Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV)
TierSchNutztV
Ausfertigungsdatum: 25.10.2001
Vollzitat:
"Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist"
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 22.8.2006 I 2043;
Zuletzt geändert durch Art. 1a V v. 29.1.2021 I 146
Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:
1. Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. EG Nr. L 221 S. 23), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S 1),
2. Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. EG Nr. L 340 S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S 1),
3. Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. EG Nr. L 203 S. 53), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 8),
4. Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG Nr. L 340 S. 33), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S 1).
5. Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S 19).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.11.2001 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 58/98 (CELEX Nr: 398L0058)
EWGRL 629/91 (CELEX Nr: 391L0629)
EGRL 74/99 (CELEX Nr: 399L0074)
EWGRL 630/91 (CELEX Nr: 391L0630) vgl. Bek. v. 22.8.2006 I 2043
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034) vgl. Bek. v. 22.8.2006 I 2043
Umsetzung der
EGRL 58/98 (CELEX Nr: 398L0058) vgl. V v. 30.11.2006 I 2759
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034) vgl. V v. 30.11.2006 I 2759
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034) vgl. V v. 1.10.2009 I 3223
Umsetzung der
EGRL 43/2007 (CELEX Nr: 32007L0043) vgl: V v. 1.10.2009 I 3223
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 | |
Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen |
§ 4 | Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege |
Abschnitt 2 | |
Anforderungen an das Halten von Kälbern | |
§ 5 | Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern |
§ 6 | Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern in Ställen |
§ 7 | Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von bis zu zwei Wochen in Ställen |
§ 8 | Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von über zwei bis zu acht Wochen in Ställen |
§ 9 | Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von über acht Wochen in Ställen |
§ 10 | Platzbedarf bei Gruppenhaltung |
§ 11 | Überwachung, Fütterung und Pflege |
Abschnitt 3 | |
Anforderungen an das Halten von Legehennen | |
§ 12 | Anwendungsbereich |
§ 13 | Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen |
§ 13a | Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen |
§ 13b | (weggefallen) |
§ 14 | Überwachung, Fütterung und Pflege von Legehennen |
§ 15 | Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen |
Abschnitt 4 | |
Anforderungen an das Halten von Masthühnern | |
§ 16 | Anwendungsbereich |
§ 17 | Sachkunde |
§ 18 | Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Masthühner |
§ 19 | Anforderungen an das Halten von Masthühnern |
§ 20 | Überwachung und Folgemaßnahmen im Schlachthof |
Abschnitt 5 | |
Anforderungen an das Halten von Schweinen | |
§ 21 | Anwendungsbereich |
§ 22 | Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine |
§ 23 | Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Saugferkel |
§ 24 | Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen |
§ 25 | Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber |
§ 26 | Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen |
§ 27 | Besondere Anforderungen an das Halten von Saugferkeln |
§ 28 | Besondere Anforderungen an das Halten von Absatzferkeln |
§ 29 | Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen |
§ 30 | Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen |
Abschnitt 6 | |
Anforderungen an das Halten von Kaninchen | |
§ 31 | Anwendungsbereich |
§ 32 | Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Kaninchen |
§ 33 | Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Mastkaninchen |
§ 34 | Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Zuchtkaninchen |
§ 35 | Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kaninchen |
§ 35a | Sachkunde |
§ 36 | Besondere Anforderungen an das Halten von Mastkaninchen |
§ 37 | Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtkaninchen |
Abschnitt 7 | |
(weggefallen) | |
§§ 38 bis 43 | (weggefallen) |
Abschnitt 8 | |
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen |
§ 44 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 45 | Übergangsregelungen |
§ 46 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden
1. auf die vorübergehende Unterbringung von Tieren während Wettbewerben, Ausstellungen, Absatzveranstaltungen sowie kultureller Veranstaltungen;
2. während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an das Halten zu stellen sind;
3. während eines Tierversuchs im Sinne des § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten Zweck andere Anforderungen an das Halten unerlässlich sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Nutztiere: landwirtschaftliche Nutztiere sowie andere warmblütige Wirbeltiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden oder deren Nachzucht zu diesen Zwecken gehalten werden soll;
2. Haltungseinrichtungen: Gebäude und Räume (Ställe) oder Behältnisse sowie sonstige Einrichtungen zur dauerhaften Unterbringung von Tieren;
3. Kälber: Hausrinder im Alter von bis zu sechs Monaten;
4. Legehennen: legereife Hennen der Art Gallus gallus, die zur Erzeugung von Eiern, die nicht für Vermehrungszwecke bestimmt sind, gehalten werden;
5. Nest: ein gesonderter Bereich zur Eiablage;
6. Gruppennest: ein Nest zur Eiablage für Gruppen von Legehennen;
7. nutzbare Fläche: Fläche, ausgenommen Nestflächen, deren Seitenlängen an keiner Stelle weniger als 30 Zentimeter beträgt, die über eine lichte Höhe von mindestens 45 Zentimeter verfügt und deren Boden ein Gefälle von höchstens 14 Prozent aufweist, einschließlich der Fläche unter Futter- und Tränkeeinrichtungen, Sitz- und Anflugstangen oder Vorrichtungen zum Krallenabrieb, die von den Legehennen über- oder unterquert werden können;
8. Kaltscharrraum: witterungsgeschützter, mit einer flüssigkeitsundurchlässigen Bodenplatte versehener, nicht der Klimaführung des Stalles unterliegender Teil der Stallgrundfläche, der vom Stallgebäude räumlich abgetrennt, den Legehennen unmittelbar zugänglich und mit Einstreumaterial ausgestattet ist;
9. Masthuhn: ein zum Zweck der Fleischerzeugung gehaltenes Tier der Art Gallus gallus;
10. Masthühnerstall: ein Betriebsgebäude, in dem ein Masthühnerbestand gehalten wird;
11. Masthühnerbestand: die in einem Masthühnerstall eines Betriebes untergebrachten und sich gleichzeitig dort befindenden Masthühner;
12. Masthühnernutzfläche: ein den Masthühnern jederzeit zugänglicher eingestreuter Bereich;
13. Masthühnerbesatzdichte: das Gesamtlebendgewicht der sich gleichzeitig in einem Masthühnerstall befindenden Masthühner je Quadratmeter Masthühnernutzfläche;
14. Schweine: Tiere der Art Sus scrofa f. domestica;
15. Saugferkel: Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt bis zum Absetzen;
16. Absatzferkel: abgesetzte Ferkel bis zum Alter von zehn Wochen;
17. Zuchtläufer: Schweine, die zur Zucht bestimmt sind, vom Alter von zehn Wochen bis zum Decken oder zur sonstigen Verwendung zur Zucht;
18. Mastschweine: Schweine, die zur Schlachtung bestimmt sind, vom Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung;
19. Jungsauen: weibliche Schweine nach dem Decken bis vor dem ersten Wurf;
20. Sauen: weibliche Schweine nach dem ersten Wurf;
21. Eber: geschlechtsreife männliche Schweine, die zur Zucht bestimmt sind;
22. Kaninchen: Tiere der Art Oryctolagus cuniculus forma domestica;
23. Zuchtkaninchen: zum Zweck der Zucht gehaltene geschlechtsreife Kaninchen;
24. Mastkaninchen: Kaninchen, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, vom Absetzen bis zur Schlachtung;
25. Häsin: geschlechtsreifes weibliches Kaninchen;
26. Rammler: geschlechtsreifes männliches Kaninchen;
27. (weggefallen).
§ 3 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen
(1) Nutztiere dürfen vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.
(2) Haltungseinrichtungen müssen
1. nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sein, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist;
2. mit Fütterungs- und Tränkeinrichtungen ausgestattet sein, die so beschaffen und angeordnet sind, dass jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge Futter und Wasser gewährt wird und dass Verunreinigungen des Futters und des Wassers sowie Auseinandersetzungen zwischen den Tieren auf ein Mindestmaß begrenzt werden;
3. so ausgestattet sein, dass den Tieren, soweit für den Erhalt der Gesundheit erforderlich, ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen geboten wird und die Tiere, soweit möglich, vor Beutegreifern geschützt werden, wobei es im Fall eines Auslaufes ausreicht, wenn den Nutztieren Möglichkeiten zum Unterstellen geboten werden.
(3) Ställe müssen
1. mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die jederzeit eine zur Inaugenscheinnahme der Tiere ausreichende Beleuchtung und einen Zugriff auf alle Nutztiere durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen ermöglichen;
2. erforderlichenfalls ausreichend wärmegedämmt und so ausgestattet sein, dass Zirkulation, Staubgehalt, Temperatur, relative Feuchte und Gaskonzentration der Luft in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere unschädlich ist.
(4) Sofern Lüftungsanlagen, Fütterungseinrichtungen, Förderbänder oder sonstige technische Einrichtungen verwendet werden, muss durch deren Bauart und die Art ihres Einbaus sichergestellt sein, dass die Lärmimmission im Aufenthaltsbereich der Tiere auf ein Mindestmaß begrenzt ist.
(5) Für Haltungseinrichtungen, in denen bei Stromausfall eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser nicht sichergestellt ist, muss ein Notstromaggregat bereitstehen.
(6) In Ställen, in denen die Lüftung von einer elektrisch betriebenen Anlage abhängig ist, müssen eine Ersatzvorrichtung, die bei Ausfall der Anlage einen ausreichenden Luftaustausch gewährleistet, und eine Alarmanlage zur Meldung eines solchen Ausfalles vorhanden sein.
§ 4 Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege
(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass
1. für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind;
2. das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden;
3. soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird;
4. alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind;
5. vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden;
6. bei einer Überprüfung nach Nummer 5 oder sonstige an Haltungseinrichtungen festgestellte Mängel unverzüglich abgestellt werden oder wenn dies nicht möglich ist, bis zu ihrer Behebung andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere getroffen werden und die Mängel spätestens behoben sind, bevor neue Tiere eingestallt werden;
7. Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für den Fall einer Betriebsstörung getroffen ist;
8. der betriebsbedingte Geräuschpegel so gering wie möglich gehalten und dauernder oder plötzlicher Lärm vermieden wird;
9. die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird, wobei bei Geflügel das künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein muss;
10. die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere in einer Weise gehalten werden, die eine tägliche Versorgung durch den Menschen unnötig macht. Derart gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Leiden vermieden werden.
(2) Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere, insbesondere über Anzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu machen sind. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Abschnitt 2
Anforderungen an das Halten von Kälbern
§ 5 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern
Kälber dürfen, unbeschadet der Anforderungen des § 3, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sowie der §§ 6 bis 10 gehalten werden:
1. Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn oder Kot in Berührung kommen; ihnen muss im Stall ein trockener und weich oder elastisch verformbarer Liegebereich zur Verfügung stehen.
2. Maulkörbe dürfen nicht verwendet werden.
3. Kälber dürfen nicht angebunden oder sonst festgelegt werden.
Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Kälber in Gruppen gehalten werden, und zwar für jeweils längstens eine Stunde im Rahmen des Fütterns mit Milch- oder Milchaustauschertränke, und die Vorrichtungen zum Anbinden oder zum sonstigen Festlegen den Kälbern keine Schmerzen oder vermeidbare Schäden bereiten.
§ 6 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern in Ställen
(1) Kälber dürfen in Ställen nur gehalten werden, wenn diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 7 entsprechen.
