Zweite Verordnung zur Anpassung des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen
TÜPrKostO1992GebVAnpV 2
Ausfertigungsdatum: 24.10.2003
Vollzitat:
"Zweite Verordnung zur Anpassung des Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 24. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2105), die durch Artikel 26 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist"
Stand:
Geändert durch Art. 26 G v. 6. 1.2004 I 2
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.11.2003 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 19 Abs. 6 Satz 4 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung der beteiligten Kreise:
§ 1
Abweichend von § 1 der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 23. November 1992 (BGBl. I S. 1944), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. April 1996 (BGBl. I S. 611) geändert worden ist und deren Gebührenverzeichnis durch die Verordnung vom 30. Juli 2001 (BGBl. I S. 2046) angepasst sowie durch die Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3473) auf Euro umgestellt worden ist, in Verbindung mit § 21 Abs. 4 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) bestimmen sich die zu erhebenden Gebühren nach den Anhängen I bis V dieser Verordnung.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anhang I Gebühren für die Prüfung von Dampfkesselanlagen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2106 - 2110
Für die Prüfung von Dampfkesselanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
1 Dampfkessel mit Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie nach Diagramm 5 in die Kategorien III oder IV einzustufen sind und mit einem zulässigen Betriebsüberdruck PS von mehr als 1 bar betrieben werden
1.1 Bemessungsgrundlage
1.1.1 Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln ist die Grundgebühr, abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 3.
Die Grundgebühr besteht aus
a) der Leistungsgebühr nach Nummer 1.1.2,
b) dem Zuschlag für Feuerungen nach Nummer 1.1.3,
c) dem Zuschlag für Abgaswasservorwärmer nach Nummer 1.1.4,
d) dem Zuschlag für Einrichtungen nach Nummer 1.1.5,
e) dem Zuschlag für Druckausdehnungsgefäße nach Nummer 1.1.6.
1.1.2 Die Leistungsgebühr wird berechnet
| ||
H in qm (Nummer 1.1.7) und beträgt in EUR | ||
- bis 100 qm Heizfläche | 1,64 x H + 59,61, | |
- über 100 qm bis 500 qm Heizfläche | 0,67 x H + 153,38, | |
- über 500 qm bis 3.000 qm Heizfläche | 0,56 x H + 204,33, | |
- über 3.000 qm Heizfläche | 0,51 x H + 340,90, | |
| 0,07 x N + 59,61. | |
1.1.3 | Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie für jede weitere Brennstoffart und -form | 24,93 EUR. |
1.1.4 | Bei Abgaswasservorwärmern, die vom Dampfkessel wasserseitig absperrbar sind, beträgt der Zuschlag | 82,38 EUR. |
1.1.5 | Bei Dampfkesseln beträgt der Zuschlag für die Prüfung der Einrichtungen für den Betrieb | |
| 44,45 EUR. | |
| 82,38 EUR. | |
1.1.6 | Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen, beträgt der Zuschlag jeweils bei einem Rauminhalt | |
- bis 50 Liter | 48,78 EUR, | |
- über 50 Liter bis 400 Liter | 56,91 EUR, | |
- über 400 Liter bis 2.000 Liter | 76,96 EUR, | |
- über 2.000 Liter bis 5.000 Liter | 102,43 EUR, | |
- über 5.000 Liter bis 10.000 Liter | 121,94 EUR, | |
- über 10.000 Liter | 121,94 EUR, | |
und zusätzlich je weitere und angefangene 10.000 Liter | 11,38 EUR. |
Besitzen mehrere Heißwassererzeuger ein gemeinsames Ausdehnungsgefäß oder einen gemeinsamen Auffangbehälter, ist bei der Berechnung der Gebühr der Zuschlag für das Ausdehnungsgefäß oder den Auffangbehälter nur einmal zu berechnen.
1.1.7 Berechnung der Heizfläche
1.1.7.1 Als Heizfläche gilt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die feuer- oder abgasberührte Oberfläche des Dampfkessels, des Überhitzers, des Zwischenüberhitzers und des Abgaswasservorwärmers. Als feuer- oder abgasberührt gelten auch solche Heizflächen, die gegen zu hohe Wärmeeinwirkungen durch Abmauerung geschützt sind.
1.1.7.2 Bei Rohrwänden gilt als Heizfläche in qm die Fläche
H = n x l x d(tief)a x pi.
Es bedeuten:
n Anzahl der Rohre in der Rohrwand, wobei jedoch höchstens
folgende Rohrzahl zugrunde gelegt werden darf:
b
n(tief)max = --------------,
2 x d(tief)a
l mittlere beheizte Länge der Rohre in m,
d(tief)a Rohraußendurchmesser in m,
b Breite der Rohrwand in m.
eine Bestiftung der Rohre und angeschweißte Rippen als Halterung
für Auskleidungen, Ausmauerungen, Ausstampfungen und dergleichen
bleiben unberücksichtigt.
