Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV)
TNV
Ausfertigungsdatum: 05.02.2008
Vollzitat:
"TNV vom 5. Februar 2008 (BGBl. I S. 141), die zuletzt durch Artikel 121 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist"
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 121 G v. 10.8.2021 I 3436
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 15.2.2008 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 66 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der durch Artikel 2 Nr. 16 des Gesetzes vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Inhaltsübersicht
§ 1 | Nummernplan |
§ 2 | Nummerierungskonzept |
§ 3 | Änderungen des Nummernplans |
§ 4 | Nummernzuteilung |
§ 5 | Ausgestaltung des Antragsverfahrens |
§ 6 | Besondere Ablehnungsgründe |
§ 7 | Bekanntmachungen über Zuteilungen |
§ 8 | Abgeleitete Zuteilung von Nummern |
§ 9 | Rückgabe, Widerruf und Rückfall |
§ 10 | Datenaustauschverfahren |
§ 11 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 12 | Übergangsvorschriften |
§ 13 | Inkrafttreten |
Anlage | (zu § 12) |
§ 1 Nummernplan
(1) Die Bundesnetzagentur legt in einem Nummernplan für jeden Nummernraum fest, wie dieser strukturiert und ausgestaltet ist. Dazu bestimmt sie insbesondere:
1. das Format der Nummern,
2. ob und wie eine Untergliederung in Nummernbereiche und eine weitere Untergliederung in Nummernteilbereiche erfolgt,
3. den Nutzungszweck,
4. ob und unter welchen Voraussetzungen direkte, originäre oder allgemeine Zuteilungen vorgenommen werden,
5. die Höchstzahl der einem Unternehmen für bestimmte Nummernarten zuteilbaren Nummern,
6. das für Zuteilungen erforderliche Maß an abgeleitet zugeteilten Nummern,
7. sonstige Bedingungen für die Nutzung, insbesondere wie viele Tage nach dem Wirksamwerden einer Zuteilung eine Nummer spätestens genutzt sein muss (Nutzungsfrist).
(2) Die Bundesnetzagentur gibt den Nummernplan als Allgemeinverfügung im Amtsblatt bekannt, soweit nicht Gründe der nationalen Sicherheit entgegenstehen.
(3) Vor der Festlegung nach Absatz 1 ist eine öffentliche Anhörung durchzuführen. Hiervon kann in Ausnahmefällen abgesehen werden, insbesondere wenn Maßnahmen zur Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernraums im öffentlichen Interesse erfolgen.
§ 2 Nummerierungskonzept
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht nach öffentlicher Anhörung jährlich ein Nummerierungskonzept über die Entwicklungen auf dem Telekommunikationsmarkt und deren Auswirkungen auf den Nummernplan. Das Nummerierungskonzept soll insbesondere enthalten:
1. eine Übersicht über den Belegungsgrad und die Nachfrageentwicklung für jeden genutzten Nummernraum, Nummernbereich und Nummernteilbereich,
2. Kriterien, nach denen Nummernknappheit bestimmt wird,
3. eine Identifizierung der Nummernräume, Nummernbereiche und Nummernteilbereiche, für die in den kommenden fünf Jahren eine Knappheit erwartet wird,
4. eine Übersicht über die noch verfügbaren, nicht bestimmten Zwecken gewidmeten Nummernbereiche und Nummernteilbereiche,
5. ob und aus welchen Gründen eine Änderung des Nummernplans aufgrund von Entwicklungen im Bereich der Telekommunikation erforderlich ist sowie
6. konkrete Planungen zu Änderungen des Nummernplans.
§ 3 Änderungen des Nummernplans
(1) Die Bundesnetzagentur kann den Nummernplan ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies der Erreichung der Ziele der Regulierung nach § 2 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes dient und unter Berücksichtigung der Belange im Sinne des § 108 Absatz 6 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes erforderlich ist. Die Änderungen sollen sich an dem Nummerierungskonzept orientieren.
(2) Bei Änderungen nach Absatz 1 entscheidet die Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Kriterien ferner, ob und zu welchem Zeitpunkt mit angemessener Übergangsfrist bestehende Zuteilungen ganz oder teilweise widerrufen werden.
