkeit umfangreicher Betreuungsmaßnahmen - im Allgemeinen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres -Hilflosigkeit anzunehmen. Das ist immer der Fall bei Mukoviszidose, die für sich allein einen GdS von wenigstens 50 bedingt (siehe Teil B Nummer 15.5). Nach Vollendung des 16. Lebensjahres kommt Hilflosigkeit bei schweren und schwersten Einschränkungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Betracht.
mm) Bei malignen Erkrankungen (z. B. akute Leukämie) ist Hilflosigkeit für die Dauer der zytostatischen Intensiv-Therapie anzunehmen.
nn) Bei angeborenen, erworbenen oder therapieinduzierten schweren Immundefekten ist Hilflosigkeit für die Dauer des Immunmangels, der eine ständige Überwachung wegen der Infektionsgefahr erforderlich macht, anzunehmen.
oo) Bei der Hämophilie ist bei Notwendigkeit der Substitutionsbehandlung - und damit schon bei einer Restaktivität von antihämophilem Globulin von 5 % und darunter - stets bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, darüber hinaus häufig je nach Blutungsneigung (zwei oder mehr ausgeprägte Gelenkblutungen pro Jahr) und Reifegrad auch noch weitere Jahre, Hilflosigkeit anzunehmen.
pp) Bei der juvenilen chronischen Polyarthritis ist Hilflosigkeit anzunehmen, solange die Gelenksituation eine ständige Überwachung oder andauernd Hilfestellungen beim Gebrauch der betroffenen Gliedmaßen sowie Anleitungen zu Bewegungsübungen erfordert, in der Regel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. Bei der systemischen Verlaufsform (Still-Syndrom) und anderen systemischen Bindegewebskrankheiten (z.B. Lupus erythematodes, Sharp-Syndrom, Dermatomyositis) ist für die Dauer des aktiven Stadiums Hilflosigkeit anzunehmen.
qq) Bei der Osteogenesis imperfecta ist die Hilflosigkeit nicht nur von den Funktionseinschränkungen der Gliedmaßen sondern auch von der Häufigkeit der Knochenbrüche abhängig. In der Regel bedingen zwei oder mehr Knochenbrüche pro Jahr Hilflosigkeit. Hilflosigkeit aufgrund einer solchen Bruchneigung ist solange anzunehmen, bis ein Zeitraum von zwei Jahren ohne Auftreten von Knochenbrüchen abgelaufen ist, längstens jedoch bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.
rr) Bei klinisch gesicherter Typ-I-Allergie gegen schwer vermeidbare Allergene (z.B. bestimmte Nahrungsmittel), bei der aus dem bisherigen Verlauf auf die Gefahr lebensbedrohlicher anaphylaktischer Schocks zu schließen ist, ist Hilflosigkeit - in der Regel bis zum Ende des 12. Lebensjahres - anzunehmen.
ss) Bei der Zöliakie kommt Hilflosigkeit nur ausnahmsweise in Betracht. Der Umfang der notwendigen Hilfeleistungen bei der Zöliakie ist regelmäßig wesentlich geringer als etwa bei Kindern mit Phenylketonurie oder mit Diabetes mellitus.
e) Wenn bei Kindern und Jugendlichen Hilflosigkeit festgestellt worden ist, muss bei der Beurteilung der Frage einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse Folgendes beachtet werden: Die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit können nicht nur infolge einer Besserung der Gesundheitsstörungen entfallen, sondern auch dadurch, dass behinderte Jugendliche infolge des Reifungsprozesses - etwa nach Abschluss der Pubertät - ausreichend gelernt haben, die wegen der Behinderung erforderlichen Maßnahmen selbstständig und eigenverantwortlich durchzuführen, die vorher von Hilfspersonen geleistet oder überwacht werden mussten.
6. Blindheit und hochgradige Sehbehinderung
a) Blind ist ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind.
b) Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf 0,02 (1/50) oder weniger gleich zusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft bei folgenden Fallgruppen vor:
aa) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
bb) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
cc) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
dd) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
ee) bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist,
ff) bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt,
gg) bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht.
c) Blind ist auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen.
d) Für die Feststellung von Hilflosigkeit ist im Übrigen zu prüfen, ob eine hochgradige Sehbehinderung vorliegt. Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behindert ist ein Mensch, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,05 (1/20) beträgt oder wenn andere hinsichtlich des Schweregrades gleich zusetzende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen GdS von 100 bedingt und noch keine Blindheit vorliegt.
7. Wesentliche Änderung der Verhältnisse
a) Eine wesentliche Änderung im Ausmaß der Schädigungsfolgen oder der Behinderung liegt nur vor, wenn der veränderte Gesundheitszustand mehr als sechs Monate angehalten hat oder voraussichtlich anhalten wird und die Änderung des GdS wenigstens 10 beträgt. Eine wesentliche Änderung ist auch gegeben, wenn die entscheidenden Voraussetzungen für weitere Leistungen im sozialen Entschädigungsrecht (z.B. Pflegezulage) oder für Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen erfüllt werden oder entfallen sind.
b) Nach Ablauf der Heilungsbewährung ist auch bei gleichbleibenden Symptomen eine Neubewertung des GdS zulässig, weil der Ablauf der Heilungsbewährung eine wesentliche Änderung der Verhältnisse darstellt.
c) Bei Beurteilungen im sozialen Entschädigungsrecht ist bei einer Zunahme des Leidensumfangs zusätzlich zu prüfen, ob die Weiterentwicklung noch Folge einer Schädigung ist. Auch bei gleichbleibendem Erscheinungsbild kann eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse vorliegen, wenn sich die schädigungsbedingte Störung, die dem Erscheinungsbild zunächst zugrunde lag, gebessert oder ganz zurückgebildet hat, das Leidensbild jedoch aufgrund neuer Ursachen bestehen geblieben ist („Verschiebung der Wesensgrundlage").
Teil B: GdS-Tabelle
1. Allgemeine Hinweise zur GdS-Tabelle
a) Die nachstehend genannten GdS sind Anhaltswerte. Es ist unerlässlich, alle die Teilhabe beeinträchtigenden körperlichen, geistigen und seelischen Störungen im Einzelfall zu berücksichtigen. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung.
b) Bei Gesundheitsstörungen, die in der Tabelle nicht aufgeführt sind, ist der GdS in Analogie zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen zu beurteilen.
c) Eine Heilungsbewährung ist abzuwarten nach Transplantationen innerer Organe und nach der Behandlung von Krankheiten, bei denen dies in der Tabelle vorgegeben ist. Dazu gehören vor allen bösartige Geschwulstkrankheiten. Für die häufigsten und wichtigsten solcher Krankheiten sind im Folgenden Anhaltswerte für den GdS angegeben. Sie sind auf den Zustand nach operativer oder anderweitiger Beseitigung der Geschwulst bezogen. Der Zeitraum des Abwartens einer Heilungsbewährung beträgt in der Regel fünf Jahre; kürzere Zeiträume werden in der Tabelle vermerkt. Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt, an dem die Geschwulst durch Operation oder andere Primärtherapie als beseitigt angesehen werden kann; eine zusätzliche adjuvante Therapie hat keinen Einfluss auf den Beginn der Heilungsbewährung. Der aufgeführte GdS bezieht den regelhaft verbleibenden Organ- oder Gliedmaßenschaden ein. Außergewöhnliche Folgen oder Begleiterscheinungen der Behandlung - z.B. lang dauernde schwere Auswirkungen einer wiederholten Chemotherapie - sind zu berücksichtigen. Bei den im Folgenden nicht genannten malignen Geschwulstkrankheiten ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Bis zum Ablauf der Heilungsbewährung - in der Regel bis zum Ablauf des fünften Jahres nach der Geschwulstbeseitigung - ist in den Fällen, in denen der verbliebene Organ- oder Gliedmaßenschaden für sich allein keinen GdS von wenigstens 50 bedingt, im allgemeinen nach Geschwulstbeseitigung im Frühstadium ein GdS von 50 und nach Geschwulstbeseitigung in höheren Stadien ein GdS von 80 angemessen. Bedingen der verbliebene Körperschaden oder die Therapiefolgen einen GdS von 50 oder mehr, ist der bis zum Ablauf der Heilungsbewährung anzusetzende GdS entsprechend höher zu bewerten.
d) Ein Carcinoma in situ (Cis) rechtfertigt grundsätzlich kein Abwarten einer Heilungsbewährung. Ausgenommen hiervon sind das Carcinoma in situ der Harnblase und das Carcinoma in situ der Brustdrüse (intraduktales und lobuläres Carcinoma in situ), bei denen wegen klinischer Besonderheiten bei Vorliegen o. g. Voraussetzungen das Abwarten einer Heilungsbewährung begründet ist.
2. Kopf und Gesicht
2.1 Narben nach Warzenfortsatzaufmeißelung0
Einfache Schädelbrüche ohne Komplikationen im Heilverlauf0
   
Kleinere Knochenlücken, Substanzverluste (auch größere gedeckte) am knöchernen Schädel0-10
   
Schädelnarben am Hirnschädel mit erheblichem Verlust von Knochenmasse ohne Funktionsstörung des Gehirns (einschließlich entstellender Wirkung)30
Hierzu gehören insbesondere alle traumatisch entstandenen erheblichen (nicht gedeckten) Substanzverluste am Hirnschädel, die auch das innere Knochenblatt betreffen. 
   
Einfache Gesichtsentstellung 
 nur wenig störend10
 sonst20-30
   
Hochgradige Entstellung des Gesichts50
   
2.2 Sensibilitätsstörungen im Gesichtsbereich 
 leicht0-10
 ausgeprägt, den oralen Bereich einschließend20-30
   
Gesichtsneuralgien (z. B. Trigeminusneuralgie) 
 leicht (seltene, leichte Schmerzen)0-10
   
 mittelgradig 
 (häufigere, leichte bis mittelgradige Schmerzen, schon durch geringe Reize auslösbar)20-40
   
 schwer 
 (häufige, mehrmals im Monat auftretende starke Schmerzen bzw. Schmerzattacken)50-60
   
 besonders schwer 
 (starker Dauerschmerz oder Schmerzattacken mehrmals wöchentlich)70-80
   
2.3 Echte Migräne 
je nach Häufigkeit und Dauer der Anfälle und Ausprägung der Begleiterscheinungen. 
 leichte Verlaufsform 
 (Anfälle durchschnittlich einmal monatlich)0-10
   
 mittelgradige Verlaufsform 
 (häufigere Anfälle, jeweils einen oder mehrere Tage anhaltend)20-40
   
 schwere Verlaufsform 
 (lang andauernde Anfälle mit stark ausgeprägten Begleiterscheinungen, Anfallspausen von nur wenigen Tagen)50-60
   
2.4 Periphere Fazialisparese 
einseitig 
 kosmetisch nur wenig störende Restparese0-10
 ausgeprägtere Restparese oder Kontrakturen20-30
 komplette Lähmung oder ausgeprägte Kontraktur40
beidseitig komplette Lähmung50
3. Nervensystem und Psyche
3.1
Hirnschäden
a) Ein Hirnschaden ist nachgewiesen, wenn Symptome einer organischen Veränderung des Gehirns - nach Verletzung oder Krankheit nach dem Abklingen der akuten Phase - festgestellt worden sind. Wenn bei späteren Untersuchungen keine hirnorganischen Funktionsstörungen und Leistungsbeeinträchtigungen mehr zu erkennen sind beträgt der GdS dann - auch unter Einschluss geringer z. B. vegetativer Beschwerden - 20; nach offenen Hirnverletzungen nicht unter 30.
b) Bestimmend für die Beurteilung des GdS ist das Ausmaß der bleibenden Ausfallserscheinungen. Dabei sind der neurologische Befund, die Ausfallserscheinungen im psychischen Bereich unter Würdigung der prämorbiden Persönlichkeit und ggf. das Auftreten von zerebralen Anfällen zu beachten. Bei der Mannigfaltigkeit der Folgezustände von Hirnschädigungen kommt ein GdS zwischen 20 und 100 in Betracht.
c) Bei Kindern ist zu berücksichtigen, dass sich die Auswirkungen eines Hirnschadens abhängig vom Reifungsprozess sehr verschieden (Besserung oder Verschlechterung) entwickeln können, so dass in der Regel Nachprüfungen in Abständen von wenigen Jahren angezeigt sind.
d) Bei einem mit Ventil versorgten Hydrozephalus ist ein GdS von wenigstens 30 anzusetzen.
e) Nicht nur vorübergehende vegetative Störungen nach Gehirnerschütterung (reversible und morphologisch nicht nachweisbare Funktionsstörung des Gesamthirns) rechtfertigen im ersten Jahr nach dem Unfall einen GdS von 10 bis 20.
Bei der folgenden GdS-Tabelle der Hirnschäden soll die unter Nummer 3.1.1 genannte Gesamtbewertung im Vordergrund stehen. Die unter Nummer 3.1.2 angeführten isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndrome stellen eine ergänzende Hilfe zur Beurteilung dar.
3.1.1 Grundsätze der Gesamtbewertung von Hirnschäden 
   
Hirnschäden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung30-40
Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung50-60
Hirnschäden mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung70-100
   
3.1.2 Bewertung von Hirnschäden mit isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndromen 
   
(bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht auch zur Feststellung der Schwerstbeschädigtenzulage) 
   
Hirnschäden mit psychischen Störungen 
 leicht (im Alltag sich gering auswirkend)30-40
 mittelgradig (im Alltag sich deutlich auswirkend)50-60
 schwer70-100
   
Zentrale vegetative Störungen als Ausdruck eines Hirndauerschadens (z. B. Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus, der Vasomotorenregulation oder der Schweißregulation) 
   
 leicht30
  
 mittelgradig, auch mit vereinzelten synkopalen Anfällen40
 mit häufigeren Anfällen oder erheblichen Auswirkungen auf den Allgemeinzustand50
   
Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen (spino-) zerebellarer Ursache je nach dem Ausmaß der Störung der Ziel- und Feinmotorik einschließlich der Schwierigkeiten beim Gehen und Stehen 
(siehe hierzu auch bei Hör- und Gleichgewichtsorgan)30-100
   
Hirnschäden mit kognitiven Leistungsstörungen (z. B. Aphasie, Apraxie, Agnosie) 
 leicht (z. B. Restaphasie)30-40
 mittelgradig (z. B. Aphasie mit deutlicher bis sehr ausgeprägter Kommunikationsstörung)50-80
 schwer (z. B. globale Aphasie)90-100
   
Zerebral bedingte Teillähmungen und Lähmungen 
 leichte Restlähmungen und Tonusstörungen der Gliedmaßen30
   
 bei ausgeprägteren Teillähmungen und vollständigen Lähmungen ist der GdS aus Vergleichen mit dem GdS bei Gliedmaßenverlusten, peripheren Lähmungen und anderen Funktionseinbußen der Gliedmaßen abzuleiten. vollständige Lähmung von Arm und Bein (Hemiplegie)100
   
Parkinson-Syndrom 
 ein- oder beidseitig, geringe Störung der Bewegungsabläufe, keine Gleichgewichtsstörung, geringe Verlangsamung30-40
  
 deutliche Störung der Bewegungsabläufe, Gleichgewichtsstörungen, Unsicherheit beim Umdrehen, stärkere Verlangsamung50-70
   
 schwere Störung der Bewegungsabläufe bis zur Immobilität80-100
   
Andere extrapyramidale Syndrome - auch mit Hyperkinesen - sind analog nach Art und Umfang der gestörten Bewegungsabläufe und der Möglichkeit ihrer Unterdrückung zu bewerten; bei lokalisierten Störungen (z. B. Torticollis spasmodicus) sind niedrigere GdS als bei generalisierten (z. B. choreatische Syndrome) in Betracht zu ziehen.
   
Epileptische Anfälle 
   
je nach Art, Schwere, Häufigkeit und tageszeitlicher Verteilung 
 sehr selten (generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von mehr als einem Jahr; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Monaten)40
   
 selten 
 (generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von Monaten; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Wochen)50-60
  
 mittlere Häufigkeit 
 (generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von Wochen; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Tagen)60-80
   
 häufig 
 (generalisierte [große] oder komplex-fokale Anfälle wöchentlich oder Serien von generalisierten Krampfanfällen, von fokal betonten oder von multifokalen Anfällen; kleine und einfach-fokale Anfälle täglich)90-100
   
 nach drei Jahren Anfallsfreiheit bei weiterer Notwendigkeit antikonvulsiver Behandlung30
Ein Anfallsleiden gilt als abgeklungen, wenn ohne Medikation drei Jahre Anfallsfreiheit besteht. Ohne nachgewiesenen Hirnschaden ist dann kein GdS mehr anzunehmen.
   
3.2 Narkolepsie
   
Je nach Häufigkeit, Ausprägung und Kombination der Symptome (Tagesschläfrigkeit, Schlafattacken, Kataplexien, automatisches Verhalten im Rahmen von Ermüdungserscheinungen, Schlaflähmungen - häufig verbunden mit hypnagogen Halluzinationen) ist im Allgemeinen ein GdS von 50 bis 80 anzusetzen.
   
3.3 Hirntumoren
   
Der GdS von Hirntumoren ist vor allem von der Art und Dignität und von der Ausdehnung und Lokalisation mit ihren Auswirkungen abhängig.
   
Nach der Entfernung gutartiger Tumoren (z. B. Meningeom, Neurinom) richtet sich der GdS allein nach dem verbliebenen Schaden.
   
Bei Tumoren wie Oligodendrogliom, Ependymom, Astrozytom II, ist der GdS, wenn eine vollständige Tumorentfernung nicht gesichert ist, nicht niedriger als 50 anzusetzen.
   
Bei malignen Tumoren (z. B. Astrozytom III, Glioblastom, Medulloblastom) ist der GdS mit wenigstens 80 zu bewerten.
   
Das Abwarten einer Heilungsbewährung (von fünf Jahren) kommt in der Regel nur nach der Entfernung eines malignen Kleinhirntumors des Kindesalters (z. B. Medulloblastom) in Betracht. Der GdS beträgt während dieser Zeit (im Frühstadium) bei geringer Leistungsbeeinträchtigung 50.
   
3.4 Beeinträchtigungen der geistigen Leistungsfähigkeit im Kindes- und Jugendalter
   
Die GdS-Beurteilung der Beeinträchtigungen der geistigen Entwicklung darf nicht allein vom Ausmaß der Intelligenzminderung und von diesbezüglichen Testergebnissen ausgehen, die immer nur Teile der Behinderung zu einem bestimmten Zeitpunkt erfassen können. Daneben muss stets auch die Persönlichkeitsentwicklung auf affektivem und emotionalem Gebiet, wie auch im Bereich des Antriebs und der Prägung durch die Umwelt mit allen Auswirkungen auf die sozialen Einordnungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.
   
3.4.1 Entwicklungsstörungen im Kleinkindesalter 
   
Die Beurteilung setzt eine standardisierte Befunderhebung mit Durchführung geeigneter Testverfahren voraus (Nachuntersuchung mit Beginn der Schulpflicht). Umschriebene Entwicklungsstörungen in den Bereichen Motorik, Sprache oder Wahrnehmung und Aufmerksamkeit
   
 leicht, ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gesamtentwicklung0-10
   
 sonst - bis zum Ausgleich - 
 je nach Beeinträchtigung der Gesamtentwicklung20-40
 bei besonders schwerer Ausprägung50
   
Globale Entwicklungsstörungen (Einschränkungen in den Bereichen Sprache und Kommunikation, Wahrnehmung und Spielverhalten, Motorik, Selbständigkeit, soziale Integration)
   
je nach Ausmaß der sozialen Einordnungsstörung und der Verhaltensstörung (z. B. Hyperaktivität, Aggressivität)
   
 geringe Auswirkungen30-40
 starke Auswirkungen 
 (z. B. Entwicklungsquotient [EQ] von 70 bis über 50)50-70
 schwere Auswirkungen (z. B. EQ 50 und weniger)80-100
   
3.4.2 Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit im Schul- und Jugendalter 
   
Kognitive Teilleistungsschwächen (z. B. Lese-Rechtschreib-Schwäche [Legasthenie], isolierte Rechenstörung) 
   
 leicht, ohne wesentliche Beeinträchtigung der Schulleistungen0-10
 sonst - auch unter Berücksichtigung von Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen - bis zum Ausgleich20-40
 bei besonders schwerer Ausprägung (selten)50
   
Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit mit einem Intelligenzrückstand entsprechend einem Intelligenz-Alter (I.A.) von etwa 10 bis 12 Jahren bei Erwachsenen (Intelligenzquotient [IQ] von etwa 70 bis 60)
 wenn während des Schulbesuchs nur geringe Störungen, insbesondere der Auffassung, der Merkfähigkeit, der psychischen Belastbarkeit, der sozialen Einordnung, des Sprechens, der Sprache, oder anderer kognitiver Teilleistungen vorliegen30-40
   
 wenn sich nach Abschluss der Schule noch eine weitere Bildungsfähigkeit gezeigt hat und keine wesentlichen, die soziale Einordnung erschwerenden Persönlichkeitsstörungen bestehen30-40
   
 wenn ein Ausbildungsberuf unter Nutzung der Sonderregelungen für behinderte Menschen erreicht werden kann30-40
   
 wenn während des Schulbesuchs die oben genannten Störungen stark ausgeprägt sind oder mit einem Schulversagen zu rechnen ist50-70
   
 wenn nach Abschluss der Schule auf eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zu selbständiger Lebensführung oder sozialer Einordnung geschlossen werden kann50-70
   
 wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung trotz beruflicher Fördermöglichkeiten (z. B. in besonderen Rehabilitationseinrichtungen) nicht in der Lage ist, sich auch unter Nutzung der Sonderregelungen für behinderte Menschen beruflich zu qualifizieren50-70
   
Intelligenzmangel mit stark eingeengter Bildungsfähigkeit, erheblichen Mängeln im Spracherwerb, Intelligenzrückstand entsprechend einem I.A. unter 10 Jahren bei Erwachsenen (IQ unter 60)
   
 bei relativ günstiger Persönlichkeitsentwicklung und sozialer Anpassungsmöglichkeit (Teilerfolg in einer Sonderschule, selbständige Lebensführung in einigen Teilbereichen und Einordnung im allgemeinen Erwerbsleben mit einfachen motorischen Fertigkeiten noch möglich)80-90
   
 bei stärkerer Einschränkung der Eingliederungsmöglichkeiten mit hochgradigem Mangel an Selbständigkeit und Bildungsfähigkeit, fehlender Sprachentwicklung, unabhängig von der Arbeitsmarktlage und auf Dauer Beschäftigungsmöglichkeit nur in einer Werkstatt für Behinderte100
   
3.5 Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend 
Die Kriterien der Definitionen der ICD 10-GM Version 2011 müssen erfüllt sein. Komorbide psychische Störungen sind gesondert zu berücksichtigen. Eine Behinderung liegt erst ab Beginn der Teilhabebeeinträchtigung vor. Eine pauschale Festsetzung des GdS nach einem bestimmten Lebensalter ist nicht möglich. 
   