1.1.7.3 Bei Rohrwandkonstruktionen, die gegen den Feuerraum abgedeckt
sind (z. B. Bailey-Platten, Zündgürtel, Zyklone), gilt als
Heizfläche in qm die Fläche
d(tief)a
H = n x l x ---------- x pi,
2
wobei für n die tatsächlich vorhandene Anzahl der Rohre einzusetzen
ist.
1.1.7.4 Bei Rohrwänden aus Flossenrohren und bei ähnlichen Konstruktionen
gilt als Heizfläche in qm die Fläche
pi x d(tief)a
H = n x l x (----------------- + t - d(tief)a),
2
wobei t die Teilung der Rohre in der Rohrwand bedeutet.
1.1.7.5 Bei Rippenrohren gilt als Heizfläche
- bei Dampfkesseln mit eigener Feuerung das 0,3fache und
- bei Abhitzekesseln das 0,2fache
der feuer- oder abgasberührten Oberfläche (beide Seiten der Rippen und die dazwischen liegende Rohroberfläche).
1.2 Gutachterliche Äußerungen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 BetrSichV bei Erlaubnisverfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV
1.2.1 Für die gutachterliche Äußerung zu der Montage, der Installation und dem Betrieb werden erhoben
a) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche bis 100 qm und bei elektrisch beheizten Kesseln das 2,0fache der der Heizfläche entsprechenden Grundgebühr, jedoch mindestens 227,08 EUR,
b) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 100 qm bis 560 qm das 2,0fache der einer Heizfläche von 100 qm entsprechenden Grundgebühr und
c) bei einem Dampfkessel mit einer Heizfläche über 560 qm das 1,5fache der der Heizfläche entsprechenden Grundgebühr.
1.2.2 Werden für denselben Betreiber gleichzeitig gutachterliche Äußerungen zu der Montage, der Installation und dem Betrieb für mehrere Dampfkesselanlagen gleicher Bauart und Größe erstellt, die ohne Bezug auf den Aufstellungsort erlaubt werden können, so wird die Gebühr nach Nummer 1.2.1 nur für einen Dampfkessel erhoben.
1.2.3 Für die gutachterliche Äußerung zu einer wesentlichen Veränderung oder zu einer Änderung der Bauart oder der Betriebsweise kann bis zum 1,0fachen einer Gebühr nach Nummer 1.2.1 erhoben werden.
1.3 Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV
1.3.1 Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV wird für Dampfkessel mit
- Druckgeräten der Kategorie III das 2,0fache und
- Druckgeräten der Kategorie IV das 1,1fache
einer Grundgebühr erhoben.
1.3.2 Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV kann bis zum 1,0fachen einer Grundgebühr erhoben werden.
1.4 Wiederkehrende Prüfungen nach § 15 BetrSichV
1.4.1 Für die wiederkehrenden Prüfungen eines Dampfkessels werden für
- äußere Prüfungen das 0,7fache,
- innere Prüfungen (Innenbesichtigung) das 0,7fache und
- Festigkeitsprüfungen (Druckprüfung) das 0,6fache
einer Grundgebühr erhoben.
1.4.2 Kann eine Festigkeitsprüfung, die im Zusammenhang mit einer inneren Prüfung als Ergänzung durchzuführen ist, nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der inneren Prüfung durchgeführt werden, so kann dafür bis zum 0,7fachen einer Grundgebühr, mindestens jedoch 59,61 EUR erhoben werden.
1.4.3 Bis zum 31. Dezember 2003 werden für wiederkehrende Prüfungen keine Gebühren nach Nummer 1.4.1 erhoben.
Die bis zum 31. Dezember 2003 auf Grund der erhobenen Jahresgebühren im Voraus entrichteten Anteile der Gebühren für innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen (Druckprüfung) werden mit den Gebühren für die ab dem 1. Januar 2004 durchgeführten inneren Prüfungen und Festigkeitsprüfungen verrechnet. Dabei werden als jährliche Vorausentrichtung bei
- inneren Prüfungen (Innenbesichtigung) ein Drittel und
- Festigkeitsprüfungen (Druckprüfung) ein Neuntel
der jeweiligen Gebühr für wiederkehrende Prüfungen nach Nummer 1.4.1 zugrunde gelegt.
1.5 Angeordnete außerordentliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichV
Für eine angeordnete außerordentliche Prüfung werden für die jeweiligen Prüfungen bis zu den in Nummer 1.4.1 genannten Vielfachen einer Grundgebühr, mindestens jedoch 59,61 EUR erhoben.