(3) Vor Änderungen des Nummernplans, die nicht bereits vollständig im Nummerierungskonzept beschrieben sind, ist eine öffentliche Anhörung durchzuführen. § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 4 Nummernzuteilung
(1) Jede Nutzung von Nummern bedarf einer vorherigen Zuteilung, soweit für den jeweiligen Nummernraum ein Nummernplan erlassen worden ist. Die Allgemeinverfügung nach § 1 ist für den Zuteilungsnehmer auch dann verbindlich, wenn die Zuteilung darauf nicht ausdrücklich Bezug nimmt. Nummern des internationalen Nummernplans, die von internationalen Organisationen vergeben werden, gelten als zugeteilt.
(2) Die Zuteilung von Nummern erfolgt
1. direkt durch die Bundesnetzagentur zur eigenen Verwendung (direkte Zuteilung),
2. originär durch die Bundesnetzagentur an einen Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Verwendung für rechtsgeschäftlich abgeleitete Zuteilungen (originäre Zuteilung),
3. abgeleitet durch einen originären Zuteilungsnehmer zur Verwendung durch den abgeleiteten Zuteilungsnehmer (rechtsgeschäftlich abgeleitete Zuteilung); für die abgeleitete Zuteilung kann der originäre Zuteilungsnehmer Dritte beauftragen, oder
4. im Ausnahmefall durch Allgemeinzuteilung der Bundesnetzagentur (allgemeine Zuteilung).
(3) Direkte und originäre Zuteilungen erfolgen als Einzelfallentscheidung auf Antrag. Allgemeinzuteilungen erfolgen von Amts wegen. Allgemeinzuteilungen erfolgen nicht, wenn ein Nummernraum, ein Nummernbereich, ein Nummernteilbereich oder eine Nummer nicht gleichzeitig und ohne gegenseitige Beeinträchtigung von einer unbestimmten Anzahl von Marktteilnehmern genutzt werden kann.
(4) Die Bundesnetzagentur kann ihre Zuteilungen mit Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen, insbesondere einer Befristung, erlassen. Mit der Zuteilung nach Absatz 2 Nr. 2 kann zudem festgelegt werden, wie das Verfahren für abgeleitete Zuteilungen nach Absatz 2 Nr. 3 auszugestalten ist.
(5) Die rechtsgeschäftliche Weitergabe von Zuteilungen ist nur nach Absatz 2 Nr. 3 zulässig. Es ist verboten, die Rückgabe von Nummern gegen eine Gegenleistung anzubieten oder dafür zu werben.
(6) Wer durch Rechtsnachfolge Inhaber einer direkten oder originären Zuteilung von Nummern wird, hat unverzüglich schriftlich die Bestätigung der Zuteilung sowie deren Berichtigung zu beantragen oder der Bundesnetzagentur schriftlich mitzuteilen, dass eine weitere Nutzung nicht beabsichtigt ist. Mit dem Antrag ist die Rechtsnachfolge nachzuweisen. Auf die Bestätigung finden die Vorschriften über die Zuteilung entsprechende Anwendung. Mit der Bestätigung ist die Zuteilung zu berichtigen. Als Rechtsnachfolge gelten neben der von Todes wegen insbesondere der Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen, die Verschmelzung, die Spaltung, die Vermögensübertragung oder der Formwechsel, jeweils auch bei Rechtsträgern mit Sitz im Ausland. Wird der Antrag auf Bestätigung der Zuteilung unverzüglich gestellt, dürfen die Nummern vorläufig bis zur Entscheidung der Bundesnetzagentur weiter genutzt werden. Andernfalls erlischt die Zuteilung.
(7) Wird eine juristische Person oder Personengesellschaft, der Nummern direkt oder originär zugeteilt sind, ohne Rechtsnachfolger aufgelöst, erlischt die Zuteilung. Derjenige, der die Auflösung durchführt, muss diese der Bundesnetzagentur unverzüglich mitteilen. In der Mitteilung ist anzugeben, welche Nummern betroffen sind und inwieweit diese genutzt waren.
(8) In Telekommunikationsnetzen dürfen Nummern nur geschaltet werden, wenn sie zugeteilt sind oder nach § 12 Satz 2 genutzt werden. Die Schaltung darf nur für den Zuteilungsnehmer oder einen nach Absatz 6 Satz 6 vorläufig Nutzungsberechtigten sowie für nach § 12 Satz 2 genutzte Nummern erfolgen. Andernfalls kann die Bundesnetzagentur die Abschaltung anordnen.