3.5.1 Tief greifende Entwicklungsstörungen (insbesondere frühkindlicher Autismus, atypischer Autismus, Asperger-Syndrom)
Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen
ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 10–20,
mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 30–40,
mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 50–70,
mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 80–100.

Soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integrationsfähigkeit in Lebensbereiche (wie zum Beispiel Regel-Kindergarten, Regel-Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) nicht ohne besondere Förderung oder Unterstützung (zum Beispiel durch Eingliederungshilfe) gegeben ist oder wenn die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung bedürfen. Mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung (zum Beispiel einen Integrationshelfer als Eingliederungshilfe) möglich ist. Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht möglich ist.
 
   
3.5.2 Hyperkinetische Störungen und Aufmerksamkeitsstörungen ohne Hyperaktivität
Ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten liegt keine Teilhabebeeinträchtigung vor.
Bei sozialen Anpassungsschwierigkeiten
ohne Auswirkung auf die Integrationsfähigkeit beträgt der GdS 10 – 20.
mit Auswirkungen auf die Integrationsfähigkeit in mehreren Lebensbereichen (wie zum Beispiel Regel-Kindergarten, Regel-Schule, allgemeiner Arbeitsmarkt, öffentliches Leben, häusliches Leben) oder wenn die Betroffenen einer über das dem jeweiligen Alter entsprechende Maß hinausgehenden Beaufsichtigung bedürfen, beträgt der GdS 30 – 40.
mit Auswirkungen, die die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung oder umfassende Beaufsichtigung ermöglichen, beträgt der GdS 50 – 70.
mit Auswirkungen, die die Integration in Lebensbereiche auch mit umfassender Unterstützung nicht ermöglichen, beträgt der GdS 80 – 100.

Ab dem Alter von 25 Jahren beträgt der GdS regelhaft nicht mehr als 50.
 
   
3.5.3  Störungen des Sozialverhaltens und Störungen sozialer Funktionen mit Beginn in der Kindheit und Jugend sind je nach Ausmaß der Teilhabebeeinträchtigung, insbesondere der Einschränkung der sozialen Integrationsfähigkeit und dem Betreuungsaufwand, individuell zu bewerten. 
   
3.6 Schizophrene und affektive Psychosen 
Langdauernde (über ein halbes Jahr anhaltende) Psychose im floriden Stadium je nach Einbuße beruflicher und sozialer Anpassungsmöglichkeiten50-100
   
Schizophrener Residualzustand (z. B. Konzentrationsstörung, Kontaktschwäche, Vitalitätseinbuße, affektive Nivellierung) mit geringen und einzelnen Restsymptomen 
 ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten10-20
 mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten30-40
 mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten50-70
 mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten80-100
   
Affektive Psychose mit relativ kurz andauernden, aber häufig wiederkehrenden Phasen 
 bei 1 bis 2 Phasen im Jahr von mehrwöchiger Dauer je nach Art und Ausprägung30-50
 bei häufigeren Phasen von mehrwöchiger Dauer60-100
   
Nach dem Abklingen lang dauernder psychotischer Episoden ist eine Heilungsbewährung von zwei Jahren abzuwarten.
   
GdS während dieser Zeit, wenn bereits mehrere manische oder manische und depressive Phasen vorangegangen sind50
sonst 30
   
Eine Heilungsbewährung braucht nicht abgewartet zu werden, wenn eine monopolar verlaufene depressive Phase vorgelegen hat, die als erste Krankheitsphase oder erst mehr als zehn Jahre nach einer früheren Krankheitsphase aufgetreten ist.
   
3.7 Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen 
Leichtere psychovegetative oder psychische Störungen0-20
   
Stärker behindernde Störungen 
 mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit 
 (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen)30-40
   
Schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) 
 mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten50-70
 mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten80-100
   
3.8 Psychische Störungen und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen
   
Der schädliche Gebrauch psychotroper Substanzen ohne körperliche oder psychische Schädigung bedingt keinen Grad der Schädigungsfolgen. Die Abhängigkeit von Koffein oder Tabak sowie von Koffein und Tabak bedingt für sich allein in der Regel keine Teilhabebeeinträchtigung.
   
Abhängigkeit von psychotropen Substanzen liegt vor, wenn als Folge des chronischen Substanzkonsums mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllt sind:
starker Wunsch (Drang), die Substanz zu konsumieren,
verminderte Kontrollfähigkeit (Kontrollverlust) den Konsum betreffend,
Vernachlässigung anderer sozialer Aktivitäten zugunsten des Substanzkonsums,
fortgesetzter Substanzkonsum trotz des Nachweises schädlicher Folgen,
Toleranzentwicklung,
körperliche Entzugssymptome nach Beenden des Substanzkonsums.
Es gelten folgende GdS-Werte:
   
Bei schädlichem Gebrauch von psychotropen Substanzen mit leichteren psychischen Störungen beträgt der GdS 0–20.
   
Bei Abhängigkeit:
mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 30–40,
mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 50–70,
mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdS 80–100.
   
Ist im Fall einer Abhängigkeit, die zuvor mit einem GdS von mindestens 50 zu bewerten war, Abstinenz erreicht, muss eine Heilungsbewährung von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Beginns der Abstinenz abgewartet werden. Während dieser Zeit ist ein GdS von 30 anzunehmen, es sei denn, die bleibenden psychischen oder hirnorganischen Störungen rechtfertigen einen höheren GdS. Weitere Organschäden sind unter Beachtung von Teil A Nummer 2 Buchstabe e der Versorgungsmedizinischen Grundsätze zu bewerten.
   
Abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle sind nach Teil B Nummer 3.7 zu bewerten.
 
3.9 Rückenmarkschäden 
 Unvollständige, leichte Halsmarkschädigung mit beidseits geringen motorischen und sensiblen Ausfällen, ohne Störungen der Blasen- und Mastdarmfunktion30-60
   
 Unvollständige Brustmark-, Lendenmark- oder Kaudaschädigung mit Teillähmung beider Beine, ohne Störungen der Blasen- und Mastdarmfunktion30-60
   
 Unvollständige Brustmark-, Lendenmark- oder Kaudaschädigung mit Teillähmung beider Beine und Störungen der Blasen- und/oder Mastdarmfunktion60-80
   
 Unvollständige Halsmarkschädigung mit gewichtigen Teillähmungen beider Arme und Beine und Störungen der Blasen- und/oder Mastdarmfunktion100
   
 Vollständige Halsmarkschädigung mit vollständiger Lähmung beider Arme und Beine und Störungen der Blasen- und/ oder Mastdarmfunktion100
   
 Vollständige Brustmark-, Lendenmark-, oder Kaudaschädigung mit vollständiger Lähmung der Beine und Störungen der Blasen und/oder Mastdarmfunktion100
   
3.10 Multiple Sklerose 
   
Der GdS richtet sich vor allem nach den zerebralen und spinalen Ausfallserscheinungen. Zusätzlich ist die aus dem klinischen Verlauf sich ergebende Krankheitsaktivität zu berücksichtigen.
   
3.11 Polyneuropathien 
   
Bei den Polyneuropathien ergeben sich die Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund motorischer Ausfälle (mit Muskelatrophien), sensibler Störungen oder Kombinationen von beiden. Der GdS motorischer Ausfälle ist in Analogie zu den peripheren Nervenschäden einzuschätzen. Bei den sensiblen Störungen und Schmerzen ist zu berücksichtigen, dass schon leichte Störungen zu Beeinträchtigungen - z. B. bei Feinbewegungen - führen können.
4. Sehorgan
Die Sehbehinderung umfasst alle Störungen des Sehvermögens. Für die Beurteilung ist in erster Linie die korrigierte Sehschärfe maßgebend; daneben sind u. a. Ausfälle des Gesichtsfeldes und des Blickfeldes zu berücksichtigen.
   
Die Sehschärfe ist grundsätzlich entsprechend den Empfehlungen der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) nach DIN 58220 zu bestimmen; Abweichungen hiervon sind nur in Ausnahmefällen zulässig (zum Beispiel bei Bettlägerigkeit oder Kleinkindern). Die übrigen Partialfunktionen des Sehvermögens sind nur mit Geräten oder Methoden zu prüfen, die den Empfehlungen der DOG entsprechend eine gutachtenrelevante einwandfreie Beurteilung erlauben.
   
Hinsichtlich der Gesichtsfeldbestimmung bedeutet dies, dass zur Feststellung von Gesichtsfeldausfällen nur Ergebnisse der manuellkinetischen Perimetrie entsprechend der Marke Goldmann III/4e verwertet werden dürfen.
   
Bei der Beurteilung von Störungen des Sehvermögens ist darauf zu achten, dass der morphologische Befund die Sehstörungen erklärt.
   
Die Grundlage für die GdS-Beurteilung bei Herabsetzung der Sehschärfe bildet die „MdE-Tabelle der DOG".
   
4.1 Verlust eines Auges mit dauernder, einer Behandlung nicht
zugänglichen Eiterung der Augenhöhle40
 
4.2 Linsenverlust 
Linsenverlust korrigiert durch intraokulare Kunstlinse oder Kontaktlinse 
 Linsenverlust eines Auges 
  Sehschärfe 0,4 und mehr10
  Sehschärfe 0,1 bis weniger als 0,420
  Sehschärfe weniger als 0,125-30
 Linsenverlust beider Augen 
  Beträgt der sich aus der Sehschärfe für beide Augen ergebende GdS nicht mehr als 60, ist dieser um 10 zu erhöhen.
 
 Die GdS-Werte setzen die Verträglichkeit der Linsen voraus. Maßgebend ist der objektive Befund.
 
 Bei Versorgung mit Starbrille ist der aus der Sehschärfe für beide Augen sich ergebende GdS um 10 zu erhöhen, bei Blindheit oder Verlust des anderen Auges um 20.
 
 Bei Unkorrigierbarkeit richtet sich der GdS nach der Restsehschärfe. 
 
4.3 Die augenärztliche Untersuchung umfasst die Prüfung der einäugigen und beidäugigen Sehschärfe. Sind die Ergebnisse beider Prüfungsarten unterschiedlich, so ist bei der Bewertung die beidäugige Sehschärfe als Sehschärfewert des besseren Auges anzusetzen. 
MdE-Tabelle der DOG
RA1,00,80,630,50,40,320,250,20,160,10,080,050,020
Sehschärfe5/55/65/85/105/125/155/205/255/305/501/121/201/500
LA 
1,05/5000551010101520202525*25
0,85/6005510101015202025303030
0,635/805101010101520202530303040
0,55/1055101010152020253030354040
0,45/12510101020202525303035405050
0,325/151010101520303030404040505050
0,255/201010152025304040405050506060
0,25/251015202025304050505060607070
0,165/301520202530404050606060708080
0,15/502020253030405050607070809090
0,081/122025303035405060607080909090
0,051/202530303540505060708090100100100
0,021/502530304050506070809090100100100
00*2530404050506070809090100100100
4.4 Augenmuskellähmungen, Strabismus 
 wenn ein Auge wegen der Doppelbilder vom Sehen ausgeschlossen werden muss30
   
 bei Doppelbildern nur in einigen Blickfeldbereichen bei sonst normalem Binokularsehen ergibt sich der GdS aus dem nachstehenden Schema von Haase und Steinhorst: 
  
 bei einseitiger Bildunterdrückung durch Gewöhnung (Exklusion) und entsprechendem Verschwinden der Doppelbilder10
  
 Einschränkungen der Sehschärfe (z. B. Amblyopie) oder eine erheblich entstellende Wirkung sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. 
   
Lähmung des Oberlides mit nicht korrigierbarem, vollständigem 
 Verschluss des Auges30
 sonst10-20
   
Fehlstellungen der Lider, Verlegung der Tränenwege mit Tränenträufeln 
 einseitig0-10
 beidseitig10-20
   
4.5 Gesichtsfeldausfälle 
 Vollständige Halbseiten- und Quadrantenausfälle 
  Homonyme Hemianopsie40
  Bitemporale Hemianopsie30
 
  Binasale Hemianopsie 
  bei beidäugigem Sehen10
  bei Verlust des beidäugigen Sehens30
  Homonymer Quadrant oben20
  Homonymer Quadrant unten30
  Vollständiger Ausfall beider unterer Gesichtsfeldhälften60
    
 Ausfall einer Gesichtsfeldhälfte bei Verlust oder Blindheit des anderen Auges 
  nasal60
  temporal70
 Bei unvollständigen Halbseiten- und Quadrantenausfällen ist der GdS entsprechend niedriger anzusetzen. 
    
Gesichtsfeldeinengungen 
 Allseitige Einengung bei normalem Gesichtsfeld des anderen Auges 
  auf 10° Abstand vom Zentrum10
  auf 5° Abstand vom Zentrum25
    
  Allseitige Einengung binokular 
  auf 50° Abstand vom Zentrum10
  auf 30° Abstand vom Zentrum30
  auf 10° Abstand vom Zentrum70
  auf 5° Abstand vom Zentrum100
    
 Allseitige Einengung bei Fehlen des anderen Auges 
  auf 50° Abstand vom Zentrum40
  auf 30° Abstand vom Zentrum60
  auf 10° Abstand vom Zentrum90
  auf 5° Abstand vom Zentrum100
    
 Unregelmäßige Gesichtsfeldausfälle, Skotome im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians, binokular 
  mindestens 1/3 ausgefallene Fläche20
  mindestens 2/3 ausgefallene Fläche50
    
 Bei Fehlen eines Auges sind die Skotome entsprechend höher zu bewerten. 
    
4.6 Ausfall des Farbensinns0
    
Einschränkung der Dunkeladaptation (Nachtblindheit) oder des Dämmerungssehens0-10
    
4.7 Nach Hornhauttransplantationen richtet sich der GdS allein nach dem Sehvermögen.
    
4.8 Nach Entfernung eines malignen Augentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit
    
  bei Tumorbegrenzung auf den Augapfel (auch bei Augapfelentfernung)50
  sonstwenigstens 80
5. Hör- und Gleichgewichtsorgan
Maßgebend für die Bewertung des GdS bei Hörstörungen ist die Herabsetzung des Sprachgehörs, deren Umfang durch Prüfung ohne Hörhilfen zu bestimmen ist. Der Beurteilung ist die von der Deutschen Gesellschaft für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopf- und Hals-Chirurgie empfohlene Tabelle (siehe Nummer 5.2.4, Tabelle D) zugrunde zu legen. Nach Durchführung eines Ton- und Sprachaudiogramms ist der Prozentsatz des Hörverlustes aus entsprechenden Tabellen abzuleiten.
    
Die in der GdS-Tabelle enthaltenen Werte zur Schwerhörigkeit berücksichtigen die Möglichkeit eines Teilausgleichs durch Hörhilfen mit.
    
Sind mit der Hörstörung andere Erscheinungen verbunden, z. B. Ohrgeräusche, Gleichgewichtsstörungen, Artikulationsstörungen oder außergewöhnliche psychoreaktive Störungen, so kann der GdS entsprechend höher bewertet werden.
    
5.1 Angeborene oder in der Kindheit erworbene Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit Sprachstörungen 
 angeboren oder bis zum 7. Lebensjahr erworben (schwere Störung des Spracherwerbs, in der Regel lebenslang)100
    
 später erworben (im 8. bis 18. Lebensjahr) mit schweren Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz)100
 sonst je nach Sprachstörung80-90
 
5.2 Hörverlust 
    
5.2.1 Zur Ermittlung des prozentualen Hörverlustes aus den Werten der sprachaudiometrischen Untersuchung (nach Boenninghaus u. Röser 1973): 
Tabelle A
  Hörverlust für Zahlen ind dB
  <ababababababababababab
   202025303540455055606570
Gesamtwortverstehen<20100100100100100100100100100100100100
ab209595959595959595959595100
ab359090909090909090909095100
ab508080808080808080809095100
ab757070707070707070809095100
ab1006060606060606070809095 
ab12550505050505060708090  
ab150404040404050607080   
ab1753030303040506070    
ab20020202030405060     
ab225101020304050      
ab250010203040       
Das Gesamtwortverstehen wird aus der Wortverständigungskurve errechnet. Es entsteht durch Addition der Verständnisquoten bei 60, 80 und 100 dB Lautstärke (einfaches Gesamtwortverstehen). Bei der Ermittlung von Schwerhörigkeiten bis zu einem Hörverlust von 40% ist das gewichtete Gesamtwortverstehen (FeIdmann 1988 anzuwenden: 3 x Verständnisquote bei 60dB + 2 x Verständnisquote bei 80 dB + 1 x Verständnisquote bei 100 dB. Summe dividiert durch 2.
 
5.2.2 Zur Ermittlung des prozentualen Hörverlustes aus dem Tonaudiogramm bei unregelmäßigem Verlauf der Tongehörskurve. Der prozentuale Hörverlust ergibt sich durch Addition der vier Teilkomponenten (4-Frequenztabelle nach Röser 1973):
Tabelle B
Tonhörverlust    
dB500 Hz1000 Hz2000 Hz4000 Hz
100000
152321
203552
254874
3061095
35813116
40916137
451118168
501221189
5514242010
6015262311
6517292512
7018322713
7519322814
8019332914
ab 8520353015
 
5.2.3.3 Frequenztabelle nach Röser 1980 für die Beurteilung bei Hochtonverlusten vom Typ Lärmschwerhörigkeit:
Tabelle C
   Tonverlust bei 1 kHz
  dB von05152535455565758595
  bis5102030405060708090100
Summe bei 2 und 3 kHz0 - 15000055  Hörverlust in %
20 - 350005102030    
40 - 550001020253545   
60 - 750010152535405060  
80 - 95051525304050607080 
100 - 1155152030404555708090100
120 - 135102030354555657590100100
140 - 155202535455060758595100100
160 - 1752535405060708095100100100
80 - 19530405055708090100100100100
ab 200404555657590100100100100100
 
5.2.4 Zur Ermittlung des GdS aus den Schwerhörigkeitsgraden für beide Ohren:
Tabelle D
Rechtes OhrNormalhörigkeit0 - 200010101520
   10    
Geringgradige Schwerhörigkeit20 - 4001520203030
    20   
Mittelgradige Schwerhörigkeit40 - 60102030304040
     40  
Hochgradige Schwerhörigkeit60-80102030505050
      60 
An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit80 - 95153040507070
       80
Taubheit100203040507080
  
Hörverlust in Prozent
0 - 2020 - 4040 - 6060 - 8080 - 95100
   NormalhörigkeitGeringgradige SchwerhörigkeitMittelgradige SchwerhörigkeitHochgradige SchwerhörigkeitAn Taubheit grenzende SchwerhörigkeitTaubheit
   
 Linkes Ohr
5.3 Gleichgewichtsstörungen 
 (Normabweichungen in den apparativ erhobenen neurootologischen Untersuchungsbefunden bedingen für sich allein noch keinen GdS) 
    
 ohne wesentliche Folgen 
  beschwerdefrei, allenfalls Gefühl der Unsicherheit bei alltäglichen Belastungen (z. B. Gehen, Bücken, Aufrichten, Kopfdrehungen, leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung) leichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinungen (Schwanken) bei höheren Belastungen (z. B. Heben von Lasten, Gehen im Dunkeln, abrupte Körperbewegungen) stärkere Unsicherheit mit Schwindelerscheinungen (Fallneigung, Ziehen nach einer Seite) erst bei außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Stehen und Gehen auf Gerüsten, sportliche Übungen mit raschen Körperbewegungen) keine nennenswerten Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen0-10
   
 mit leichten Folgen 
  leichte Unsicherheit, geringe Schwindelerscheinungen wie Schwanken, Stolpern, Ausfallsschritte bei alltäglichen Belastungen, stärkere Unsicherheit und Schwindelerscheinungen bei höheren Belastungen leichte Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen erst auf höherer Belastungsstufe20
  
 mit mittelgradigen Folgen 
  stärkere Unsicherheit, Schwindelerscheinungen mit Fallneigung bereits bei alltäglichen Belastungen, heftiger Schwindel (mit vegetativen Erscheinungen, gelegentlich Übelkeit, Erbrechen) bei höheren und außergewöhnlichen Belastungen deutliche Abweichungen bei den Geh- und Stehversuchen bereits auf niedriger Belastungsstufe30-40
  
 mit schweren Folgen 
  heftiger Schwindel, erhebliche Unsicherheit und Schwierigkeiten bereits beim Gehen und Stehen im Hellen und bei anderen alltäglichen Belastungen, teilweise Gehhilfe erforderlich50-70
   
 bei Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen oder zu stehen80
   
Ohrgeräusche (Tinnitus) 
 ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinungen0-10
 mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen20
 mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägte depressive Störungen)30-40
 mit schweren psychischen Störungen und sozialen Anpassungsschwierigkeitenmindestens 50
    
Menière-Krankheit 
 ein bis zwei Anfälle im Jahr0-10
 häufigere Anfälle, je nach Schweregrad20-40
 mehrmals monatlich schwere Anfälle50
 Bleibende Hörstörungen und Ohrgeräusche (Tinnitus) sind zusätzlich zu bewerten.
    
