Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen
VersFachwPrV 2008
Ausfertigungsdatum: 26.08.2008
Vollzitat:
"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1758), die zuletzt durch Artikel 45 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 45 V v. 9.12.2019 I 2153
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2009 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und des § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 53 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/zur Geprüften Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen nach den §§ 2 bis 11 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Kompetenzen und Erfahrungen vorhanden sind, um in der Versicherungs- und Finanzwirtschaft sowie in entsprechenden Organisationseinheiten anderer Wirtschaftsunternehmen eigenständig verantwortungsvolle Positionen auszuüben. Durch ein umfassendes und vertieftes Verständnis von Kernprozessen der Versicherungs- und Finanzwirtschaft sowie durch ausgeprägte Problemlösefähigkeiten in sich verändernden Situationen können insbesondere folgende Aufgaben wahrgenommen werden:
1. Analyse und Bewertung betrieblicher Sachverhalte auf der Basis betriebswirtschaftlicher, volkswirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhänge sowie die sich daraus ergebende Ableitung begründbarer Handlungsschritte,
2. Durchführen von Risikoanalysen und Bedarfsermittlungen sowie Entwicklung kundenorientierter Problemlösungsstrategien für private und gewerbliche Risiken,
3. Wahrnehmen von Führungs- und Qualifizierungsaufgaben sowie das Konzipieren und Organisieren von Projekten unter systematischer und zielorientierter Anwendung von Führungsgrundsätzen und Kommunikationstechniken,
4. Anstoßen der Entwicklung von innovativen Produkten sowie das Mitwirken in Projekten zur Produktentwicklung,
5. Wahrnehmen qualifizierter Aufgaben in einem der gewählten betrieblichen Kernprozesse Vertriebsmanagement, Risikomanagement oder Schaden-Leistungsmanagement.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Versicherungswirtschaft und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis
nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben haben.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen und gliedert sich in die Prüfungsteile A und B nach den Absätzen 2 und 3, die unabhängig voneinander absolviert werden können.
(2) Der Prüfungsteil A gliedert sich in die Handlungsbereiche:
1. Steuerung und Führung im Unternehmen,
2. Marketing und Vertrieb von Versicherungs- und Finanzprodukten für Privatkunden.
(3) Der Prüfungsteil B gliedert sich in die Handlungsbereiche:
1. Personalführung, Qualifizierung und Kommunikation,
2. Produktmanagement für Versicherungs- und Finanzprodukte,
3. Vertriebsmanagement,
4. Risikomanagement,
5. Schaden- und Leistungsmanagement.
(4) Im Handlungsbereich „Produktmanagement für Versicherungs- und Finanzprodukte“ wählt die zu prüfende Person einen der folgenden produktbezogenen Qualifikationsschwerpunkte mit den sich aus der Anlage 1 ergebenden Produktbereichen aus:
1. Sachversicherungen für private und gewerbliche Kunden,
2. Vermögensversicherungen für private und gewerbliche Kunden,
3. Lebensversicherungen und Betriebliche Altersversorgung,
4. Kranken- und Unfallversicherungen,
5. Rückversicherungen,
6. Finanzdienstleistungen für Privat- und Gewerbekunden.
Bei der Anmeldung zur Prüfung ist der gewählte Qualifikationsschwerpunkt der zuständigen Stelle mitzuteilen. Bei Wiederholungsprüfungen können auch andere Qualifikationsschwerpunkte gewählt werden.
(5) Aus den in Absatz 3 Nr. 3 bis 5 genannten Handlungsbereichen wählt die zu prüfende Person einen Handlungsbereich aus. Bei der Anmeldung zur Prüfung ist der gewählte Handlungsbereich der zuständigen Stelle mitzuteilen. Bei Wiederholungsprüfungen können auch andere Handlungsbereiche gewählt werden. Sofern im Handlungsbereich „Produktmanagement für Versicherungs- und Finanzprodukte“ nach Absatz 4 der Qualifikationsschwerpunkt „Finanzdienstleistungen für Privat- und Gewerbekunden“ gewählt wurde, besteht diese Wahlmöglichkeit nicht. In diesem Fall wird der Handlungsbereich „Vertriebsmanagement“ geprüft.