(9) Sowohl direkte, originäre und allgemeine Zuteilungsnehmer als auch vom originären Zuteilungsnehmer Beauftragte sind für die Nutzung einer Nummer entsprechend der Festlegungen im Nummernplan verantwortlich.
§ 5 Ausgestaltung des Antragsverfahrens
(1) Die Bundesnetzagentur kann für Anträge auf Nummernzuteilung eine bestimmte Antragsform festlegen sowie einen Zeitrahmen bestimmen, in dem Anträge vor dem gewünschten Wirksamwerden der Zuteilung gestellt werden können. Antragsform und Zeitrahmen sind entsprechend § 7 zu veröffentlichen.
(2) Über Anträge auf Nummernzuteilung wird grundsätzlich in der Reihenfolge ihres vollständigen Eingangs bei der Stelle, an die der Antrag zu richten ist, entschieden. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet über den Vorrang das Los. Die Bundesnetzagentur kann davon abweichend im Einzelfall ein Datum festsetzen, bis zu dem alle vollständig eingegangenen Anträge als zeitgleich eingegangen gelten, und allgemeine Abweichungen vom Losverfahren bestimmen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht in diesem Fall die Nummer und den Stichtag, bis zu dem alle Anträge auf Zuteilung dieser Nummer als zeitgleich eingegangen gelten. Die Veröffentlichung erfolgt entsprechend § 7 und mindestens zwei Wochen vor dem Stichtag.
(3) Bei Nummern von außerordentlichem wirtschaftlichen Wert kann die Bundesnetzagentur ein wettbewerbsorientiertes oder vergleichendes Auswahlverfahren anwenden. Dieses Verfahren soll erfolgen, wenn ein Nummernraum, Nummernbereich oder Nummernteilbereich neu bereitgestellt wird und Anträge auf Zuteilung bestimmter Nummern berücksichtigt werden sollen. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Wird eine originär oder direkt zugeteilte Nummer frei und neu zugeteilt, gilt in den Fällen, in denen die Nummer vor dem Freiwerden genutzt worden ist, Absatz 2 Satz 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass das Datum für den Antragseingang 180 Tage nach dem Datum des Freiwerdens liegen soll. Eine Nummer kann nach dem Freiwerden unmittelbar an einen Antragsteller zugeteilt werden, wenn dieser nachweist, dass die Nummer in den letzten 180 Tagen vor ihrem Freiwerden ausschließlich für ihn genutzt war.
(5) Die Entscheidung über einen Antrag auf Zuteilung von Nummern soll innerhalb von drei Wochen nach Eingang eines Antrags erfolgen.
§ 6 Besondere Ablehnungsgründe
Die Bundesnetzagentur kann einen Antrag auf Zuteilung einer Nummer ablehnen,
1. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür bietet,
a) die dem Nummernplan entsprechende Nutzung der ihm zugeteilten Nummern technisch und organisatorisch sicherzustellen oder
b) die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen für die Nutzung von Nummern sicherzustellen; dies gilt insbesondere, wenn in der Vergangenheit Anordnungen nach § 123 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes ergangen sind,
2. wenn der Antragsteller nicht über eine ladungsfähige Anschrift verfügt oder für den Fall, dass er seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat, nicht über eine ladungsfähige Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten im Inland erreichbar ist,
3. wenn der Antragsteller für die Nummernart bereits über die von der Bundesnetzagentur im Nummernplan festgelegte Höchstzahl der einem Unternehmen zuteilbaren Nummern verfügt; dabei können verbundene Unternehmen wie ein Antragsteller behandelt werden oder
4. in Fällen von Anträgen auf originäre Zuteilung von Nummern, wenn dem Antragsteller bereits Nummern derselben Nummernart zugeteilt sind, der Anteil der daraus abgeleiteten Zuteilungen nicht das von der Bundesnetzagentur für diese Nummernart im Nummernplan geforderte Maß erreicht hat und der konkrete Bedarf aus den dem Antragsteller originär zugeteilten Nummern gedeckt werden kann.
§ 7 Bekanntmachungen über Zuteilungen
Die Bundesnetzagentur macht im Internet den Stand der von ihr zugeteilten Nummern bekannt. Sie kann unter Wahrung der berechtigten Interessen der Betroffenen bekannt machen, welche Nummern und Blöcke von Nummern welchem Zuteilungsnehmer direkt oder originär zugeteilt sind. Die Fundstelle der Bekanntmachung ist im Amtsblatt bekannt zu machen.