1.6 Prüfung von Anlagenteilen
Anlagen zur Reduzierung von Schadstoffen werden nach Nummer 3 berechnet.
2 Dampfkessel mit Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 97/23/EG, die gemäß Artikel 9 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie nach Diagramm 5 in die Kategorie III oder IV einzustufen sind und mit einem zulässigen Betriebsüberdruck PS von höchstens 1 bar betrieben werden
2.1 Bemessungsgrundlage
2.1.1 Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Dampfkesseln ist die Grundgebühr, abgesehen von sonstigen Gebühren nach Nummer 3. Die Grundgebühr besteht aus der Leistungsgebühr nach Nummer 2.1.2 und den Zuschlägen für Feuerungen nach Nummer 2.1.3 sowie für das Druckausdehnungsgefäß oder den Auffangbehälter bei Heißwassererzeugern nach Nummer 2.1.4.
2.1.2 Die Leistungsgebühr wird bei Dampferzeugern nach der Dampfleistung und bei Heißwassererzeugern nach der Wärmeleistung berechnet.
2.1.2.1 Bei Dampferzeugern beträgt die Leistungsgebühr je Dampfkessel mit einer Dampfleistung D in t/h in Euro
- bis 4,00 t/h | 24,28 x D + 43,35, | |
- über 4,00 t/h | 12,14 x D + 91,05. | |
2.1.2.2 | Bei Heißwassererzeugern beträgt die Leistungsgebühr je Dampfkessel mit einer Wärmeleistung Q in MW in EUR | |
- bis 2,75 MW | 34,63 x Q + 43,35, | |
- über 2,75 MW | 17,29 x Q + 91,05. | |
2.1.3 | Der Zuschlag beträgt je Feuerung (je Brenner, je Einblase- und Rostfeuerung, je Handbeschickung) sowie für jede weitere | |
Brennstoffart und -form | 26,55 EUR. |
2.1.4 Bei Heißwassererzeugern, die ein Ausdehnungsgefäß oder einen Auffangbehälter besitzen, wird der Zuschlag nach Nummer 1.1.6 berechnet.
2.2 Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV
2.2.1 Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV wird für Dampfkessel mit
- Druckgeräten der Kategorie III das 2,0fache und
- Druckgeräten der Kategorie IV das 1,1fache
einer Grundgebühr erhoben.
2.2.2 Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV kann bis zum 1,0fachen einer Grundgebühr erhoben werden.
2.3 Wiederkehrende äußere Prüfungen nach § 15 BetrSichV
Für die wiederkehrenden äußeren Prüfungen eines Dampfkessels wird eine Grundgebühr erhoben.
2.4 Angeordnete außerordentliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichV
Für eine angeordnete außerordentliche Prüfung wird eine Grundgebühr erhoben.
3 Sonstige Prüfungen
Für Prüfungen, die in der Nummer 1 oder 2 nicht genannt sind (z. B. die Prüfung von Stromlaufplänen und die Überprüfung der Ermittlung der Prüffristen nach § 15 Abs. 4 BetrSichV), werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren kann der Mehraufwand ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 20,06 EUR. Der Stundensatz kann bis zu 50 v. H. überschritten werden, wenn die Schwierigkeit der Leistung und besondere Umstände den Einsatz besonderer spezialisierter Sachverständiger erfordern (z. B. Prüfungen von SPS-Steuerungen etc.).
4. Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden
4.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für ihre Nachholung oder Fortsetzung das 0,7fache der Gebühr nach Nummer 1.4.1 oder das 1,0fache der Gebühren nach Nummer 1.3.1, 1.3.2, 1.5, 2.2.1, 2.2.2 oder 2.3 erhoben werden.
4.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
4.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Betriebssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 3 erhoben werden.
5 Terminzuschläge und Reisezeiten
5.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.
5.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 20,06 EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 20,06 EUR für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
5.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 20,06 EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben.
Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
5.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für ein Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 5.2 und 5.3 zu berechnen.
Anhang II Gebühren für die Prüfung von Druckbehälteranlagen, Füllanlagen und Rohrleitungen
(Fundstelle: BGBl. I 2003, 2111 - 2113)
Für die Prüfung von Druckbehälteranlagen, Füllanlagen und Rohrleitungen werden folgende Gebühren erhoben:
1 Prüfung von Druckbehälteranlagen
1.1 Bemessungsgrundlage
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag nach Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige Höchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden.