(6) In den Handlungsbereichen nach den Absätzen 2 und 3 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben nach den §§ 4 und 5 zu prüfen.
(7) Die Mindestbearbeitungsdauer der schriftlichen Prüfungsleistungen beträgt für:
1. den Handlungsbereich „Steuerung und Führung im Unternehmen“ 150 Minuten,
2. den Handlungsbereich „Marketing und Vertrieb von Versicherungs- und Finanzprodukten für Privatkunden“ 120 Minuten,
3. den Handlungsbereich „Personalführung, Qualifizierung und Kommunikation“ 60 Minuten,
4. einen nach Absatz 4 zu wählenden Qualifikationsschwerpunkt 90 Minuten,
5. einen nach Absatz 5 zu wählenden Handlungsbereich 60 Minuten.
Die Gesamtdauer der Prüfung soll 510 Minuten nicht überschreiten.
(8) Wurden je Prüfungsteil in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung mangelhafte Leistungen erbracht, ist in dem jeweiligen Handlungsbereich jeweils eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Ergänzungsprüfung in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(9) Die mündliche Prüfung gliedert sich in zwei Teile:
Erster Teil
1. Gesprächssimulation und anschließendes Fachgespräch,
2. Präsentation;
Zweiter Teil
Fachgespräch.
(10) Im ersten Teil der mündlichen Prüfung soll in einer Gesprächssimulation (Rollenspiel) mit anschließendem Fachgespräch sowie einer Präsentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebsbezogen und situationsgerecht mit Kunden und Mitarbeitern zu kommunizieren, Mitarbeiter zu führen sowie Moderations- und Präsentationstechniken team- und ergebnisorientiert einsetzen zu können. Für die Gesprächssimulation mit anschließendem Fachgespräch wählt die zu prüfende Person aus drei vom Prüfungsausschuss vorgegebenen Situationsaufgaben eine Aufgabe aus. Bei der Aufgabenstellung zur Gesprächssimulation und dem sich daran anschließenden Fachgespräch sind die Anforderungen des Handlungsbereichs „Personalführung, Qualifizierung und Kommunikation nach § 5 Abs. 1 zugrunde zu legen. Die Gesprächssimulation soll in der Regel 15 Minuten dauern. Gesprächssimulation und anschließendes Fachgespräch sollen zusammen nicht länger als 25 Minuten dauern. Der zu prüfenden Person ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 30 Minuten einzuräumen. Das Thema der Präsentation ist von der zu prüfenden Person selbst zu wählen und der zuständigen Stelle zu einem von ihr festgesetzten Termin mitzuteilen. Das Thema bezieht sich auf die Inhalte des nach Absatz 5 gewählten Handlungsbereiches. Die Präsentation soll zehn Minuten dauern.