(2) Ställe müssen
1. so gestaltet sein, dass die Kälber ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen, eine natürliche Körperhaltung einnehmen, sich putzen sowie ungehindert Futter und Wasser aufnehmen können;
2. mit einem Boden ausgestattet sein,
a) der im ganzen Aufenthaltsbereich der Kälber und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher ist,
b) der, sofern er Löcher, Spalten oder sonstige Aussparungen aufweist, so beschaffen ist, dass von diesen keine Gefahr der Verletzung von Klauen oder Gelenken ausgeht und der Boden der Größe und dem Gewicht der Kälber entspricht,
c) bei dem, sofern es sich um einen Spaltenboden handelt, die Spaltenweite höchstens 2,5 Zentimeter, bei elastisch ummantelten Balken oder bei Balken mit elastischen Auflagen höchstens drei Zentimeter beträgt, wobei diese Maße infolge von Fertigungsungenauigkeiten bei einzelnen Spalten um höchstens 0,3 Zentimeter überschritten werden dürfen, und die Auftrittsbreite der Balken mindestens acht Zentimeter beträgt,
d) der im ganzen Liegebereich so beschaffen ist, dass er die Erfordernisse für das Liegen erfüllt, insbesondere dass eine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Kälber durch Wärmeableitung vermieden wird;
3. mit Lichtöffnungen und mit einer Kunstlichtanlage ausgestattet sein, die sicherstellen, dass bei einer möglichst gleichmäßigen Verteilung im Aufenthaltsbereich der Kälber eine Lichtstärke von mindestens 80 Lux erreicht wird.
(3) Außenwände, mit denen Kälber ständig in Berührung kommen können, müssen ausreichend wärmegedämmt sein.
(4) Seitenbegrenzungen bei Boxen müssen so durchbrochen sein, dass die Kälber Sicht- und Berührungskontakt zu anderen Kälbern haben können.
(5) Im Aufenthaltsbereich der Kälber sollen je Kubikmeter Luft folgende Werte nicht überschritten sein:
Gas | Kubikzentimeter |
Ammoniak | 20 |
Kohlendioxid | 3.000 |
Schwefelwasserstoff | 5. |
(6) Im Liegebereich der Kälber soll die Lufttemperatur 25 Grad Celsius nicht überschreiten sowie während der ersten zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur von 10 Grad Celsius, danach eine Temperatur von 5 Grad Celsius nicht unterschreiten. Die relative Luftfeuchte soll zwischen 60 und 80 Prozent liegen.
(7) Die Absätze 3, 5 und 6 gelten nicht für Ställe, die als Kaltställe oder Kälberhütten vorwiegend dem Schutz der Kälber gegen Niederschläge, Sonne und Wind dienen.
§ 7 Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von bis zu zwei Wochen in Ställen
Kälber im Alter von bis zu zwei Wochen dürfen nur in Ställen gehalten werden, wenn
1. ihnen eine mit Stroh oder ähnlichem Material eingestreute Liegefläche und
2. bei Einzelhaltung eine Box, die innen mindestens 120 Zentimeter lang, 80 Zentimeter breit und 80 Zentimeter hoch ist,
zur Verfügung stehen.
§ 8 Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von über zwei bis zu acht Wochen in Ställen
(1) Kälber im Alter von über zwei bis zu acht Wochen dürfen einzeln in Boxen nur gehalten werden, wenn
1. die Box
a) bei innen angebrachtem Trog mindestens 180 Zentimeter,
b) bei außen angebrachtem Trog mindestens 160 Zentimeter
lang ist und
2. die frei verfügbare Boxenbreite bei Boxen mit bis zum Boden und über mehr als die Hälfte der Boxenlänge reichenden Seitenbegrenzungen mindestens 100 Zentimeter, bei anderen Boxen mindestens 90 Zentimeter beträgt.
(2) Kälber im Alter von über zwei bis zu acht Wochen dürfen vorbehaltlich des § 10 in Gruppen nur gehalten werden, wenn bei rationierter Fütterung alle Kälber der Gruppe gleichzeitig Futter aufnehmen können. Satz 1 gilt nicht bei Abruffütterung und technischen Einrichtungen mit vergleichbarer Funktion.
§ 9 Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von über acht Wochen in Ställen
(1) Kälber im Alter von über acht Wochen dürfen nur in Gruppen gehalten werden. Dies gilt nicht, wenn
1. in dem Betrieb jeweils nicht mehr als drei nach ihrem Alter oder ihrem Körpergewicht für das Halten in einer Gruppe geeignete Kälber vorhanden sind,
2. mittels tierärztlicher Bescheinigung nachgewiesen wird, dass ein Kalb aus gesundheitlichen oder verhaltensbedingten Gründen einzeln gehalten werden muss, oder
3. andere Haltungsanforderungen für die Dauer einer Quarantäne zur Vermeidung von Ansteckungsrisiken notwendig sind.
(2) Kälber im Alter von über acht Wochen dürfen vorbehaltlich des § 10 in Gruppen nur gehalten werden, wenn bei rationierter Fütterung alle Kälber der Gruppe gleichzeitig Futter aufnehmen können. Satz 1 gilt nicht bei Abruffütterung oder technischen Einrichtungen mit vergleichbarer Funktion.
(3) Kälber, die nach Absatz 1 nicht in Gruppen gehalten werden müssen, dürfen einzeln in Boxen nur gehalten werden, wenn
1. die Box
a) bei innen angebrachtem Trog mindestens 200 Zentimeter,
b) bei außen angebrachtem Trog mindestens 180 Zentimeter
lang ist und
2. die frei verfügbare Boxenbreite bei Boxen mit bis zum Boden und über mehr als die Hälfte der Boxenlänge reichenden Seitenbegrenzungen mindestens 120 Zentimeter, bei anderen Boxen mindestens 100 Zentimeter beträgt.
§ 10 Platzbedarf bei Gruppenhaltung
(1) Kälber dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 in Gruppen nur gehalten werden, wenn für jedes Kalb eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die nach Maßgabe des Satzes 2 mindestens so bemessen ist, dass es sich ohne Behinderung umdrehen kann. Entsprechend seinem Lebendgewicht muss hierbei jedem Kalb mindestens eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:
Lebendgewicht in Kilogramm | Bodenfläche je Tier in Quadratmeter |
bis 150 | 1,5 |
von 150 bis 220 | 1,7 |
über 220 | 1,8. |
(2) Kälber dürfen in einer Gruppe bis zu drei Tieren nur in einer Bucht gehalten werden, die im Falle
1. von Kälbern im Alter von zwei bis acht Wochen 4,5 Quadratmeter,
2. von Kälbern von über acht Wochen 6 Quadratmeter
Mindestbodenfläche hat.
§ 11 Überwachung, Fütterung und Pflege
Wer Kälber hält, hat, unbeschadet der Anforderungen des § 4, sicherzustellen, dass
1. eine für die Fütterung und Pflege verantwortliche Person das Befinden der Kälber bei Stallhaltung mindestens zweimal täglich überprüft;
2. Kälbern spätestens vier Stunden nach der Geburt Biestmilch angeboten wird;
3. für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm der Eisengehalt der Milchaustauschertränke mindestens 30 Milligramm je Kilogramm, bezogen auf einen Trockensubstanzgehalt von 88 Prozent, beträgt und bei Kälbern, die mehr als 70 Kilogramm wiegen, eine ausreichende Eisenversorgung erfolgt, wodurch bei den Kälbern ein auf die Gruppe bezogener durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 6 mmol/l Blut erreicht wird;
4. jedes über zwei Wochen alte Kalb jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat;
5. jedes Kalb täglich mindestens zweimal gefüttert wird, dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass dem Saugbedürfnis der Kälber ausreichend Rechnung getragen wird;
6. Kälbern spätestens vom achten Lebenstag an Raufutter oder sonstiges rohfaserreiches strukturiertes Futter zur freien Aufnahme angeboten wird;
7. bei Stallhaltung Mist, Jauche oder Gülle in zeitlich erforderlichen Abständen aus dem Liegebereich entfernt werden oder dass regelmäßig neu eingestreut wird;
8. Anbindevorrichtungen mindestens wöchentlich auf beschwerdefreien Sitz überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden;
9. die Beleuchtung
a) täglich für mindestens zehn Stunden im Aufenthaltsbereich der Kälber eine Lichtstärke von 80 Lux erreicht und
b) dem Tagesrhythmus angeglichen ist und möglichst gleichmäßig verteilt wird.
Abschnitt 3
Anforderungen an das Halten von Legehennen
§ 12 Anwendungsbereich
Legehennen, die zu Erwerbszwecken gehalten werden, dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden.
§ 13 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen
(1) Legehennen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 sowie des § 13a entsprechen.
(2) Haltungseinrichtungen müssen so ausgestattet sein, dass alle Legehennen artgemäß fressen, trinken, ruhen, staubbaden sowie ein Nest aufsuchen können.
(3) Gebäude müssen nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Nr. 2 so beleuchtet sein, dass sich die Tiere untereinander erkennen und durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen in Augenschein genommen werden können. Gebäude, die nach dem 13. März 2002 in Benutzung genommen werden, müssen mit Lichtöffnungen versehen sein, deren Fläche mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts gewährleistet wird. Satz 2 gilt nicht für bestehende Gebäude, wenn eine Ausleuchtung des Einstreu- und Versorgungsbereiches in der Haltungseinrichtung durch natürliches Licht auf Grund fehlender technischer oder sonstiger Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.
(4) Gebäude müssen mit einer Lüftungsvorrichtung, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, ausgestattet sein, die die Einhaltung von Mindestluftraten sicherstellt, wobei der Ammoniakgehalt der Luft im Aufenthaltsbereich der Tiere zehn Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft nicht überschreiten soll und 20 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft dauerhaft nicht überschreiten darf.
(5) Haltungseinrichtungen müssen ausgestattet sein mit
1. einem Boden, der so beschaffen ist, dass die Legehennen einen festen Stand finden können;
2. Fütterungsvorrichtungen, die so verteilt und bemessen sind, dass alle Legehennen gleichermaßen Zugang haben;
3. Tränkevorrichtungen, die so verteilt sind, dass alle Legehennen gleichermaßen Zugang haben, wobei bei Verwendung von Rinnentränken eine Kantenlänge von mindestens 2,5 Zentimetern und bei Verwendung von Rundtränken eine Kantenlänge von mindestens einem Zentimeter je Legehenne vorhanden sein muss und bei Verwendung von Nippel- oder Bechertränken für bis zu zehn Legehennen mindestens zwei Tränkstellen und für jeweils zehn weitere Legehennen eine zusätzliche Tränkstelle vorhanden sein müssen;
4. einem Nest für jede Legehenne, das dieser mindestens während der Legephase uneingeschränkt zur Verfügung steht, jeder Legehenne eine ungestörte Eiablage ermöglicht und dessen Boden so gestaltet ist, dass die Legehenne nicht mit Drahtgitter in Berührung kommen kann;
5. einem Einstreubereich, der mit geeignetem Einstreumaterial von lockerer Struktur und in ausreichender Menge ausgestattet ist, das allen Legehennen ermöglicht, ihre artgemäßen Bedürfnisse, insbesondere Picken, Scharren und Staubbaden, zu befriedigen;
6. Sitzstangen, die nicht über dem Einstreubereich angebracht sein dürfen und einen solchen Abstand zueinander und zu den Wänden der Haltungseinrichtung aufweisen, dass auf ihnen ein ungestörtes, gleichzeitiges Ruhen aller Legehennen möglich ist;
7. einer besonderen Vorrichtung zum Krallenabrieb, soweit der Krallenabrieb nicht auf andere Weise ausreichend sichergestellt ist.
(6) Legehennen dürfen an keiner Stelle des Aufenthaltsbereiches direkter Stromeinwirkung ausgesetzt sein. Dies gilt nicht für die Einzäunung eines Auslaufs im Freien.
