Verordnung über Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (Umweltinformationsgebührenverordnung - UIGGebV)
UIGGebV
Ausfertigungsdatum: 07.12.1994
Vollzitat:
"Umweltinformationsgebührenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 40 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist"
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 23.8.2001 I 2247;
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 40 G v. 7.8.2013 I 3154
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 14.12.1994 +++)
Überschrift: IdF d. Art. 2 Abs. 40 Nr. 1 G v. 7.8.2013 I 3154 mWv 15.8.2013
§ 1 Gebühren und Auslagen
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen auf Grund des Umweltinformationsgesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben; die gebühren- und auslagenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren und Auslagen ergeben sich aus dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.
(2) Soweit im Falle einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung mehrere gebührenpflichtige Tatbestände des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses entstanden sind, dürfen die Gebühren insgesamt 500 Euro nicht übersteigen.
(3) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach den Nummern 1.1, 3 bis 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sie nicht erhoben.
§ 2 Befreiung und Ermäßigung
Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.
§ 3 Rücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf Erbringung einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen oder wird ein Antrag abgelehnt oder wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
§ 4 (Inkrafttreten)
-
Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 3709)
A. Gebühren | ||
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag in Euro |
1. | Auskünfte | |
1.1 | - mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten | gebührenfrei |
1.2 | - Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Duplikaten | bis 250 |
1.3 | - Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher oder privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen | bis 500 |
Auslagen werden mit Ausnahme der Nr. 1.1 zusätzlich erhoben. | ||
2. | Herausgabe | |
2.1 | - Herausgabe von Duplikaten | bis 125 |
2.2 | - Herausgabe von Duplikaten im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen | bis 500 |
Auslagen werden zusätzlich erhoben. | ||
3. | Einsichtnahme vor Ort einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten | gebührenfrei |
4. | Vorkehrungen nach § 7 Abs. 2 des Umweltinformationsgesetzes | gebührenfrei |
5. | Unterrichtung der Öffentlichkeit nach nach den §§ 10 und 11 des Umweltinformationsgesetzes | gebührenfrei |
B. Auslagen | ||
Nr. | Auslagentatbestand | Auslagenbetrag in Euro |
1. | Herstellung von Duplikaten | |
1.1 | - je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen | 0,10 |
1.2 | - je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen | 0,15 |
1.3 | - Reproduktion von verfilmten Akten je Seite | 0,25 |
2. | Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien | in voller Höhe |
3. | Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung | in voller Höhe |
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