1.1.1 Grundgebühr
Die Grundgebühr beträgt für die Behälter mit einem Rauminhalt
- bis 400 Liter | 56,91 EUR, | |
- über 400 Liter bis 2.000 Liter | 76,96 EUR, | |
- über 2.000 Liter bis 5.000 Liter | 102,43 EUR, | |
- über 5.000 Liter bis 10.000 Liter | 121,94 EUR, | |
- über 10.000 Liter | 121,94 EUR, | |
und zusätzlich je weitere und angefangene 10.000 Liter | 11,38 EUR. | |
1.1.2 | Zuschlag | |
Bei Druckbehältern, die mit automatischer, teilautomatischer und kombinierter Öl-, Gas-, Späne- oder Staubfeuerung ausgerüstet sind oder elektrisch beheizt werden, beträgt je Feuerung der Zuschlag bei der Prüfung vor Inbetriebnahme und der äußeren Prüfung | 41,19 EUR. |
1.1.3 | Prüfungsfaktoren | |
1.1.3.1 | Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14 | |
Abs. 1 und 2 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor | ||
- für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV | 1,45, | |
- für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV | 1,20. | |
1.1.3.2 | Bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor | |
- für die innere Prüfung (Innenbesichtigung) | 1,50, | |
- für die Festigkeitsprüfung (Druckprüfung) | 1,15, | |
- für die äußere Prüfung | 0,95. | |
1.1.4 | Höchstgebühren | |
1.1.4.1 | Für die Prüfungen vor Inbetriebnahme beträgt die Höchstgebühr je Prüfung | 596,17 EUR. |
1.1.4.2 | Für die Innenbesichtigungen als wiederkehrende innere Prüfungen und für die Druckprüfungen als wiederkehrende Festigkeitsprüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung | 805,91 EUR. |
1.1.4.3 | Für wiederkehrende äußere Prüfungen beträgt die Höchstgebühr je Prüfung | 272,61 EUR. |
1.2 Sonderregelungen
1.2.1 Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen
Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem oder mehreren Druckbehältern, die in unmittelbarer Nähe zueinander aufgestellt sind oder sich in einem Fertigungsbetrieb befinden, gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden berechnet
1.2.1.1 | bei Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV | ||
- | für die 2. Prüfung | 85 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1, | |
- | für die 3. bis 10. Prüfung | 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1, | |
- | für die 11. bis 20. Prüfung | 50 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1, | |
- | für die 21. und jede weitere Prüfung | 25 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1. | |
Die Berechnung der Gebühr beginnt mit | |||
der Prüfung des größten Umfangs. | |||
1.2.1.2 | bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV | ||
- | für die 2. Prüfung | 85 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1, | |
- | für die 3. und jede weitere Prüfung | 75 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1. |
Die Berechnung der Gebühr beginnt | |||
mit der Prüfung des größten Umfangs. |
1.2.2 Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit mehreren Druckräumen
Für Prüfungen vor Inbetriebnahme (Nummer 1.1.3.1) sowie für wiederkehrende Prüfungen (Nummer 1.1.3.2) werden die Gebühren nach den Nummern 1.1 und 1.2.1 je Druckraum berechnet, sofern die Prüfungen getrennt erfolgen. Ergeben sich hiernach unverhältnismäßig hohe Gebühren, so ist die Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu mindern.
1.2.3 | Gebührenberechnung bei Druckbehältern mit einem Rauminhalt bis 13.000 Liter für verflüssigte Brenngase Abweichend von Nummer 1.1.3.2 beträgt der Prüfungsfaktor | ||
- | für die Innenbesichtigung als wiederkehrende innere Prüfung | 1,00, | |
- | für die Druckprüfung als wiederkehrende Festigkeitsprüfung | 0,90. |
2 Prüfung von Füllanlagen
2.1 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Prüfung von Füllanlagen ist die Grundgebühr, abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 3. Die Grundgebühr besteht aus der Anzahlgebühr nach Nummer 2.1.1 und den Zuschlägen nach Nummer 2.1.2.
2.1.1 | Die Anzahlgebühr beträgt je Füllanlage und Gasart | 201,61 EUR. |
2.1.2 | Die Zuschläge für angeschlossene Füllstände betragen | |
- für den ersten Füllstand | 170,18 EUR, | |
- für den zweiten Füllstand | 85,09 EUR, | |
- für den dritten und jeden weiteren Füllstand | 48,23 EUR. |
2.1.3 Für Füllanlagen in kompakter Bauweise mit einem Füllstand und einer Gasart wird insgesamt das 0,6fache der Anzahlgebühr erhoben.
2.2 Gutachterliche Äußerung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 BetrSichV bei Erlaubnisverfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV
Für die gutachterliche Äußerung wird das 1,15fache der Grundgebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
2.3 Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 und 2 BetrSichV
2.3.1 Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV wird das 1,25fache der Grundgebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
2.3.2 Für die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV kann bis zum 1,15fachen der Grundgebühr nach Nummer 2.1 erhoben werden.