§ 13a Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen
(1) Haltungseinrichtungen müssen
1. eine Fläche von mindestens 2,5 Quadratmetern, auf der die Legehennen sich ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen bewegen können, sowie
2. eine Höhe von mindestens zwei Metern, von ihrem Boden aus gemessen,
aufweisen. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für mobile Haltungseinrichtungen, die regelmäßig zur Nutzung mehrerer Auslaufflächen versetzt werden, wenn
1. die Haltungseinrichtung so zugänglich ist, dass die Kontrolle, Behandlung und Versorgung jedes Tieres uneingeschränkt möglich ist und
2. jedes Tier über ausreichende Möglichkeiten zum erhöhten Sitzen, Flattern und Aufbaumen verfügt und
3. den Tieren ein Auslauf im Freien zur Verfügung steht.
(2) Für je neun Legehennen muss, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, mindestens eine nutzbare Fläche von einem Quadratmeter zur Verfügung stehen. Ein Bereich der Einstreu kann zur nutzbaren Fläche nur gerechnet werden, wenn er den Legehennen täglich während der gesamten Hellphase uneingeschränkt zur Verfügung steht. Kombinierte Ruhe- und Versorgungseinrichtungen mit parallel verlaufenden Laufstegen, unter und über denen eine lichte Höhe von mindestens 45 Zentimetern vorhanden ist, können bei der Berechnung der Besatzdichte mit der abgedeckten Fläche berücksichtigt werden, sofern auf den Laufstegen ein sicheres Fußen gewährleistet ist und ruhende und fressende Tiere sich gegenseitig nicht stören. In Haltungseinrichtungen, in denen die nutzbare Fläche sich auf mehreren Ebenen befindet, dürfen je Quadratmeter von den Tieren nutzbare Stallgrundfläche nicht mehr als 18 Legehennen gehalten werden. Es dürfen nicht mehr als 6 000 Legehennen ohne räumliche Trennung gehalten werden.
(3) Die Kantenlänge der Futtertröge darf je Legehenne bei Verwendung von Längströgen zehn Zentimeter und bei Verwendung von Rundtrögen vier Zentimeter nicht unterschreiten.
(4) Für höchstens sieben Legehennen muss ein Nest von 35 Zentimetern mal 25 Zentimetern vorhanden sein. Im Falle von Gruppennestern muss für jeweils höchstens 120 Legehennen eine Nestfläche von mindestens einem Quadratmeter vorhanden sein.
(5) Der Einstreubereich muss den Legehennen täglich mindestens während zwei Drittel der Hellphase uneingeschränkt zugänglich sein und über eine Fläche von mindestens einem Drittel der von den Legehennen begehbaren Stallgrundfläche, mindestens aber von 250 Quadratzentimetern je Legehenne, verfügen. Der Einstreubereich kann im Kaltscharrraum eingerichtet werden.
(6) Die Sitzstangen müssen
1. einen Abstand von mindestens 20 Zentimetern zur Wand,
2. eine Länge von mindestens 15 Zentimetern je Legehenne und
3. einen waagerechten Achsenabstand von mindestens 30 Zentimetern zur nächsten Sitzstange aufweisen, soweit sie sich auf gleicher Höhe befinden.
(7) In Haltungseinrichtungen, in denen sich die Legehennen zwischen verschiedenen Ebenen frei bewegen können, dürfen höchstens vier Ebenen übereinander angeordnet sein, wobei der Abstand zwischen den Ebenen mindestens 45 Zentimeter lichte Höhe betragen muss und die Ebenen so angeordnet oder gestaltet sein müssen, dass kein Kot durch den Boden auf die darunter gelegenen Ebenen fallen kann.
(8) Haltungseinrichtungen mit Zugang zu einem Kaltscharrraum oder mit Zugang zu einem Auslauf im Freien müssen mit mehreren Zugängen, die mindestens 35 Zentimeter hoch und 40 Zentimeter breit und über die gesamte Länge einer Außenwand verteilt sind, ausgestattet sein. Für je 500 Legehennen müssen Zugangsöffnungen von zusammen mindestens 100 Zentimetern Breite zur Verfügung stehen. Satz 2 gilt nicht, soweit die Sicherstellung des Stallklimas auf Grund fehlender technischer Einrichtungen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann und die Breite der Zugangsöffnungen zwischen Stall und Kaltscharrraum mindestens 100 Zentimeter je 1 000 Legehennen beträgt.
(9) Stationäre Haltungseinrichtungen mit einem Zugang zu einem Auslauf im Freien, die nach dem 4. August 2006 in Benutzung genommen werden, müssen mit einem Kaltscharrraum ausgestattet sein. Satz 1 gilt nicht, soweit die Einrichtung eines Kaltscharrraumes aus Gründen der Bautechnik und der Bauart oder aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
(10) Auslaufflächen müssen
1. mindestens so groß sein, dass sie von allen Legehennen gleichzeitig genutzt und eine geeignete Gesundheitsvorsorge getroffen werden kann,
2. so gestaltet sein, dass die Auslaufflächen möglichst gleichmäßig durch die Legehennen genutzt werden können und
3. mit Tränken ausgestattet sein, soweit dies für die Gesundheit der Legehennen erforderlich ist.
§ 13b (weggefallen)
§ 14 Überwachung, Fütterung und Pflege von Legehennen
(1) Wer Legehennen hält, hat sicherzustellen, dass
1. jede Legehenne jederzeit Zugang zu geeignetem Tränkwasser hat;
2. bei Verwendung künstlicher Beleuchtung die künstliche Beleuchtung für mindestens acht Stunden ununterbrochen während der Nacht zurückgeschaltet wird, wobei während der Dunkelphase die Beleuchtungsstärke weniger als 0,5 Lux betragen soll, sofern dies die natürliche Beleuchtung zulässt, und eine ausreichende Dämmerphase vorzusehen ist, die den Legehennen die Einnahme ihrer Ruhestellung ohne Verletzungsgefahr ermöglicht;
3. die Haltungseinrichtung jeweils zwischen dem Ausstallen und dem nächsten Einstallen der Legehennen gereinigt wird, wobei sämtliche Gegenstände, mit denen die Tiere in Berührung kommen, zusätzlich desinfiziert werden;
4. nur solche Legehennen eingestallt werden, die während ihrer Aufzucht an die Art der Haltungseinrichtung gewöhnt worden sind.
(2) Wer Legehennen hält, hat über deren Legeleistung unverzüglich Aufzeichnungen zu machen. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 15 Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für längstens drei Jahre zur Erprobung von neuartigen Haltungseinrichtungen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen mit Ausnahme des § 13 Absatz 2 zulassen, wenn sichergestellt ist, dass in der Haltungseinrichtung ein artgemäßes Verhalten möglich ist. Dabei ist sicherzustellen, dass die Legehennen über ausreichende Möglichkeiten zum erhöhten Sitzen, Flattern und Aufbaumen verfügen und dass die sonstigen Vorgaben der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19.Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. EG Nr. L 203 S. 53) nicht unterschritten werden.
Abschnitt 4
Anforderungen an das Halten von Masthühnern
§ 16 Anwendungsbereich
Masthühner dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, in Betrieben mit 500 oder mehr Masthühnern nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden, soweit sie nicht
1. in Brütereien,
2. in extensiver Bodenhaltung oder in Auslaufhaltung nach Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46, L 257 vom 24.9.2008, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder
3. in ökologischer Haltung nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
gehalten werden.
§ 17 Sachkunde
(1) Masthühner darf nach dem 30. Juni 2010 nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist.
(2) Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Stelle auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er für den Erwerb der Sachkunde einen von der zuständigen Stelle anerkannten Lehrgang besucht hat und die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 nachgewiesen worden ist oder wenn die zuständige Stelle nach Absatz 5 von einer Prüfung absieht.
(3) Auf Antrag führt die zuständige Behörde eine Prüfung der Sachkunde durch einen Tierarzt durch. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:
1. im Bereich der Kenntnisse:
a) bedarfsgerechte Versorgung der Masthühner mit Futter und Wasser,
b) Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie der Masthühner,
c) Grundkenntnisse des Verhaltens von Masthühnern,
d) tierschutzrechtliche Vorschriften,
e) Anzeichen von Gesundheitsstörungen, Verhaltensstörungen oder Stress bei Masthühnern und mögliche Gegenmaßnahmen,
f) Notbehandlung von Masthühnern, Notschlachtung und Tötung,
g) Maßnahmen, mit denen dem Ausbruch und der Verbreitung von Krankheiten vorgebeugt werden kann;
2. im Bereich der Fertigkeiten:
a) sorgsamer Umgang mit Masthühnern,
b) Einfangen, Verladen und Befördern von Masthühnern,
c) ordnungsgemäße Tötung.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens eine ausreichende Leistung erbracht worden ist.
(5) Die zuständige Stelle kann von einer Prüfung absehen, wenn der Antragsteller Kenntnisse und Fertigkeiten bei der tiergerechten Haltung von Masthühnern nachweist durch
1. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den Berufen Tierwirt oder Tierwirtin Fachrichtung Geflügelhaltung oder Landwirt oder Landwirtin,
2. eine bis zum 30. Juni 1999 erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Beruf Hauswirtschafter oder Hauswirtschafterin mit dem Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft,
3. ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium im Bereich der Landwirtschaft oder Tiermedizin,
4. den Nachweis, dass er mindestens drei Jahre eigenverantwortlich und ohne tierschutzrechtliche Beanstandung einen Masthühnerbestand mit nicht weniger als 500 Masthühnern gehalten hat oder
5. eine Bescheinigung, mit der der erfolgreiche Abschluss einer von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Prüfung belegt wird.
(6) Personen, die einen Nachweis der Sachkunde nach Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Türkei oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, bedürfen keiner Prüfung, soweit der Nachweis der Sachkunde den Anforderungen nach Absatz 3 entspricht.
(7) Der Halter der Masthühner hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Pflege oder zum Einfangen und Verladen der Masthühner angestellten oder beschäftigten Personen in tierschutzrelevanten Kenntnissen gemäß Absatz 3 Nummer 1 und Fertigkeiten gemäß Absatz 3 Nummer 2, einschließlich tierschutzgerechter Tötungsmethoden, angewiesen und angeleitet werden.
§ 18 Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Masthühner
(1) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, dass die Tränkevorrichtungen so installiert und instand gehalten werden, dass
1. die Tiere jederzeit Zugang zu Tränkwasser haben;
2. die Gefahr des Überlaufens so gering wie möglich ist;
3. je Kilogramm Gesamtlebendgewicht der sich gleichzeitig in dem Masthühnerstall befindenden Masthühner bei Rundtränken mindestens 0,66 cm, bei Tränkerinnen mindestens 1,5 cm nutzbarer Rand verfügbar ist und
4. bei Tränkenippeln für nicht mehr als 15 Masthühner ein Tränkenippel zur Verfügung steht.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag Abweichungen von den Nummern 3 und 4 zulassen, sofern die in Nummer 1 genannte Anforderung nachweislich durch andere Maßnahmen erfüllt wird.
(2) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, dass die Fütterungseinrichtungen so installiert und instand gehalten werden, dass
1. alle Tiere gleichermaßen Zugang zu den Fütterungseinrichtungen haben und
2. je Kilogramm Gesamtlebendgewicht der sich gleichzeitig in dem Masthühnerstall befindenden Masthühner bei Rundtrögen mindestens 0,66 cm, bei Längströgen mindestens 1,5 cm nutzbare Trogseite verfügbar ist;
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag Abweichungen von Nummer 2 zulassen, sofern die in Nummer 1 genannte Anforderung nachweislich durch andere Maßnahmen erfüllt wird.