5.4 Chronische Mittelohrentzündung 
 ohne Sekretion oder einseitige zeitweise Sekretion0
 einseitige andauernde Sekretion oder zeitweise beidseitige Sekretion10
 andauernd beidseitige Sekretion20
    
Radikaloperationshöhle 
 reizlos0
 bei unvollständiger Überhäutung und ständiger Sekretion 
  einseitig10
  beidseitig20
    
5.5 Verlust einer Ohrmuschel20
6. Nase
6.1 Völliger Verlust der Nase50
    
Teilverlust der Nase, Sattelnase 
 wenig störend10
 sonst20-30
    
6.2 Stinknase (Ozaena), je nach Ausmaß der Borkenbildung und 
des Foetors20-40
    
Verengung der Nasengänge 
 einseitig je nach Atembehinderung0-10
 doppelseitig mit leichter bis mittelgradiger Atembehinderung10
 doppelseitig mit starker Atembehinderung20
    
Chronische Nebenhöhlenentzündung 
 leichteren Grades 
 (ohne wesentliche Neben- und Folgeerscheinungen)0-10
 schweren Grades 
 (ständige erhebliche Eiterabsonderung, Trigeminusreizerscheinungen, Polypenbildung)20-40
  
6.3 Völliger Verlust des Riechvermögens mit der damit verbundenen 
 Beeinträchtigung der Geschmackswahrnehmung15
 Völliger Verlust des Geschmackssinns10
7. Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwege
Verletzungs- und Erkrankungsfolgen an den Kiefern, Kiefergelenken und Weichteilen der Mundhöhle, einschließlich der Zunge und der Speicheldrüsen, sind nach dem Grad ihrer Auswirkung auf Sprech-, Kau- und Schluckvermögen zu beurteilen. Eine Gesichtsentstellung ist gesondert zu berücksichtigen.
   
7.1 Lippendefekt mit ständigem Speichelfluss20-30
   
Äußere Speichelfistel, Frey-Syndrom 
 geringe Sekretion10
 sonst20
  
Störung der Speichelsekretion 
(vermehrter Speichelfluss, Mundtrockenheit)0-20
    
7.2 Schwere Funktionsstörung der Zunge durch Gewebsverlust, narbige Fixierung oder Lähmung je nach Umfang und Artikulationsstörung30-50
  
Behinderung der Mundöffnung
(Schneidekantendistanz zwischen 5 und 25 mm) mit deutlicher Auswirkung auf die Nahrungsaufnahme
20-40
   
Kieferklemme mit Notwendigkeit der Aufnahme flüssiger oder passierter Nahrung und entsprechenden Sprechstörungen50
  
7.3 Verlust eines Teiles des Unterkiefers mit schlaffer Pseudarthrose 
 ohne wesentliche Beeinträchtigung der Kaufunktion und Artikulation0-10
 mit erheblicher Beeinträchtigung der Kaufunktion und Artikulation20-50
  
Verlust eines Teiles des Oberkiefers 
 ohne wesentliche kosmetische und funktionelle Beeinträchtigung0-10
 mit entstellender Wirkung, wesentlicher Beeinträchtigung der Nasen- und Nebenhöhlen (Borkenbildung, ständige Sekretion)20-40
 
7.4 Umfassender Zahnverlust 
über 1/2 Jahr hinaus prothetisch nur unzureichend zu versorgen10-20
    
Verlust erheblicher Teile des Alveolarfortsatzes mit wesentlicher, prothetisch nicht voll ausgleichbarer Funktionsbehinderung20
    
7.5 Ausgedehnter Defekt des Gaumens mit gut sitzender 
Defektprothese30
    
Verlust des Gaumens ohne Korrekturmöglichkeit durch geeignete Prothese (Störung der Nahrungsaufnahme)50
   
7.6 Lippen-, Kiefer-, Gaumen- und Segelspalten bei Kindern, bis zum Abschluss der Behandlung 
 Isolierte voll ausgebildete Lippenspalte (ein- oder beidseitig) 
  bis zum Abschluss der Behandlung (in der Regel ein Jahr nach der Operation) je nach Trinkstörung, Beeinträchtigung der mimischen Muskulatur und Störung der Lautbildung30-50
    
 Lippen-Kieferspalte 
  bis zum Abschluss der Erstbehandlung (in der Regel ein Jahr nach der Operation)60-70
  bis zum Verschluss der Kieferspalte50
    
 Lippen-Kiefer-Gaumenspalte 
  bis zum Abschluss der Erstbehandlung (in der Regel ein Jahr nach der Operation) unter Mitberücksichtigung der regelhaft damit verbundenen Hörstörung (Tubenfehlbelüftung) und der Störung der Nasenatmung100
   
  bis zum Verschluss der Kieferspalte50
    
 Komplette Gaumen- und Segelspalte ohne Kieferspalte 
  wegen der bis zum Abschluss der Erstbehandlung (in der Regel ein Jahr nach der Operation) bestehenden mit der Lippen-Kiefer-Gaumenspalte vergleichbaren Auswirkungen100
    
  Isolierte Segelspalte, submuköse Gaumenspalte bis zum Abschluss der Behandlung je nach Ausmaß der Artikulationsstörung0-30
 Ausgeprägte Hörstörungen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.

Nach Abschluss der Behandlung richtet sich der GdS immer nach der verbliebenen Gesundheitsstörung.
 
    
7.7 Schluckstörungen 
 ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme je nach Beschwerden0-10
    
 mit erheblicher Behinderung der Nahrungsaufnahme je nach Auswirkung (Einschränkung der Kostform, verlängerte Essdauer)20-40
    
 mit häufiger Aspiration und erheblicher Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes50-70
    
7.8 Verlust des Kehlkopfes 
 bei guter Ersatzstimme und ohne Begleiterscheinungen, unter Mitberücksichtigung der Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit (fehlende Bauchpresse)70
    
 in allen anderen Fällen80
   
Anhaltende schwere Bronchitiden und Beeinträchtigungen durch Nervenlähmungen im Hals- und Schulterbereich sind zusätzlich zu berücksichtigen.
  
Bei Verlust des Kehlkopfes wegen eines malignen Tumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten;
GdB bzw. GdS während dieser Zeit
100
  
Teilverlust des Kehlkopfes 
 je nach Sprechfähigkeit und Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit20-50
    
Bei Teilverlust des Kehlkopfes wegen eines malignen Tumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten;
GdS während dieser Zeit
 
 bei Geschwulstentfernung im Frühstadium (T1 N0 M0)50-60
 sonst80
    
7.9 Tracheostoma 
 reizlos oder mit geringen Reizerscheinungen (Tracheitis, Bronchitis), gute Sprechstimme40
    
 mit erheblichen Reizerscheinungen und/oder erheblicher Beeinträchtigung der Sprechstimme bis zum Verlust der Sprechfähigkeit (z. B. bei schweren Kehlkopfveränderungen)50-80
    
Einschränkungen der Atemfunktion sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. 
    
Trachealstenose ohne Tracheostoma 
 Der GdS ist je nach Atembehinderung analog der dauernden Einschränkung der Lungenfunktion zu beurteilen. 
    
7.10 Funktionelle und organische Stimmstörungen (z. B. Stimmbandlähmung) 
 mit geringer belastungsabhängiger Heiserkeit0-10
 mit dauernder Heiserkeit20-30
 nur Flüsterstimme40
 mit völliger Stimmlosigkeit50
    
Atembehinderungen sind ggf. zusätzlich zu bewerten analog der dauernden Einschränkung der Lungenfunktion. 
    
7.11 Artikulationsstörungen 
durch Lähmungen oder Veränderungen in Mundhöhle oder Rachen 
 mit verständlicher Sprache10
 mit schwer verständlicher Sprache20-40
 mit unverständlicher Sprache50
    
Stottern 
 leicht0-10
 mittelgradig, situationsunabhängig20
 schwer, auffällige Mitbewegungen30-40
 mit unverständlicher Sprache50
    
Außergewöhnliche psychoreaktive Störungen einschließlich somatoformer Störungen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen
8. Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen
Bei chronischen Krankheiten der Bronchien und des Lungenparenchyms sowie bei Brustfellschwarten richtet sich der GdS vor allem nach der klinischen Symptomatik mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand. Außerdem sind die Einschränkung der Lungenfunktion, die Folgeerscheinungen an anderen Organsystemen (z. B. Cor pulmonale) und bei allergisch bedingten Krankheiten auch die Vermeidbarkeit der Allergene zu berücksichtigen.
   
8.1 Brüche und Defekte der Knochen des Brustkorbs (Rippen, Brustbein, Schlüsselbein)
 ohne Funktionsstörungen verheilt, je nach Ausdehnung des Defektes0-10
  
Rippendefekte mit Brustfellschwarten 
 ohne wesentliche Funktionsstörung0-10
 bei sehr ausgedehnten Defekten einschließlich entstellender Wirkung20
  
Brustfellverwachsungen und -schwarten 
 ohne wesentliche Funktionsstörung0-10
  
Fremdkörper im Lungengewebe oder in der Brustkorbwand 
 reaktionslos eingeheilt0
   
8.2 Chronische Bronchitis, Bronchiektasen 
 als eigenständige Krankheiten - ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion, leichte Form 
 (symptomfreie Intervalle über mehrere Monate, wenig Husten, geringer Auswurf)0-10
   
 schwere Form 
 (fast kontinuierlich ausgiebiger Husten und Auswurf, häufige akute Schübe)20-30
  
Pneumokoniosen (z. B. Silikose, Asbestose) 
 ohne wesentliche Einschränkung der Lungenfunktion0-10
 
8.3 Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion
  
 geringen Grades 
 das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bei mittelschwerer Belastung (z. B. forsches Gehen [5-6 km/h], mittelschwere körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 1/3 niedriger als die Sollwerte,
Blutgaswerte im Normbereich
20-40
    
 mittleren Grades 
 das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z. B. Spazierengehen [3-4 km/h], Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu 2/3 niedriger als die Sollwerte,
respiratorische Partialinsuffizienz
50-70
    
 schweren Grades 
 Atemnot bereits bei leichtester Belastung oder in Ruhe; statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung um mehr als 2/3 niedriger als die Sollwerte, 
 respiratorische Globalinsuffizienz80-100
   
8.4 Nach einer Lungentransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen zwei Jahre); während dieser Zeit ist ein GdS von 100 anzusetzen. Danach ist der GdS selbst bei günstigem Heilungsverlauf unter Mitberücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression nicht niedriger als 70 zu bewerten. 
    
Nach Entfernung eines malignen Lungentumors oder eines Bronchialtumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten. 
    
 GdS während dieser Zeitwenigstens 80
 bei Einschränkung der Lungenfunktion 
 mittleren bis schweren Grades90-100
    
8.5 Bronchialasthma ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion, 
 Hyperreagibilität mit seltenen (saisonalen) und/oder 
 leichten Anfällen0-20
 Hyperreagibilität mit häufigen (mehrmals pro Monat) 
 und/oder schweren Anfällen30-40
 Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle50
    
Eine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion ist zusätzlich zu berücksichtigen. 
    
8.6 Bronchialasthma bei Kindern 
 geringen Grades 
 (Hyperreagibilität mit seltenen (saisonalen) und/oder leichten Anfällen, keine dauernde Einschränkung der Atemfunktion, nicht mehr als sechs Wochen Bronchitis im Jahr)20-40
   
 mittleren Grades 
 (Hyperreagibilität mit häufigeren und/oder schweren Anfällen, leichte bis mittelgradige ständige Einschränkung der Atemfunktion, etwa 2 bis 3 Monate kontinuierliche Bronchitis im Jahr)50-70
    
 schweren Grades 
 (Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle, schwere Beeinträchtigung der Atemfunktion, mehr als 3 Monate kontinuierliche Bronchitis im Jahr)80-100
    
8.7 Schlaf-Apnoe-Syndrom (Nachweis durch Untersuchung im Schlaflabor) 
 ohne Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung0-10
 mit Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung20
 bei nicht durchführbarer nasaler Überdruckbeatmung50
  
Folgeerscheinungen oder Komplikationen (z. B. Herzrhythmusstörungen, Hypertonie, Cor pulmonale) sind zusätzlich zu berücksichtigen.
  
8.8 Tuberkulose 
Tuberkulöse Pleuritis 
 Der GdS richtet sich nach den Folgeerscheinungen. 
   
Lungentuberkulose 
 ansteckungsfähig (mehr als 6 Monate andauernd)100
 nicht ansteckungsfähig 
  ohne Einschränkung der Lungenfunktion0
  sonst je nach Einschränkung der Lungenfunktion. 
   
8.9 Sarkoidose 
  
Der GdS richtet sich nach der Aktivität mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und nach den Auswirkungen an den verschiedenen Organen.
  
Bei chronischem Verlauf mit klinischen Aktivitätszeichen und Auswirkungen auf den Allgemeinzustand ist ohne Funktionseinschränkung von betroffenen Organen ein GdS von 30 anzunehmen.
9. Herz und Kreislauf
Für die Bemessung des GdS ist weniger die Art einer Herz- oder Kreislaufkrankheit maßgeblich als die Leistungseinbuße. Bei der Beurteilung des GdS ist zunächst von dem klinischen Bild und von den Funktionseinschränkungen im Alltag auszugehen. Ergometerdaten und andere Parameter stellen Richtwerte dar, die das klinische Bild ergänzen. Elektrokardiographische Abweichungen allein gestatten keinen Rückschluss auf die Leistungseinbuße.
   
9.1 Krankheiten des Herzens
   
9.1.1 Einschränkung der Herzleistung: 
  
 1. keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung (keine Insuffizienzerscheinungen wie Atemnot, anginöse Schmerzen) selbst bei gewohnter stärkerer Belastung (z. B. sehr schnelles Gehen [7-8 km/h], schwere körperliche Arbeit), keine Einschränkung der Solleistung bei Ergometerbelastung; bei Kindern und Säuglingen (je nach Alter) beim Strampeln, Krabbeln, Laufen, Treppensteigen keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung, keine Tachypnoe, kein Schwitzen0-10
   
 2. Leistungsbeeinträchtigung bei mittelschwerer Belastung (z. B. forsches Gehen [5-6 km/h], mittelschwere körperliche Arbeit), Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 75 Watt (wenigstens 2 Minuten); bei Kindern und Säuglingen Trinkschwierigkeiten, leichtes Schwitzen, leichte Tachy- und Dyspnoe, leichte Zyanose, keine Stauungsorgane, Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 1 Watt/kg Körpergewicht20-40
  
 3. Leistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z. B. Spazierengehen [3-4 km/h], Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit), Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 50 Watt (wenigstens 2 Minuten); bei Kindern und Säuglingen deutliche Trinkschwierigkeiten, deutliches Schwitzen, deutliche Tachy- und Dyspnoe, deutliche Zyanose, rezidivierende pulmonale Infekte, kardial bedingte Gedeihstörungen, Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 0,75 Watt/kg Körpergewicht50-70
  
 mit gelegentlich auftretenden, vorübergehend schweren Dekompensationserscheinungen80
   
 4. Leistungsbeeinträchtigung bereits in Ruhe (Ruheinsuffizienz, z. B. auch bei fixierter pulmonaler Hypertonie); bei Kindern und Säuglingen auch hypoxämische Anfälle, deutliche Stauungsorgane, kardiale Dystrophie90-100
  
(Die für Erwachsene angegebenen Wattzahlen sind auf mittleres Lebensalter und Belastung im Sitzen bezogen.) 
   
Liegen weitere objektive Parameter zur Leistungsbeurteilung vor, sind diese entsprechend zu berücksichtigen. Notwendige körperliche Leistungsbeschränkungen (z. B. bei höhergradiger Aortenklappenstenose, hypertrophischer obstruktiver Kardiomyopathie) sind wie Leistungsbeeinträchtigungen zu bewerten. 
   
9.1.2 Nach operativen und anderen therapeutischen Eingriffen am Herzen ist der GdS von der bleibenden Leistungsbeeinträchtigung abhängig. Bei Herzklappenprothesen ist der GdS nicht niedriger als 30 zu bewerten; dieser Wert schließt eine Dauerbehandlung mit Antikoagulantien ein.
  
9.1.3 Nach einem Herzinfarkt ist der GdS von der bleibenden Leistungsbeeinträchtigung abhängig.
   
9.1.4 Nach Herztransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen zwei Jahre); während dieser Zeit ist ein GdS von 100 anzusetzen. Danach ist der GdS selbst bei günstigem Heilungsverlauf unter Berücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression nicht niedriger als 70 zu bewerten.
 
9.1.5 Fremdkörper im Herzmuskel oder Herzbeutel 
   
 reaktionslos eingeheilt0
 mit Beeinträchtigung der Herzleistungsiehe oben
   
9.1.6 Rhythmusstörungen 
    
Die Beurteilung des GdS richtet sich vor allem nach der Leistungsbeeinträchtigung des Herzens.
   
Anfallsweise auftretende hämodynamisch relevante Rhythmusstörungen (z. B. paroxysmale Tachykardien) je nach Häufigkeit, Dauer und subjektiver Beeinträchtigung
   
 bei fehlender andauernder Leistungsbeeinträchtigung des Herzens10-30
    
bei bestehender andauernder Leistungsbeeinträchtigung des Herzens sind sie entsprechend zusätzlich zu bewerten.
    
nach Implantation eines Herzschrittmachers10
nach Implantation eines Kardioverter-Defibrillatorswenigstens 50
   
bei ventrikulären tachykarden Rhythmusstörungen im Kindesalter ohne Implantation eines Kardioverter-Defibrillatorswenigstens 60
   
9.2 Gefäßkrankheiten 
  
9.2.1 Arterielle Verschlusskrankheiten, Arterienverschlüsse an den Beinen (auch nach rekanalisierenden Maßnahmen) 
 mit ausreichender Restdurchblutung, Pulsausfall ohne Beschwerden oder mit geringen Beschwerden (Missempfindungen in Wade und Fuß bei raschem Gehen) ein- oder beidseitig0-10
   
 mit eingeschränkter Restdurchblutung (Claudicatio intermittens) Stadium II 
  Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der Ebene von mehr als 500 m20
  Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der Ebene von 100 bis 500 m30-40
  
  Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der Ebene von 50 bis 100 m50-60
  
  Schmerzen ein- oder beidseitig nach Gehen einer Wegstrecke in der Ebene von weniger als 50 m ohne Ruheschmerz70-80
   
 Schmerzen nach Gehen einer Wegstrecke unter 50 m mit Ruheschmerz (Stadium III) einschließlich trophischer Störungen (Stadium IV ) 
   
  einseitig80
  beidseitig90-100
   
Apparative Messmethoden (z. B. Dopplerdruck) können nur eine allgemeine Orientierung über den Schweregrad abgeben.
    
Bei Arterienverschlüssen an den Armen wird der GdS ebenfalls durch das Ausmaß der Beschwerden und Funktionseinschränkungen - im Vergleich mit anderen Schäden an den Armen - bestimmt.
   
9.2.2 Nach größeren gefäßchirurgischen Eingriffen (z. B. Prothesenimplantation) mit vollständiger Kompensation einschließlich
 Dauerbehandlung mit Antikoagulantien20
  
 Arteriovenöse Fisteln 
    
  Der GdS richtet sich nach den hämodynamischen Auswirkungen am Herzen und/oder in der Peripherie.
    
 Aneurysmen (je nach Sitz und Größe) 
  
  ohne lokale Funktionsstörung und ohne Einschränkung der Belastbarkeit0-10
   
  ohne oder mit nur geringer lokaler Funktionsstörung mit Einschränkung der Belastbarkeit20-40
  
  große Aneurysmenwenigstens 50
  Hierzu gehören immer die dissezierenden Aneurysmen der Aorta und die großen Aneurysmen der Aorta abdominalis und der großen Beckenarterien.
    
9.2.3 Unkomplizierte Krampfadern0
   
Chronisch-venöse Insuffizienz (z. B. bei Krampfadern), postthrombotisches Syndrom ein- oder beidseitig 
 mit geringem belastungsabhängigem Ödem, nicht ulzerösen Hautveränderungen, ohne wesentliche Stauungsbeschwerden0-10
 
 mit erheblicher Ödembildung, häufig (mehrmals im Jahr) rezidivierenden Entzündungen20-30
    
 mit chronischen rezidivierenden Geschwüren, je nach Ausdehnung und Häufigkeit (einschließlich arthrogenes Stauungssyndrom)30-50
    
Lymphödem 
 an einer Gliedmaße 
 ohne wesentliche Funktionsbehinderung, Erfordernis einer Kompressionsbandage0-10
    
 mit stärkerer Umfangsvermehrung (mehr als 3 cm) je nach Funktionseinschränkung20-40
    
 mit erheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der betroffenen Gliedmaße, je nach Ausmaß50-70
    
 bei Gebrauchsunfähigkeit der ganzen Gliedmaße80
    
Entstellungen bei sehr ausgeprägten Formen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. 
 