2.4 Wiederkehrende Prüfungen nach § 15 BetrSichV und angeordnete außerordentliche Prüfungen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV
Für wiederkehrende Prüfungen nach § 15 BetrSichV und angeordnete außerordentliche Prüfungen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV der Anlage wird jeweils das 0,88fache der Grundgebühr nach Nummer 2.1 erhoben.
3 Sonstige Prüfungen
Für Prüfungen, die in Nummer 1 oder 2 nicht genannt sind (z. B. die Überprüfung der Ermittlung der Prüffristen nach § 15 Abs. 4 BetrSichV), werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren (z. B. auf Grund eines Beschickungsmediums) kann der Mehraufwand ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 20,06 EUR.
4 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden
4.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 und 2 berechnet werden.
4.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 4.1 für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
4.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Betriebssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 3 erhoben werden.
5 Gebührenermäßigung
Werden dem Sachverständigen über die Vorschrift des § 13 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes hinaus Arbeitskräfte oder Hilfsmittel zur Verfügung gestellt, ist die Gebühr um den Betrag zu ermäßigen, der der Zeitersparnis bei der Durchführung der Prüfung entspricht.
6 Terminzuschläge und Reisezeiten
6.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.
6.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 20,06 EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 20,06 EUR für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
6.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 20,06 EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
6.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 6.2 und 6.3 zu berechnen.
Anhang III Gebühren für die Prüfung von Aufzugsanlagen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2114 - 2116
Für die Prüfung von Aufzugsanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
1 Aufzugsanlagen
1.1 Die für eine bestimmte Prüfung - abgesehen von sonstigen Prüfungen nach Nummer 2 - zu erhebende Gebühr besteht aus einer von der Art der Aufzugsanlage abhängigen Grundgebühr nach Nummer 1.2, vervielfacht mit dem von der Art der Prüfung abhängigen Prüfungsfaktor nach Nummer 1.3, und Zuschlägen nach Nummer 1.4. Bei der Prüfung der Unterlagen (Nummer 1.3.1.1) werden keine Zuschläge erhoben.
1.2 | Grundgebühr | |||
Art der Aufzugsanlage | Grundgebühr in EUR | |||
Gruppe I: | 113,81 | |||
Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a BetrSichV | ||||
Gruppe II: | 113,81 | |||
| ||||
Gruppe III: | 124,66 | |||
Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b BetrSichV, soweit es sich um Fassadenaufzüge handelt | ||||
1.3 | Prüfungsfaktoren | |||
Art der Prüfung | Prüfungsfaktor für Aufzüge der Gruppe | |||
I | II | III | ||
1.3.1 | Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV | |||
1.3.1.1 | Prüfung der ersten Aufzugsanlage | - | 1,55 | 1,55 |
1.3.1.2 | Prüfung jeder weiteren an demselben Tag geprüften Aufzugsanlage desselben Betriebs, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist | - | 1,40 | 1,40 |
1.3.2 | Wiederkehrende Prüfungen nach § 15 Abs. 1 BetrSichV | |||
1.3.2.1 | Prüfung der ersten Aufzugsanlage | 1,00 | 1,00 | 1,00 |
1.3.2.2 | Prüfung jeder weiteren an demselben Tag geprüften Aufzugsanlage desselben Betriebs, sofern diese Prüfung an diesem Tag zu Ende geführt ist | 0,90 | 0,90 | 0,90 |
1.3.3 | Prüfungen nach § 15 Abs. 13 Satz 2 BetrSichV | 0,50 | 0,50 | 0,50 |
1.4 | Zuschläge | |||
1.4.1 | Bei mehr als fünf Zugangsstellen beträgt der Zuschlag für jede weitere Zugangsstelle | 11,38 EUR. | ||
1.4.2 | Bei mehr als 25 m Förderhöhe beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m | 22,76 EUR. | ||
Dieser Zuschlag wird bei Prüfungen nach § 15 Abs. 13 Satz 2 BetrSichV nicht erhoben, wenn Zuschläge nach Nummer 1.4.1 berechnet werden. | ||||
1.4.3 | Bei Aufzügen mit mehr als 1.000 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 1.000 kg | 11,38 EUR. | ||
Dieser Zuschlag wird bei Aufzügen der Gruppe III und bei Prüfungen nach § 15 Abs. 13 Satz 2 BetrSichV nicht erhoben. | ||||
1.4.4 | Bei Aufzügen der Gruppe III mit mehr als 150 kg Tragfähigkeit beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 100 kg | 10,84 EUR. | ||
1.4.5 | Bei Aufzügen, deren Geschwindigkeit nicht über den gesamten Fahrbereich durch eine feste Netzfrequenz bestimmt ist, beträgt der Zuschlag | 42,81 EUR. | ||