(3) Eine Lüftung und erforderlichenfalls eine Heiz- und Kühlanlage ist so einzubauen und zu bedienen, dass
1. Hitzestress vermieden und überschüssige Feuchtigkeit abgeleitet wird;
2. die Gaskonzentration je Kubikmeter Luft, jeweils in Kopfhöhe der Tiere gemessen, folgende Werte nicht überschreitet:
Gas | Kubikzentimeter |
---|---|
Ammoniak | 20 |
Kohlendioxid | 3 000; |
3. bei einer Außentemperatur von über 30 °C im Schatten die Raumtemperatur nicht mehr als 3 °C über der Außentemperatur liegt;
4. bei einer Außentemperatur von unter 10 °C die durchschnittliche relative Luftfeuchtigkeit innerhalb des Masthühnerstalls im Laufe von 48 Stunden 70 vom Hundert nicht überschreitet;
5. je Kilogramm Gesamtlebendgewicht der sich gleichzeitig in dem Masthühnerstall befindenden Masthühner ein Luftaustausch von mindestens 4,5 m³ je Stunde erreicht werden kann.
(4) Soweit Lüftungsanlagen, Fütterungseinrichtungen, Förderbänder oder sonstige technische Einrichtungen verwendet werden, muss durch deren Instandhaltung sichergestellt sein, dass die Lärmimmission im Aufenthaltsbereich der Masthühner auf ein Mindestmaß begrenzt ist.
(5) Masthühnerställe müssen mit Lichtöffnungen für den Einfall natürlichen Lichtes versehen sein, deren Gesamtfläche mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts über die gesamte Stallgrundfläche gewährleistet ist. Satz 1 gilt nicht für bestehende Gebäude, die vor dem 9. Oktober 2009 genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind und über keine oder keine ausreichenden Lichtöffnungen verfügen und bei denen auf Grund fehlender technischer oder sonstiger Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand der Einfall von natürlichem Tageslicht erreicht werden kann, soweit eine Ausleuchtung des Einstreu- und Versorgungsbereiches in der Haltungseinrichtung durch eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.
§ 19 Anforderungen an das Halten von Masthühnern
(1) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, dass
1. die Masthühner entweder ständig Zugang zu Futter haben oder portionsweise gefüttert werden;
2. die Fütterung frühestens zwölf Stunden vor dem voraussichtlichen Schlachttermin eingestellt wird;
3. alle Masthühner ständig Zugang zu trockener, lockerer Einstreu haben, die zum Picken, Scharren und Staubbaden geeignet ist;
4. in allen Masthühnerställen während der Lichtstunden die Lichtintensität mindestens 20 Lux, in Kopfhöhe der Tiere gemessen, beträgt, wobei mindestens 80 vom Hundert der Masthühnernutzfläche ausgeleuchtet sein müssen, und, mit Ausnahme von Masthühnerställen nach § 18 Absatz 5 Satz 2, natürliches Tageslicht einfällt;
5. spätestens ab dem siebten Tag nach der Einstallung der Masthühner und bis zu drei Tagen vor dem voraussichtlichen Schlachttermin ein 24-stündiges Lichtprogramm betrieben wird, das sich am natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus orientiert und mindestens eine sechsstündige ununterbrochene Dunkelperiode gewährleistet, wobei Dämmerlichtperioden nicht berücksichtigt werden;
6. Teile von Stallungen, Ausrüstungen oder Geräten, die mit den Masthühnern in Berührung kommen, nach jeder vollständigen Stallräumung gereinigt und desinfiziert werden;
7. nach der vollständigen Räumung eines Masthühnerstalls sämtliche Einstreu entfernt und der Stall vor der Neubelegung mit sauberer Einstreu versehen wird.
Eine zeitweise Einschränkung der Lichtintensität oder die vorübergehende wesentliche Einschränkung des Einfalles des natürlichen Lichtes ist nur nach tierärztlicher Indikation zulässig.
(2) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, dass alle Masthühner im Betrieb mindestens zwei Mal täglich in Augenschein genommen werden. Dabei ist auf ihr Wohlergehen und ihre Gesundheit zu achten. Masthühner mit Verletzungen oder mit Gesundheitsstörungen, insbesondere mit Laufschwierigkeiten, starkem Bauchwasser oder schweren Missbildungen, die darauf schließen lassen, dass das Tier leidet, sind angemessen zu behandeln oder unverzüglich zu töten. Soweit es der Gesundheitszustand der Tiere erfordert, ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.
(3) Wer Masthühner hält, hat sicherzustellen, dass die Masthühnerbesatzdichte zu keinem Zeitpunkt 39 kg/m² überschreitet.
(4) Abweichend von Absatz 3 hat der Halter von Masthühnern sicherzustellen, dass im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Mastdurchgänge die Masthühnerbesatzdichte 35 kg/m² nicht überschreitet, soweit das durchschnittliche Gewicht der Masthühner weniger als 1 600 g beträgt.
(5) Der Halter fertigt für jeden Masthühnerstall seines Betriebs Aufzeichnungen über das Erzeugungsverfahren und Angaben über den Stall und seine Ausstattung, insbesondere
1. den Grundriss des Stalls, einschließlich der Begrenzungen aller den Masthühnern zugänglichen Flächen;
2. die Lüftungs- und soweit vorhanden Kühl- und Heizanlage, einschließlich Standorten, Lüftungsplan mit genauen Angaben über Luftqualitätsparameter wie Luftdurchfluss, Luftgeschwindigkeit und Lufttemperatur;
3. die Fütterungssysteme, Tränkanlagen und deren Standorte;
4. die Alarmanlagen und Sicherungssysteme, insbesondere Notstromaggregate, die im Falle eines Ausfalls der automatischen oder mechanischen Anlagen und Geräte, von denen Gesundheit und Wohlergehen der Tiere abhängen, zum Einsatz kommen;
5. den Bodentyp und die verwendete Einstreu;
6. die technischen Kontrollen der Lüftungs- und Alarmanlage.
Der Halter hat die Aufzeichnungen nach Satz 1 auf dem neuesten Stand zu halten.
(6) Der Halter fertigt für jeden Masthühnerstall seines Betriebs Aufzeichnungen über
1. die Zahl der eingestallten Masthühner und das Datum des Einstallens;
2. die Masthühnernutzfläche;
3. Bezeichnung der Hybridkreuzung oder Rasse der Masthühner;
4. das Datum jeder Kontrolle nach Absatz 2 sowie die Zahl der dabei verendet aufgefundenen Tiere mit Angabe der jeweiligen Ursachen, soweit bekannt, sowie die Zahl der getöteten Tiere mit Angabe des jeweiligen Grundes;
5. das Datum der Entfernung von Masthühnern zwecks Verkauf oder Schlachtung und ihre Anzahl, ihr Gesamtlebendgewicht sowie gegebenenfalls die Zahl der Masthühner, die im Masthühnerstall verbleiben.
Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu fertigen sind.
(7) Der Halter hat die Aufzeichnungen nach Absatz 5 Satz 1 und nach Absatz 6 Satz 1 der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen nach Absatz 6 Satz 1 sind ab der Fertigung der Aufzeichnungen drei Jahre aufzubewahren.
(8) Der Halter teilt der zuständigen Behörde unverzüglich etwaige Änderungen des Masthühnerstalls, seiner Ausstattung oder der Betriebsabläufe mit, soweit sich diese Änderungen erheblich auf das Wohlbefinden oder die Gesundheit der Tiere auswirken können.
(9) Soweit der Halter beabsichtigt, die Masthühnerbesatzdichte eines Masthühnerstalls auf über 33 kg/m² zu erhöhen, teilt er dies der zuständigen Behörde mindestens 15 Tage vor der erstmaligen Einstallung eines Masthühnerbestandes mit erhöhter Masthühnerbesatzdichte sowie jede weitere Änderung der Masthühnerbesatzdichte mindestens 15 Tage vor der Einstallung des Masthühnerbestandes mit geänderter Masthühnerbesatzdichte mit. Dabei ist die genaue Höhe der Masthühnerbesatzdichte anzugeben. Auf Verlangen der zuständigen Behörde muss die Mitteilung von einem Dokument begleitet sein, in dem die Angaben aus den Aufzeichnungen nach Absatz 5 zusammengefasst sind.
§ 20 Überwachung und Folgemaßnahmen im Schlachthof
(1) Der Halter eines Masthühnerbestands berechnet die tägliche Mortalitätsrate jedes Masttages sowie die kumulative tägliche Mortalitätsrate. Die tägliche Mortalitätsrate ist die Zahl der an einem Tag in einem Masthühnerstall verendeten sowie der an diesem Tag aufgrund von Krankheiten oder aus anderen Gründen getöteten Masthühner, geteilt durch die Zahl der sich an diesem Tag in dem betreffenden Masthühnerstall befindenden Masthühner, multipliziert mit 100. Die zum Zweck der Schlachtung ausgestallten Masthühner werden bei der Berechnung der täglichen Mortalitätsrate nicht berücksichtigt. Die kumulative tägliche Mortalitätsrate ist die Summe der täglichen Mortalitätsraten während eines Mastdurchgangs.
(2) Der Transport von Masthühnern zum Schlachthof ist durch schriftliche Aufzeichnungen des Halters zu begleiten, welche die täglichen Mortalitätsraten im Mastverlauf, die kumulative tägliche Mortalitätsrate sowie die Bezeichnung der Hybridkreuzungen oder Rasse der Hühner enthalten.
(3) Die in Absatz 2 genannten Angaben sowie die Zahl der bei der Ankunft verendet vorgefundenen Masthühner werden unter Angabe des jeweiligen Betriebs und Masthühnerstalls durch die zuständige Behörde aufgezeichnet. Sie prüft unter Berücksichtigung der Zahl der geschlachteten Masthühner und der Zahl der bei der Ankunft im Schlachthof verendet vorgefundenen Masthühner, ob die Angaben nach Satz 1 plausibel sind.
(4) Soweit die Mortalitätsraten nach Absatz 1 oder die Ergebnisse der Fleischuntersuchung auf einen Verstoß gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen schließen lassen, teilt die zuständige Behörde dies dem Halter der Tiere sowie der für den Ort des Masthühnerbestandes für den Tierschutz zuständigen Behörde mit.
(5) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter tierschutzrechtlicher Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
1. eine Überprüfung der Versorgungseinrichtungen,
2. weitere Aufzeichnungen, insbesondere der Stallklima- und Lüftungsdaten oder
3. eine Reduzierung der Masthühnerbesatzdichte
anordnen. Sie kann ferner bei Verdacht auf unzulängliche Haltungsbedingungen, unzureichende Pflege oder unsachgemäßen Umgang mit den Tieren oder auf Grund einer Mitteilung nach Absatz 4, insbesondere bezüglich der Feststellung von Kontaktdermatitiden, Parasitosen oder Systemerkrankungen, gegenüber dem Halter weiter gehendere Untersuchungen anordnen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind der anordnenden Behörde unverzüglich vorzulegen.
Abschnitt 5
Anforderungen an das Halten von Schweinen
§ 21 Anwendungsbereich
Schweine dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. Die §§ 22 bis 25 und 27 Absatz 2 gelten nicht für Haltungseinrichtungen außerhalb von Ställen.
§ 22 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine
(1) Schweine dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.
(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass
1. einzeln gehaltene Schweine Sichtkontakt zu anderen dort gehaltenen Schweinen haben können;
2. die Schweine gleichzeitig ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen und eine natürliche Körperhaltung einnehmen können;
3. die Schweine nicht mehr als unvermeidbar mit Harn und Kot in Berührung kommen und ihnen ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht;
4. eine geeignete Vorrichtung vorhanden ist, die eine Verminderung der Wärmebelastung der Schweine bei hohen Stalllufttemperaturen ermöglicht.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Abferkelbuchten.