9.3 Hypertonie (Bluthochdruck) 
    
 leichte Form 
 keine oder geringe Leistungsbeeinträchtigung (höchstens leichte Augenhintergrundveränderungen)0-10
    
 mittelschwere Form 
 mit Organbeteiligung leichten bis mittleren Grades (Augenhintergrundveränderungen - Fundus hypertonicus I-II - und/oder Linkshypertrophie des Herzens und/oder Proteinurie), diastolischer Blutdruck mehrfach über 100 mm Hg trotz Behandlung, je nach Leistungsbeeinträchtigung20-40
    
 schwere Form 
 mit Beteiligung mehrerer Organe (schwere Augenhintergrundveränderungen und Beeinträchtigung der Herzfunktion, der Nierenfunktion und/oder der Hirndurchblutung) je nach Art und Ausmaß der Leistungsbeeinträchtigung50-100
    
 maligne Form 
 diastolischer Blutdruck konstant über 130 mm Hg; Fundus hypertonicus III-IV (Papillenödem, Venenstauung, Exsudate, Blutungen, schwerste arterielle Gefäßveränderungen); unter Einschluss der Organbeteiligung (Herz, Nieren, Gehirn)100
    
Funktionelle kardiovaskuläre Syndrome, (z. B. orthostatische Fehlregulation) 
 mit leichten Beschwerden0
 mit stärkeren Beschwerden und Kollapsneigung10-20
10. Verdauungsorgane
10.1 Speiseröhrenkrankheiten
   
Traktionsdivertikel je nach Größe und Beschwerden0-10
   
Pulsionsdivertikel 
 ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme je nach Größe und Beschwerden0-10
 mit erheblicher Behinderung der Nahrungsaufnahme je nach Auswirkung auf den Allgemeinzustand20-40
   
Funktionelle Stenosen der Speiseröhre (Ösophagospasmus, Achalasie) 
 ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme0-10
 mit deutlicher Behinderung der Nahrungsaufnahme20-40
  
 mit erheblicher Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufige Aspiration50-70
   
 Auswirkungen auf Nachbarorgane (z. B. durch Aspiration) sind zusätzlich zu bewerten. 
  
Organische Stenose der Speiseröhre (z. B. angeboren, nach Laugenverätzung, Narbenstenose, peptische Striktur) 
 ohne wesentliche Behinderung der Nahrungsaufnahme je nach Größe und Beschwerden0-10
  
 mit deutlicher Behinderung der Nahrungsaufnahme je nach Auswirkung (Einschränkung der Kostform, verlängerte Essdauer)20-40
 
 mit erheblicher Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes50-70
 
Refluxkrankheit der Speiseröhre 
 mit anhaltenden Refluxbeschwerden je nach Ausmaß10-30
 Auswirkungen auf Nachbarorgane sind zusätzlich zu bewerten. 
  
Nach Entfernung eines malignen Speiseröhrentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten. GdS während dieser Zeit
   
 je nach Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes80-100
   
Speiseröhrenersatz 
 Der GdS ist nach den Auswirkungen (z. B. Schluckstörungen, Reflux, Narben) jedoch nicht unter 20 zu bewerten.
 
10.2 Magen- und Darmkrankheiten
 
Bei organischen und funktionellen Krankheiten des Magen-Darmkanals ist der GdS nach dem Grad der Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes, der Schwere der Organstörung und nach der Notwendigkeit besonderer Diätkost zu beurteilen. Bei allergisch bedingten Krankheiten ist auch die Vermeidbarkeit der Allergene von Bedeutung.
   
10.2.1 Magen- oder Zwölffingerdarmgeschwürsleiden (chronisch rezidivierende Geschwüre, Intervallbeschwerden)
 
 mit Rezidiven in Abständen von zwei bis drei Jahren0-10
  
 mit häufigeren Rezidiven und Beeinträchtigung des Ernährungs- und Kräftezustandes20-30
   
 mit erheblichen Komplikationen (z. B. Magenausgangsstenose) und andauernder erheblicher Minderung des Ernährungs- und Kräftezustandes40-50
   
Nach einer selektiven proximalen Vagotomie kommt ein GdS nur in Betracht, wenn postoperative Darmstörungen oder noch Auswirkungen des Grundleidens vorliegen.
  
Chronische Gastritis (histologisch gesicherte Veränderung der Magenschleimhaut)0-10
Reizmagen (funktionelle Dyspepsie)0-10
   
Teilentfernung des Magens, Gastroenterostomie 
 mit guter Funktion, je nach Beschwerden0-10
    
 mit anhaltenden Beschwerden (z. B. Dumping-Syndrom, rezidivierendes Ulcus jejuni pepticum)20-40
    
  
Totalentfernung des Magens 
 ohne Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes je nach Beschwerden20-30
   
 bei Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes und/oder Komplikationen (z. B. Dumping-Syndrom)40-50
    
Nach Entfernung eines malignen Magentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
   
GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren nach Entfernung eines Magenfrühkarzinoms50
    
GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren nach Entfernung aller anderen malignen Magentumoren je 
nach Stadium und Auswirkung auf den Allgemeinzustand80-100
 
10.2.2 Chronische Darmstörungen (irritabler Darm, Divertikulose, Divertikulitis, Darmteilresektion)
  
 ohne wesentliche Beschwerden und Auswirkungen0-10
    
 mit stärkeren und häufig rezidivierenden oder anhaltenden Symptomen (z. B. Durchfälle, Spasmen)20-30
    
 mit erheblicher Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes40-50
  
Angeborene Motilitätsstörungen des Darmes (z. B. Hirschsprung-Krankheit, neuronale Dysplasie) 
 ohne wesentliche Gedeih- und Entwicklungsstörung10-20
 mit geringer Gedeih- und Entwicklungsstörung30-40
 mit mittelgradiger Gedeih- und Entwicklungsstörung50
 mit schwerer Gedeih- und Entwicklungsstörung60-70
  
Kurzdarmsyndrom im Kindesalter 
 mit mittelschwerer Gedeih- und Entwicklungsstörung50-60
   
 mit schwerer Gedeih- und Entwicklungsstörung (z. B. Notwendigkeit künstlicher Ernährung)70-100
   
Colitis ulcerosa, Crohn-Krankheit (Enteritis regionalis)
   
 mit geringer Auswirkung (geringe Beschwerden, keine oder geringe Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, selten Durchfälle)10-20
   
 mit mittelschwerer Auswirkung (häufig rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, geringe bis mittelschwere Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufiger Durchfälle)30-40
  
 mit schwerer Auswirkung (anhaltende oder häufig rezidivierende erhebliche Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, häufige, tägliche, auch nächtliche Durchfälle)50-60
   
 mit schwerster Auswirkung (häufig rezidivierende oder anhaltende schwere Beschwerden, schwere Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes, ausgeprägte Anämie)70-80
   
 Fisteln, Stenosen, postoperative Folgezustände (z. B. Kurzdarmsyndrom, Stoma-komplikationen), extraintestinale Manifestationen (z. B. Arthritiden), bei Kindern auch Wachstums- und Entwicklungsstörungen, sind zusätzlich zu bewerten.
   
Zöliakie, Sprue 
   
 ohne wesentliche Folgeerscheinungen unter diätetischer Therapie20
 bei andauerndem, ungenügendem Ansprechen auf glutenfreie Kost (selten) sind - je nach Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustands - höhere Werte angemessen. 
 
Nach Entfernung maligner Darmtumoren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten. 
    
GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren 
 nach Entfernung eines malignen Darmtumors im Stadium (T1 bis T2) N0 M0 oder von lokalisierten Darmkarzinoiden50
    
 mit künstlichem After (nicht nur vorübergehend angelegt)70-80
   
GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren 
 nach Entfernung anderer maligner Darmtumorenwenigstens 80
 mit künstlichem After (nicht nur vorübergehend angelegt)100
    
10.2.3 Bauchfellverwachsungen 
 ohne wesentliche Auswirkung0-10
 mit erheblichen Passagestörungen20-30
 mit häufiger rezidivierenden Ileuserscheinungen40-50
  
10.2.4 Hämorrhoiden 
 ohne erhebliche Beschwerden, geringe Blutungsneigung0-10
 mit häufigen rezidivierenden Entzündungen, Thrombosierungen oder stärkeren Blutungen20
    
Mastdarmvorfall 
 klein, reponierbar0-10
 sonst20-40
    
Afterschließmuskelschwäche 
 mit seltenem, nur unter besonderen Belastungen auftretendem, unwillkürlichem Stuhlabgang10
 sonst20-40
Funktionsverlust des Afterschließmuskelswenigstens 50
    
Fistel in der Umgebung des Afters 
 geringe, nicht ständige Sekretion10
 sonst20-30
    
Künstlicher After 
 mit guter Versorgungsmöglichkeit50
 sonst (z. B. bei Bauchwandhernie, Stenose, Retraktion, Prolaps, Narben, ungünstige Position)60-80
    
Bei ausgedehntem Mastdarmvorfall, künstlichem After oder stark sezernierenden Kotfisteln, die zu starker Verschmutzung führen, sind ggf. außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen zusätzlich zu berücksichtigen.
    
10.3 Krankheiten der Leber, Gallenwege und Bauchspeicheldrüse
    
Der GdS für Krankheiten der Leber, der Gallenwege und der Bauchspeicheldrüse wird bestimmt durch die Art und Schwere der Organveränderungen sowie der Funktionseinbußen, durch das Ausmaß der Beschwerden, die Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes und die Notwendigkeit einer besonderen Kostform. Der serologische Nachweis von Antikörpern als Nachweis einer durchgemachten Infektion (Seronarbe) rechtfertigt allein noch keinen GdS.
    
10.3.1 Chronische Hepatitis
    
Unter dem Begriff „chronische Hepatitis" werden alle chronischen Verlaufsformen von Hepatitiden zusammengefasst (früher: „chronische Hepatitis ohne Progression" und „chronische Hepatitis mit Progression" Dazu gehören insbesondere die Virus-, die Autoimmun-, die Arzneimittel- und die kryptogene Hepatitis.
    
Die gutachtliche Beurteilung einer chronischen Hepatitis beruht auf dem klinischen Befund einschließlich funktionsrelevanter Laborparameter, auf der Ätiologie sowie auf dem histopathologischen Nachweis des Grades der nekroinflammatorischen Aktivität (Grading) und des Stadiums der Fibrose (Staging). Zusätzlich sind engmaschige Verlaufskontrollen und die Beachtung der Differentialdiagnose erforderlich. Dies gilt auch für geltend gemachte Verschlimmerungen im Leidensverlauf. Der GdS und die Leidensbezeichnung ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle, wobei bereits übliche Befindlichkeitsstörungen - nicht aber extrahepatische Manifestationen - berücksichtigt sind.
    
Chronische Hepatitis 
    
 ohne (klinisch-) entzündliche Aktivität20
 ehemals: chronische Hepatitis ohne Progression 
    
 mit geringer (klinisch-) entzündlicher Aktivität30
 ehemals: chronische Hepatitis mit Progression, gering entzündliche Aktivität 
    
 mit mäßiger (klinisch-) entzündlicher Aktivität40
 ehemals: chronische Hepatitis mit Progression, mäßig entzündliche Aktivität 
    
 mit starker (klinisch-) entzündlicher Aktivität 
 ehemals: chronische Hepatitis mit Progression, stark entzündliche Aktivität 
 je nach Funktionsstörung50-70
    
 Alleinige Virus-Replikation („gesunder Virusträger")10
 bei Hepatitis-C-Virus nur nach histologischem Ausschluss einer Hepatitis. 
    
Bei Vorliegen eines histologischen Befundes gelten für die Virus-Hepatitiden folgende Besonderheiten:
    
Die histopathologische Bewertung der chronischen Virushepatitis umfasst die nekroinflammatorische Aktivität (Grading) und den Grad der Fibrose (Staging). Der GdS ergibt sich aus folgender Tabelle, wobei die genannten GdS-Werte die üblichen klinischen Auswirkungen mit umfassen.
nekro-inflammatorische AktivitätFibrose
null - geringmäßigstark
gering202030
mäßig304040
stark506070
Anmerkung:
   
Die Auswertung des histologischen Befundes soll sich an dem modifizierten histologischen Aktivitätsindex (HAI) ausrichten. Eine geringe nekro-inflammatorische Aktivität entspricht einer Punktzahl von 1 bis 5, eine mäßige nekro-inflammatorische Aktivität einer Punktzahl von 6 bis 10 und eine starke nekro-inflammatorische Aktivität einer Punktzahl von 11 bis 18. Eine fehlende bzw. geringe Fibrose entspricht einer Punktzahl 0 bis 2, eine mäßige Fibrose der Punktzahl 3 und eine starke Fibrose einer Punktzahl von 4 bis 5.
   
Für die Virushepatitis C gelten bei fehlender Histologie im Hinblick auf die chemischen Laborparameter folgende Besonderheiten:
   
 ALAT-/GPT-Werte im Referenzbereich entsprechen bei nachgewiesener Hepatitis-C-Virus-Replikation einer chronischen Hepatitis ohne (klinisch-) entzündliche Aktivität.
   
 ALAT-/GPT-Werte bis zum 3-fachen der oberen Grenze des Referenzbereichs entsprechen einer geringen (klinisch-) entzündlichen Aktivität
   
 ALAT-/GPT-Werte vom 3-fachen bis zum 6-fachen der oberen Grenze des Referenzbereichs entsprechen einer mäßigen (klinisch-) entzündlichen Aktivität
  
 ALAT-/GPT-Werte von mehr als dem 6-fachen der oberen Grenze des Referenzbereichs entsprechen einer starken (klinisch-) entzündlichen Aktivität
Diese Bewertungen sind nur zulässig, wenn sie sich in das klinische Gesamtbild des bisherigen Verlaufs einfügen.
   
10.3.2 Fibrose der Leber ohne Komplikationen0-10
  
Leberzirrhose 
 kompensiert 
  inaktiv30
  gering aktiv40
  stärker aktiv50
 dekompensiert (Aszites, portale Stauung, hepatische Enzephalopathie)60-100
 
10.3.3 Fettleber (auch nutritiv-toxisch) ohne Mesenchymreaktion0-10
   
Toxischer Leberschaden 
 Der GdS ist je nach Aktivität und Verlauf analog zur chronischen Hepatitis oder Leberzirrhose zu beurteilen.
 
Zirkulatorische Störungen der Leber (z. B. Pfortaderthrombose) 
 Der GdS ist analog zur dekompensierten Leberzirrhose zu beurteilen.
   
Nach Leberteilresektion ist der GdS allein davon abhängig, ob und wieweit Funktionsbeeinträchtigungen verblieben sind.
  
10.3.4 Nach Entfernung eines malignen primären Lebertumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit 100
 
Nach Lebertransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen zwei Jahre); GdS während dieser Zeit 100. Danach selbst bei günstigem Heilungsverlauf unter Berücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression wenigstens 60
 
10.3.5 Primäre biliäre Zirrhose, primäre sklerosierende Cholangitis
 GdS ist je nach Aktivität und Verlauf analog zur chronischen 
 Hepatitis oder Leberzirrhose zu beurteilen. 
   
Gallenblasen- und Gallenwegskrankheiten (Steinleiden, chronisch rezidivierende Entzündungen) 
 mit Koliken in Abständen von mehreren Monaten, Entzündungen in Abständen von Jahren0-10
   
 mit häufigeren Koliken und Entzündungen sowie mit Intervallbeschwerden20-30
   
 mit langanhaltenden Entzündungen oder mit Komplikationen40-50
  
Angeborene intra- und extrahepatische Transportstörungen der Galle (z. B. intra-, extrahepatische Gallengangsatresie), metabolische Defekte (z. B. Meulengracht-Krankheit) 
  
 ohne Funktionsstörungen, ohne Beschwerden0-10
  
 mit Beschwerden (Koliken, Fettunverträglichkeit, Juckreiz), 
  ohne Leberzirrhose20-40
  mit Leberzirrhose50
  mit dekompensierter Leberzirrhose60-100
 Folgezustände sind zusätzlich zu bewerten. 
  
Verlust der Gallenblase ohne wesentliche Störungen0
bei fortbestehenden Beschwerden wie bei Gallenwegskrankheiten 
   
Nach Entfernung eines malignen Gallenblasen-, Gallenwegs- oder Papillentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit 
 bei Gallenblasen- und Gallenwegstumor100
 bei Papillentumor80
  
10.3.6 Chronische Krankheit der Bauchspeicheldrüse (exkretorische Funktion) je nach Auswirkung auf den Allgemeinzustand, Häufigkeit und Ausmaß der Schmerzen 
 ohne wesentlichen Beschwerden, keine Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes0-10
   
 geringe bis erhebliche Beschwerden, geringe bis mäßige Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes20-40
 
 starke Beschwerden, Fettstühle, deutliche bis ausgeprägte Herabsetzung des Kräfte- und Ernährungszustandes50-80
   
Nach teilweiser oder vollständiger Entfernung der Bauchspeicheldrüse sind ggf. weitere Funktionsbeeinträchtigungen (z. B. bei Diabetes mellitus, Osteopathie, oder infolge chronischer Entzündungen der Gallenwege, Magenteilentfernung und Milzverlust) zusätzlich zu berücksichtigen. 
   
Nach Entfernung eines malignen Bauchspeicheldrüsentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit 100. 
11. Brüche (Hernien)
11.1Leisten- oder Schenkelbruch je nach Größe und Reponierbarkeit 
 ein- oder beidseitig0-10
 bei erheblicher Einschränkung der Belastungsfähigkeit20
   
11.2Nabelbruch oder Bruch in der weißen Linie0-10
   
Bauchnarbenbruch, angeborene Bauchwandbrüche und -defekte 
 ohne wesentliche Beeinträchtigung, je nach Größe0-10
  
 mit ausgedehnter Bauchwandschwäche und fehlender oder stark eingeschränkter Bauchpresse20
   
 mit Beeinträchtigung der Bauchorgane bei Passagestörungen ohne erhebliche Komplikationen20-30
   
 bei häufigen rezidivierenden Ileuserscheinungen40-50
   
 Bei schweren angeborenen Bauchwanddefekten mit entspechender Beeinträchtigung der Bauch- und Brustorgane kommt auch ein höherer GdS in Betracht. 
   
11.3Zwerchfellbrüche (einschl. Zwerchfellrelaxation) 
 Speiseröhrengleithernie0-10
   
 andere kleine Zwerchfellbrüche ohne wesentliche Funktionsstörung0-10
   
 größere Zwerchfellbrüche je nach Funktionsstörung20-30
 Komplikationen sind zusätzlich zu bewerten.
   
Angeborene Zwerchfelldefekte mit Verlagerung von inneren Organen in den Brustkorb und Minderentwicklung von Lungengewebe 
 mit geringer Einschränkung der Lungenfunktion40
 sonst je nach Funktionsbeeinträchtigung der betroffenen Organe50-100
12. Harnorgane
Die Beurteilung des GdS bei Schäden der Harnorgane richtet sich nach dem Ausmaß der Störungen der inkretorischen und exkretorischen Nierenfunktion und/oder des Harntransportes, das durch spezielle Untersuchungen zu erfassen ist.
 
Daneben sind die Beteiligung anderer Organe (z. B. Herz/Kreislauf, Zentralnervensystem, Skelettsystem), die Aktivität eines Entzündungsprozesses, die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und die notwendige Beschränkung in der Lebensführung zu berücksichtigen.
    
Unter dem im Folgenden verwendeten Begriff „Funktionseinschränkung der Nieren" ist die Retention harnpflichtiger Substanzen zu verstehen.
   
12.1 Nierenschäden 
12.1.1 Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere bei Gesundheit der 
anderen Niere25
Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere bei Schaden der anderen Niere, ohne Einschränkung der Nierenfunktion, mit krankhaftem Harnbefund30
   
Nierenfehlbildung (z. B. Erweiterung des Nierenhohlsystems bei Ureterabgangsstenose, Nierenhypoplasie, Zystennieren, Nierenzysten, Beckenniere), Nephroptose 
 ohne wesentliche Beschwerden und ohne Funktionseinschränkung0-10
  
 mit wesentlichen Beschwerden und ohne Funktionseinschränkung20-30
   
Nierensteinleiden ohne Funktionseinschränkung der Niere 
 mit Koliken in Abständen von mehreren Monaten0-10
  
 mit häufigeren Koliken, Intervallbeschwerden und wiederholten Harnwegsinfekten20-30
   
Nierenschäden ohne Einschränkung der Nierenfunktion (z. B. Glomerulopathien, tubulointerstitielle Nephropathien, vaskuläre Nephropathien), ohne Beschwerden, mit krankhaftem Harnbefund (Eiweiß und/oder Erythrozyten- bzw. Leukozytenausscheidung)0-10
  
12.1.2 Nierenschäden ohne Einschränkung der Nierenfunktion, mit Beschwerden rezidivierende Makrohämaturie, je nach Häufigkeit10-30
   
Nephrotisches Syndrom 
 kompensiert (keine Ödeme)20-30
 dekompensiert (mit Ödemen)40-50
 bei Systemerkrankungen mit Notwendigkeit einer immunsuppressiven Behandlung50
  
12.1.3 Nierenschäden mit Einschränkung der Nierenfunktion 
Eine geringfügige Einschränkung der Kreatininclearance auf 50-80 ml/min bei im Normbereich liegenden Serumkreatininwerten bedingt keinen messbaren GdS.
   