§ 8 Abgeleitete Zuteilung von Nummern
(1) Jedermann hat im Rahmen der für die Nummernzuteilung geltenden Regelungen, einschließlich der dem originären Zuteilungsnehmer von der Bundesnetzagentur auferlegten Verpflichtungen, Anspruch auf diskriminierungsfreie abgeleitete Zuteilung von Nummern.
(2) Der originäre Zuteilungsnehmer kann abgeleitete Zuteilungen grundsätzlich nur im Einverständnis mit dem Empfänger der abgeleiteten Zuteilung aufheben. Soweit eine abgeleitete Zuteilung infolge einer Entscheidung der Bundesnetzagentur entfällt, hat der originäre Zuteilungsnehmer dies den betroffenen Empfängern abgeleiteter Zuteilungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen; er kann ihnen in diesem Fall auch ohne deren Einverständnis eine andere Nummer zuteilen. Diese Rechte und Pflichten gehen bei Rufnummernmitnahmen nach § 59 des Telekommunikationsgesetzes auf den neuen Anbieter über. Sofern eine Entscheidung im Sinne des Satzes 2 nicht durch eine Allgemeinverfügung ergangen ist, hat bei Rufnummernmitnahmen nach § 59 des Telekommunikationsgesetzes der originäre Zuteilungsnehmer die Änderungen dem neuen Anbieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Einwendungen gegen eine abgeleitete Zuteilung, die Aufhebung oder Änderung einer abgeleiteten Zuteilung kann der Empfänger der abgeleiteten Zuteilung nur innerhalb von sechs Wochen ab Zugang einer schriftlichen Mitteilung gegenüber dem originären Zuteilungsnehmer oder im Fall des Absatzes 2 Satz 3 gegenüber dem neuen Anbieter geltend machen. War der Empfänger der abgeleiteten Zuteilung ohne Verschulden gehindert, diese Frist einzuhalten, kann er die Einwendungen innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachholen. Der Empfänger der abgeleiteten Zuteilung ist in der Mitteilung auf die Fristen hinzuweisen. Die Empfänger abgeleiteter Zuteilungen müssen Änderungen, die durch Entscheidungen der Bundesnetzagentur gegenüber dem originären Zuteilungsnehmer erfolgen, hinnehmen.
(4) Für eine abgeleitete Zuteilung darf der originäre Zuteilungsnehmer nur die mit der Zuteilung verbundenen anteiligen Kosten nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes verlangen.
(5) Nummern, die vor dem 1. Januar 1998 vom Anbieter vergeben wurden, gelten als abgeleitet zugeteilt.
§ 9 Rückgabe, Widerruf und Rückfall
(1) Direkt oder originär zugeteilte Nummern, die dauerhaft nicht genutzt werden, sind unverzüglich durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesnetzagentur zurückzugeben.
(2) Direkte und originäre Nummernzuteilungen können von der Bundesnetzagentur außer in den Fällen des § 108 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes, des § 3 Abs. 2 dieser Verordnung und des § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch widerrufen werden, wenn
1. eine Nummer durch den direkten oder originären Zuteilungsnehmer rechtswidrig genutzt wird,
2. die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für eine öffentliche Zustellung an den Zuteilungsnehmer vorliegen; im Sinne dieser Verordnung gilt der Aufenthaltsort des Zuteilungsnehmers als unbekannt, wenn er und sein Empfangsbevollmächtigter unter keiner der inländischen, hierfür der Bundesnetzagentur zuletzt als gültig mitgeteilten Adressen erreicht wurde oder
3. die betroffenen Nummern dauerhaft nicht genutzt werden.
(3) Eine abgeleitet zugeteilte Nummer fällt mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses über die Bereitstellung des Telekommunikationsdienstes, dem die Nummer zugeordnet war, an den originären Zuteilungsnehmer zurück, es sei denn, dass sie nach Maßgabe von § 59 des Telekommunikationsgesetzes bei einem Wechsel des Anbieters beibehalten wird.