(3) Der Boden der Haltungseinrichtung muss
1. im ganzen Aufenthaltsbereich der Schweine und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher sein;
2. der Größe und dem Gewicht der Tiere entsprechen;
3. soweit er Löcher, Spalten oder sonstige Aussparungen aufweist, so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr ausgeht;
4. soweit Spaltenboden verwendet wird, im Aufenthaltsbereich der Schweine Auftrittsbreiten, die mindestens den Spaltenweiten entsprechen und höchstens Spaltenweiten nach folgender Tabelle aufweisen:
Spaltenweite in Millimetern | |
Saugferkel | 11 |
Absatzferkel | 14 |
Zuchtläufer und Mastschweine | 18 |
Jungsauen, Sauen und Eber | 20; |
5. soweit Betonspaltenboden verwendet wird, entgratete Kanten sowie bei Saug- und Absatzferkeln eine Auftrittsbreite von mindestens fünf Zentimetern und bei anderen Schweinen eine Auftrittsbreite von mindestens acht Zentimetern aufweisen;
6. soweit es sich um einen Metallgitterboden aus geschweißtem oder gewobenem Drahtgeflecht handelt, aus ummanteltem Draht bestehen, wobei der einzelne Draht mit Mantel mindestens neun Millimeter Durchmesser haben muss;
7. im Liegebereich so beschaffen sein, dass eine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Schweine durch zu hohe oder zu geringe Wärmeableitung vermieden wird;
8. im Liegebereich bei Gruppenhaltung, mit Ausnahme der Haltungseinrichtungen für Absatzferkel, so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 15 Prozent beträgt.
(4) Ställe, die nach dem 4. August 2006 in Benutzung genommen werden, müssen mit Flächen ausgestattet sein, durch die Tageslicht einfallen kann, die
1. in der Gesamtgröße mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entsprechen und
2. so angeordnet sind, dass im Aufenthaltsbereich der Schweine eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts erreicht wird.
Abweichend von Satz 1 kann die Gesamtgröße der Fläche, durch die Tageslicht einfallen kann, auf bis zu 1,5 Prozent der Stallgrundfläche verkleinert werden, soweit die in Satz 1 vorgesehene Fläche aus Gründen der Bautechnik und der Bauart nicht erreicht werden kann. Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, gilt nicht für Ställe, die in bestehenden Bauwerken eingerichtet werden sollen, soweit eine Ausleuchtung des Aufenthaltsbereiches der Schweine durch natürliches Licht aus Gründen der Bautechnik und der Bauart oder aus baurechtlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.
§ 23 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Saugferkel
(1) Saugferkel dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.
(2) In Abferkelbuchten müssen Schutzvorrichtungen gegen ein Erdrücken der Saugferkel vorhanden sein.
(3) Der Aufenthaltsbereich der Saugferkel muss so beschaffen sein, dass alle Saugferkel jeweils gleichzeitig ungehindert saugen oder sich ausruhen können.
(4) Der Liegebereich muss allen Ferkeln ein gleichzeitiges, ungestörtes Ruhen ermöglichen und entweder wärmegedämmt und beheizbar oder mit geeigneter Einstreu bedeckt sein. Perforierter Boden im Liegebereich der Saugferkel muss abgedeckt sein.
§ 24 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen
(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.
(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang sein.
(3) Bei Einzelhaltung in einem Kastenstand muss der Liegebereich für Jungsauen und Sauen so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 7 Prozent beträgt. Satz 1 gilt nicht für Teilflächen
1. im vorderen Teil des Liegebereichs bis zu 20 Zentimeter ab der Kante des Futtertroges und
2. im hinteren Drittel des Liegebereichs,
durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann. Der Kastenstand muss so beschaffen sein, dass dem Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die eine Länge von mindestens 220 Zentimetern aufweist.
(4) Eine Abferkelbucht, in der sich die Jungsau oder Sau frei bewegen kann, muss eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb Quadratmetern aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen. Eine Abferkelbucht muss ferner so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.
(5) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass
1. die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können,
2. der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 ausgeführt ist und
3. bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress-Liegebuchten mindestens 160 Zentimeter oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 Zentimeter beträgt.
§ 25 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber
Eber dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die so beschaffen sind, dass der Eber sich ungehindert umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann, und für einen Eber ab einem Alter von 24 Monaten eine Fläche von mindestens sechs Quadratmetern aufweisen. Eber dürfen in Haltungseinrichtungen, die zum Decken benutzt werden, nur gehalten werden, wenn diese
1. so angelegt sind, dass die Sau dem Eber ausweichen und sich ungehindert umdrehen kann, und
2. eine Fläche von mindestens zehn Quadratmetern aufweisen.
§ 26 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen
(1) Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass
1. jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem organischen und faserreichen Beschäftigungsmaterial hat, das
a) das Schwein untersuchen und bewegen kann und
b) vom Schwein veränderbar ist
und damit dem Erkundungsverhalten dient;
2. jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat; bei einer Haltung in Gruppen sind räumlich getrennt von der Futterstelle zusätzliche Tränken in ausreichender Anzahl vorzuhalten;
3. Personen, die für die Fütterung und Pflege verantwortlich sind,
a) Kenntnisse über die Bedürfnisse von Schweinen im Hinblick auf Ernährung, Pflege, Gesundheit und Haltung,
b) Grundkenntnisse der Biologie und des Verhaltens von Schweinen,
c) Kenntnisse über tierschutzrechtliche Vorschriften
haben.
Als Beschäftigungsmaterial im Sinne von Satz 1 Nummer 1 kann insbesondere Stroh, Heu, Sägemehl oder eine Mischung dieser Materialien dienen.
(2) Wer Schweine in Ställen hält, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist, muss den Stall täglich mindestens acht Stunden nach Maßgabe des Satzes 2 beleuchten. Die Beleuchtung muss im Aufenthaltsbereich der Schweine eine Stärke von mindestens 80 Lux haben und dem Tagesrhythmus angeglichen sein. Abweichend von Satz 2 reicht in klar abgegrenzten Liegebereichen der Schweine die Beleuchtung mit einer Stärke von mindestens 40 Lux aus. Jedes Schwein soll von ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden. Außerhalb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen.
(3) Im Aufenthaltsbereich der Schweine sollen folgende Werte nicht überschritten werden:
1. je Kubikmeter Luft:
Gas | Kubikzentimeter |
Ammoniak | 20 |
Kohlendioxid | 3.000 |
Schwefelwasserstoff | 5; |
2. ein Geräuschpegel von 85 db(A).
(4) Schweine, die gegenüber anderen Schweinen nachhaltig Unverträglichkeiten zeigen oder gegen die sich solches Verhalten richtet, dürfen nicht in der Gruppe gehalten werden. Diese Schweine sind während des Zeitraumes, für den grundsätzlich die Haltung in Gruppen vorgeschrieben ist, so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können.
§ 27 Besondere Anforderungen an das Halten von Saugferkeln
(1) Saugferkel dürfen erst im Alter von über vier Wochen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 darf ein Saugferkel früher abgesetzt werden, wenn dies zum Schutz des Muttertieres oder des Saugferkels vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 darf ferner ein Saugferkel im Alter von über drei Wochen abgesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass es unverzüglich in gereinigte und desinfizierte Ställe oder vollständig abgetrennte Stallabteile verbracht wird, in denen keine Sauen gehalten werden.
(2) Wer Saugferkel hält, muss sicherstellen, dass im Liegebereich der Saugferkel während der ersten zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur von 30 Grad Celsius und im Liegebereich von über zehn Tage alten Saugferkeln abhängig von der Verwendung von Einstreu die Temperatur nach folgender Tabelle nicht unterschritten wird:
Temperatur in Grad Celsius | ||
Durchschnittsgewicht in Kilogramm | mit Einstreu | ohne Einstreu |
bis 10 | 16 | 20 |
über 10 bis 20 | 14 | 18 |
über 20 | 12 | 16. |
§ 28 Besondere Anforderungen an das Halten von Absatzferkeln
(1) Absatzferkel sind in der Gruppe zu halten. Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.
(2) Absatzferkel dürfen nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in Gruppen gehalten werden:
1. Das Durchschnittsgewicht der Absatzferkel muss mindestens fünf Kilogramm betragen. Bei neu zusammengesetzten Gruppen darf das Gewicht der einzelnen Absatzferkel um höchstens 20 Prozent vom Durchschnittsgewicht der Absatzferkel der Gruppe abweichen.
2. Entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Absatzferkel muss für jedes Absatzferkel mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:
Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Fläche in Quadratmetern |
über 5 bis 10 | 0,15 |
über 10 bis 20 | 0,2 |
über 20 | 0,35. |
3. Bei rationierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Absatzferkel gleichzeitig fressen können. Bei Fütterung zur freien Aufnahme muss für jeweils höchstens vier Absatzferkel eine Fressstelle vorhanden sein.
4. Nummer 3 gilt nicht für die Abruffütterung und die Fütterung mit Breifutterautomaten.
5. Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils höchstens zwölf Absatzferkel eine Tränkstelle vorhanden sein.
6. Aggressionen in der Gruppe oder Auseinandersetzungen zwischen Absatzferkeln sind durch geeignete Maßnahmen auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
(3) § 27 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 29 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen
(1) Zuchtläufer und Mastschweine sind in der Gruppe zu halten. Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.
(2) Wer Zuchtläufer oder Mastschweine hält, muss entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stellen:
Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Fläche in Quadratmetern |
über 30 bis 50 | 0,5 |
über 50 bis 110 | 0,75 |
über 110 | 1,0. |
Mindestens die Hälfte der Mindestfläche nach Satz 1 muss als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 zur Verfügung stehen.
(2a) Abweichend von Absatz 2 gilt für Zuchtläufer im Zeitraum von einer Woche vor der geplanten Besamung bis zur Besamung § 30 Absatz 2a entsprechend.
(3) § 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 6 gilt entsprechend.
§ 30 Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen
(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 gehalten werden.
(2) Jungsauen und Sauen sind in der Gruppe zu halten. Dabei muss, vorbehaltlich des Absatzes 2a, abhängig von der Gruppengröße mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:
Fläche in Quadratmetern | |||
bei einer Gruppengröße bis 5 Tiere | bei einer Gruppengröße von 6 bis 39 Tieren | bei einer Gruppengröße von 40 oder mehr Tieren | |
je Jungsau | 1,85 | 1,65 | 1,5 |
je Sau | 2,5 | 2,25 | 2,05. |
Ein Teil der Bodenfläche, der 0,95 Quadratmeter je Jungsau und 1,3 Quadratmeter je Sau nicht unterschreiten darf, muss als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 zur Verfügung stehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht
1. in Betrieben mit weniger als zehn Sauen,
2. für das Halten von Jungsauen und Sauen im Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen ihrer Ferkel,
3. für das Halten von kranken oder verletzten Jungsauen und Sauen.
(2a) Im Zeitraum ab dem Absetzen ihrer Ferkel bis zur Besamung muss Sauen eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von mindestens fünf Quadratmetern je Sau zur Verfügung stehen. Von dieser Bodenfläche muss
1. ein Teil, der 1,3 Quadratmeter je Sau nicht unterschreiten darf, als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 und
2. ein weiterer Teil als Aktivitätsbereich
zur Verfügung gestellt werden. Dabei müssen für die Sauen Rückzugsmöglichkeiten in ausreichendem Umfang vorhanden sein. Fress-Liegebuchten nach § 24 Absatz 5 oder sonstige Fressplätze stellen keine Rückzugsmöglichkeit im Sinne von Satz 3 dar.
(2b) Werden Jungsauen oder Sauen im Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen ihrer Ferkel nicht in der Gruppe gehalten, dürfen sie nur in Buchten gehalten werden, die den Anforderungen des § 24 Absatz 4 entsprechen. Dabei dürfen Jungsauen und Sauen nur für einen Zeitraum von längstens fünf Tagen, der die Zeit beinhaltet, in der die Jungsau oder Sau abferkelt, im Kastenstand gehalten werden.
