UErgG 3
DE - Deutsches Bundesrecht

Drittes Umstellungsergänzungsgesetz

UErgG 3
Ausfertigungsdatum: 22.01.1964
Vollzitat:
"Drittes Umstellungsergänzungsgesetz vom 22. Januar 1964 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 810) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 43 G v. 8.5.2008 I 810
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.9.1972 +++)

Erster Abschnitt

Verlegung des Sitzes von Kreditinstituten

§ 1

(1) Die Vorschriften über die Beschränkung der Inanspruchnahme eines Geldinstituts, das eine nach § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkannte Niederlassung hat, bleiben anwendbar, auch wenn das Geldinstitut seinen Sitz in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt. Das gleiche gilt für die entsprechenden Vorschriften des Altbankengesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1483), wenn eine Berliner Altbank ihren Sitz in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt.
(2) Der Sitz für die Geschäftstätigkeit im Währungsgebiet, der für die Niederlassung eines Geldinstituts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in ein öffentliches Register eingetragen worden ist, ist nach Verlegung des Sitzes des Geldinstituts in den Geltungsbereich dieses Gesetzes von Amts wegen zu löschen.

§ 2

Ist die Anerkennung als verlagertes Geldinstitut nach § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz mit einer Auflage verbunden worden, so bleibt eine aus der Auflage sich ergebende Beschränkung der dem Geldinstitut zuzuteilenden Ausgleichsforderung bestehen, auch wenn das Geldinstitut nach der Verlegung seines Sitzes Bankgeschäfte betreibt.

§ 3

(1) Verlegt eine Berliner Altbank ihren Sitz in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, so hat die bestätigte Altbankenrechnung die Wirkung einer D-Markeröffnungsbilanz auf den Stichtag der Altbankenrechnung. § 12 Abs. 3 bis 6 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1488) gilt sinngemäß.
(2) Geldinstitute in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder eingetragenen Genossenschaft, die eine nach § 3 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkannte Niederlassung haben oder die Berliner Altbanken sind, haben im Falle der Verlegung ihres Sitzes in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ihr Nennkapital oder die Geschäftsguthaben und die Geschäftsanteile in Deutscher Mark neu festzusetzen.
(3) Für die Neufestsetzung gelten §§ 35 bis
59,
62, 64 bis 72, 76, 80 des D-Markbilanzgesetzes sinngemäß. §§ 13 bis 18, 21 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes sind nicht anzuwenden. Soweit in den in Satz 1 genannten Vorschriften auf die Eröffnungsbilanz Bezug genommen ist, tritt an deren Stelle die letzte Jahresbilanz vor der Sitzverlegung. Soweit auf die Reichsmarkschlußbilanz Bezug genommen ist, tritt bei Berliner Altbanken an deren Stelle die letzte Jahresbilanz vor dem 9. Mai 1945. Den Tag der Auflösung nach § 80 des D-Markbilanzgesetzes bestimmt das Gericht unter sinngemäßer Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 des D-Markbilanzergänzungsgesetzes. Für die Wirkung von Berichtigungen der Umstellungsrechnung gelten §§ 13, 14 der Zweiundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, für die Wirkung von Berichtigungen der Altbankenrechnung gilt § 19 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes.
Fußnote
§ 3 Abs. 3 Satz 1 Kursivdruck: §§ 57, 58 u. 59 D-Markbilanzgesetz aufgeh. durch Art. 10 Abs. 24 G v. 19.12.1985 I 2355

Zweiter Abschnitt

(weggefallen)

§§ 4 bis 7 (weggefallen)

Dritter Abschnitt

Änderung von Vorschriften des Umstellungsrechts

§ 8

-

§ 9

Wo im Umstellungsergänzungsgesetz der für das Bankwesen zuständige Berliner Senator (Berliner Bankaufsichtsbehörde) oder die Berliner Bankaufsichtsbehörde genannt sind, tritt an ihre Stelle die zuständige oberste Landesbehörde des Landes Berlin.

§§ 10 bis 12 ----

§ 13

Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, durch die ein Anspruch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelehnt worden ist, der nach § 8 Nrn. 1, 2 oder 5, nach §§ 10, 11 oder nach § 12 Nr. 1 oder Nr. 2 geltend gemacht werden kann, steht der erneuten Geltendmachung dieses Anspruchs nicht entgegen.

§§ 14 bis 16 ----

Vierter Abschnitt

Ergänzung des Rückstellungsgesetzes

§ 17

-

Fünfter Abschnitt

Schlußvorschriften

§ 18

-

§ 19

Soweit dieses Gesetz auf das D-Markbilanzgesetz Bezug nimmt, ist darunter je nach dem Geltungsbereich das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 (WiGBl. S. 279), auf Baden, Württemberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau erstreckt durch Verordnung vom 13. Dezember 1949 (Bundesgesetzbl. 1950 S. 2), oder das Landesgesetz des Landes Rheinland-Pfalz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 6. September 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz I S. 421) zu verstehen.

§ 20

(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
(2) Soweit in § 5 Abs. 3 und § 8 Nr. 9 auf Vorschriften über die Neuordnung des Geldwesens Bezug genommen ist, treten in Berlin an deren Stelle die dort geltenden entsprechenden Vorschriften.
(3) Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes oder des D-Markbilanzergänzungsgesetzes Bezug nimmt, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes des Landes Berlin über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 12. August 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 329) und des Gesetzes des Landes Berlin zur Änderung und Ergänzung des D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanzergänzungsgesetz) vom 24. Mai 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 382).

§ 21

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
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