Dieser Zuschlag wird nicht erhoben bei hydraulischen Aufzügen mit von Kolben bewegten Lastaufnahmemitteln, deren Geschwindigkeit durch fest eingestellte Ventilquerschnitte oder festgelegte und elektrisch überwachte Schieberstellungen bestimmt ist. | ||||
1.4.6 | Bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht- oder Fahrkorbtüren oder entsprechenden Ersatzmaßnahmen an den Fahrkorbzugängen beträgt der Zuschlag für jeden Antrieb bzw. Fahrkorbzugang | 11,38 EUR. | ||
1.4.7 | Bei Aufzügen - mit elektrischer Steuerung für Einfahren und Nachstellen bei geöffneter Fahrschacht- oder Fahrkorbtür, - mit Rampenfahrt, - mit Umgehungsschaltung oder - mit hydraulischem Antrieb und Absinkverhinderungsschaltung beträgt der Zuschlag | 21,68 EUR. | ||
Dieser Zuschlag wird je Anlage nur einmal berechnet. | ||||
1.4.8 | Bei Aufzügen in explosionsgeschützter Ausführung beträgt der Zuschlag | 42,81 EUR. | ||
1.4.9 | Bei Aufzügen der Gruppe III mit mehr als 25 m Länge der waagerechten Fahrbahn beträgt der Zuschlag für jede weiteren und angefangenen 25 m | 20,60 EUR. | ||
1.4.10 | Bei Aufzügen mit Anschluss an eine Fernnotrufleitzentrale beträgt der Zuschlag | 21,68 EUR. | ||
1.5 | Angeordnete außerordentliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichV Für eine angeordnete außerordentliche Prüfung wird eine Gebühr nach Nummer 1.3.2 erhoben. |
2 Sonstige Prüfungen
Für Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind (z. B. Überprüfung der Ermittlung der Prüffristen), werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfangs kann der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 20,06 EUR.
3 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden
3.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach Nummer 1.1 ohne Zuschläge nach Nummer 1.4 oder eine Gebühr nach Nummer 1.5 berechnet werden.
3.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 3.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
3.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Betriebssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 2 erhoben werden.
4 Terminzuschläge und Reisezeiten
4.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühren ein Zuschlag bis zum 25 v. H. erhoben werden. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.
4.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 20,06 EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 20,06 EUR für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
4.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 20,06 EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
4.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 4.2 und 4.3 zu berechnen.
Anhang IV Gebühren für die Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen, Flugfeldbetankungsanlagen und Entleerstellen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2117 - 2121
Für die Prüfung von Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen, Flugfeldbetankungsanlagen und Entleerstellen werden folgende Gebühren erhoben:
1 Prüfung der Gesamtanlage
1.1 Bemessungsgrundlage
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1.1.1 und dem Zuschlag nach Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1.3 vervielfacht werden. Die jeweilige Höchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden. Nach den Gebühren für die Prüfung der Gesamtanlage werden - soweit zutreffend - zusätzlich die Gebühren für die Prüfung der Anlagenteile nach den Nummern 2, 3, 5 und 6 erhoben.
1.1.1 | Grundgebühr | ||
Die Grundgebühr beträgt für | |||
- | Lageranlagen mit ortsfesten Tanks | 11,93 EUR, | |
- | Füllstellen | 71,00 EUR, | |
- | Tankstellen | 23,85 EUR. | |
1.1.2 | Zuschläge | ||
Die Zuschläge betragen für | |||
- | Lageranlagen mit mehr als einem Tank je weiterem ortsfesten Tank | 5,42 EUR, | |
- | Füllstellen mit mehr als zwei Fülleinrichtungen je weiterer Fülleinrichtung | 8,67 EUR, | |
- | Tankstellen mit mehr als vier Zapfventilen je weiterem Zapfventil | 5,42 EUR. | |
1.1.3 | Prüfungsfaktor | ||
Der Prüfungsfaktor beträgt für die | |||
- | Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 BetrSichV | 1,10, | |
- | Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 2 BetrSichV bis zu | 1,00, | |
- | wiederkehrende Prüfung nach § 15 BetrSichV | 1,00, | |
- | angeordnete außerordentliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichV | 1,00. | |
1.1.4 | Höchstgebühr |
Die Höchstgebühr beträgt für die Prüfung von | |||
- | Lageranlagen mit ortsfesten Tanks | 880,16 EUR, | |
- | Füllstellen | 187,52 EUR, | |
- | Tankstellen | 96,47 EUR. |
2 Unterirdische und oberirdische Tanks, ausgenommen Flachbodentanks
2.1 Bemessungsgrundlage
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 2.1.1, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 2.1.2 vervielfacht wird.