(11) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung besteht aus einem Fachgespräch, in dem nachgewiesen werden soll, dass im Rahmen des nach Absatz 5 gewählten Handlungsbereiches eine komplexe Problemstellung aus einem betrieblichen Kernprozess dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Ausgangspunkt für das Fachgespräch ist das Thema der Präsentation nach Absatz 10. Das Fachgespräch soll nicht länger als zehn Minuten dauern.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
§ 4 Prüfungsteil A nach § 3 Abs. 2
(1) Im Handlungsbereich „Steuerung und Führung im Unternehmen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, ertrags- und prozessorientiert handeln und entscheiden zu können. Dabei sollen die auf die Finanzdienstleistungsbranche und ihre Unternehmen einwirkenden wirtschaftlichen, rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen sowie das Zusammenwirken der betrieblichen Funktionen berücksichtigt werden. Des Weiteren soll nachgewiesen werden, dass Projekte systematisch und ergebnisorientiert durchgeführt werden können. In diesem Rahmen können folgende Befähigungen geprüft werden:
1. Grundzüge der Unternehmenssteuerung erläutern und Auswirkungen strategischer Entscheidungen reflektieren,
2. Auswirkungen rechtlicher Vorschriften auf Finanzdienstleistungsunternehmen erläutern,
3. Auswirkungen volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und Entwicklungen auf Finanzdienstleistungsunternehmen erläutern,
4. Auswirkungen unternehmerischer Entscheidungen auf die betriebliche Rechnungslegung darstellen,
5. Auswirkungen von Veränderungen in der Aufbau- und Ablauforganisation darstellen,
6. Funktionsbereiche der Personalwirtschaft erläutern und Instrumente der Personalwirtschaft anwenden,
7. Projekte organisieren, planen, steuern und kontrollieren.
(2) Im Handlungsbereich „Marketing und Vertrieb von Versicherungs- und Finanzprodukten für Privatkunden“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Instrumente des Marketings systematisch und entscheidungsorientiert unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Befähigungen geprüft werden:
1. Marketingkonzepte aus den Unternehmenszielen und den Marketingstrategien ableiten,
2. Bedeutung des Marketings für die Unternehmensprozesse und den Unternehmenserfolg herausstellen,
3. Marketinginstrumente unter dem Gesichtspunkt von Kundengewinnung und Kundenbindung einsetzen,
4. Verkaufskonzepte für Privatkunden zielgruppenorientiert entwickeln und umsetzen sowie Produktauswahl begründen.
§ 5 Prüfungsteil B nach § 3 Abs. 3
(1) Im Handlungsbereich „Personalführung, Qualifizierung und Kommunikation“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielgerichtet Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus- und weiterzubilden und Instrumente der Personalentwicklung anzuwenden sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu führen. In diesem Rahmen können folgende Befähigungen geprüft werden:
1. Mitarbeiterbesprechungen, Personalauswahl-, Beurteilungs-, Förder-, Zielvereinbarungs- und Kritikgespräche planen, durchführen und nachbereiten,
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter individuell fördern und entwickeln,
3. planen und organisieren der beruflichen Erstausbildung am Arbeitsplatz,
4. Lernprozesse unter methodischen und didaktischen Aspekten anleiten,
5. Führungsstile und -techniken anwenden,
6. Gruppen anleiten, Moderationstechniken anwenden,
7. Sachverhalte adressatenorientiert kommunizieren und präsentieren.
(2) Im Handlungsbereich „Produktmanagement für Versicherungs- und Finanzprodukte“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Prozess der Produktentwicklung im Gesamtzusammenhang darlegen, Anstöße für die Produktentwicklung geben, Auswirkungen von Produktentwicklungen für den Unternehmenserfolg aufzeigen und in Produktentwicklungsprojekten mitwirken zu können. Dabei sind die rechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen und die vertraglichen Bestimmungen zu beurteilen. Unter Bezugnahme auf einen in der Anlage 1 Nr. 1 bis 6 zu wählenden produktbezogenen Qualifikationsschwerpunkt können folgende Befähigungen geprüft werden:
1. die Ergebnisse von Marketingmaßnahmen im Prozess der Produktentwicklung berücksichtigen,
2. Kriterien der Produktgestaltung unter Berücksichtigung von rechtlichen und kalkulatorischen Rahmenbedingungen darstellen und beispielhaft anwenden,
3. Regeln zur Annahmepolitik im Hinblick auf die betriebswirtschaftlichen sowie vertrieblichen Auswirkungen erläutern und begründen,
4. die Auswirkungen der Entwicklung neuer Produkte auf die betrieblichen Kernprozesse beschreiben,
5. beim Prozess der Markteinführung von neuen Produkten mitwirken, die Mechanismen der Steuerung und des Controllings bei der Einführung neuer Produkte darstellen.
