VerschÄndG
DE - Deutsches Bundesrecht

Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts

VerschÄndG
Ausfertigungsdatum: 15.01.1951
Vollzitat:
"Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2257; 2019 I 496) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 4.12.2018 I 2257; 2019 I 496
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. VerschÄndG Anhang EV, teilweise nicht
mehr anzuwenden +++)
Für Berlin vgl. G v. 14.6.1951 GVBl. S. 418

Art 1

Art 2

Sondervorschriften für Verschollenheitsfälle aus Anlaß des Krieges 1939 bis 1945

§ 1

(1) Wer vor dem 1. Juli 1948 im Zusammenhang mit Ereignissen oder Zuständen des letzten Krieges vermißt worden und seitdem unter Umständen, die ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründen, verschollen ist, kann für tot erklärt werden.
(2) Wer in dem letzten Zeitpunkt, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, infolge Gefangennahme oder infolge einer gegen ihn gerichteten Zwangsmaßnahme seinen Aufenthalt nicht frei bestimmen konnte und seit diesem Zeitpunkt unter Umständen, die ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründen, verschollen ist, kann jedoch erst für tot erklärt werden, wenn nach dem Ende des Jahres, in dem er noch gelebt hat, fünf Jahre verstrichen sind. War der Verschollene in dem bezeichneten Zeitpunkt in Lebensgefahr, so tritt an die Stelle der Frist von fünf Jahren eine solche von einem Jahr.
(3) §§ 4 bis 8 des Verschollenheitsgesetzes sind nicht anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für einen Verschollenen, der in dem letzten Zeitpunkt, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, Angehöriger eines fremden Staates oder staatenlos war,
a) wenn er in diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte oder als Angehöriger der ehemaligen deutschen Wehrmacht am letzten Kriege teilgenommen hat, oder
b) wenn der Ehegatte, ein Abkömmling oder ein anderer nach § 16 des Verschollenheitsgesetzes antragsberechtigter Verwandter des Verschollenen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und die Todeserklärung beantragt.
§ 12 Abs. 2 und 3 des Verschollenheitsgesetzes bleiben unberührt.

§ 2

(1) In den Fällen des § 1 sind Ermittlungen über den Zeitpunkt des Todes nur auf Antrag anzustellen. Den Antrag kann jede Person stellen, die das Aufgebotsverfahren beantragen kann. Das Gericht soll den Antragsteller des Aufgebotsverfahrens sowie einen Antragsberechtigten, der neben dem Antragsteller oder an dessen Stelle in das Verfahren eintritt, befragen, ob er diesen Antrag stellen will.
(2) Wird der Antrag gestellt, so ist als Zeitpunkt des Todes der Zeitpunkt festzustellen, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen der wahrscheinlichste ist.
(3) Läßt sich ein solcher Zeitpunkt nicht angeben oder wird der Antrag nach Absatz 1 nicht gestellt, so ist als Zeitpunkt des Todes das Ende des Jahres 1945 festzustellen. Hat der Verschollene diesen Zeitpunkt überlebt, so ist als Zeitpunkt des Todes das Ende des dritten Jahres, in den Fällen des § 1 Abs. 2 Satz 2 des ersten Jahres nach dem letzten Jahre festzustellen, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat.

§ 3

(1) Ist in den Fällen des § 1 als Zeitpunkt des Todes des Verschollenen das Ende des Jahres 1945 rechtskräftig festgestellt worden, ohne daß Ermittlungen über die Todeszeit angestellt worden waren, so kann jeder, der ein rechtliches Interesse an der Feststellung einer anderen Todeszeit hat, beantragen, diese Ermittlungen nunmehr anzustellen und die Feststellung zu ändern.
(2) Läßt sich nach dem Ergebnis der Ermittlungen als Zeitpunkt des Todes ein Zeitpunkt angeben, der der wahrscheinlichste ist, so ist der Beschluß, durch den der Verschollene für tot erklärt worden ist, entsprechend zu ändern. Läßt sich ein solcher Zeitpunkt nicht angeben, so ist die Änderung abzulehnen. Im übrigen ist § 33a Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 des Verschollenheitsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des bisherigen § 7a Abs. 3 des Verschollenheitsgesetzes in der Fassung der für die britische Zone erlassenen Verordnung vom 16. Dezember 1946 (Verordnungsblatt für die Britische Zone 1947 S. 10) als Zeitpunkt des Todes eines Verschollenen der 8. Mai 1945 festgestellt worden, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 4

Die §§ 2, 3 sind im Verfahren bei Feststellung der Todeszeit entsprechend anzuwenden.