(2c) Es sind Maßnahmen zu treffen, um Aggressionen in Gruppen auf ein Minimum zu beschränken.
(3) Kranke oder verletzte Jungsauen oder Sauen, die abgesondert worden sind, sind so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können. § 4 Absatz 1 Nummer 3 bleibt unberührt. Soweit Jungsauen oder Sauen in Betrieben mit weniger als zehn Sauen nicht in der Gruppe gehalten werden, gilt, vorbehaltlich des Absatzes 2b, Satz 1 entsprechend.
(4) Im Fall des Absatzes 2b Satz 2 dürfen Jungsauen und Sauen im Kastenstand nur gehalten werden, wenn nicht offensichtlich erkennbar ist, dass diese Haltungsform zu nachhaltiger Erregung führt, die insbesondere durch Gabe von Beschäftigungsmaterial nicht abgestellt werden kann.
(5) Die Anbindehaltung ist verboten.
(6) Trächtige Jungsauen und Sauen sind bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin mit Alleinfutter mit einem Rohfasergehalt in der Trockenmasse von mindestens 8 Prozent oder so zu füttern, dass die tägliche Aufnahme von mindestens 200 Gramm Rohfaser je Tier gewährleistet ist.
(7) Trächtige Jungsauen und Sauen sind erforderlichenfalls gegen Parasiten zu behandeln und vor dem Einstallen in die Abferkelbucht zu reinigen. In der Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin muss jeder Jungsau oder Sau ausreichend Stroh oder anderes Material zur Befriedigung ihres Nestbauverhaltens zur Verfügung gestellt werden, soweit dies nach dem Stand der Technik mit der vorhandenen Anlage zur Kot- und Harnentsorgung vereinbar ist.
(8) § 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 gilt entsprechend.
Abschnitt 6
Anforderungen an das Halten von Kaninchen
§ 31 Anwendungsbereich
(1) Kaninchen dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden
1. auf das Halten von Kaninchen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden und
2. für die Verwendung von Kaninchen während eines Tierversuchs.
§ 32 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Kaninchen
(1) Kaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 10 entsprechen.
(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Kaninchen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn und Kot in Berührung kommen und ihnen ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht. Die Form und die Größe der Öffnung der Haltungseinrichtung müssen gewährleisten, dass ein Kaninchen herausgenommen werden kann, ohne dass ihm vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.
(3) Der Boden der Haltungseinrichtung muss
1. im ganzen Aufenthaltsbereich der Kaninchen rutschfest und trittsicher sein und
2. soweit perforierter Boden verwendet wird, im Aufenthaltsbereich der Kaninchen Auftrittsbreiten, die mindestens den Spalten- oder Lochweiten entsprechen, und höchstens Spalten- oder Lochweiten nach folgender Tabelle aufweisen:
Nutzungsart | maximale Spalten- oder Lochweite in Millimetern |
---|---|
Mastkaninchen | 11 |
Zuchtkaninchen | 14 |
.
(4) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass jedem Zucht- und Mastkaninchen zusätzlich zu der in § 33 Absatz 3 Nummer 1 und 2 oder § 34 Absatz 2 Nummer 1 genannten Fläche eine uneingeschränkt nutzbare erhöhte Bodenfläche zugänglich ist, die
1. jedem Mastkaninchen mindestens 300, jedem Zuchtkaninchen mindestens 600 Quadratzentimeter zur Verfügung stellt,
2. eine Mindestfläche von 1 500, bei Zuchtkaninchen von 1 800 Quadratzentimetern aufweist,
3. mindestens 30 Zentimeter breit und 50, bei Zuchtkaninchen 60 Zentimeter lang ist,
4. jeweils mindestens 27 Zentimeter Abstand bei Mastkaninchen und jeweils mindestens 35 Zentimeter Abstand bei Zuchtkaninchen vom Boden und zur oberen Begrenzung der Haltungseinrichtung aufweist,
5. zu höchstens 15 Prozent perforiert ist und
6. höchstens 40 Prozent der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche beträgt.
Der Bereich unterhalb der erhöhten Bodenfläche muss so beschaffen sein, dass die Kaninchen sich gegenseitig ausweichen können.
(5) Haltungseinrichtungen müssen so ausgestattet sein, dass
1. Hitzestress vermieden und überschüssige Feuchtigkeit abgeleitet wird,
2. bei einer Außentemperatur von über 30 Grad Celsius im Schatten die Raumtemperatur nicht dauerhaft mehr als 3 Grad Celsius über der Außentemperatur liegt und
3. bei einer Außentemperatur von unter 10 Grad Celsius die durchschnittliche relative Luftfeuchtigkeit innerhalb des Kaninchenstalls im Laufe von 48 Stunden 70 Prozent nicht überschreitet.
(6) Der Ammoniakgehalt der Luft, in Kopfhöhe der Tiere gemessen, soll 10 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft nicht überschreiten und darf 20 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft nicht dauerhaft überschreiten.
(7) Der Kohlendioxidgehalt der Luft, in Kopfhöhe der Tiere gemessen, darf 3 000 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft nicht dauerhaft überschreiten.
(8) Gebäude, in denen Kaninchen gehalten werden, müssen mit Lichtöffnungen für den Einfall natürlichen Lichts versehen sein, deren Gesamtfläche mindestens 5 Prozent der Gebäudegrundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts über die gesamte Gebäudegrundfläche gewährleistet ist. Satz 1 gilt nicht für bestehende Gebäude, die vor dem 11. August 2014 genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind und über keine oder keine ausreichenden Lichtöffnungen verfügen und bei denen auf Grund fehlender technischer oder sonstiger Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand der Einfall von natürlichem Tageslicht erreicht werden kann, soweit eine Ausleuchtung des Aufenthaltsbereiches der Tiere und des Versorgungsbereiches in der Haltungseinrichtung durch eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.
(9) Haltungseinrichtungen müssen über einen abgedunkelten Bereich verfügen, in den sich die Tiere zurückziehen können und der so zugänglich und beschaffen ist, dass sich die Tiere gegenseitig ausweichen können.
(10) Tränken sind so anzubringen oder aufzustellen, dass eine Be- und Durchfeuchtung von Futter, Einstreu und des Bodens sowie eine Beeinträchtigung der gehaltenen Tiere weitestgehend vermieden wird. Tränken sind täglich auf Dichtigkeit zu prüfen.
§ 33 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Mastkaninchen
(1) Mastkaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.
(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Mastkaninchen, die nach § 36 Absatz 1 Satz 2 einzeln gehalten werden, andere Kaninchen sehen, riechen und hören können.
(3) Wer Mastkaninchen hält, hat sicherzustellen, dass
1. eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:
Mastkaninchen | Fläche in Quadrat- zentimetern je Tier |
---|---|
1. bis 4. Tier | 1 500 |
5. bis 10. Tier | 1 000 |
11. bis 24. Tier | 850 |
ab 25. Tier | 700 |
,
2. eine Mindestfläche von 8 000 Quadratzentimetern zur Verfügung steht, die mindestens 80 Zentimeter lang und 60 Zentimeter breit ist, und
3. die lichte Höhe der Haltungseinrichtung
a) über mindestens 70 Prozent der Grundfläche mindestens 60 Zentimeter und
b) an keiner Stelle weniger als 40 Zentimeter
beträgt.
Höchstens zwei Drittel der Fläche, die sich aus der Gesamtfläche der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach Satz 1 Nummer 1 und der uneingeschränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32 Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von mehr als 15 Prozent aufweisen.
(4) Bei portionierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Mastkaninchen gleichzeitig fressen können.
(5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils höchstens fünf Mastkaninchen eine Tränkstelle vorhanden sein.
§ 34 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Zuchtkaninchen
(1) Zuchtkaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.
(2) Wer Zuchtkaninchen hält, hat sicherzustellen, dass
1. für jedes Tier eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:
Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Fläche in Quadratzentimetern |
---|---|
bis 5,5 | 6 000 |
über 5,5 | 7 400 |
und
2. die lichte Höhe der Haltungseinrichtung
a) über mindestens 70 Prozent der Grundfläche mindestens 80 Zentimeter und
b) an keiner Stelle weniger als 60 Zentimeter
beträgt.
Höchstens zwei Drittel der Fläche, die sich aus der Gesamtfläche der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach Satz 1 Nummer 1 und der uneingeschränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32 Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von mehr als 15 Prozent aufweisen.
(3) Jeder Häsin muss zusätzlich zur nutzbaren Bodenfläche der Haltungseinrichtung mindestens für einen Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Wurftermin bis zum Absetzen der Jungtiere eine Nestkammer zur Verfügung stehen, die
1. eine Fläche von mindestens 1 000 Quadratzentimetern aufweist,
2. eine Höhe von mindestens 25 Zentimetern aufweist,
3. eine blickdichte Abtrennung zur Haltungseinrichtung hat,
4. einen Nesteingang aufweist, der durch die Häsin weitgehend mit Nestbaumaterial abgedeckt werden kann oder über eine Zugangsvorrichtung verfügt, die
a) der Häsin ein jederzeitiges Aufsuchen und Verlassen der Nestkammer ermöglicht oder
b) vom Tierhalter verschlossen und geöffnet werden kann,
5. über eine Schwelle von mindestens acht Zentimetern Höhe am Übergang zur Haltungseinrichtung verfügt,
6. ausreichend Stroh oder anderes geeignetes Material zur Befriedigung des Nestbauverhaltens der Häsin und zur Abdeckung des Nestbereichs bietet und
7. so angebracht oder beschaffen ist, dass die Häsin auf diese nicht springen kann.
(4) Bei portionierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Zuchtkaninchen und deren Jungtiere gleichzeitig fressen können.
(5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jedes Zuchtkaninchen eine Tränkstelle vorhanden sein.
§ 35 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kaninchen
(1) Wer Kaninchen hält, hat sicherzustellen, dass
1.
alle Kaninchen jederzeit Zugang zu grob strukturiertem Raufutter wie Stroh oder Heu und zu geeignetem Nagematerial haben,
1a.
die Tiere jederzeit Zugang zu Tränkwasser haben,
2.
Umgruppierungen möglichst vermieden werden,
3.
Teile von Haltungseinrichtungen, Ausrüstungen oder Geräten, die mit den Kaninchen in Berührung kommen, nach jeder vollständigen Räumung eines abgetrennten Gebäudeteils gereinigt und desinfiziert werden,
4.
während der Lichtstunden die Beleuchtungsstärke mindestens 40 Lux, in Kopfhöhe der Tiere gemessen, beträgt,
5.
direkte Sonneinstrahlung vermieden wird,
6.
bei Verwendung künstlicher Beleuchtung die künstliche Beleuchtung einem 24-Stunden-Rhythmus folgt und für mindestens acht Stunden ununterbrochen während der Nacht zurückgeschaltet wird, wobei während der Dunkelphase die Beleuchtungsstärke weniger als 0,5 Lux betragen muss, soweit dies die natürliche Beleuchtung zulässt und mindestens so viel Licht vorhanden ist, wie die Kaninchen zur Orientierung brauchen, sowie eine Dämmerphase vorgesehen ist, die den Kaninchen ein artgemäßes Verhalten ermöglicht, und die mindestens 30 Minuten dauert,
7.
in den Fällen der Nummer 6 die Dauer der ununterbrochenen Lichtstunden mit einer Stärke von mindestens 40 Lux mindestens acht Stunden beträgt und
8.
Ausscheidungen der Tiere, die mittels Transportbändern oder entsprechenden Einrichtungen aufgefangen oder transportiert werden, mindestens täglich aus dem Stall entfernt werden.