Nierenfunktionseinschränkung 
 leichten Grades 
 (Serumkreatininwerte unter 2 mg/dl [Kreatininclearance ca. 35-50 ml/min], Allgemeinbefinden nicht oder nicht wesentlich reduziert, keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit)20-30
   
 (Serumkreatininwerte andauernd zwischen 2 und 4 mg/dl erhöht, Allgemeinbefinden wenig reduziert, leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit)40
    
 mittleren Grades 
 (Serumkreatininwerte andauernd zwischen 4 und 8 mg/dl erhöht, Allgemeinbefinden stärker beeinträchtigt, mäßige Einschränkung der Leistungsfähigkeit)50-70
 
 schweren Grades 
 (Serumkreatininwerte dauernd über 8 mg/dl, Allgemeinbefinden stark gestört, starke Einschränkung der Leistungsfähigkeit, bei Kindern keine normalen Schulleistungen mehr)80-100
    
Verlust, Ausfall oder Fehlen einer Niere mit Funktionseinschränkung der anderen Niere
 leichten Grades40-50
 mittleren Grades60-80
 schweren Grades90-100
 
Notwendigkeit der Dauerbehandlung mit Blutreinigungsverfahren (z. B. Hämodialyse, Peritonealdialyse)100
 
Bei allen Nierenschäden mit Funktionseinschränkungen sind Sekundärleiden (z. B. Hypertonie, ausgeprägte Anämie [Hb-Wert unter 8 g/dl], Polyneuropathie, Osteopathie) zusätzlich zu bewerten. 
  
12.1.4 Nach Nierentransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen zwei Jahre); während dieser Zeit ist ein GdS von 100 anzusetzen. Danach ist der GdS entscheidend abhängig von der verbliebenen Funktionsstörung; unter Mitberücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression ist jedoch der GdS nicht niedriger als 50 zu bewerten. 
   
Nach Entfernung eines malignen Nierentumors oder Nierenbeckentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten. 
    
GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren 
 nach Entfernung eines Nierenzellkarzinoms (Hypernephrom) im Stadium T1 N0 M0 (Grading G1)50
    
 nach Entfernung eines Nierenbeckentumors im Stadium Ta N0 M0 (Grading G1)50
   
GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren nach Entfernung eines Nierenzellkarzinoms (Hypernephrom) 
  im Stadium (T1 [Grading ab G2], T2) N0 M060
  in höheren Stadienwenigstens 80
   
 nach Entfernung eines Nierenbeckentumors 
  im Stadium (T1 bis T2) N0 M060
  in höheren Stadienwenigstens 80
    
 nach Entfernung eines Nephroblastoms 
  im Stadium I und II60
  in höheren Stadienwenigstens 80
    
12.2 Schäden der Harnwege 
12.2.1 Chronische Harnwegsentzündungen (insbesondere chronische Harnblasenentzündung) 
 leichten Grades (ohne wesentliche Miktionsstörungen)0-10
 stärkeren Grades 
 (mit erheblichen und häufigen Miktionsstörungen)20-40
 chronische Harnblasenentzündung mit Schrumpfblase 
 (Fassungsvermögen unter 100 ml, Blasentenesmen)50-70
    
12.2.2 Bei Entleerungsstörungen der Blase (auch durch Harnröhrenverengung) sind Begleiterscheinungen (z. B. Hautschäden, Harnwegsentzündungen) ggf. zusätzlich zu bewerten.
 
Entleerungsstörungen der Blase 
 leichten Grades 
 (z. B. geringe Restharnbildung, längeres Nachträufeln)10
    
 stärkeren Grades 
 (z. B. Notwendigkeit manueller Entleerung, Anwendung eines Blasenschrittmachers, erhebliche Restharnbildung, schmerzhaftes Harnlassen)20-40
    
 mit Notwendigkeit regelmäßigen Katheterisierens, eines Dauerkatheters, eines suprapubischen Blasenfistelkatheters oder Notwendigkeit eines Urinals, ohne wesentliche Begleiterscheinungen50
    
12.2.3 Nach Entfernung eines malignen Blasentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten. 
GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren nach 
 Entfernung des Tumors im Frühstadium unter Belassung der Harnblase (Ta bis T1) N0 M0, Grading G150
    
GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren
 nach Entfernung im Stadium Tis oder T1 (Grading ab G2)50
 nach Entfernung in den Stadien (T2 bis T3a) N0 M060
 mit Blasenentfernung einschließlich künstlicher Harnableitung80
 nach Entfernung in höheren Stadien100
    
12.2.4 Harninkontinenz 
 relative 
  leichter Harnabgang bei Belastung (z. B. Stressinkontinenz Grad I)0-10
    
  Harnabgang tags und nachts (z. B. Stressinkontinenz Grad II-III)20-40
    
 völlige Harninkontinenz50
  bei ungünstiger Versorgungsmöglichkeit60-70
    
 nach Implantation einer Sphinkterprothese mit guter Funktion20
    
Harnröhren-Hautfistel der vorderen Harnröhre bei Harnkontinenz10
    
Harnweg-Darmfistel bei Analkontinenz, je nach Luft- und Stuhlentleerung über die Harnröhre30-50
    
Künstliche Harnableitung (ohne Nierenfunktionsstörung) 
 in den Darm30
 nach außen 
  mit guter Versorgungsmöglichkeit50
  sonst (z. B. bei Stenose, Retraktion, Abdichtungsproblemen)60-80
    
Darmneoblase mit ausreichendem Fassungsvermögen, ohne Harnstau, ohne wesentliche Entleerungsstörungen30
13. Männliche Geschlechtsorgane
13.1 Verlust des Penis
Teilverlust des Penis50
 Teilverlust der Eichel10
 Verlust der Eichel20
 Sonst30-40
   
Nach Entfernung eines malignen Penistumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit nach Entfernung im Frühstadium (T1 bis T2) N0 M0 
 bei Teilverlust des Penis50
 bei Verlust des Penis60
  mit vollständiger Entfernung der Corpora cavernosa80
 nach Entfernung in höheren Stadien90-100
  
13.2 Unterentwicklung, Verlust oder Schwund eines Hodens bei intaktem anderen Hoden0
  
Unterentwicklung, Verlust oder vollständiger Schwund beider Hoden 
 in höherem Lebensalter (etwa ab 8. Lebensjahrzehnt)10
 sonst je nach Ausgleichbarkeit des Hormonhaushalts durch Substitution20-30
  vor Abschluss der körperlichen Entwicklung20-40
  
Verlust oder Schwund eines Nebenhodens0
Verlust oder vollständiger Schwund beider Nebenhoden und/oder Zeugungsunfähigkeit (Impotentia generandi)0
 in jüngerem Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch20
 Impotentia coeundi bei nachgewiesener erfolgloser Behandlung20
  
13.3 Hydrozele (sog. Wasserbruch)0-10
Varikozele (sog. Krampfaderbruch)0-10
   
13.4 Nach Entfernung eines malignen Hodentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten. 
GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren 
 nach Entfernung eines Seminoms oder nichtseminomatösen 
 Tumors im Stadium (T1 bis T2) N0 M050
  
GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren nach Entfernung 
 eines Seminoms im Stadium (T1 bis T2) N1 M0 bzw. T3 N0 M050
  
 nach Entfernung eines nichtseminomatösen Tumors im Stadium (T1 bis T2) N1 M0 bzw. T3 N0 M060
   
 in höheren Stadien80
  
13.5 Chronische bakterielle Entzündung der Vorsteherdrüse oder abakterielle Prostatopathie 
 ohne wesentliche Miktionsstörung0-10
 mit andauernden Miktionsstörungen und Schmerzen20
 
Prostataadenom 
 Der GdS richtet sich nach den Harnentleerungsstörungen und der Rückwirkung auf die Nierenfunktion. 
  
13.6 Nach Entfernung eines malignen Prostatatumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
   
GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren 
 nach Entfernung im Stadium T1a N0 M0 (Grading G1)50
    
GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren 
 nach Entfernung in den Stadien T1a N0 M0 (Grading ab G2) und (T1b bis T2) N0 M050
 nach Entfernung in höheren Stadienwenigstens 80
   
Maligner Prostatatumor 
 ohne Notwendigkeit einer Behandlung50
 auf Dauer hormonbehandeltwenigstens 60
14. Weibliche Geschlechtsorgane
14.1 Verlust der Brust (Mastektomie)
 einseitig30
 beidseitig40
Segment- oder Quadrantenresektion der Brust0-20
   
Funktionseinschränkungen im Schultergürtel, des Armes oder der Wirbelsäule als Operations- oder Bestrahlungsfolgen (z. B. Lymphödem, Muskeldefekte, Nerven-läsionen, Fehlhaltung) sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. 
  
Aufbauplastik zur Wiederherstellung der Brust mit Prothese je nach Ergebnis (z. B. Kapselfibrose, Dislokation der Prothese, Symmetrie) 
 nach Mastektomie 
  einseitig10-30
  beidseitig20-40
 nach subkutaner Mastektomie 
  einseitig10-20
  beidseitig20-30
  
Nach Aufbauplastik zur Wiederherstellung der Brust mit Eigengewebe kommt ein geringerer GdS in Betracht. 
   
Nach Entfernung eines malignen Brustdrüsentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten. 
GdS während dieser Zeit 
 bei Entfernung im Stadium (T1 bis T2) pN0 M050
 bei Entfernung im Stadium (T1 bis T2) pN1 M060
 in höheren Stadienwenigstens 80
  
 Bedingen die Folgen der Operation und gegebenenfalls anderer Behandlungsmaßnahmen einen GdS von 50 oder mehr, ist der während der Heilungsbewährung anzusetzende GdS entsprechend höher zu bewerten.
   
 Nach Entfernung eines Carcinoma in situ der Brustdrüse ist in den ersten zwei Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten. Der GdS beträgt während dieser Zeit 50.
  
14.2 Verlust der Gebärmutter und/oder Sterilität0
in jüngerem Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch20
   
Nach Entfernung eines malignen Gebärmuttertumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
  
GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren nach Entfernung eines Zervixtumors (Mikrokarzinom) im Stadium T1a N0 M050
   
nach Entfernung eines Korpustumors im Frühstadium (Grading G1, Infiltration höchstens des inneren Drittels des Myometrium)50
  
GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren 
nach Entfernung eines Zervixtumors 
 im Stadium (T1b bis T2a) N0 M050
 im Stadium T2b N0 M060
 in höheren Stadien80
  
nach Entfernung eines Korpustumors 
 im Stadium T1 N0 M0 (Grading ab G2, Infiltration über das innere Drittel des Myometrium hinaus)50
 im Stadium T2 N0 M060
 in höheren Stadien80
 
14.3 Verlust eines Eierstockes0
   
Unterentwicklung, Verlust oder Ausfall beider Eierstöcke, ohne Kinderwunsch und ohne wesentliche Auswirkung auf 
 den Hormonhaushalt - immer in der Postmenopause10
   
 im jüngeren Lebensalter bei noch bestehendem Kinderwunsch oder bei unzureichender Ausgleichbarkeit des Hormonausfalls durch Substitution20-30
   
 vor Abschluss der körperlichen Entwicklung je nach Ausgleichbarkeit des Hormonausfalls20-40
  
Endokrin bedingte Funktionsstörungen der Eierstöcke sind gut behandelbar, so dass im Allgemeinen anhaltende Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Selten auftretende Komplikationen (z. B. Sterilität, abnormer Haarwuchs) sind gesondert zu beurteilen.
   
Nach Entfernung eines malignen Eierstocktumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit 
 nach Entfernung im Stadium T1 N0 M050
 in anderen Stadien80
  
14.4 Chronischer oder chronisch-rezidivierender entzündlicher Prozess der Adnexe und/oder der Parametrien je nach Art, Umfang und Kombination der Auswirkungen (z. B. Adhäsionsbeschwerden, chronische Schmerzen, Kohabitationsbeschwerden)10-40
    
14.5 Endometriose 
 leichten Grades 
 (geringe Ausdehnung, keine oder nur geringe Beschwerden)0-10
 mittleren Grades20-40
 schweren Grades 
 (z. B. Übergreifen auf die Nachbarorgane, starke Beschwerden, erhebliche Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes, Sterilität)50-60
    
14.6 Scheidenfisteln 
 Harnweg-Scheidenfistel50-60
 Mastdarm-Scheidenfistel60-70
 Harnweg-Mastdarm-Scheidenfistel (Kloakenbildung)100
 Fisteln mit geringer funktioneller Beeinträchtigung sind entsprechend niedriger zu bewerten. 
    
Senkung der Scheidenwand, Vorfall der Scheide und/oder der Gebärmutter 
 ohne Harninkontinenz oder mit geringer Stressinkontinenz (Grad I)0-10
 mit stärkerer Harninkontinenz und/oder stärkeren Senkungsbeschwerden20-40
 mit völliger Harninkontinenz50-60
 bei ungünstiger Versorgungsmöglichkeit70
 Ulzerationen sind ggf. zusätzlich zu bewerten. 
    
Isolierte Senkung der Scheidenhinterwand mit leichten Defäkationsstörungen0-10
    
Scheiden-Gebärmutteraplasie, ohne Plastik, nach Vollendung des 14. Lebensjahres (einschließlich Sterilität)40
    
Kraurosis vulvae 
 geringen Grades (keine oder nur geringe Beschwerden)0-10
    
 mäßigen Grades (erhebliche Beschwerden, keine Sekundärveränderungen)20-30
    
 stärkeren Grades (starke Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare Sekundärveränderungen)40
    
Vollständige Entfernung der Vulva40
    
Nach Beseitigung eines malignen Scheidentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit 
 nach Beseitigung im Stadium T1 N0 M060
 in höheren Stadien80
    
Nach Entfernung eines malignen Tumors der äußeren Geschlechtsteile ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit
 nach Entfernung im Stadium (T1 bis T2) N0 M050
 sonst80
15. Stoffwechsel, innere Sekretion
In diesem Abschnitt nicht erwähnte angeborene Stoffwechselstörungen sind analog und unter Berücksichtigung ihrer vielfältigen Auswirkungen zu beurteilen. Normabweichungen der Laborwerte bedingen für sich allein noch keinen GdS.
   
15.1 Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) 
  
Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie regelhaft keine Hypoglykämie auslösen kann und die somit in der Lebensführung kaum beeinträchtigt sind, erleiden auch durch den Therapieaufwand keine Teilhabebeeinträchtigung, die die Feststellung eines GdS rechtfertigt. Der GdS beträgt 0. 
   
Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann und die durch Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden durch den Therapieaufwand eine signifikante Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt 20. 
  
Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden je nach Ausmaß des Therapieaufwands und der Güte der Stoffwechseleinstellung eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt 30 bis 40. 
   
Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden auf Grund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung. Die Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben über die Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein. Der GdS beträgt 50. 
   
Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen können jeweils höhere GdS-Werte bedingen. 
   
15.2 Gicht 
  
Bei der Beurteilung des GdS sind die Funktionseinschränkungen der betroffenen Gelenke, Schmerzen, Häufigkeit und Schwere der entzündlichen Schübe und eine Beteiligung der inneren Organe zu berücksichtigen.
  
15.3 Fettstoffwechselkrankheit 
   
Der GdS ist grundsätzlich abhängig von dem Ausmaß der Folgekrankheiten.
Bei Notwendigkeit einer LDL-Apherese
30
   
Alimentäre Fettsucht, Adipositas 
  
Die Adipositas allein bedingt keinen GdS. Nur Folge- und Begleitschäden (insbesondere am kardiopulmonalen System oder am Stütz- und Bewegungsapparat) können die Annahme eines GdS begründen. Gleiches gilt für die besonderen funktionellen Auswirkungen einer Adipositas permagna.
  
15.4 Phenylketonurie 
  
ohne fassbare Folgeerscheinungen 
 im Kindesalter bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres30
 danach bei Notwendigkeit weiterer Diäteinnahme10
  
Beim Vorliegen eines Hirnschadens ist der GdS vor allem vom Ausmaß der geistigen Behinderung und weiterer Folgen (z. B. hirnorganische Anfälle) abhängig. 
   
15.5 Mukoviszidose (zystische Fibrose) 
 unter Therapie Aktivitäten, Gedeihen und Ernährung altersgemäß20
  
 unter Therapie Aktivitäten und Lungenfunktion leicht eingeschränkt, Gedeihen und Ernährung noch altersgemäß30-40
   
 Aktivitäten und Lungenfunktion deutlich eingeschränkt, häufig Gedeih- und Entwicklungsstörungen, Schulbesuch und Erwerbstätigkeit in der Regel noch möglich50-70
   
 schwere bis schwerste Einschränkung der Aktivitäten, der Lungenfunktion und des Ernährungszustandes80-100
  
 Folgekrankheiten (z. B. Diabetes mellitus, Impotenz, Leberzirrhose) sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. 
   
15.6 Schilddrüsenkrankheiten 
 
Schilddrüsenfunktionsstörungen sind gut behandelbar, so dass in der Regel anhaltende Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Selten auftretende Organkomplikationen (z. B. Exophthalmus, Trachealstenose) sind gesondert zu beurteilen. Bei der nicht operativ behandelten Struma richtet sich der GdS nach den funktionellen Auswirkungen.
   
Nach Entfernung eines malignen Schilddrüsentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit 
 nach Entfernung eines papillären oder follikulären Tumors, ohne Lymphknotenbefall50
 sonst80
   
Bedingt der nach der Entfernung verbliebene Organschaden einen GdS von 50 oder mehr, ist der während der Heilungsbewährung anzusetzende GdS entsprechend höher zu bewerten.
   
Tetanie 
 
Sie ist gut behandelbar, so dass in der Regel dauernde Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind.
  
15.7 Chronische Nebennierenrindeninsuffizienz (Addison-Syndrom) 
   
Sie ist gut behandelbar, so dass in der Regel dauernde Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Selten auftretende Funktionsstörungen sind analogen funktionellen Beeinträchtigungen (z. B. orthostatische Fehlregulation) entsprechend zu beurteilen.
  
Cushing-Syndrom 
  
Der GdS wird bestimmt von der Muskelschwäche und den Auswirkungen an den verschiedenen Organsystemen (Hypertonie, Herzinsuffizienz, Diabetes mellitus, Osteoporose, psychische Veränderungen).
   
15.8 Porphyrien 
Erythropoetische Porphyrie (Günther-Krankheit)100
   
Hepatische Porphyrien 
 akut-intermittierende Porphyrie30
 Porphyria cutanea tarda ohne wesentliche Beschwerden10
   
Organkomplikationen sind jeweils zusätzlich zu berücksichtigen. 
16. Blut, blutbildende Organe, Immunsystem
Die Höhe des GdS bei Krankheiten des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems richtet sich nach der Schwere der hämatologischen Veränderungen, nach den Organfunktionsstörungen, nach den Rückwirkungen auf andere Organe, nach der Auswirkung auf den Allgemeinzustand und der Häufigkeit von Infektionen.
    
16.1 Verlust der Milz 
 bei Verlust im frühen Kindesalter, dann bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres20
 danach oder bei späterem Verlust10
   
16.2 Hodgkin-Krankheit 
 im Stadium I bis IIIA 
  bei mehr als sechs Monate andauernder Therapie, bis zum Ende der Intensiv-Therapie je nach Auswirkung auf den Allgemeinzustand60-100
  nach Vollremission GdS für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)50
  
 im Stadium IIIB und IV 
  bis zum Ende der Intensiv-Therapie100
  nach Vollremission GdS für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)60
    
16.3 Non-Hodgkin-Lymphome 
    
16.3.1 Chronische lymphatische Leukämie und andere generalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphome 
 mit geringen Auswirkungen (keine wesentlichen Beschwerden, keine Allgemeinsymptome, keine Behandlungsbedürftigkeit, keine wesentliche Progredienz)30-40
    
 mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)50-70
    
 mit starken Auswirkungen, starke Progredienz (z. B. schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie, rezidivierende Infektionen, starke Milzvergrößerung)80-100
    
Lokalisierte niedrigmaligne Non-Hodgkin-Lymphome 
 nach Vollremission (Beseitigung des Tumors) für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)50
  
16.3.2 Hochmaligne Non-Hodgkin-Lymphome 
 bis zum Ende der Intensiv-Therapie100
 nach Vollremission GdS für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)80
 
16.4 Plasmozytom (Myelom) 
 mit geringen Auswirkungen (keine wesentliche Auswirkung auf den Allgemeinzustand, keine Behandlungsbedürftigkeit, ohne Beschwerden, keine wesentliche Progredienz)30-40
 mit mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit)50-70
    
 mit starken Auswirkungen (z. B. schwere Anämie, starke Schmerzen, Nierenfunktionseinschränkung)80-100
    
16.5 Myeloproliferative und myelodysplastische/myeloproliferative Neoplasien 
 Auswirkungen auf andere Organsysteme sind zusätzlich zu bewerten. 
    
16.5.1  Chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-positiv 
 Im Stadium der kompletten hämatologischen, kompletten zytogenetischen und molekularen Remission beträgt der GdS 10 – 20. 
 Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission je nach Ausmaß der zytogenetischen Remission beträgt der GdS 30 – 40. 
 Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), bei fehlender Remission oder bei Rezidiv je nach Organvergrößerung, Anämie, Thrombozytenzahl und in Abhängigkeit von der Intensität der Therapie beträgt der GdS 50 – 80. 
 In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise beträgt der GdS 100. 
   