2.1.1 Grundgebühr
Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit
einem Rauminhalt
- bis 10.000 Liter 73,71 EUR,
- über 10.000 Liter bis 50.000 Liter 79,67 EUR,
- über 50.000 Liter 91,05 EUR.
2.1.2 Prüfungsfaktor
2.1.2.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 oder 2
BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die
- Vorprüfung ohne Nachberechnung der statischen
Berechnungen unter Berücksichtigung der
vorgesehenen Betriebsweise 1,60,
- Montageprüfung 1,60,
- äußere Prüfung 1,00,
- innere Prüfung 1,00,
- Prüfung der Innenbeschichtung 2,10,
- Dichtheitsprüfung 1,40,
- Funktionsprüfung eines Leckanzeigegeräts als
Ersatz für die Dichtheitsprüfung 1,20,
- Ordnungsprüfung, soweit diese getrennt
durchgeführt wird 0,30.
2.1.2.2 Bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV
und angeordneten außerordentlichen Prüfungen nach
§ 16 Abs. 1 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die
- äußere Prüfung 0,90,
- innere Prüfung 1,60,
- Prüfung der Innenbeschichtung 1,40,
- Dichtheitsprüfung 1,30,
- Funktionsprüfung eines Leckanzeigegeräts als
Ersatz für die Dichtheitsprüfung 1,10,
- Ordnungsprüfung, soweit diese getrennt
durchgeführt wird 0,20.
3 Flachbodentanks
3.1 Bemessungsgrundlage
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 3.1.1, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 3.1.2 vervielfacht wird.
3.1.1 | Grundgebühr | ||
Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt | |||
- | bis 5.000 cbm | 127,90 EUR, | |
- | über 5.000 cbm bis 10.000 cbm | 218,41 EUR, | |
- | über 10.000 cbm bis 20.000 cbm | 298,08 EUR, | |
- | über 20.000 cbm | 298,08 EUR, | |
und zusätzlich je weiteren und angefangenen 10.000 cbm | 48,78 EUR. | ||
3.1.2 | Prüfungsfaktor | ||
3.1.2.1 | Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme nach § 14 Abs. 1 oder 2 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die | ||
- | Vorprüfung ohne Nachberechnung der statischen Berechnungen | 1,30, | |
- | Bau- und Montageprüfung | 2,70, | |
- | äußere Prüfung | 1,10, |
- | Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens | 2,70, | |
- | Standdruckprobe | 1,00, | |
- | Prüfung der Bodennähte auf Dichtheit (10 v. H.) | 1,00, | |
- | Funktionsprüfung eines Leckanzeigegeräts als Ersatz für die Dichtheitsprüfung | 0,80, | |
- | Ordnungsprüfung, soweit diese getrennt durchgeführt wird | 0,50. | |
3.1.2.2 | Bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 BetrSichV und angeordneten außerordentlichen Prüfungen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV beträgt der Prüfungsfaktor für die | ||
- | äußere Prüfung | 0,90, | |
- | innere Prüfung | 1,50, | |
- | Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens | 1,40, | |
- | Funktionsprüfung eines Leckanzeigegeräts als Ersatz für die Dichtheitsprüfung | 0,80, | |
- | Ordnungsprüfung, soweit diese getrennt durchgeführt wird | 0,30. |
3.2 Flachbodentanks in Sonderbauweise
Für die Prüfungen an Flachbodentanks in Sonderbauweise (z. B. unterirdische Flachbodentanks) werden Gebühren nach Nummer 3.1 berechnet. Für den über die Prüfungen nach Nummer 3.1 hinausgehenden Aufwand werden Gebühren nach Nummer 6 erhoben.
4 Sonderregelungen
4.1 Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen nach den Nummern 2 und 3
Werden für einen Betreiber mehrere Prüfungen gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden für die zweite Prüfung 85 v. H. und für jede weitere Prüfung 75 v. H. einer Gebühr nach den Nummern 2 und 3 berechnet. Werden hierbei Prüfungen durchgeführt, für die unterschiedliche Gebühren zu erheben sind, so ist mit der Prüfung größten Umfangs zu beginnen.
4.2 Prüfung unterteilter Tanks
Bei der Berechnung der Gebühren gilt ein unterteilter Tank als ein Tank, sofern die Prüfung der Tankabteile gleichzeitig erfolgt.