§ 5

(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen sind in den Fällen der §§ 1 bis 4 statt durch eine Tageszeitung durch ein von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu diesem besonderen Zweck herausgegebenes Veröffentlichungsblatt (Verschollenheitsliste) zu veröffentlichen. Das Gericht kann anordnen, daß die Bekanntmachung auch in einer Tageszeitung oder in anderer Weise veröffentlicht werde. Das Gericht übermittelt dem Bundesarchiv die Entscheidung, durch die das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
(2) Die Aufgebotsfrist des § 21 und die Frist des § 43 des Verschollenheitsgesetzes beginnt mit dem Ablauf des Tages der Ausgabe derjenigen Verschollenheitsliste, welche die Bekanntmachung enthält.
(3) Die Zustellung des Beschlusses, durch den der Verschollene für tot erklärt oder durch den der Tod und die Todeszeit einer Person festgestellt wird, gilt als am Ende des Tages der Ausgabe derjenigen Verschollenheitsliste bewirkt, welche die Bekanntmachung des Beschlusses enthält.

§ 6

In den Fällen der §§ 1, 2 und den entsprechenden Fällen des § 4 werden für das Verfahren vor dem Amtsgericht Gerichtskosten nicht erhoben.

§ 7

Lebte der Verschollene außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes an seinem letzten inländischen Wohnsitz mit Familienangehörigen in Hausgemeinschaft und haben diese Angehörigen zur Zeit der Antragstellung ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist § 15 Abs. 1 des Verschollenheitsgesetzes nicht anzuwenden.

§ 8

In den Fällen des § 1 sind die Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes anzuwenden, soweit in diesem Artikel nicht besondere Bestimmungen getroffen sind.

Art 3

Ergänzungen zu den Vorschriften des Eherechts über die Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung

§ 1

(1) Geht ein Ehegatte, nachdem der Tod des anderen Ehegatten nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes gerichtlich festgestellt worden ist, eine neue Ehe ein, lebt aber der für tot gehaltene Ehegatte noch, so gelten die Bestimmungen über die Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung entsprechend.
(2) (weggefallen)

§ 2

(weggefallen)

§§ 1 und 2 ----

Art 4

Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 3

Wird ein Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag erhoben, nachdem die Person, auf welche die Lebensversicherung genommen worden war, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes für tot erklärt worden ist, so kann der Versicherer die Leistung insoweit verweigern, als der Anspruch den Betrag übersteigt, der sich ergeben würde, wenn der Zeitpunkt des Todes des Verschollenen nach den Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt worden wäre.

§ 4

Soweit eine Vorschrift dieses Gesetzes auf seinen Geltungsbereich Bezug nimmt, gilt jedes Gebiet, in dem eine solche Vorschrift eingeführt wird, als Geltungsbereich dieses Gesetzes.

§ 5

(1)
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften über die Verschollenheitsliste zu erlassen.

§ 6

-

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 953)

Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
...
9. ... Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-7, veröffentlichten Fassung
... mit folgenden Maßgaben:
a) Die Vorschriften dieser Gesetze sind auf Verfahren, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrags genannten Gebiet bereits eingeleitet sind, nicht anzuwenden. Solche Verfahren sind auf der Grundlage des bislang in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Rechts abzuschließen.
b) Die Wirkung einer vor dem Wirksamwerden des Beitritts erfolgten Todeserklärung bestimmt sich nach dem bislang in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Recht.
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