TKrMeldpflV 1983
DE - Deutsches Bundesrecht

Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

TKrMeldpflV 1983
Ausfertigungsdatum: 09.08.1983
Vollzitat:
"Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist"
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 11.2.2011 I 252;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.7.2020 I 1604
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 13.8.1983 +++)

§ 1

(1) Die Leiter der Veterinäruntersuchungsämter, der Tiergesundheitsämter oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungsstellen sind verpflichtet, das Auftreten der in Spalte 2 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder deren Erreger unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde unter Angabe des Datums der Feststellung, der betroffenen Tierarten, des betroffenen Bestandes und des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu melden.
(2) Die Meldepflicht gilt ebenso für Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes eine Krankheit oder deren Erreger nach Spalte 2 der Anlage feststellen, es sei denn, dass zur Feststellung der betreffenden Krankheit oder deren Erreger in einem Bestand Untersuchungsmaterial bei einer der in Absatz 1 genannten Stellen untersucht worden ist.

§ 2

Die zuständige Behörde gibt jede Meldung nach § 1 dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Wege der elektronischen Datenübertragung unter Verwendung des EDV-Programms „Tierseuchennachrichten“ weiter. Die Weitergabe erfolgt spätestens am ersten Arbeitstag der Kalenderwoche, die derjenigen folgt, in der der zuständigen Behörde die Meldung zugegangen ist.

§ 3 (weggefallen)

§ 4

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer als Leiter einer privaten Untersuchungsstelle oder als Tierarzt vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

§ 5 (Inkrafttreten)

Anlage (zu § 1) Meldepflichtige Tierkrankheiten/Erregernachweise

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 253 - 254;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Num-
mer
Krankheit oder ErregerAnzahl der BeständeBemerkungen
1234
  3.13.23.33.43.53.63.73.83.93.103.113.123.133.143.153.16 
  EinhuferRinderSchweineSchafeZiegenHundeKatzenHasen, KaninchenPutenGänseEntenHühnerTaubenForellen und forel-
lenartige Fische
Karpfenandere Tierarten
(vgl. Bemerkungen)
 
 1.(weggefallen)                 
 2.Ansteckende Metritis des Pferdes (CEM) 













  
 3.Bornavirus-Infektionen der Säugetiere
 
  









 
 4.Campylobacteriose (thermophile Campylobacter)

 

    

     



  
 5.Chlamydiose (Chlamydophila Spezies)

 

  





     



  
 6.Echinokokkose          
 7.(weggefallen)                 
 8.Equine Virus-Arteritis-Infektion 













  
 9.(weggefallen)                 
10.(weggefallen)                 
11.Gumboro-Krankheit    
12.Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT)





















 





  
13.(weggefallen)                 
14.Leptospirose    
15.Listeriose
(Listeria monocytogenes)
                 
16.Maedi/Visna    
17.Mareksche Krankheit   
17a.Niedrigpathogene aviäre Influenza der Wildvögel





























  
18.Paratuberkulose     
19.Q-Fieber   1)  
20.Rauschbrand   
21.Säugerpocken
(Orthopoxinfektion)
   
 
  






  
22.Salmonellose/Salmonella spp.2)  
               
22a.SARS-CoV-2-
Infektion bei
Haustieren
             


5)
 
23.Schmallenberg-Virus     
24.Toxoplasmose       3)  
25.Transmissible Virale Gastroenteritis des Schweines (TGE)



 























  
26.Tuberkulose4)                
27.Tularämie   
28.Verotoxin bildende Escherichia coli        




    
29.(weggefallen)                 
30.Vogelpocken
(Avipoxinfektion)








     

  
1)
insbesondere andere Wiederkäuerarten
2)
ausgenommen Salmonelleninfektionen, für die eine Mitteilungspflicht nach § 4 der Hühner-Salmonellen-Verordnung besteht sowie Salmonellosen und ihre Erreger des Rindes, soweit eine Anzeigepflicht nach § 1 Nummer 28 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen besteht
3)
insbesondere alle der Lebensmittelgewinnung dienenden Säugetierarten
4)
ausgenommen Mycobacterium bovis inklusive deren Subspezies-Infektionen, soweit die Anzeigepflicht nach § 1 Nummer 36 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen besteht
5)
ausgenommen Hummeln und Bienen
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