(4) Soweit die Bundesnetzagentur nicht für bestimmte Nummernarten im Nummernplan eine kürzere Frist vorsieht, gelten Nummern als dauerhaft nicht genutzt, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nicht genutzt wurden oder wenn beginnend mit dem Zeitpunkt der Zuteilung oder der letzten Nutzung für zwölf Monate keine Nutzung geplant ist. Ein Block von originär zugeteilten Nummern wird genutzt, wenn mindestens eine Nummer abgeleitet zugeteilt ist und genutzt wird. Eine Nummer wird genutzt, wenn sie ordnungsgemäß in einem öffentlichen Telekommunikationsnetz geschaltet ist und bei ihrer Anwahl ein dem Zweck der Nummer entsprechender Dienst oder eine dem Zweck der Nummer entsprechende Funktion erbracht wird.
§ 10 Datenaustauschverfahren
Die Bundesnetzagentur kann Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdiensten verpflichten, für einzelne Nummernräume, Nummernbereiche oder Nummernteilbereiche Auskunft über Schaltung, Rufnummernmitnahme nach § 59 des Telekommunikationsgesetzes und Abschaltung von Nummern zu erteilen. Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf personenbezogene Daten. An Stelle der Erteilung einer Auskunft kann die Bundesnetzagentur Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdiensten zur Gewährung eines jederzeitigen Zugriffs auf eine Datenbank mit diesen Informationen verpflichten. Die Anforderungen an den Datenaustausch veröffentlicht die Bundesnetzagentur in einer technischen Richtlinie, die sie nach Anhörung der betroffenen Kreise erlässt. Eine Entschädigung für Auskunftsverpflichtungen nach Satz 1 und die Mitwirkung nach Satz 3 wird nicht gewährt.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 228 Absatz 2 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne Zuteilung nach § 4 Abs. 1 eine Nummer nutzt,
2. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 die Rückgabe von Nummern gegen eine Gegenleistung anbietet oder dafür wirbt oder
3. entgegen § 4 Abs. 8 Satz 1 oder 2 in einem Telekommunikationsnetz eine Nummer schaltet.
§ 12 Übergangsvorschriften
Bis zum Erlass eines Nummernplans nach § 1 Abs. 1 gelten die im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation, der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post sowie der Bundesnetzagentur veröffentlichten und in der Anlage zu dieser Verordnung aufgelisteten Regelungen, soweit sie Vorgaben zur Strukturierung und Ausgestaltung von Nummernräumen und Nummernbereichen enthalten, als Nummernplan. Nummern, für die kein Nummernplan besteht, dürfen bis zum Erlass eines entsprechenden Nummernplans genutzt werden.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage (zu § 12)
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 145 - 148 )
1. Nummernraum für das öffentliche Telefonnetz gemäß der Empfehlung E.164 der Internationalen Fernmeldeunion
Nummernressource | Vfg./Mit. | Datum | Amtsblatt | |
---|---|---|---|---|
1.1 Rufnummern in den Ortsnetzbereichen | ||||
1. | Struktur und Ausgestaltung des Nummern- bereichs für Ortsnetzrufnummern | Vfg. 25/2006 | 10. 05. 2006 | BNetzA Nr. 9/2006 |
2. | Änderung der Zuteilungsregeln für Ortsnetzrufnummern | Vfg. 18/2007 | 04. 04. 2007 | BNetzA Nr. 7/2007 |
3. | Änderung der Verfügung „Struktur und Ausgestaltung des Nummernbereichs für Ortsnetzrufnummern“ | Vfg. 43/2007 | 29. 08. 2007 | BNetzA Nr. 17/2007 |