(2) Wer Kaninchen hält, hat sicherzustellen, dass diese mindestens zwei Mal täglich in Augenschein genommen werden. Lassen Verletzungen oder Gesundheitsstörungen darauf schließen, dass ein Tier leidet, ist es angemessen zu behandeln oder unverzüglich zu töten. Soweit es der Gesundheitszustand eines Tieres erfordert, ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.
(3) Alle Kaninchen sind erforderlichenfalls gegen Parasiten zu behandeln und in geeigneter Weise vor Krankheiten, die bei der jeweiligen Haltung üblicherweise auftreten und bei den Tieren zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führen können, zu schützen.
(4) Der Halter führt für jede Haltungseinrichtung seines Betriebs Aufzeichnungen über
1. die Zahl der eingestallten Kaninchen und das Datum des Einstallens,
2. jede Kontrolle nach Absatz 2, die Zahl der dabei verendet aufgefundenen Tiere mit Angabe der jeweiligen Ursache des Verendens, soweit bekannt,
3. die Zahl der getöteten Tiere mit Angabe des jeweiligen Grundes der Tötung und
4. das Datum der Entfernung von Kaninchen zum Verkauf oder zur Schlachtung und ihre Anzahl sowie gegebenenfalls die Zahl der Kaninchen, die im Kaninchenstall verbleiben.
Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu führen sind.
(5) Die Aufzeichnungen nach Absatz 4 Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 35a Sachkunde
(1) Kaninchen darf nach dem 10. Februar 2015 nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist.
(2) Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Behörde auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 nachgewiesen worden ist oder wenn die zuständige Behörde von einer Prüfung absieht.
(3) Auf Antrag führt die zuständige Behörde eine Prüfung der Sachkunde durch einen Tierarzt durch. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:
1. im Bereich der Kenntnisse:
a) bedarfsgerechte Versorgung der Kaninchen mit Futter und Wasser,
b) Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie der Kaninchen,
c) Grundkenntnisse des Verhaltens von Kaninchen,
d) tierschutzrechtliche Vorschriften,
e) Anzeichen von Gesundheitsstörungen, Verhaltensstörungen oder Stress bei Kaninchen und mögliche Gegenmaßnahmen,
f) Notbehandlung von Kaninchen, Notschlachtung und Tötung,
g) Maßnahmen, mit denen dem Ausbruch und der Verbreitung von Krankheiten vorgebeugt werden kann;
2. im Bereich der Fertigkeiten:
a) sorgsamer Umgang mit Kaninchen,
b) Einfangen, Verladen und Befördern von Kaninchen,
c) tierschutzgerechte Tötung.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens eine ausreichende Leistung erbracht worden ist.
(5) Die zuständige Behörde kann von einer Prüfung absehen, wenn der Antragsteller Kenntnisse und Fertigkeiten bei der tiergerechten Haltung von Kaninchen nachweist durch
1. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den Berufen Tierwirt oder Tierwirtin oder Landwirt oder Landwirtin,
2. ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium im Bereich der Landwirtschaft oder Tiermedizin,
3. den Nachweis, dass er mindestens drei Jahre eigenverantwortlich und ohne tierschutzrechtliche Beanstandung einen Kaninchenbestand gehalten hat oder
4. eine Bescheinigung, mit der der erfolgreiche Abschluss einer von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Prüfung belegt wird.
(6) Personen, die einen Nachweis der Sachkunde nach Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Türkei oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, bedürfen keiner Prüfung, soweit der Nachweis der Sachkunde den Anforderungen nach Absatz 3 entspricht.
(7) Der Halter der Kaninchen hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Pflege oder zum Einfangen und Verladen der Kaninchen angestellten oder beschäftigten Personen in tierschutzrelevanten Kenntnissen nach Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 und Fertigkeiten nach Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 angewiesen und angeleitet werden.
§ 36 Besondere Anforderungen an das Halten von Mastkaninchen
(1) Mastkaninchen dürfen nicht einzeln gehalten werden. Abweichend von Satz 1 ist eine Einzelhaltung zulässig, wenn gesundheitliche oder verhaltensbedingte Gründe bei einem Kaninchen dies erfordern.
(2) Der Halter eines Mastkaninchenbestandes berechnet die tägliche Mortalitätsrate jedes Masttages sowie die kumulative tägliche Mortalitätsrate. Die tägliche Mortalitätsrate ist die Zahl der an einem Tag in einem Mastkaninchenbestand verendeten sowie der an diesem Tag auf Grund von Krankheiten oder aus anderen Gründen getöteten Mastkaninchen, geteilt durch die Zahl der sich an diesem Tag in dem betreffenden Mastkaninchenbestand befindenden Mastkaninchen, multipliziert mit 100. Die zum Zweck der Schlachtung ausgestallten Mastkaninchen werden bei der Berechnung der täglichen Mortalitätsrate nicht berücksichtigt. Die kumulative tägliche Mortalitätsrate ist die Summe der täglichen Mortalitätsraten während eines Mastdurchgangs.
(3) Erreicht die kumulative tägliche Mortalitätsrate eines Mastdurchgangs nach Absatz 2 einen Wert von über 10 Prozent, hat der Tierhalter
1. unverzüglich die Ursache durch einen Tierarzt feststellen zu lassen,
2. die Mastkaninchen des Bestandes tierärztlich untersuchen und erforderlichenfalls behandeln zu lassen und
3. Maßnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes der Mastkaninchen des Bestandes durchzuführen.
(4) Über die Mortalitätsraten nach Absatz 2 sowie die Ursachen nach Absatz 3 Nummer 1 und die Maßnahmen nach Absatz 3 Nummer 3 führt der Halter für jeden Mastkaninchenbestand Aufzeichnungen. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 37 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtkaninchen
(1) Die Besamung oder das Decken der Häsin darf frühestens am 11. Tag nach der Geburt der Jungtiere des vorhergegangenen Wurfes erfolgen.
(2) Jungtiere dürfen erst im Alter von über 28 Tagen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 darf ein Jungtier oder ein Wurf früher abgesetzt werden, wenn dies nach tierärztlichem Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Jungtieres vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist.
(3) Der Halter eines Zuchtkaninchenbestandes berechnet die tägliche Mortalitätsrate jedes Tages sowie die kumulative tägliche Mortalitätsrate getrennt für Zuchtkaninchen und Jungtiere. § 36 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt für Zuchtkaninchen und Jungtiere entsprechend. Die kumulative tägliche Mortalitätsrate ist die Summe der täglichen Mortalitätsraten während eines Jahres.
(4) § 36 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 36 Absatz 3 vorgesehenen Pflichten des Tierhalters bei Jungtieren erst ab Erreichen einer Mortalitätsrate mit einem Wert von über 12 Prozent zu erfüllen sind.
(5) Der Halter führt für jeden Zuchtkaninchenbestand zusätzliche Aufzeichnungen über den Zuchtverlauf, insbesondere über
1. die Zahl der Würfe pro Häsin und die Zahl der Jungtiere pro Wurf sowie das jeweilige Datum des Wurfs,
2. die Anzahl lebend geborener Jungtiere,
3. die Anzahl lebend abgesetzter Jungtiere und
4. die jeweiligen Zeitpunkte des Besamens oder Deckens einer Häsin.
Die Aufzeichnungen nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erfolgen getrennt nach Häsinnen und Rammlern. § 35 Absatz 5 gilt entsprechend.
Abschnitt 7
(weggefallen)
§§ 38 bis 43 (weggefallen)
Abschnitt 8
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
§ 44 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 11 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass das Befinden der Tiere überprüft wird und tote Tiere entfernt werden,
2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder § 35 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 nicht sicherstellt, dass eine Maßnahme ergriffen oder ein Tierarzt hinzugezogen wird,
3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass alle Tiere täglich mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind,
4. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung, ein Notstromaggregat oder eine Alarmanlage überprüft wird,
5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass ein Mangel abgestellt oder eine Vorkehrung getroffen wird und der Mangel zu dem dort genannten Zeitpunkt behoben ist,
6. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 nicht sicherstellt, dass Vorsorge getroffen ist,
7. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 einen Maulkorb verwendet,
8. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 3 ein Kalb anbindet oder sonst festlegt,
9. entgegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder c, §§ 7, 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 ein Kalb hält,
10. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Kälber in Gruppen hält,
11. entgegen § 11 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass der Eisengehalt der Milchaustauschertränke mindestens 30 Milligramm je Kilogramm beträgt oder eine ausreichende Eisenversorgung erfolgt,
12. entgegen § 11 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass ein Kalb jederzeit Zugang zu Wasser hat,
13. entgegen § 11 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass ein Kalb gefüttert wird,
14. entgegen § 11 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass das dort genannte Futter angeboten wird,
15. entgegen § 11 Nr. 8 nicht sicherstellt, dass Anbindevorrichtungen überprüft und angepasst werden,
16. entgegen § 11 Nr. 9 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die dort genannte Beleuchtungsdauer und Lichtstärke gewährleistet ist,
17. entgegen § 13 Absatz 1 in Verbindung mit
a) § 13 Absatz 3 oder Absatz 5 Nummer 3, 6 oder 7 oder
b) § 13a Absatz 2 Satz 1, 4 oder 5, Absatz 4, Absatz 6 Nummer 2, Absatz 7 oder 8 Satz 1 oder 2
eine Legehenne hält,
18. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass Legehennen Zugang zu Tränkwasser haben,
19. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass eine Haltungseinrichtung gereinigt oder ein dort genannter Gegenstand desinfiziert wird,
20. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass nur dort genannte Legehennen eingestallt werden,
21. entgegen § 17 Absatz 1 ein Masthuhn hält,
21a. entgegen § 17 Absatz 7 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Personen in den dort genannten Kenntnissen und Fertigkeiten angewiesen und angeleitet werden,
22. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die Tränkevorrichtungen in der dort genannten Weise installiert und instand gehalten werden,
23. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht sicherstellt, dass die Fütterungseinrichtungen in der dort genannten Weise installiert und instand gehalten werden,
23a. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Anforderungen an die Lichtintensität, die Ausleuchtung oder den Einfall natürlichen Tageslichtes eingehalten werden,
23b. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass das dort genannte Lichtprogramm betrieben wird,
24. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass Teile von Stallungen, Ausrüstungen oder Geräten gereinigt und desinfiziert werden,
25. entgegen § 19 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass die Masthühnerbesatzdichte 39 kg/m² nicht überschreitet,
26. entgegen § 19 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Mastdurchgänge die Masthühnerbesatzdichte 35 kg/m² nicht überschreitet,
27. entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig fertigt,
28. entgegen § 19 Absatz 7 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
29. entgegen § 19 Absatz 7 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens 3 Jahre ab der Fertigung aufbewahrt,
29a. entgegen § 19 Absatz 9 Satz 1 die dort genannte Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
30. entgegen § 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4, Absatz 3 Nummer 1, 4, 5, 6 oder 8 oder Absatz 4 Satz 1, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 25, § 26 Absatz 4 Satz 1, § 28 Absatz 2 Nummer 1 oder 2, § 28 Absatz 2 Nummer 3 oder 5, jeweils in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 30 Absatz 8, oder § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3, Absatz 2b, Absatz 3, 5, 6 oder 7 Satz 2 ein Schwein hält,
31. entgegen § 26 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Schwein jederzeit Zugang zu Beschäftigungsmaterial hat,
32. entgegen § 26 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein Schwein jederzeit Zugang zu Wasser hat,
33. entgegen § 26 Absatz 2 Satz 1 einen Stall nicht oder nicht richtig beleuchtet,
34. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 ein Ferkel absetzt,
35. entgegen § 27 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 28 Absatz 3, nicht sicherstellt, dass die dort genannte Temperatur nicht unterschritten wird,
36. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Bodenfläche nicht oder nicht richtig zur Verfügung stellt;
37. entgegen § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5, 6, 7 oder Absatz 8 oder entgegen § 33 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 3 Satz 2, Absatz 4 oder Absatz 5 oder entgegen § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 5, Absatz 4 oder Absatz 5 oder entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 ein Kaninchen hält,
38. entgegen § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Bodenfläche zur Verfügung steht,
39. entgegen § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte vorgesehene Mindestfläche zur Verfügung steht,
40. entgegen § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass eine Haltungseinrichtung die dort genannte Höhe aufweist,
41. entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Kaninchen jederzeit Zugang zu grob strukturiertem Raufutter und zu Nagematerial hat,
41a. entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass während der Lichtstunden die Beleuchtungsstärke mindestens 40 Lux, in Kopfhöhe der Tiere gemessen, beträgt,
42. entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass bei Verwendung künstlicher Beleuchtung die künstliche Beleuchtung für mindestens acht Stunden ununterbrochen während der Nacht zurückgeschaltet wird,
42a. entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass die Dauer der ununterbrochenen Lichtstunden mit einer Stärke von mindestens 40 Lux mindestens acht Stunden beträgt,
42b. entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Kaninchen in der dort genannten Weise in Augenschein genommen werden,
43. entgegen § 35 Absatz 4 Satz 1, § 36 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 4, oder § 37 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
44. entgegen § 35 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 5 Satz 3, oder § 36 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 4, eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
44a. entgegen § 35a Absatz 1 ein Kaninchen hält,
44b. entgegen § 35 Absatz 7 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person in den dort genannten Kenntnissen und Fertigkeiten angewiesen und angeleitet wird,
45. entgegen § 36 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 4, eine Ursache nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt,
45a. entgegen § 37 Absatz 1 eine Häsin besamt oder deckt oder
46. entgegen § 37 Absatz 2 Satz 1 ein Jungtier absetzt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 3 auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2, oder § 14 Abs. 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
§ 45 Übergangsregelungen
(1) Abweichend von § 5 Satz 1 Nummer 1 dürfen Kälber in Haltungseinrichtungen, die vor dem 9. Februar 2021 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des 9. Februar 2024 gehalten werden, soweit die Anforderungen des § 5 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 9. Februar 2021 geltenden Fassung dieser Verordnung erfüllt sind. Auf Antrag eines Tierhalters kann die zuständige Behörde die weitere Benutzung einer Haltungseinrichtung nach Satz 1 bis längstens zum 9. Februar 2027 genehmigen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen.