(3) Im Handlungsbereich „Vertriebsmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Anwendung betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente und der Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der arbeits- und vermittlerrechtlichen Vorschriften, Geschäftsprozesse im Vertrieb organisieren und optimieren zu können. In diesem Rahmen können folgende Befähigungen geprüft werden:
1. Vertriebsplanung, -steuerung und -controlling durchführen,
2. Ziele vereinbaren und Anreizsysteme einsetzen,
3. eine Vertriebseinheit kaufmännisch steuern,
4. Marketingmaßnahmen in der Vertriebseinheit planen, durchführen und auswerten.
(4) Im Handlungsbereich „Risikomanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, über die Versicherbarkeit von komplexen Risiken entscheiden und die Entscheidung begründen zu können. Dabei sollen rechtliche Vorschriften angewendet und betriebliche Abläufe berücksichtigt werden. Unter Bezugnahme auf einen in der Anlage 1 Nr. 1 bis 5 zu wählenden produktbezogenen Qualifikationsschwerpunkt können folgende Befähigungen geprüft werden:
1. Risiken analysieren und das Ergebnis begründen,
2. Maßnahmen zum Risikomanagement und zur Schadenverhütung entwickeln und darstellen,
3. für ausgewählte Risiken die gewünschte Versicherungslösung vertraglich gestalten, wobei die Mit- und Rückversicherung berücksichtigt wird,
4. Vorschläge zur Optimierung von Geschäftsprozessen entwickeln.
(5) Im Handlungsbereich „Schaden- und Leistungsmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, komplexe Schaden- und Leistungsfälle dem Grunde und dem Umfang nach prüfen und die Regulierung oder die Ablehnung vornehmen zu können. Dabei sollen rechtliche Vorschriften angewendet, betriebliche Abläufe berücksichtigt und die Interessen von Kunden und Versicherern abgewogen werden. Unter Bezugnahme auf einen in der Anlage 1 Nr. 1 bis 5 zu wählenden produktbezogenen Qualifikationsschwerpunkt können folgende Befähigungen geprüft werden:
1. komplexe Schaden- und Leistungsfälle unter Berücksichtigung von Regressmöglichkeiten sowie Mit- und Rückversicherung bearbeiten,
2. Geschäftsprozesse im Schaden- und Leistungsmanagement auch unter Berücksichtigung von Assistance-Leistungen gestalten,
3. Controllingmaßnahmen im Schaden- und Leistungsbereich durchführen,
4. Empfehlungen zur Schadenverhütung und Schadenminderung entwickeln.
§ 6 Zusatzqualifikation
(1) Die zu prüfende Person kann nach Bestehen der Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/zur Geprüften Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen beantragen, die Prüfung in weiteren Qualifikationsschwerpunkten nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 gemäß § 5 und in weiteren Handlungsbereichen nach § 3 Abs. 5 gemäß § 5 abzulegen. Die Regelungen in den §§ 3 und 9 gelten entsprechend. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Über das Ergebnis dieser weiteren Prüfung ist eine gesonderte Bescheinigung, die die erreichte Punktzahl und die erzielte Note ausweist, auszustellen.
(2) Wer in einer früheren Prüfung auf Grund einer Regelung der zuständigen Stelle den Abschluss Versicherungsfachwirt/Versicherungsfachwirtin oder den anerkannten Abschluss Geprüfter Versicherungsfachwirt/Geprüfte Versicherungsfachwirtin erworben hat, kann ebenfalls von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch machen.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
§ 7 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 3 oder § 8 Absatz 4 oder § 9 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.
(2) Folgende Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
1. die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 6,
2. die mündlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 10 und 11.
(3) Aus den einzelnen Prüfungsleistungen der mündlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 10 wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1. die Bewertung der Gesprächssimulation mit 40 Prozent,
2. die Bewertung des Fachgesprächs mit 20 Prozent,
3. die Bewertung der Präsentation mit 40 Prozent.