4. | Nutzung des Teilbereichs 11 des Nummernraums für öffentliche Telefonnetze | Vfg. 255/1997 | 22. 10. 1997 | BMPT Nr. 28/1997 |
5. | Verwendung der Ortsnetzkennzahl (0)621 für die Ortsnetze Mannheim und Ludwigshafen | Vfg. 6/1998 | 04. 03. 1998 | Reg TP Nr. 2/1998 |
6. | Übersicht der Ortsnetzbereichsgrenzen (ONB-Grenzen) | Mit. 465/2002 | 16. 10. 2002 | Reg TP Nr. 20/2002 |
7. | Nutzung von Rufnummern in den Ortsnetzbereichen | Mit. 306/2004 | 06. 10. 2004 | Reg TP Nr. 16/2004 |
1.2 Rufnummern für Mobilfunkdienste | ||||
1. | Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für öffentliche zellulare Mobilfunkdienste | Vfg. 84/2000 | 06. 12. 2000 | Reg TP Nr. 23/2000 |
2. | Änderung beim Antragsverfahren, bei den Auflagen und beim Antragsformular | Vfg. 10/2002 | 17. 04. 2002 | Reg TP Nr. 7/2002 |
3. | Änderung der Antragsberechtigung | Vfg. 31/2003 | 16. 07. 2003 | Reg TP Nr. 14/2003 |
1.3 Rufnummern für Auskunftsdienste | ||||
1. | Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für Auskunftsdienste | Vfg. 61/1997 | 19. 03. 1997 | BMPT Nr. 8/1997 |
2. | Ansteuerung von Auskunftsdiensten; Nutzung des Teilbereichs (0)1989 des Nummernraums für das öffentliche Telefonnetz/ISDN | Vfg. 224/1997 | 10. 09. 1997 | BMPT Nr. 25/1997 |
3. | Nutzung der Rufnummern (0)1188 und (0)1199; Nutzung des Teilbereichs 118 des Nummernraums für das öffentliche Telefonnetz/ISDN | Vfg. 228/1997 | 10. 09. 1997 | BMPT Nr. 25/1997 |
4. | Änderung der Zuteilungsregeln (max. 7 Rufnummern) | Vfg. 143/1998 | 09. 12. 1998 | BMPT Nr. 24/1998 |
5. | Hinweise zu den Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für Auskunftsdienste | Mit. 305/2002 | 26. 06. 2002 | Reg TP Nr. 12/2002 |
6. | Hinweise zu den Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für Auskunftsdienste (118xx) | Mit. 19/2004 | 21. 01. 2004 | Reg TP Nr. 2/2004 |
1.4 Betreiberkennzahlen | ||||
Struktur und Ausgestaltung des Nummern- bereichs für Betreiberkennzahlen | Vfg. 23/2006 | 26. 04. 2006 | BNetzA Nr. 8/2006 | |
1.5 Rufnummern für entgeltfreie Telefondienste | ||||
1. | Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für entgeltfreie Mehrwertdienste | Vfg. 36/2004 | 11. 08. 2004 | Reg TP Nr. 16/2004 |
2. | Nutzung (0)130/(0)800-Rufnummern | Vfg. 137/1997 | 18. 06. 1997 | BMPT Nr. 17/1997 |
3. | Testrufnummern für entgeltfreie Mehrwertdienste | Vfg. 227/1997 | 10. 09. 1997 | BMPT Nr. 25/1997 |
1.6 Rufnummern für Geteilte-Kosten-Dienste | ||||
Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für Shared Cost-Dienste | Vfg. 34/2004 | 11. 08. 2004 | Reg TP Nr. 16/2004 | |
1.7 Rufnummern für Premium-Dienste |
Regeln für die Zuteilung von (0)900-Rufnummern für Premium Rate-Dienste | Vfg. 37/2004 | 11. 08. 2004 | Reg TP Nr. 16/2004 | |
1.8 Persönliche Rufnummern | ||||
Regeln für die Zuteilung von Persönlichen Rufnummern | Vfg. 35/2004 | 11. 08. 2004 | Reg TP Nr. 16/2004 | |
1.9 Rufnummern für Nutzergruppen | ||||
1. | Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für Nutzergruppen | Vfg. 23/1997 | 22. 01. 1997 | BMPT Nr. 2/1997 |
2. | Änderungen der Regeln | Vfg. 12/2004 | 21. 04. 2004 | Reg TP Nr. 8/2004 |
1.10 Rufnummern für Internationale Virtuelle Private Netze | ||||
Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernbereichs für Internationale Virtuelle Private Netze | Vfg. 57/2007 | 26. 09. 2007 | BNetzA 19/2007 | |