16.5.2  Atypische chronische myeloische Leukämie, BCR/ABL-negativ; chronische Neutrophilen-Leukämie; chronische myelomonozytäre Leukämie 
 Im Stadium der kompletten hämatologischen Remission beträgt der GdS 40. 
 Im chronischen Stadium, auch bei Krankheitsbeginn (im ersten Jahr der Therapie), ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organvergrößerung und Anämie, der Thrombozytenzahl und der Intensität der Therapie. Der GdS beträgt 50 – 80. 
 In der akzelerierten Phase oder in der Blastenkrise beträgt der GdS 100. 
   
16.5.3  Primäre Myelofibrose (Chronische idiopathische Myelofibrose) 
 Bei geringen Auswirkungen (keine Behandlungsbedürftigkeit) beträgt der GdS 10 – 20. 
 Bei mäßigen Auswirkungen (Behandlungsbedürftigkeit) beträgt der GdS 30 – 40. 
 Bei stärkeren Auswirkungen (insbesondere mäßige Anämie, geringe Thrombozytopenie, ausgeprägte Organomegalie) beträgt der GdS 50 – 70. 
 Bei starken Auswirkungen (insbesondere schwere Anämie, ausgeprägte Thrombozytopenie, exzessive Organomegalie) beträgt der GdS 80 – 100. 
    
16.5.4  Chronische Eosinophilen-Leukämie/Hypereosinophilie-Syndrom 
 Die Teilhabebeeinträchtigung ist insbesondere abhängig vom Ausmaß der Organomegalie, Hautbeteiligung, Blutbildveränderungen und Nebenwirkungen der Therapie. Der GdS beträgt mindestens 50. 
    
16.5.5  Polycythaemia vera 
 Bei Behandlungsbedürftigkeit
mit regelmäßigen Aderlässen. Der GdS beträgt 10.
mit zytoreduktiver Therapie ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Nebenwirkungen der Therapie. Der GdS beträgt 30 – 40.
 
 Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen zu bewerten. 
    
16.5.6  Essentielle Thrombozythämie 
 Bei Behandlungsbedürftigkeit
mit Thrombozytenaggregationshemmern. Der GdS beträgt 10.
mit zytoreduktiver Therapie ist die Teilhabebeeinträchtigung insbesondere abhängig vom Ausmaß der Nebenwirkungen der Therapie. Der GdS beträgt 30 – 40.
 
 Übergänge zu anderen myeloproliferativen Erkrankungen sind analog zu diesen zu bewerten. 
    
16.5.7  Die juvenile myelomonozytäre Leukämie ist analog zur akuten myeloischen Leukämie zu bewerten. 
   
16.6 Akute Leukämien 
 Im ersten Jahr nach Diagnosestellung (Erstdiagnose oder Rezidiv; insbesondere während der Induktionstherapie, Konsolidierungstherapie, Erhaltungstherapie) beträgt der GdS 100.
Nach dem ersten Jahr
bei unvollständiger klinischer Remission: Der GdS beträgt weiterhin 100,
bei kompletter klinischer Remission unabhängig von der durchgeführten Therapie: Der GdS beträgt 80 für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung).
 
 Danach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen (insbesondere chronische Müdigkeit, Sterilität, Neuropathien, Beeinträchtigung der Entwicklung und kognitiver Funktionen) zu bewerten. 
    
16.7 Myelodysplastische Syndrome 
 mit geringen Auswirkungen (ausgeglichen und ohne wesentliche Allgemeinstörungen)10-20
 mit mäßigen Auswirkungen (z. B. gelegentliche Transfusionen)30-40
 mit stärkeren Auswirkungen (z. B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit, rezidivierende Infektionen)50-80
 mit starken Auswirkungen (z. B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit, häufige Infektionen, Blutungsneigung, leukämische Transformation)100
    
Aplastische Anämie (auch Panmyelopathie), Agranulozytose 
 Der GdS bei aplastischer Anämie oder Agranulozytose ist auch nach Therapie analog zu den myelodysplastischen Syndromen zu bewerten. 
    
16.8 Knochenmark- und Stammzelltransplantation 
 Nach autologer Knochenmark- oder Blutstammzelltransplantation ist der GdS entsprechend der Grundkrankheit zu beurteilen. 
    
 Nach allogener Knochenmarktransplantation für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung)100
    
Danach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen und dem eventuellen Organschaden, jedoch nicht niedriger als 30, zu bewerten. 
    
16.9 Anämien 
    
Symptomatische Anämien (z. B. Eisenmangelanämie, vitaminabhängige Anämien) sind in der Regel gut behandelbar und nur vorübergehender Natur. 
    
Therapierefraktäre Anämien (z. B. bestimmte hämolytische Anämien, Thalassämie, Erythrozytenenzymdefekte) 
 mit geringen Auswirkungen (ausgeglichen und ohne wesentliche Allgemeinstörungen)0-10
   
 mit mäßigen Auswirkungen (z. B. gelegentliche Transfusionen)20-40
    
 mit starken Auswirkungen (z. B. andauernde Transfusionsbedürftigkeit)50-70
    
16.10 Hämophilie und entsprechende plasmatische Blutungskrankheiten (je nach Blutungsneigung) 
 leichte Form 
 mit Restaktivität von antihämophilem Globulin (AHG) über 5 %20
    
 mittelschwere Form - mit 1-5 % AHG 
 mit seltenen Blutungen30-40
 mit häufigen (mehrfach jährlich) ausgeprägten Blutungen50-80
    
 schwere Form - mit weniger als 1 % AHG80-100
    
Sonstige Blutungsleiden 
 ohne wesentliche Auswirkungen10
    
 mit mäßigen Auswirkungen20-40
    
 mit starken Auswirkungen (starke Blutungen bereits bei leichten Traumen)50-70
    
 mit ständiger klinisch manifester Blutungsneigung (Spontanblutungen, Gefahr lebensbedrohlicher Blutungen)80-100
    
Eine Behandlung mit Antikoagulantien ist bei der Grundkrankheit (z. B. bei Herzklappen- und Gefäßprothesen, Thrombophilie) berücksichtigt. Wenn die Grundkrankheit nicht mehr besteht bzw. keinen GdS mehr bedingt, aber eine Weiterbehandlung mit Antikoagulantien erforderlich ist, kann - analog den sonstigen Blutungsleiden - in der Regel ein GdS von 10 angenommen werden.
    
16.11 Immundefekte 
Angeborene Defekte der humoralen und zellulären Abwehr (z. B. Adenosindesaminase-Defekt, DiGeorge-Syndrom, permanente B-Zell-Defekte, septische Granulomatose) 
 ohne klinische Symptomatik0
    
 trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit, aber keine außergewöhnlichen Infektionen20-40
    
 trotz Therapie neben erhöhter Infektanfälligkeit auch außergewöhnliche Infektionen (ein bis zwei pro Jahr)50
 Bei schwereren Verlaufsformen kommt ein höherer GdS in Betracht. 
    
Erworbenes Immunmangelsyndrom (HIV-Infektion) 
 HIV-Infektion ohne klinische Symptomatik10
    
HIV-Infektion mit klinischer Symptomatik 
 geringe Leistungsbeeinträchtigung (z. B. bei Lymphadenopathie syndrom [LAS])30-40
    
 stärkere Leistungsbeeinträchtigung (z. B. bei AIDS-related complex [ARC])50-80
    
 schwere Leistungsbeeinträchtigung (AIDS-Vollbild)100
17. Haut
Bei der Beurteilung des GdS von Hautkrankheiten sind Art, Ausdehnung, Sitz, Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, Begleiterscheinungen (wie Jucken, Nässen, Brennen, unangenehme und abstoßende Gerüche) und die Rezidivbereitschaft bzw. die Chronizität sowie die Notwendigkeit wiederholter stationärer Behandlung zu berücksichtigen. Bei Hautkrankheiten mit stark schwankendem Leidensverlauf kommt ein Durchschnitts-GdS in Betracht. Bei Kindern können sich Hautkrankheiten schwerer auswirken als bei Erwachsenen.
    
Narben können durch Ausdehnung, Beschaffenheit (z. B. Verhärtung, Verdünnung, Narbenzüge), Sitz oder Einwirkung auf ihre Umgebung zu Störungen führen. Bei flächenhaften Narben nach Verbrennungen, Verätzungen und ähnlichem muss außerdem die Beeinträchtigung der Haut als Schutz-, Ausscheidungs- und Sinnesorgan berücksichtigt werden. Diese Störungen bestimmen die Höhe des GdS.
   
Bei Entstellungen ist zu berücksichtigen, dass sich Schwierigkeiten im Erwerbsleben, Unannehmlichkeiten im Verkehr mit fremden Menschen sowie seelische Konflikte ergeben können.
   
17.1 Ekzeme 
Kontaktekzeme (z. B. irritatives und allergisches Kontaktekzem) 
 geringe Ausdehnung und bis zu zweimal im Jahr für wenige 
 Wochen auftretend0-10
 Sonst20-30
   
Atopisches Ekzem („Neurodermitis constitutionalis", „endogenes Ekzem") 
 geringe, auf die Prädilektionsstellen begrenzte Ausdehnung bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend0-10
    
 bei länger dauerndem Bestehen20-30
    
 mit generalisierten Hauterscheinungen, insbesondere Gesichtsbefall40
   
 mit klinischer oder vergleichbar intensiver ambulanter Behandlungsnotwendigkeit mehrmals im Jahr50
   
Seborrhoisches Ekzem 
 geringe Ausdehnung und Beschränkung auf die Prädilektionsstellen0-10
 sonst, je nach Ausdehnung20-30
  
17.2 Chronisch rezidivierende Urtikaria/Quincke-Ödem 
 selten, bis zu zweimal im Jahr auftretend, leicht vermeidbare Noxen oder Allergene0-10
  
 häufiger auftretende Schübe, schwer vermeidbare Noxen oder Allergene20-30
   
 schwerer chronischer, über Jahre sich hinziehender Verlauf40-50
  
 Eine systemische Beteiligung z. B. des Gastrointestinaltraktes oder des Kreislaufs ist ggf. zusätzlich zu berücksichtigen.
   
17.3 Akne 
   
Acne vulgaris 
 leichteren bis mittleren Grades0-10
   
 schweren Grades mit vereinzelter Abszess- und Knotenbildung und entsprechender erheblicher kosmetischer Beeinträchtigung20-30
   
Acne conglobata 
 auf die Prädilektionsstellen begrenzte häufige Abszess- und Fistelbildungen und lokalisationsbedingte Beeinträchtigungen30-40
   
 schwerste Formen mit rezidivierenden eitrigen, vernarbenden axilläringuinalen und nuchalen Abszessen (Acne triade) und ggf. zusätzlicher Beteiligung des Pilonidalsinus (Acne tetrade)wenigstens 50
   
17.4 Rosazea, Rhinophym 
 geringe Ausdehnung, kosmetisch nur wenig störend0-10
 stärkere Ausdehnung, entstellende Wirkung20-30
   
17.5 Hautveränderungen bei Autoimmunkrankheiten des Bindegewebes 
(z. B. Lupus erythematodes, Dermatomyositis, progressive systemische Sklerodermie) 
 auf die Prädilektionsstellen begrenzt bei geringer Ausdehnung0-10
   
 auf die Prädilektionsstellen begrenzt bei stärkerer Ausdehnung, je nach kosmetischer und funktioneller Auswirkung20-40
   
 über die Prädilektionsstellen hinausgehend, ggf. Ulzerationen50-70
    
17.6 Blasenbildende Hautkrankheiten (z. B. Pemphigus, Pemphigoide) 
 bei begrenztem Haut- und Schleimhautbefall mit geringer Ausdehnung10
 sonst20-40
 bei generalisiertem Haut- und Schleimhautbefall50-80
 in fortgeschrittenen Stadien bei schwerer Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes auch höher. 
    
17.7 Psoriasis vulgaris 
 auf die Prädilektionsstellen beschränkt0-10
 ausgedehnter, aber erscheinungsfreie Intervalle von Monaten20
 bei andauerndem ausgedehnten Befall oder stark beeinträchtigendem lokalen Befall (z. B. an den Händen)30-50
 Eine außergewöhnliche Nagelbeteiligung (mit Zerstörung der Nagelplatten) sowie eine Gelenk- und Wirbelsäulenbeteiligung sind zusätzlich zu bewerten.
    
17.8 Erythrodermien 
 bei leichter Intensität des Krankheitsprozesses40
 bei mittlerer Intensität des Krankheitsprozesses ohne wesentliche Auswirkung auf den Allgemeinzustand50-60
 mit stärkerer Auswirkung auf den Allgemeinzustand70-80
   
17.9 Ichthyosis 
 leichte Form, 
 auf Stamm und Extremitäten weitgehend begrenzt, mit trockener Haut, mäßiger Schuppung, ohne wesentliche Verfärbung0-10
    
 mittlere Form 
 auf Stamm und Extremitäten weitgehend begrenzt, mit stärkerer Schuppung und Verfärbung20-40
   
 schwere Form 
 mit ausgeprägter Schuppung und Verfärbung der gesamten Haut, insbesondere der Gelenkbeugen und des Gesichts50-80
   
17.10 Mykosen 
 bei begrenztem Hautbefall0-10
 bei Befall aller Finger- und Fußnägel, ggf. mit Zerstörung von Nagelplatten20
    
Chronisch rezidivierendes Erysipel 
 ohne bleibendes Lymphödem10
 sonst, je nach Ausprägung des Lymphödems20-40
   
Chronisch rezidivierender Herpes simplex 
 geringe Ausdehnung, bis zu dreimal im Jahr rezidivierend0-10
 größere Ausdehnung, häufiger rezidivierend20
   
17.11 Totaler Haarausfall 
 (mit Fehlen von Augenbrauen und Wimpern)30
    
17.12 Naevus 
Der GdS richtet sich allein nach dem Ausmaß einer eventuellen Entstellung. 
   
Pigmentstörungen (z. B. Vitiligo) 
 an Händen und/oder Gesicht 
 gering10
 ausgedehnter20
 sonst0
    
17.13 Nach Entfernung eines malignen Tumors der Haut ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten (Ausnahmen: z. B. Basalzellkarzinome, Bowen-Krankheit, Melanoma in situ); GdS während dieser Zeit
   
nach Entfernung eines Melanoms im Stadium I ([pT1 bis T2] pN0 M0) oder eines anderen Hauttumors in den Stadien (pT1 bis T2) pN0 bis N2 M050
  
in anderen Stadien80
18. Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten
18.1 Allgemeines
    
Dieser Abschnitt umfasst Haltungsschäden, degenerative Veränderungen, osteopenische Krankheiten, posttraumatische Zustände, chronische Osteomyelitis, entzündlich-rheumatische Krankheiten, Kollagenosen und Vaskulitiden sowie nichtentzündliche Krankheiten der Weichteile.
   
Der GdS für angeborene und erworbene Schäden an den Haltungs- und Bewegungsorganen wird entscheidend bestimmt durch die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen (Bewegungsbehinderung, Minderbelastbarkeit) und die Mitbeteiligung anderer Organsysteme. Die üblicher Weise auftretenden Beschwerden sind dabei mitberücksichtigt.
   
Außergewöhnliche Schmerzen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. Schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Gelenke können schwerwiegender als eine Versteifung sein.
  
Bei Haltungsschäden und/oder degenerativen Veränderungen an Gliedmaßengelenken und an der Wirbelsäule (z. B. Arthrose, Osteochondrose) sind auch Gelenkschwellungen, muskuläre Verspannungen, Kontrakturen oder Atrophien zu berücksichtigen.
   
Mit Bild gebenden Verfahren festgestellte Veränderungen (z. B. degenerativer Art) allein rechtfertigen noch nicht die Annahme eines GdS. Ebenso kann die Tatsache, dass eine Operation an einer Gliedmaße oder an der Wirbelsäule (z. B. Meniskusoperation, Bandscheibenoperation, Synovialektomie) durchgeführt wurde, für sich allein nicht die Annahme eines GdS begründen.
   
Das Funktionsausmaß der Gelenke wird im Folgenden nach der Neutral-Null-Methode angegeben.
   
Fremdkörper beeinträchtigen die Funktion nicht, wenn sie in Muskel oder Knochen reaktionslos eingeheilt sind und durch ihre Lage keinen ungünstigen Einfluss auf Gelenke, Nerven oder Gefäße ausüben.
   
Der GdS bei Weichteilverletzungen richtet sich nach der Funktionseinbuße und der Beeinträchtigung des Blut- und Lymphgefäßsystems. Bei Faszienverletzungen können Muskelbrüche auftreten, die nur in seltenen Fällen einen GdS bedingen.
   
Bei den entzündlich-rheumatischen Krankheiten sind unter Beachtung der Krankheitsentwicklung neben der strukturellen und funktionellen Einbuße die Aktivität mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und die Beteiligung weiterer Organe zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für Kollagenosen und Vaskulitiden.
   
Bei ausgeprägten osteopenischen Krankheiten (z. B. Osteoporose, Osteopenie bei hormonellen Störungen, gastrointestinalen Resorptionsstörungen, Nierenschäden) ist der GdS vor allem von der Funktionsbeeinträchtigung und den Schmerzen abhängig. Eine ausschließlich messtechnisch nachgewiesene Minderung des Knochenmineralgehalts rechtfertigt noch nicht die Annahme eines GdS.
  
18.2.1 Entzündlich-rheumatische Krankheiten (z. B. Bechterew-Krankheit) 
 ohne wesentliche Funktionseinschränkung mit leichten Beschwerden10
 mit geringen Auswirkungen 
 (leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität)20-40
 mit mittelgradigen Auswirkungen 
 (dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität)50-70
 mit schweren Auswirkungen 
 (irreversible Funktionseinbußen, hochgradige Progredienz)80-100
Auswirkungen über sechs Monate anhaltender aggressiver Therapien sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.
  
18.2.2 Kollagenosen (z. B. systemischer Lupus erythematodes, progressiv-systemische Sklerose, Polymyositis/Dermatomyositis),
   
18.2.3 Vaskulitiden (z. B. Panarteriitis nodosa, Polymyalgia rheumatica) 
   
 Die Beurteilung des GdS bei Kollagenosen und Vaskulitiden richtet sich nach Art und Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung sowie den Auswirkungen auf den Allgemeinzustand, wobei auch eine Analogie zu den Muskelkrankheiten in Betracht kommen kann. Für die Dauer einer über sechs Monate anhaltenden aggressiven Therapie soll ein GdS von 50 nicht unterschritten werden.
   
18.3 Bei der Beurteilung nicht-entzündlicher Krankheiten der Weichteile kommt es auf Art und Ausmaß der jeweiligen Organbeteiligung sowie auf die Auswirkungen auf den Allgemeinzustand an.
   
18.4 Fibromyalgie 
 Die Fibromyalgie, das Chronische Fatigue Syndrom (CFS), die Multiple Chemical Sensitivity (MCS) und ähnliche Syndrome sind jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen.
   
18.5 Chronische Osteomyelitis 
 Bei der Beurteilung des GdS sind die aus der Lokalisation und Ausdehnung des Prozesses sich ergebende Funktionsstörung, die dem Prozess innewohnende Aktivität und ihre Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und außerdem etwaige Folgekrankheiten (z. B. Anämie, Amyloidose) zu berücksichtigen. Bei ausgeprägt schubförmigem Verlauf ist ein Durchschnitts-GdS zu bilden.
   
Ruhende Osteomyelitis (Inaktivität wenigstens 5 Jahre)0-10
Chronische Osteomyelitis 
 geringen Grades 
 (eng begrenzt, mit geringer Aktivität, geringe Fisteleiterung)mindestens 20
  
 mittleren Grades 
 (ausgedehnterer Prozess, häufige oder ständige Fisteleiterung, Aktivitätszeichen auch in Laborbefunden)mindestens 50
   
 schweren Grades 
 (häufige schwere Schübe mit Fieber, ausgeprägter Infiltration der Weichteile, Eiterung und Sequesterabstoßung, erhebliche Aktivitätszeichen in den Laborbefunden)mindestens 70
   
Eine wesentliche Besserung wegen Beruhigung des Prozesses kann erst angenommen werden, wenn nach einem Leidensverlauf von mehreren Jahren seit wenigstens zwei Jahren - nach jahrzehntelangem Verlauf seit fünf Jahren - keine Fistel mehr bestanden hat und auch aus den weiteren Befunden (einschließlich Röntgenbildern und Laborbefunden) keine Aktivitätszeichen mehr erkennbar gewesen sind. Dabei ist in der Regel der GdS nur um 20 bis 30 Punkte niedriger einzuschätzen und zwei bis vier Jahre lang noch eine weitere Heilungsbewährung abzuwarten, bis der GdS nur noch von dem verbliebenen Schaden bestimmt wird.
  
18.6 Muskelkrankheiten 
   
Bei der Beurteilung des GdS ist von folgenden Funktionsbeeinträchtigungen auszugehen:
 
Muskelschwäche 
 mit geringen Auswirkungen (vorzeitige Ermüdung, gebrauchsabhängige Unsicherheiten)20-40
   
 mit mittelgradigen Auswirkungen (zunehmende Gelenkkontrakturen und Deformitäten, Aufrichten aus dem Liegen nicht mehr möglich, Unmöglichkeit des Treppensteigens)50-80
   
 mit schweren Auswirkungen (bis zur Geh- und Stehunfähigkeit und Gebrauchsunfähigkeit der Arme)90-100
    
 Zusätzlich sind bei einzelnen Muskelkrankheiten Auswirkungen auf innere Organe (z. B. Einschränkung der Lungenfunktion und/oder der Herzleistung durch Brustkorbdeformierung) oder Augenmuskel-, Schluck- oder Sprechstörungen (z. B. bei der Myasthenie) zu berücksichtigen.
   