(4) Aus der schriftlichen Prüfung der nach § 3 Absatz 5 gewählten Handlungsbereiche und der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 11 wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
§ 9 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen schriftlichen Teilprüfungen nach § 3 Absatz 6 und in der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 10 und 11 mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
1. das gewichtete arithmetische Mittel nach § 8 Absatz 3,
2. das arithmetische Mittel nach § 8 Absatz 4 sowie
3. die übrigen Prüfungsleistungen nach § 8 Absatz 2.
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile nach § 9 Absatz 2 ist nach Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 2 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
§ 10 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 3 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 3 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
1. über den erworbenen Abschluss oder
2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
§ 11 Wiederholung der Prüfung
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
(2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der nicht bestandenen Prüfung an, dazu anmeldet, ist von einzelnen Prüfungsleistungen zu befreien, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind. Der Antrag kann sich auch darauf richten, bestandene Prüfungsleistungen einmal zu wiederholen. Werden bestandene Prüfungsleistungen erneut geprüft, gilt in diesem Fall das Ergebnis der letzten Prüfung.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
§ 12 Ausbildereignung
(1) Wer die Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/zur Geprüften Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.
(2) Auf Antrag der zu prüfenden Person ist eine zusätzliche Prüfung durchzuführen. Diese zusätzliche Prüfung besteht aus der Präsentation oder praktischen Demonstration einer Ausbildungssituation und einem Prüfungsgespräch. Die zu prüfende Person wählt dazu eine Ausbildungssituation aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation hat die zu prüfende Person in dem Prüfungsgespräch zu begründen. Die Dauer der zusätzlichen Prüfung beträgt höchstens 30 Minuten. Die Konzeption für die Präsentation oder die praktische Durchführung ist vorab schriftlich einzureichen. Diese zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(3) Wer die zusätzliche Prüfung nach Absatz 2 bestanden hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. Im Falle des Satzes 1 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
§ 13 Übergangsvorschriften
(1) Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. August 2012 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 9 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 1. Februar 2010 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Versicherungsfachwirt/ Geprüfte Versicherungsfachwirtin vom 16. März 1998 (BGBl. I S. 487) außer Kraft.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Anlage 1 (zu § 5 Abs. 2, 4 und 5) Liste der produktbezogenen Qualifikationsschwerpunkte nach § 5 Abs. 2, 4 und 5
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 1763 )
Qualifikationsschwerpunkt | Produktbereich | |
---|---|---|
1. | Sachversicherungen für private und gewerbliche Kunden |
|
2. | Vermögensversicherungen für private und gewerbliche Kunden |
|
3. | Lebensversicherungen und Betriebliche Altersversorgung |
|
4. | Kranken- und Unfallversicherungen |
|
5. | Rückversicherungen |
|
6. | Finanzdienstleistungen für Privat- und Gewerbekunden |
|
Anlage 2 (zu den §§ 8 und 9) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2313 – 2314)
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
---|---|---|---|
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Anlage 3 (zu § 10) Zeugnisinhalte
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2314)
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3. Datum des Bestehens der Prüfung,
4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
1. Bewertung und Note der Prüfungsleistungen in den folgenden Handlungsbereichen:
a) Steuerung und Führung im Unternehmen,
b) Marketing und Vertrieb von Versicherungs- und Finanzprodukten für Privatkunden,
c) Personalführung, Qualifizierung und Kommunikation
aa) mündlich: Gesprächssimulation, Fachgespräch und Präsentation,
bb) schriftlich,
d) Produktmanagement für Versicherungs- und Finanzprodukte (gewählter Qualifikationsschwerpunkt nach § 3 Absatz 4),
e) gewählter Handlungsbereich, sowohl schriftlich als auch mündlich (gewählter Handlungsbereich nach § 3 Absatz 5),
2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
3. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
4. die Gesamtnote in Worten,
5. Befreiungen nach § 7,
6. Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 12 Absatz 1.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
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