1.11 Rufnummern für Neuartige Dienste | ||||
1. | Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für innovative Dienste | Vfg. 28/1999 | 10. 03. 1999 | Reg TP Nr. 4/1999 |
2. | Nutzung (0)12-Rufnummernraum | Vfg. 27/1999 | 10. 03. 1999 | Reg TP Nr. 4/1999 |
3. | Änderung der vorläufigen Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für innovative Dienste | Vfg. 39/2001 | 05. 09. 2001 | Reg TP Nr. 17/2001 |
1.12 Rufnummern für öffentliche Bündelfunknetze | ||||
Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für öffentliche Bündelfunknetze | Vfg. 22/2000 | 08. 03. 2000 | Reg TP Nr. 5/2000 | |
1.13 Rufnummern für Dialer (0)9009 | ||||
1. | Regeln für die Zuteilung von (0)9009er-Rufnummern für über Anwählprogramme erreichbare Premium Rate-Dienste | Vfg. 38/2003 | 13. 08. 2003 | Reg TP Nr. 16/2003 |
2. | Rufnummerngasse für Dialer | Vfg. 49/2003 | 05. 11. 2003 | Reg TP Nr. 22/2003 |
1.14 Zielnetzbetreiberkennungen (Routingnummern für IFS) |
Regeln für die Zuteilung von Zielnetzbetreiberkennungen zur Generierung von Routingnummern für Internationale Entgeltfreie Mehrwertdienste | Vfg. 1/2004 | 07. 01. 2004 | Reg TP Nr. 1/2004 | |
1.15 Nationale Teilnehmerrufnummern | ||||
1. | Regeln für die Zuteilung von Nationalen Teilnehmerrufnummern | Vfg. 51/2004 | 24. 11. 2004 | Reg TP Nr. 23/2004 |
2. | Portierungsdatenaustausch bei Ortsnetzrufnummern und (0)32er Nationalen Teilnehmerrufnummern | Vfg. 43/2005 | 29. 06. 2005 | Reg TP Nr. 12/2005 |
3. | Nationale Teilnehmerrufnummern; Klarstellung der Antragsberechtigung | Vfg. 42/2005 | 29. 06. 2005 | Reg TP Nr. 12/2005 |
1.16 Sonstige Nummern und Regelungen | ||||
1. | Nutzung des Teilbereichs (0)11 des Nummern- raums für öffentliche Telefonnetze | Vfg. 103/1998 | 02. 09. 1998 | Reg TP Nr. 17/1998 |
2. | Nutzung des durch die Empfehlung E.164 der Internationalen Fernmeldeunion definierten Nummernraums für das öffentliche Telefonnetz/ISDN | Vfg. 36/1999 | 14. 04. 1999 | Reg TP Nr. 6/1999 |
3. | Der Nummernraum für das öffentliche Telefonnetz/ISDN in Deutschland – zusammenfassende tabellarische Darstellung – | Mit. 659/2000 | 22. 11. 2000 | Reg TP Nr. 22/2000 |
4. | Nutzung des Nummernraums (0)1D | Vfg. 8/2002 | 03. 04. 2002 | Reg TP Nr. 6/2002 |
5. | Nutzung des Teilbereichs (0)199 des Nummern- raums für öffentliche Telefonnetze | Vfg. 31/2002 | 16. 10. 2002 | Reg TP Nr. 20/2002 |
6. | Nutzung des Teilbereichs (0)31 des Nummern- raums für öffentliche Telefonnetze | Vfg. 4/2003 | 05. 02. 2003 | Reg TP Nr. 3/2003 |
7. | Bereitstellung der Rufnummern 116.116 und (0)116.116 für eine zentrale Anlaufstelle zur Sperrung elektronischer Berechtigungen | Vfg. 45/2004 | 20. 10. 2004 | Reg TP Nr. 21/2004 |
8. | Bereitstellung der Rufnummern 116.116 und (0)116.116 | Vfg. 61/2004 | 22. 12. 2004 | Reg TP Nr. 25/2004 |
9. | Nutzung des Teilbereichs (0)1987 des Nummern- raums für öffentliche Telefonnetze | Vfg. 3/2005 | 12. 01. 2005 | Reg TP Nr. 1/2005 |
10. | Struktur und Ausgestaltung des Nummern- bereichs für Betreiberkennzahlen | Vfg. 23/2006 | 26. 04. 2006 | BNetzA Nr. 8/2006 |
11. | Strukturierung und Ausgestaltung von Nummernbereichen für harmonisierte Dienste von sozialem Wert | Vfg. 53/2007 | 29. 08. 2007 | BNetzA Nr. 17/2007 |
2. Sonstige Nummern
Nummernressource | Vfg./Mit. | Datum | Amtsblatt | |