18.7 Kleinwuchs 
   
Körpergröße nach Abschluss des Wachstums 
 über 130 bis 140 cm30-40
 über 120 bis 130 cm50
 Bei 120 cm und darunter kommen entsprechend höhere Werte in Betracht.
Dieser GdS ist auf harmonischen Körperbau bezogen.
 
  
Zusätzlich zu berücksichtigen sind (z. B. bei Achondroplasie, bei Osteogenesis imperfecta) mit dem Kleinwuchs verbundene Störungen wie 
   
 mangelhafte Körperproportionen, 
 Verbildungen der Gliedmaßen, 
 Störungen der Gelenkfunktion, Muskelfunktion und Statik, 
 neurologische Störungen, 
 Einschränkungen der Sinnesorgane, 
 endokrine Ausfälle und 
 außergewöhnliche psychoreaktive Störungen. 
  
18.8 Großwuchs 
   
Großwuchs allein rechtfertigt noch nicht die Annahme eines GdS. Auf psychoreaktive Störungen ist besonders zu achten.
  
18.9 Wirbelsäulenschäden 
   
Der GdS bei angeborenen und erworbenen Wirbelsäulenschäden (einschließlich Bandscheibenschäden, Scheuermann-Krankheit, Spondylolisthesis, Spinalkanalstenose und dem sogenannten Postdiskotomiesyndrom) ergibt sich primär aus dem Ausmaß der Bewegungseinschränkung, der Wirbelsäulenverformung und -instabilität sowie aus der Anzahl der betroffenen Wirbelsäulenabschnitte.
  
Der Begriff Instabilität beinhaltet die abnorme Beweglichkeit zweier Wirbel gegeneinander unter physiologischer Belastung und die daraus resultierenden Weichteilveränderungen und Schmerzen. Sogenannte Wirbelsäulensyndrome (wie Schulter-Arm-Syndrom, Lumbalsyndrom, Ischialgie, sowie andere Nerven- und Muskelreizerscheinungen) können bei Instabilität und bei Einengungen des Spinalkanals oder der Zwischenwirbellöcher auftreten.
   
Für die Bewertung von chronisch-rezidivierenden Bandscheibensyndromen sind aussagekräftige anamnestische Daten und klinische Untersuchungsbefunde über einen ausreichend langen Zeitraum von besonderer Bedeutung. Im beschwerdefreien Intervall können die objektiven Untersuchungsbefunde nur gering ausgeprägt sein.
  
Wirbelsäulenschäden 
 ohne Bewegungseinschränkung oder Instabilität0
  
 mit geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und kurz dauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome)10
   
 mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und über Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome)20
   
 mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome)30
   
 mit mittelgradigen bis schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten30-40
    
 mit besonders schweren Auswirkungen (z. B. Versteifung großer Teile der Wirbelsäule; anhaltende Ruhigstellung durch Rumpforthese, die drei Wirbelsäulenabschnitte umfasst [z. B. Milwaukee-Korsett]; schwere Skoliose [ab ca. 70° nach Cobb])50-70
   
 bei schwerster Belastungsinsuffizienz bis zur Geh- und Stehunfähigkeit80-100
    
Anhaltende Funktionsstörungen infolge Wurzelkompression mit motorischen Ausfallerscheinungen - oder auch die intermittierenden Störungen bei der Spinalkanalstenose - sowie Auswirkungen auf die inneren Organe (z. B. Atemfunktionsstörungen) sind zusätzlich zu berücksichtigen.
    
Bei außergewöhnlichen Schmerzsyndromen kann auch ohne nachweisbare neurologische Ausfallerscheinungen (z. B. Postdiskotomiesyndrom) ein GdS über 30 in Betracht kommen.
    
Das neurogene Hinken ist etwas günstiger als vergleichbare Einschränkungen des Gehvermögens bei arteriellen Verschlusskrankheiten zu bewerten.
    
18.10 Beckenschäden 
    
 ohne funktionelle Auswirkungen0
    
 mit geringen funktionellen Auswirkungen (z. B. stabiler Beckenring, degenerative Veränderungen der Kreuz-Darmbeingelenke)10
    
 mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen (z. B. instabiler Beckenring einschließlich Sekundärarthrose)20
    
 mit schweren funktionellen Auswirkungen und Deformierung30-40
    
18.11 Gliedmaßenschäden, Allgemeines 
    
Der GdS bei Gliedmaßenschäden ergibt sich aus dem Vergleich mit dem GdS für entsprechende Gliedverluste. Trotz erhaltener Extremität kann der Zustand gelegentlich ungünstiger sein als der Verlust.
    
Die aufgeführten GdS für Gliedmaßenverluste gehen - soweit nichts anderes erwähnt ist - von günstigen Verhältnissen des Stumpfes und der benachbarten Gelenke aus. Bei ausgesprochen ungünstigen Stumpfverhältnissen, bei nicht nur vorübergehenden Stumpfkrankheiten sowie bei nicht unwesentlicher Funktionsbeeinträchtigung des benachbarten Gelenkes sind diese Sätze im allgemeinen um 10 zu erhöhen, unabhängig davon, ob Körperersatzstücke getragen werden oder nicht.
    
Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel mindern bei Verlust und Funktionsstörungen der Gliedmaßen sowie bei Funktionseinschränkungen des Rumpfes die Auswirkungen der Behinderung, ohne dass dadurch der durch den Schaden allein bedingte GdS eine Änderung erfährt.
    
Bei der Bewertung des GdS von Pseudarthrosen ist zu berücksichtigen, dass straffe Pseudarthrosen günstiger sind als schlaffe.
    
Bei habituellen Luxationen richtet sich die Höhe des GdS außer nach der Funktionsbeeinträchtigung der Gliedmaße auch nach der Häufigkeit der Ausrenkungen.
    
18.12 Endoprothesen
Es werden Mindest-GdS angegeben, die für Endoprothesen bei bestmöglichem Behandlungsergebnis gelten. Bei eingeschränkter Versorgungsqualität sind höhere Werte angemessen.
Die Versorgungsqualität kann insbesondere beeinträchtigt sein durch
 
- Beweglichkeits- und Belastungseinschränkung, 
- Nervenschädigung, 
- deutliche Muskelminderung, 
- ausgeprägte Narbenbildung, 
Die in der GdS-Tabelle angegebenen Werte schließen die bei der jeweiligen Versorgungsart üblicherweise gebotenen Beschränkungen ein. 
    
Hüftgelenk 
 bei einseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens10
 bei beidseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens20
Kniegelenk 
 bei einseitiger Totalendoprothese beträgt der GdS mindestens20
 bei beidseitiger Totalendoprothese beträgt der GdS mindestens30
 bei einseitiger Teilendoprothese beträgt der GdS mindestens10
 bei beidseitiger Teilendoprothese beträgt der GdS mindestens20
Oberes Sprunggelenk 
 bei einseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens10
 bei beidseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens20
Schultergelenk 
 bei einseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens20
 bei beidseitiger Endoprothese beträgt der GdS mindestens40
Ellenbogengelenk 
 bei einseitiger Totalendoprothese beträgt der GdS mindestens30
 bei beidseitiger Totalendoprothese beträgt der GdS mindestens50
Kleine Gelenke 
 Endoprothesen bedingen keine wesentliche Teilhabebeeinträchtigung 
  
Aseptische Nekrosen 
 Hüftkopfnekrosen (z. B. Perthes-Krankheit) während der notwendigen Entlastung70
 Lunatum-Malazie während der notwendigen Immobilisierung30
    
18.13 Schäden der oberen Gliedmaßen 
    
Extremitätenverlust 
Verlust eines Armes und Beines100
Verlust eines Armes im Schultergelenk oder mit sehr kurzem Oberarmstumpf80
    
Unter einem sehr kurzen Oberarmstumpf ist ein Stumpf zu verstehen, der eine gleiche Funktionseinbuße wie der Verlust des Armes im Schultergelenk zur Folge hat. Das ist immer dann der Fall, wenn die Absetzungsebene in Höhe des Collum chirurgicum liegt.
    
Verlust eines Armes im Oberarm oder im Ellenbogengelenk70
Verlust eines Armes im Unterarm50
Verlust eines Armes im Unterarm mit einer Stumpflänge bis 7 cm60
Verlust der ganzen Hand50
Versteifung des Schultergelenks in günstiger Stellung bei gut beweglichem Schultergürtel30
    
 Eine Versteifung im Schultergelenk in einem Abspreizwinkel um ca. 45° und leichter Vorhalte gilt als funktionell günstig. 
    
 Versteifung des Schultergelenks in ungünstiger Stellung oder bei gestörter Beweglichkeit des Schultergürtels40-50
    
Bewegungseinschränkung des Schultergelenks (einschließlich Schultergürtel) 
 Armhebung nur bis zu 120° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit10
 Armhebung nur bis zu 90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit20
    
Instabilität des Schultergelenks 
 geringen Grades, auch seltene Ausrenkung (in Abständen von 1 Jahr und mehr)10
 mittleren Grades, auch häufigere Ausrenkung20-30
 schweren Grades (auch Schlottergelenk), auch ständige Ausrenkung40
   
Schlüsselbeinpseudarthrose 
 straff0-10
 schlaff20
    
Verkürzung des Armes bis zu 4 cm bei freier Beweglichkeit der 
 großen Armgelenke0
    
Oberarmpseudarthrose 
 straff20
 schlaff40
    
Riss der langen Bizepssehne0-10
    
Versteifung des Ellenbogengelenks einschließlich Aufhebung der Unterarmdrehbewegung 
 in günstiger Stellung30
 in ungünstiger Stellung40-50
Die Versteifung in einem Winkel zwischen 80° und 100° bei mittlerer Pronationsstellung des Unterarms ist als günstige Gebrauchsstellung aufzufassen.
    
Bewegungseinschränkung im Ellenbogengelenk 
 geringen Grades (Streckung/Beugung bis 0-30-120 bei freier Unterarmdrehbeweglichkeit)0-10
   
 stärkeren Grades (insbesondere der Beugung einschließlich Einschränkung der Unterarmdrehbeweglichkeit)20-30
    
Isolierte Aufhebung der Unterarmdrehbeweglichkeit 
 in günstiger Stellung (mittlere Pronationsstellung)10
 in ungünstiger Stellung20
 in extremer Supinationsstellung30
 Ellenbogen-Schlottergelenk40
    
Unterarmpseudarthrose 
 straff20
 schlaff40
    
Pseudarthrose der Elle oder Speiche10-20
    
Versteifung des Handgelenks 
 in günstiger Stellung (leichte Dorsalextension)20
 in ungünstiger Stellung30
    
Bewegungseinschränkung des Handgelenks 
 geringen Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 30-0-40)0-10
 stärkeren Grades20-30
    
Nicht oder mit Deformierung verheilte Brüche oder Luxationen der Handwurzelknochen oder eines oder mehrerer Mittelhandknochen mit sekundärer Funktionsbeeinträchtigung10-30
    
Versteifung eines Daumengelenks in günstiger Stellung0-10
Versteifung beider Daumengelenke und des Mittelhand- Handwurzelgelenks in günstiger Stellung20
    
Versteifung eines Fingers in günstiger Stellung (mittlere Gebrauchsstellung)0-10
Versteifungen der Finger in Streck- oder starker Beugestellung sind oft störender als ein glatter Verlust. 
    
Verlust des Daumenendgliedes0
    
Verlust des Daumenendgliedes und des halben Grundgliedes10
    
Verlust eines Daumens25
    
Verlust beider Daumen40
    
Verlust eines Daumens mit Mittelhandknochen30
    
Verlust des Zeigefingers, Mittelfingers, Ringfingers oder Kleinfingers, auch mit Teilen des dazugehörigen Mittelhandknochens10
    
Verlust von zwei Fingern 
 mit Einschluss des Daumens30
 II+III, II+IV30
 sonst25
    
Verlust von drei Fingern 
 mit Einschluss des Daumens40
 II+III+IV40
 sonst30
    
Verlust von vier Fingern 
 mit Einschluss des Daumens50
 sonst40
    
Verlust der Finger II bis V an beiden Händen80
    
Verlust aller fünf Finger einer Hand50
Verlust aller zehn Finger100
    
Obige Sätze gelten für den Gesamtverlust der Finger bei reizlosen Stumpfverhältnissen. Bei Verlust einzelner Fingerglieder sind sie herabzusetzen, bei schlechten Stumpfverhältnissen zu erhöhen.
    
Fingerstümpfe im Mittel- und Endgelenk können schmerzhafte Narbenbildung und ungünstige Weichteildeckung zeigen. Empfindungsstörungen an den Fingern, besonders an Daumen und Zeigefinger, können die Gebrauchsfähigkeit der Hand wesentlich beeinträchtigen.
    
Nervenausfälle (vollständig) 
Armplexus80
oberer Armplexus50
unterer Armplexus60
N. axillaris30
N. thoracicus longus20
N. musculocutaneus20
N. radialis 
 ganzer Nerv30
 mittlerer Bereich oder distal20
N. ulnaris 
 proximal oder distal30
N. medianus 
 proximal40
 distal30
Nn. radialis und axillaris50
Nn. radialis und ulnaris50
Nn. radialis und medianus50
Nn. ulnaris und medianus50
Nn. radialis, ulnaris und medianus im Vorderarmbereich60
    
Trophische Störungen sind zusätzlich zu berücksichtigen; Teilausfälle der genannten Nerven sind entsprechend geringer zu bewerten.
    
18.14 Schäden der unteren Gliedmaßen 
    
Verlust beider Beine im Oberschenkel100
Verlust eines Beines im Oberschenkel und eines Beines im Unterschenkel100
Verlust eines Beines und Armes100
Verlust eines Beines im Hüftgelenk oder mit sehr kurzem Oberschenkelstumpf80
Unter einem sehr kurzen Oberschenkelstumpf ist ein Stumpf zu verstehen, der eine gleiche Funktionseinbuße wie der Verlust des Beines im Hüftgelenk bedingt. Das ist immer dann der Fall, wenn die Absetzungsebene in Höhe des Trochanter minor liegt.
    
Verlust eines Beines im Oberschenkel (einschließlich Absetzung nach Gritti)70
    
Notwendigkeit der Entlastung des ganzen Beines (z. B. Sitzbeinabstützung)70
    
Verlust eines Beines im Unterschenkel bei genügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke50
    
Notwendigkeit der Entlastung eines Unterschenkels (z. B. Schienbeinkopfabstützung)50
    
Verlust eines Beines im Unterschenkel bei ungenügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke60
    
Verlust beider Beine im Unterschenkel80
 bei einseitig ungünstigen Stumpfverhältnissen90
 bei beidseitig ungünstigen Stumpfverhältnissen100
    
Teilverlust eines Fußes, Absetzung 
 nach Pirogow 
  einseitig, guter Stumpf40
  beidseitig70
    
 nach Chopart 
  einseitig, guter Stumpf30
  einseitig, mit Fußfehlstellung30-50
  beidseitig60
    
nach Lisfranc oder im Bereich der Mittelfußknochen nach Sharp 
 einseitig, guter Stumpf30
 einseitig, mit Fußfehlstellung30-40
 beidseitig50
    
Verlust einer Zehe0
Verlust einer Großzehe10
Verlust einer Großzehe mit Verlust des Köpfchens des I. Mittelfußknochens20
Verlust der Zehen II bis V oder I bis III10
Verlust aller Zehen an einem Fuß20
Verlust aller Zehen an beiden Füßen30
Versteifung beider Hüftgelenke je nach Stellung80-100
Versteifung eines Hüftgelenks 
 in günstiger Stellung40
 Die Versteifung eines Hüftgelenks in leichter Abspreizstellung von ca. 10°, mittlerer Drehstellung und leichter Beugestellung gilt als günstig. 
    
 in ungünstiger Stellung50-60
 Ungünstig sind Hüftgelenkversteifungen in stärkerer Adduktions-, Abduktions- oder Beugestellung. 
    
Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke 
 geringen Grades 
 (z. B. Streckung/Beugung bis zu 0-10-90 mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit) 
  einseitig10-20
  beidseitig20-30
 mittleren Grades 
 (z. B. Streckung/Beugung bis zu 0-30-90 mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit) 
  einseitig30
  beidseitig50
 stärkeren Grades 
  einseitig40
  beidseitig60-100
    
Hüftdysplasie (einschließlich sogenannte angeborene Hüftluxation) 
 für die Dauer der vollständigen Immobilisierung100
 danach bis zum Abschluss der Spreizbehandlung50
 Anschließend und bei unbehandelten Fällen richtet sich der GdS nach der Instabilität und der Funktionsbeeinträchtigung. 
    
Hüftgelenksresektion je nach Funktionsstörung50-80
Schnappende Hüfte0-10
    
Beinverkürzung 
 bis 2,5 cm0
 über 2,5 cm bis 4 cm10
 über 4 cm bis 6 cm20
 über 6 cmwenigstens 30
    
Oberschenkelpseudarthrose 
 straff50
 schlaff70
    
Faszienlücke (Muskelhernie) am Oberschenkel0-10
    
Versteifung beider Kniegelenke80
Versteifung eines Kniegelenks 
 in günstiger Stellung (Beugestellung von 10-15°)30
 in ungünstiger Stellung40-60
    
Lockerung des Kniebandapparates 
 muskulär kompensierbar10
 unvollständig kompensierbar, Gangunsicherheit20
 Versorgung mit einem Stützapparat, je nach Achsenfehlstellung30-50
    
Kniescheibenbruch 
 nicht knöchern verheilt ohne Funktionseinschränkung des Streckapparates10
 nicht knöchern verheilt mit Funktionseinschränkung des Streckapparates20-40
    
Habituelle Kniescheibenverrenkung 
 seltene Ausrenkung (in Abständen von 1 Jahr und mehr)0-10
 häufiger20
    
Bewegungseinschränkung im Kniegelenk 
 geringen Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 0-0-90) 
  einseitig0-10
  beidseitig10-20
    
 mittleren Grades (z. B. Streckung/Beugung 0-10-90) 
  einseitig20
  beidseitig40
    
 stärkeren Grades (z. B. Streckung/Beugung 0-30-90) 
  einseitig30
  beidseitig50
    
 Ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke (z. B. Chondromalacia patellae Stadium II - IV) mit anhaltenden Reizerscheinungen, einseitig 
  ohne Bewegungseinschränkung10-30
  mit Bewegungseinschränkung20-40
    
Schienbeinpseudarthrose 
 straff20-30
 schlaff40-50
    
Teilverlust oder Pseudarthrose des Wadenbeins0-10
    
Versteifung des oberen Sprunggelenks in günstiger Stellung (Plantarflexion um 5° bis 15°)20
    
Versteifung des unteren Sprunggelenks in günstiger Stellung (Mittelstellung)10
    
Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks 
 in günstiger Stellung30
 in ungünstiger Stellung40
    
Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk 
 geringen Grades0
 mittleren Grades (Heben/Senken 0-0-30)10
 stärkeren Grades20
    
Bewegungseinschränkung im unteren Sprunggelenk0-10
    
Klumpfuß je nach Funktionsstörung 
 einseitig20-40
 beidseitig30-60
    
Andere Fußdeformitäten 
 ohne wesentliche statische Auswirkungen (z. B. Senk-Spreizfuß, Hohlfuß, Knickfuß, auch posttraumatisch)0
 mit statischer Auswirkung je nach Funktionsstörung 
  geringen Grades10
  stärkeren Grades20
    
Versteifung aller Zehen eines Fußes 
 in günstiger Stellung10
 in ungünstiger Stellung20
    
Versteifungen oder Verkrümmungen von Zehen außer der Großzehe0
    
Versteifung der Großzehengelenke 
 in günstiger Stellung0-10
 in ungünstiger Stellung (z. B. Plantarflexion im Grundgelenk über 10°)20
    
Narben nach größeren Substanzverlusten an Ferse und Fußsohle 
 mit geringer Funktionsbehinderung10
 mit starker Funktionsbehinderung20-30
    
Nervenausfälle (vollständig) 
 Plexus lumbosacralis80
 N. glutaeus superior20
 N. glutaeus inferior20
 N. cutaneus femoralis lat10
 N. femoralis40
 N. ischiadicus 
  proximal60
  distal (Ausfall der Nn. peronaeus communis und tibialis)50
 N. peronaeus communis oder profundus30
 N. peronaeus superficialis20
 N. tibialis30
    
Trophische Störungen sind zusätzlich zu berücksichtigen. Teilausfälle der genannten Nerven sind entsprechend geringer zu bewerten.
    
Völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Beines80
Teil C: Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht
 1
Grundsätze zur Begutachtung im Sozialen Entschädigungsrecht
Die Grundsätze, die im Sozialen Entschädigungsrecht zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung maßgebend sind, werden in diesem Teil der Versorgungsmedizinischen Grundsätze aufgestellt. Die Auswirkungen der als Schädigungsfolgen anerkannten Gesundheitsstörungen werden mit einem Grad der Schädigungsfolgen bewertet. Die ärztliche Bewertung der Auswirkungen der Schädigungsfolgen erfolgt nach Teil A und Teil B.
Als Voraussetzung für die ärztliche Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs müssen alle Tatsachen festgestellt sein. Die Feststellung der Tatsachen erfolgt unabhängig von kausalen Erwägungen. Es muss unterschieden werden zwischen ärztlicher Begutachtung im Rahmen der Tatsachenermittlung und der ärztlichen Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs.
2 Tatsachen für die Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs
2.1
Tatsachen
Vor der ärztlichen Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs müssen folgende Tatsachen festgestellt und voll bewiesen sein:
a) das Ereignis, das bei nachgewiesenem ursächlichem Zusammenhang das schädigende Ereignis ist,
b) die Gesundheitsstörung, die bei nachgewiesenem ursächlichem Zusammenhang die gesundheitliche Schädigung ist (primäre Gesundheitsstörung), und
c) die Gesundheitsstörung, die bei nachgewiesenem ursächlichem Zusammenhang die Schädigungsfolge ist (sekundäre Gesundheitsstörung).
2.2
Ereignis
Die in Betracht kommenden schädigenden Ereignisse unterscheiden sich je nach den Voraussetzungen der verschiedenen Gesetze des Sozialen Entschädigungsrechts. Ereignis in diesem Sinne kann sein:
a) ein zeitlich begrenztes Ereignis,
b) ein über einen längeren Zeitraum einwirkendes Ereignis (andauerndes Ereignis) oder
c) wiederkehrende Ereignisse, die sich in ihrer Gesamtheit auswirken.
Es gibt aktiv einwirkende Ereignisse und passive Ereignisse durch Unterlassen.
2.3
Primäre Gesundheitsstörung
Primäre Gesundheitsstörungen sind solche, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft durch ein unter Nummer 2.2 beschriebenes Ereignis hervorgerufen werden können und zeitlich als erste auftreten.
2.4
Sekundäre Gesundheitsstörung
Sekundäre Gesundheitsstörungen sind solche, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft aus der primären Gesundheitsstörung entstehen können.
3 Ursächlicher Zusammenhang
3.1
Allgemeines
Nur wenn die unter Nummer 2.1 genannten Tatsachen ermittelt und im Sinne von Nummer 2.1 bewiesen sind, kann die ärztliche Begutachtung des ursächlichen Zusammenhangs erfolgen. Die Gesundheitsstörungen, die vor Eintritt des schädigenden Vorgangs bestanden haben oder bei Eintritt bestehen, sind von der primären und sekundären Gesundheitsstörung abzugrenzen.
3.2
Kausalkette
Zwischen dem Ereignis, der primären und der sekundären Gesundheitsstörung muss ein nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft nicht unterbrochener ursächlicher Zusammenhang bestehen. Die primäre Gesundheitsstörung muss durch das Ereignis verursacht sein und die sekundäre Gesundheitsstörung muss durch die primäre Gesundheitsstörung verursacht sein. Erst in diesem Fall ist der ursächliche Zusammenhang gegeben.
3.3
Schädigendes Ereignis, gesundheitliche Schädigung, Schädigungsfolge
Ist der ursächliche Zusammenhang im Sinne von Nummer 3.2 zu bejahen, ist
a) das Ereignis das schädigende Ereignis,
b) die primäre Gesundheitsstörung die gesundheitliche Schädigung und
c) die sekundäre Gesundheitsstörung die Gesundheitsstörung als Folge der Schädigung (Schädigungsfolge).
3.4
Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs
3.4.1 Für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs genügt entschädigungsrechtlich die Wahrscheinlichkeit. Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Es reicht für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs nicht aus, dass dieser nur möglich ist.
3.4.2 Haben konkurrierende Ursachen zur primären Gesundheitsstörung beigetragen und kommt einem Ereignis gegenüber der Gesamtheit der anderen Ursachen eine mindestens gleichwertige Bedeutung zu, ist alleine jenes Ereignis schädigendes Ereignis und wesentliche Ursache im entschädigungsrechtlichen Sinn.
3.4.3 Nummer 3.4.2 gilt entsprechend, wenn die sekundäre Gesundheitsstörung auf konkurrierenden Ursachen beruht.
4 Kann-Versorgung
4.1 Im Sozialen Entschädigungsrecht muss anhand des Sachverhaltes in jedem Einzelfall stets zuerst geprüft werden, ob nach Nummer 3.4 der ursächliche Zusammenhang mit Wahrscheinlichkeit beurteilt werden kann. Lässt sich dabei die Frage des ursächlichen Zusammenhangs bereits in ihrer Gesamtheit bejahen oder verneinen, ist die entsprechende Prüfung abgeschlossen und eine Kann-Versorgung kommt nicht in Betracht.
4.2 Lässt sich die Frage des ursächlichen Zusammenhangs im Sinne von Nummer 3.4 nicht bejahen oder verneinen, kann in Ausnahmefällen eine Gesundheitsstörung im Sinne der Kann-Versorgung als Schädigungsfolge anerkannt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache der festgestellten Gesundheitsstörung in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht.
4.3 Eine Kann-Versorgung kommt nur dann in Betracht, wenn die einer Gesundheitsstörung zugrundeliegende Ursache (Ätiologie) nicht durch den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft gesichert ist und wenn fundierte wissenschaftliche Arbeitshypothesen einen ursächlichen Zusammenhang begründen. Eine von dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft abweichende subjektive Auffassung eines einzelnen Wissenschaftlers oder einer einzelnen Wissenschaftlerin ist nicht mit Ungewissheit in der medizinischen Wissenschaft gleichzusetzen.
4.4 Eine Kann-Versorgung rechtfertigen nicht:
a) Zweifel über den Zeitpunkt der Entstehung der Gesundheitsstörung,
b) mangelnde diagnostische Klärung,
c) unzureichende Sachverhaltsaufklärung oder
d) sonstige Ungewissheiten im Sachverhalt.
4.5 Ist die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nur für einen Teil einer Gesundheitsstörung gegeben, so ist zu prüfen, ob für den verbleibenden Teil der Gesundheitsstörung die Voraussetzungen für eine Kann-Versorgung vorliegen.
5 Anerkennung der Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung und Anerkennung der Schädigungsfolge im Sinne der Verschlimmerung
5.1
Allgemeines
Bei Vorliegen des ursächlichen Zusammenhangs ist auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft zu beurteilen, ob das schädigende Ereignis zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Gesundheitsstörung geführt hat.
5.2
Anerkennung im Sinne der Entstehung
Die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung setzt voraus, dass keine medizinischen Tatsachen festzustellen sind, die rückblickend nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft belegen, dass die Gesundheitsstörung zur Zeit der Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits bestand.
5.3
Anerkennung im Sinne der Verschlimmerung
Wenn medizinische Tatsachen festzustellen sind, die rückblickend nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft belegen, dass die Gesundheitsstörung zur Zeit der Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits – auch unbemerkt – bestand, kommt nur eine Anerkennung der Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge im Sinne der Verschlimmerung in Betracht. Eine solche Anerkennung setzt voraus, dass das schädigende Ereignis dazu führt,
a) dass der Zeitpunkt vorverlegt wird, an dem die Gesundheitsstörung sonst in Erscheinung getreten wäre, oder
b) dass die Gesundheitsstörung in stärkerer Ausprägung auftritt, als es sonst zu erwarten wäre.
5.4
Zunahme der Ausprägung der Gesundheitsstörung
Bei jeder weiteren Zunahme der Ausprägung der als Schädigungsfolge anerkannten Gesundheitsstörung ist zu prüfen, ob auch diese Zunahme noch ursächlich auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Bei jeder weiteren Zunahme der Ausprägung der Gesundheitsstörung muss der ursächliche Zusammenhang dieser Weiterentwicklung beurteilt werden.
6 Bestimmung des Grades der Schädigungsfolgen
6.1
Vorübergehende Gesundheitsstörungen
Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind bei der Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen nicht zu berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten.
6.2
Bereits bestehende Gesundheitsstörungen
6.2.1 Vor der Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen ist zu prüfen, ob vor dem schädigenden Ereignis bereits eine Teilhabebeeinträchtigung durch eine nicht schädigungsbedingte Gesundheitsstörung (bereits bestehende Gesundheitsstörung) vorlag. Diese Teilhabebeeinträchtigung muss festgestellt werden. Auch für die Gesamtauswirkung der vorhandenen Gesundheitsstörungen ist ein Grad der Behinderung anzugeben. Der Grad der Schädigungsfolgen gibt allein das Ausmaß der Auswirkungen der Schädigungsfolgen wieder.
6.2.2 Befinden sich die bereits bestehende Gesundheitsstörung und die Schädigungsfolge an verschiedenen Körperteilen und beeinflussen sich nicht gegenseitig, hat die bereits bestehende Gesundheitsstörung keine Auswirkung auf den Grad der Schädigungsfolgen.
6.2.3 Hat die Schädigung eine Gliedmaße oder ein Organ mit bereits bestehender Gesundheitsstörung betroffen, muss der Grad der Schädigungsfolgen niedriger sein als der Grad der Behinderung, der sich aus der nun bestehenden gesamten Gesundheitsstörung ergeben würde. Der Grad der Schädigungsfolgen lässt sich dabei nicht einfach dadurch ermitteln, dass die Teilhabebeeinträchtigung der bereits bestehenden Gesundheitsstörung vom Grad der Behinderung der gesamten Gesundheitsstörung abgezogen wird. Maßgeblich ist vielmehr, zu welchen zusätzlichen Auswirkungen die Schädigung geführt hat. Wenn jedoch die bereits bestehende Gesundheitsstörung nach ihrem Umfang oder nach ihrer Art keine wesentliche Bedeutung für die gesamte Gesundheitsstörung hat, ist der Grad der Schädigungsfolgen genauso hoch wie der Grad der Behinderung, der sich aus der nun bestehenden gesamten Gesundheitsstörung ergibt.
6.2.4 Sind durch die bereits bestehende schädigungsunabhängige Gesundheitsstörung und durch die Schädigungsfolge verschiedene Organe, Gliedmaßen oder paarige Organe betroffen und verstärkt die bereits bestehende schädigungsunabhängige Gesundheitsstörung die Auswirkungen der schädigungsbedingten Funktionsstörung, ist der Grad der Schädigungsfolgen höher zu bewerten als bei isolierter Betrachtung der Schädigungsfolge.
6.3
Veränderung des Grades der Schädigungsfolgen
6.3.1 Ein schädigendes Ereignis kann zu einer zeitlich begrenzten Zunahme der Ausprägung einer Gesundheitsstörung führen und damit zu keinem oder nur zeitlich begrenzt zu einem Grad der Schädigungsfolgen.
6.3.2 Ein schädigendes Ereignis kann anhaltend, aber abgrenzbar den weiteren Verlauf der Gesundheitsstörung beeinflussen und damit zu einem gleichbleibenden Grad der Schädigungsfolgen führen.
6.3.3 Ein schädigendes Ereignis kann aber auch den weiteren Verlauf der Gesundheitsstörung richtunggebend bestimmen und damit Anlass für einen ansteigenden Grad der Schädigungsfolgen sein.
6.4
Nachfolgende Gesundheitsstörung
Eine Gesundheitsstörung, die zeitlich nach der Schädigungsfolge eingetreten ist und nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Schädigung steht, wird bei der Bewertung des Grades der Schädigungsfolgen nicht berücksichtigt.
7 Folgeschaden
Tritt nach einer Schädigung eine weitere Gesundheitsstörung ein und kommt der Schädigung oder deren Folgen für die Entstehung dieser Gesundheitsstörung eine mindestens gleichwertige Bedeutung gegenüber der Gesamtheit der anderen Ursachen zu, handelt es sich um einen Folgeschaden. Dieser ist bei der Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen zu berücksichtigen. In diesem Falle ist stets zu prüfen, ob die anerkannte Schädigungsfolge auch gemäß dem gegenwärtig aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft anerkannt würde.
8 Folgen von medizinischen Maßnahmen
Haben diagnostische oder therapeutische Maßnahmen, die wegen Schädigungsfolgen durchgeführt werden, nachteilige gesundheitliche Folgen, so sind auch diese gesundheitlichen Folgen Schädigungsfolgen. Auch das Unterlassen einer medizinisch gebotenen Maßnahme kann zu einer gesundheitlichen Schädigung und damit zu einer Schädigungsfolge führen.
9 Absichtlich herbeigeführte Gesundheitsstörungen
Eine von der antragstellenden Person absichtlich herbeigeführte Schädigung führt entschädigungsrechtlich nicht zu einer Schädigungsfolge. Eine Selbsttötung, die Folgen eines Selbsttötungsversuchs oder eine absichtlich herbeigeführte Gesundheitsstörung können nur dann Schädigungsfolge sein, wenn eine Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung durch entschädigungsrechtlich geschützte Tatbestände wahrscheinlich ist.
10
Ursächlicher Zusammenhang zwischen Schädigung und Tod
10.1 Hat eine als Schädigungsfolge anerkannte Gesundheitsstörung den Tod verursacht und liegt zum Zeitpunkt des Todes eine Anerkennung der Gesundheitsstörung vor, gilt der Tod als Schädigungsfolge. Eine erneute Begutachtung der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges ist nicht erforderlich, es sei denn, die bisherige Anerkennung ist aus heutiger Sicht zweifelsfrei unrichtig.
10.2 Stirbt eine geschädigte Person an einer im Sinne der Verschlimmerung anerkannten Gesundheitsstörung, so gilt der Tod als Schädigungsfolge, wenn die schädigungsbedingte Verschlimmerung für den Tod ursächlich gewesen ist.
10.3 Haben mehrere Gesundheitsstörungen zum Tod beigetragen und sind nicht alle diese Gesundheitsstörungen auch Schädigungsfolgen, ist zu prüfen, ob die Schädigungsfolgen eine mindestens gleichwertige Bedeutung für den Eintritt des Todes hatten. In diesem Fall gilt der Tod als Schädigungsfolge.
10.4 In Ausnahmefällen kann bei der Prüfung nach Nummer 10.2 auch der Zeitpunkt des Todes eine wichtige Rolle spielen, wenn neben den Schädigungsfolgen eine schwere, schädigungsunabhängige Gesundheitsstörung vorgelegen hat, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft ohne die Schädigungsfolgen noch nicht zu diesem Zeitpunkt, jedoch in absehbarer Zeit für sich allein zum Tode geführt hätte. In diesem Fall gilt der Tod als Schädigungsfolge, wenn die geschädigte Person ohne die Schädigungsfolgen wahrscheinlich mindestens ein Jahr länger gelebt hätte als mit den Schädigungsfolgen.
13. Voraussetzungen für die Pflegezulage, Pflegezulagestufen
a) Pflegezulage wird bewilligt, solange Beschädigte infolge der Schädigung so hilflos sind, dass sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
b) Die Hilflosigkeit muss durch die Folgen der Schädigung verursacht sein. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie ausschließlich oder überwiegend auf eine Schädigungsfolge zurückzuführen ist. Es genügt, dass für den Eintritt der Hilflosigkeit - oder auch für eine Erhöhung des Pflegebedürfnisses - die Schädigungsfolge eine annähernd gleichwertige Bedeutung gegenüber anderen Gesundheitsstörungen hat.
c) Die Pflegezulage wird in sechs Stufen bewilligt. Für dauerndes Krankenlager oder dauernd außergewöhnliche Pflege sind die Stufen II bis VI vorgesehen.
d) Ein dauerndes außergewöhnliches Pflegebedürfnis liegt vor, wenn der Aufwand an Pflege etwa in gleichem Umfang wie bei dauerndem Krankenlager einer beschädigten Person notwendig ist. Dauerndes Krankenlager setzt nicht voraus, dass man das Bett überhaupt nicht verlassen kann.
e) Bei Doppelamputierten ohne weitere Gesundheitsstörungen - ausgenommen Doppel-Unterschenkelamputierten - ist im allgemeinen eine Pflegezulage nach Stufe I angemessen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um paarige oder nichtpaarige Gliedverluste (Oberarm, Unterarm, ganze Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, ganzer Fuß) handelt. Sofern nicht besondere Umstände eine höhere Einstufung rechtfertigen sind folgende Stufen der Pflegezulage angemessen:
1. Bei Verlust beider Beine im Oberschenkel:Stufe II
2. Bei Verlust beider Hände oder Unterarme:Stufe III
3. Bei Verlust beider Arme im Oberarm oder dreier Gliedmaßen:Stufe IV.
f) Die Pflegezulage nach Stufe V kommt in Betracht, wenn ein außergewöhnlicher Leidenszustand vorliegt und die Pflege besonders hohe Aufwendungen erfordert. Dies trifft immer zu bei
1. Querschnittgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung,
2. Hirnbeschädigten mit schweren psychischen und physischen Störungen,
3. Ohnhändern mit Verlust beider Beine im Oberschenkel,
4. blinden Doppel-Oberschenkelamputierten,
5. Blinden mit völligem Verlust einer oberen und einer unteren Gliedmaße.
g) Besonders schwer betroffene Beschädigte erhalten eine Pflegezulage nach Stufe VI. Es handelt sich dabei um
1. Blinde mit völligem Gehörverlust,
2. blinde Ohnhänder,
3. Beschädigte mit Verlust beider Arme im Oberarm und beider Beine im Oberschenkel,
4. Beschädigte, bei denen neben einem Leidenszustand, der bereits die Gewährung einer Pflegezulage nach Stufe V rechtfertigt, noch eine weitere Gesundheitsstörung vorliegt, die das Pflegebedürfnis wesentlich erhöht (z. B. erhebliche Gebrauchsbehinderung beider Arme bei vollständiger Lähmung beider Beine mit Blasen- und Mastdarmlähmung), sowie
5. andere Beschädigte, deren außergewöhnlicher Leidenszustand und deren Pflegebedürfnis denen der vorgenannten Beschädigten vergleichbar sind.
h) Bei Säuglingen und Kleinkindern ist - auch hinsichtlich der Pflegezulagestufe - nur der Teil der Hilflosigkeit zu berücksichtigen, der den Umfang des Hilfsbedürfnisses eines gesunden gleichaltrigen Kindes überschreitet.
i) Erwerbsunfähige Hirnbeschädigte erhalten eine Pflegezulage mindestens nach Stufe I, wenn die Hirnbeschädigung allein die Erwerbsunfähigkeit bedingt. Ob bei erwerbsunfähigen Hirnbeschädigten eine höhere Pflegezulage als Stufe I in Betracht kommt, ist im Einzelfall nach den Auswirkungen der Krankheitserscheinungen zu entscheiden. Der Grad der psychischen Störungen und die Art und Häufigkeit von Anfällen sind dabei besonders zu berücksichtigen.
j) Bei Beschädigten mit schweren geistigen oder seelischen Störungen, die wegen dauernder und außergewöhnlicher motorischer Unruhe ständiger Aufsicht bedürfen (z. B. erethische Kinder), sind die Voraussetzungen für eine Pflegezulage mindestens nach Stufe III gegeben.
k) Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage nach Stufe III. Treten bei Blinden weitere Gesundheitsstörungen, vor allem Störungen der Ausgleichsfunktion hinzu, die unter Beachtung von Buchstabe b bei der gebotenen Gesamtbetrachtung das Pflegebedürfnis über den tatsächlichen Bedarf der Stufe III hinaus erhöhen, so ist die Pflegezulage nach Stufe IV zu bewilligen, wenn nicht nach Buchstabe f oder g die Pflegezulage nach Stufe V oder VI zusteht. Hochgradig Sehbehinderte erfüllen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pflegezulage nach Stufe I.
Teil D: Merkzeichen
1. Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G)
a) Nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist zu beurteilen, ob ein behinderter Mensch infolge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Hilflose und Gehörlose haben stets einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr.
b) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d. h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen - noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.
c) Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.
d) Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens sind als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen. Auch bei anderen inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, z. B. chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, sind die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen.
e) Bei hirnorganischen Anfällen ist die Beurteilung von der Art und Häufigkeit der Anfälle sowie von der Tageszeit des Auftretens abhängig. Im Allgemeinen ist auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit erst ab einer mittleren Anfallshäufigkeit mit einem GdS von wenigstens 70 zu schließen, wenn die Anfälle überwiegend am Tage auftreten. Analoges gilt beim Diabetes mellitus mit häufigen hypoglykämischen Schocks.
f) Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen, sind bei allen Sehbehinderungen mit einem GdB von wenigstens 70 und bei Sehbehinderungen, die einen GdB von 50 oder 60 bedingen, nur in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits, geistige Behinderung) anzunehmen. Bei Hörbehinderungen ist die Annahme solcher Störungen nur bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter (in der Regel bis zum 16. Lebensjahr) oder im Erwachsenenalter bei diesen Hörstörungen in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) gerechtfertigt. Bei geistig behinderten Menschen sind entsprechende Störungen der Orientierungsfähigkeit vorauszusetzen, wenn die behinderten Menschen sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich benutzen, nur schwer zurechtfinden können. Unter diesen Umständen ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei geistigen Behinderungen mit einem GdB von 100 immer und mit einem GdB von 80 oder 90 in den meisten Fällen zu bejahen. Bei einem GdB unter 80 kommt eine solche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht.
2. Berechtigung für eine ständige Begleitung (Merkzeichen B)
a) Für die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson ist nach dem SGB IX die Berechtigung für eine ständige Begleitung zu beurteilen. Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung der Berechtigung für eine ständige Begleitung erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.
b) Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen „G", „Gl" oder „H" vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z. B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind.
c) Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei
Querschnittgelähmten,
Ohnhändern,
Blinden und Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.
3. (aufgehoben)
4. Gehörlosigkeit (Merkzeichen Gl)
Gehörlos sind nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.
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