5 Elektrische Einrichtungen, Blitzschutzanlagen und Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz
5.1 Elektrische Einrichtungen
5.1.1 Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Lageranlagen und Füllstellen werden für jede in sich geschlossene Anlage eine Grundgebühr von 39,56 EUR und folgende Zuschläge erhoben:
explosionsgeschützte Bauart in EUR | normale Bauart in EUR | ||
für jedes Gerät (Motoren, Transformatoren, Umformer, Gleichrichter) mit einer Leistung | |||
- bis zu 15 kW | 13,55 | 7,59, | |
- über 15 kW | 25,47 | 13,01 | |
und für jede Leuchte | 4,34 | 3,25. | |
Die Gebühr für die Prüfung der Schalt- und Verteilungsanlagen ist in vorstehenden Sätzen enthalten. Für die Prüfung der Mess-, Steuer- und Regelanlagen werden Gebühren nach Nummer 6 erhoben. | |||
5.1.2 | Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben: | ||
5.1.2.1 | für die Prüfung von Abgabeeinrichtungen | ||
- je Förder- und Abgabeeinheit | 39,02 EUR, | ||
- je Zusatzeinrichtung (z. B. Mess- oder Anzeigeeinheit mit Fernübertragung) | 19,51 EUR; | ||
5.1.2.2 | für die Prüfung von Einrichtungen zur Ableitung statischer Ladung je zusätzlicher Abgabeeinheit (Zapfschlauch mit Zapfventil), die die Zahl der Fördereinheiten überschreitet | 7,59 EUR; | |
5.1.2.3 | für die Prüfung von explosionsrelevanten Anlagenteilen von Gasrückführsystemen je Einzelanlage | 19,51 EUR; | |
5.1.2.4 | für die Prüfung sonstiger elektrischer Einrichtungen | nach Zeitaufwand. | |
5.2 | Einrichtungen für den Blitzschutz für die Prüfung der Einrichtung für den Blitzschutz wird für jede in sich geschlossene Anlage | ||
- eine Grundgebühr von | 36,32 EUR | ||
und - ein Zuschlag für jede Trennstelle von erhoben. | 7,59 EUR | ||
5.3 | Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz | ||
5.3.1 | Für die Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben: | ||
- Prüfung nach VDE 0165 je Abgabeeinrichtung | 4,88 EUR, | ||
- Funktionsprüfung für den ersten Tank | 69,38 EUR, | ||
- Zuschlag für jeden weiteren Tank | 22,76 EUR, | ||
- Zuschlag für jede Fremdstromanlage | 11,38 EUR, | ||
- Zuschlag für jede Anode | 11,38 EUR. | ||
5.3.2 | Für die Prüfung auf Erfordernis eines kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden folgende Gebühren erhoben: | ||
- Messung des spezifischen Bodenwiderstands | 69,38 EUR, | ||
- Messung des Tank-/Bodenpotenzials je Tank | 38,48 EUR, | ||
- Ermittlung des Ausbreitungswiderstands je Tank | 20,06 EUR. |
5.3.3 Für die Prüfung auf Erfordernis des kathodischen Korrosionsschutzes von Lageranlagen und Füllstellen werden Gebühren nach Nummer 6 erhoben.
5.4 Angeordnete außerordentliche Prüfungen nach § 16 Abs. 1 BetrSichV
Für angeordnete außerordentliche Prüfungen werden Gebühren nach den Nummern 5.1 bis 5.3 erhoben.
6 Sonstige Prüfungen
Für Prüfungen, die in den vorstehenden Nummern nicht genannt sind (z. B. Prüfungen von Flugfeldbetankungsanlagen und von Rohrleitungen als Bestandteile von Anlagen), werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder eines erweiterten Prüfumfangs kann der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand berechnet werden. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 20,06 EUR.
7 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden
7.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tag aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung veranlasst hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern 1 bis 5 berechnet werden.
7.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tag nicht wenigstens eine Prüfung beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 7.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz gilt; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben unberücksichtigt.
7.3 Wird der Prüfablauf durch Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem nach der Betriebssicherheitsverordnung vorgeschriebenen Prüfumfang zusammenhängen, unterbrochen oder verzögert, so können hierfür Gebühren nach Nummer 6 erhoben werden.
8 Terminzuschläge und Reisezeiten
8.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.
8.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück länger als eine Stunde reisen muss, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 20,06 EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 20,06 EUR für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
8.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 20,06 EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
8.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 8.2 und 8.3 zu berechnen.
Anhang V Gebühren für die Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2122
Für die Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen werden folgende Gebühren erhoben:
1 Gebühr
Für die Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen werden Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertelstunde 20,06 EUR.
2 Terminzuschläge und Reisezeiten
2.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, wird auf die Gebühr ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben. Werden die Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.
2.2 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit 20,06 EUR für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
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