---|---|---|---|---|
2.1 National Signalling Point Codes (NSPC) | ||||
1. | Vorläufige Regeln für die Zuteilung von National Signalling Point Code (NSPC) | Vfg. 22/1997 | 22. 01. 1997 | BMPT Nr. 2/1997 |
2. | Änderung der Antragsberechtigung | Vfg. 33/2003 | 16. 07. 2003 | Reg TP Nr. 14/2003 |
2.2 Portierungskennungen (PK) | ||||
1. | Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Portierungskennungen (PK) | Vfg. 52/1997 | 19. 02. 1997 | BMPT Nr. 5/1997 |
2. | Zahl der zuteilbaren Kennungen | Vfg. 85/1999 | 14. 07. 1999 | Reg TP Nr. 12/1999 |
3. | Änderung der Antragsberechtigung | Vfg. 52/2004 | 24. 11. 2004 | Reg TP Nr. 23/2004 |
2.3 Closed User Group Interlock Codes (CUGIC) | ||||
Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Closed User Group Interlock Codes | Vfg. 16/1998 | 04. 03. 1998 | Reg TP Nr. 4/1998 | |
2.4 Service Centre Addresses (SCA) | ||||
Nutzung des Teilbereichs (0)10 des Nummern- raums für öffentliche Telefonnetze | Vfg. 19/1998 | 04. 03. 1998 | Reg TP Nr. 4/1998 | |
2.5 Tarifierungsreferenzzweige (TRZ) | ||||
1. | Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Tarifierungsreferenzzweigen | Vfg. 37/1999 | 14. 04. 1999 | Reg TP Nr. 6/1999 |
2. | Frist für die Nutzung von TRZ für Testzwecke | Vfg. 10/2000 | 09. 02. 2000 | Reg TP Nr. 3/2000 |
3. | Änderung der Antragsberechtigung | Vfg. 34/2003 | 16. 07. 2003 | Reg TP Nr. 14/2003 |
2.6 Data Network Identification Code (DNIC) | ||||
Vorläufiges Vergabeverfahren für die Zuteilung des Data Network Identification Code (DNIC) | Vfg. 118/1992 | 12. 08. 1992 | BMPT Nr. 15/1992 | |
2.7 ADMD – Namen (Administration Management Domain) | ||||
Vorläufiges Verfahren zur Notifizierung von öffentlichen Versorgungsbereichen (ADMD) im Mitteilungs-Übermittlungs-System (MHS) | Vfg. 135/1992 | 09. 09. 1992 | BMPT Nr. 17/1992 | |
2.8 International Carrier Codes (ICC) | ||||
Notifizierung von International Carrier Codes (ICC) | Vfg. 86/1999 | 14. 07. 1999 | Reg TP Nr. 12/1999 | |
2.9 Objektkennungsäste für Netzbetreiber und Diensteanbieter (OKA-ND) |
Vorläufige Regeln für Zuteilung von Objektkennungsästen für Netzbetreiber und Diensteanbieter | Vfg. 149/1999 | 01. 12. 1999 | Reg TP Nr. 22/1999 | |
2.10 Herstellerkennungen für Telematikprotokolle (HKT) | ||||
Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Herstellerkennungen für Telematikprotokolle | Vfg. 30/2000 | 22. 03. 2000 | Reg TP Nr. 6/2000 | |
2.11 Internationale Kennungen für mobile Endeinrichtungen (IMEI) | ||||
Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Internationalen Kennungen für mobile Endeinrichtungen | Vfg. 40/2000 | 05. 04. 2000 | Reg TP Nr. 7/2000 | |
2.12 Individuelle TETRA Teilnehmerkennungen (ITSI) | ||||
Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Individuellen TETRA Teilnehmerkennungen | Vfg. 83/2000 | 06. 12. 2000 | Reg TP Nr. 23/2000 | |
2.13 Internationale Kennungen für Mobile Teilnehmer (IMSI) |
1. | Vorläufige Regeln für die Zuteilung von Internationalen Kennungen für Mobile Teilnehmer | Vfg. 85/2000 | 06. 12. 2000 | Reg TP Nr. 23/2000 |
2. | Änderung beim Antragsverfahren und beim Antragsformular | Vfg. 11/2002 | 17. 04. 2002 | Reg TP Nr. 7/2002 |
3. | Antragsberechtigung in besonders begründeten Fällen | Vfg. 55/2003 | 03. 12. 2003 | Reg TP Nr. 24/2003 |
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