(1a) Abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 3, soweit die Ausstattung mit Lichtöffnungen betroffen ist, dürfen Kälber noch bis zum 1. Januar 2008 in Ställen gehalten werden, die vor dem 1. Januar 1994 in Benutzung genommen worden sind.
(2) Abweichend von § 6 Abs. 4 dürfen Kälber noch bis zum 31. Dezember 2003 in Ställen gehalten werden, die bis zum 31. Dezember 1997 in Benutzung genommen worden sind und den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften der Kälberhaltungsverordnung entsprechen.
(2a) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 darf Geflügel bis zum 9. Oktober 2012 in Haltungseinrichtungen gehalten werden, in denen kein flackerfreies Licht zur künstlichen Beleuchtung verwendet wird.
(3) Abweichend von § 13, auch in Verbindung mit § 13a, dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 13. März 2002 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 gehalten werden, wenn diese so beschaffen sind, dass je Legehenne
1. eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal bemessene Käfigfläche von mindestens 750 Quadratzentimetern vorhanden ist, wobei bei der Flächenberechnung je Legehenne 150 Quadratzentimeter Nestfläche berücksichtigt werden, sofern diese über die Eiablage hinaus genutzt werden kann, unmittelbar an eine nutzbare Fläche anschließt, eine lichte Höhe von mindestens 45 Zentimetern vorhanden ist, die Rückzugsmöglichkeit zur Eiablage uneingeschränkt erhalten bleibt und die Grundfläche dieser Käfige jeweils mindestens 2 000 Quadratzentimeter beträgt,
2. ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog mit einer Länge von mindestens zwölf Zentimetern zur Verfügung steht,
3. ein Nest, ein Einstreubereich, in dem das Picken und Scharren möglich ist, sowie geeignete Sitzstangen mit einem Platzangebot von mindestens 15 Zentimetern zur Verfügung stehen und
4. eine geeignete Vorrichtung zum Kürzen der Krallen vorhanden ist.
(4) Abweichend von § 13, auch in Verbindung mit § 13a, dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 22. April 2016 bereits für die Kleingruppenhaltung nach § 13b in der bis zum Ablauf des 31. März 2012 anwendbaren Fassung dieser Verordnung genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 gehalten werden, soweit die Anforderungen des § 13 in der bis zum 21. April 2016 geltenden Fassung dieser Verordnung und des § 13b in der bis zum Ablauf des 31. März 2012 anwendbaren Fassung dieser Verordnung erfüllt sind. Auf Antrag des Tierhalters kann die zuständige Behörde die weitere Benutzung einer Haltungseinrichtung nach Satz 1 längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 genehmigen, soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen.
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
(8) Abweichend von § 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 4 dürfen Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden.
(9) Abweichend von § 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 4, 5 und 8 dürfen Schweine mit einem Gewicht über 30 Kilogramm in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden.
(10) Abweichend von § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und von § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 dürfen Jungsauen und Sauen einzeln in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn sie jeweils nach dem Absetzen der Ferkel insgesamt vier Wochen lang täglich freie Bewegung erhalten.
(11) Abweichend von § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden.
(11a) Abweichend von § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a, und vorbehaltlich des Absatzes 11b Satz 1 Nummer 1, dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 9. Februar 2021 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des 9. Februar 2029 gehalten werden, wenn
1. die Tiere im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe gehalten werden,
2. Kastenstände so beschaffen sind, dass
a) die Schweine sich nicht verletzen können,
b) jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich in Seitenlage hinlegen sowie den Kopf ausstrecken kann und
c) jedes Schwein seine Gliedmaßen in Seitenlage ausstrecken kann, ohne dass dem ein bauliches Hindernis entgegensteht
und
3. der jeweilige Tierhalter der zuständigen Behörde
a) bis zum 9. Februar 2024 ein Betriebs- und Umbaukonzept zur Umstellung der vorhandenen Haltungseinrichtungen auf Haltungseinrichtungen zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen nach § 30 Absatz 2 und 2a, jeweils in Verbindung mit § 24 Absatz 2, genügt, sowie
b) bis zum 9. Februar 2026 den Nachweis über einen zur Umsetzung des Konzepts bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde gestellten Bauantrag, soweit zur Umsetzung des Umbaukonzepts nach Landesrecht eine Baugenehmigung erforderlich ist,
vorlegt.
Satz 1 Nummer 1 gilt für Betriebe mit weniger als zehn Sauen mit der Maßgabe, dass die Haltung der Tiere in der Gruppe nicht erforderlich ist, wenn die Anforderungen des § 30 Absatz 3 in der bis zum 9. Februar 2021 geltenden Fassung dieser Verordnung erfüllt sind. Die Pflicht zur Vorlage des Konzepts nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a entfällt, wenn der Tierhalter gegenüber der zuständigen Behörde bis zum 9. Februar 2024 verbindlich erklärt, dass er die Tierhaltung nach Maßgabe des Satzes 1 spätestens zum 9. Februar 2026 endgültig einstellen wird. Die Berechtigung zur Tierhaltung nach Maßgabe des Satzes 1 erlischt zu dem Zeitpunkt, den der Tierhalter in seiner Erklärung nach Satz 3 benannt hat. Auf Antrag eines Tierhalters kann ihm die zuständige Behörde die weitere Benutzung einer Haltungseinrichtung nach Satz 1 längstens bis zum Beginn des 9. Februar 2031 genehmigen, soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen. Dem Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass die in Satz 1 Nummer 3 aufgeführten Unterlagen innerhalb der dort genannten Frist vorgelegt worden sind.
(11b) Abweichend von
1. § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 und von § 30 Absatz 2b Satz 2 dürfen Jungsauen und Sauen im Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen der Ferkel in Kastenständen, die sich in Abferkelbuchten befinden, und soweit diese Kastenstände Bestandteile von Haltungseinrichtungen sind,
2. § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2b Satz 1 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen,
die vor dem 9. Februar 2021 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des 9. Februar 2036 gehalten werden. Satz 1 gilt nur, wenn
1. die Tiere im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe gehalten werden,
2. die Kastenstände der Abferkelbuchten so beschaffen sind, dass die Schweine sich nicht verletzen können und jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann,
3. die Abferkelbuchten so angelegt sind, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht und
4. der jeweilige Tierhalter der zuständigen Behörde bis zum 9. Februar 2033
a) ein Betriebs- und Umbaukonzept zur Umstellung der vorhandenen Abferkelbuchten auf Abferkelbuchten zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen nach § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 sowie § 30 Absatz 2b genügt, sowie
b) den Nachweis über einen zur Umsetzung des Konzepts bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde gestellten Bauantrag, soweit zur Umsetzung des Umbaukonzepts nach Landesrecht eine Baugenehmigung erforderlich ist,
vorlegt.
Satz 2 Nummer 1 gilt für Betriebe mit weniger als zehn Sauen mit der Maßgabe, dass die Haltung der Tiere in der Gruppe nicht erforderlich ist, wenn die Anforderungen des § 30 Absatz 3 in der bis zum 9. Februar 2021 geltenden Fassung dieser Verordnung erfüllt sind. Auf Antrag eines Tierhalters kann ihm die zuständige Behörde die weitere Benutzung einer Haltungseinrichtung nach den Sätzen 1 und 2 längstens bis zum Beginn des 9. Februar 2038 genehmigen, soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen. Dem Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass die in Satz 2 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen innerhalb der dort genannten Frist vorgelegt worden sind.
(12) Abweichend von § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 und 2 dürfen Jungsauen und Sauen in Fress- und Liegebuchten für die Gruppenhaltung, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden. Abweichend von § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 3 dürfen Jungsauen und Sauen in Fress- und Liegebuchten für die Gruppenhaltung, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2018 gehalten werden, soweit sichergestellt ist, dass die Tiere sich ungehindert auf dem Gang umdrehen und aneinander vorbeigehen können.
(13) Abweichend von § 26 Absatz 1 Nummer 2 dürfen Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 4. August 2011 gehalten werden, wenn jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat.
(14) Abweichend von § 28 Absatz 2 Nummer 2 dürfen Absatzferkel in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 4. August 2016 gehalten werden, wenn für jedes Absatzferkel mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:
Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Mindestfläche je Tier in Quadratmetern |
bis 10 | 0,15 |
über 10 bis 20 | 0,2 |
über 20 | 0,3. |
(15) Abweichend von § 29 Absatz 2 dürfen Zuchtläufer und Mastschweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:
Durchschnittsgewicht in Kilogramm | Bodenfläche je Tier in Quadratmetern |
über 30 bis 50 | 0,4 |
über 50 bis 85 | 0,55 |
über 85 bis 110 | 0,65 |
über 110 | 1,0. |
(15a) Abweichend von § 29 Absatz 2a in Verbindung mit § 30 Absatz 2a dürfen Zuchtläufer in Haltungseinrichtungen, die vor dem 9. Februar 2021 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des 9. Februar 2029 gehalten werden.
(16) Abweichend von § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn sie jeweils nach dem Absetzen der Ferkel insgesamt vier Wochen lang täglich freie Bewegung erhalten.
(17) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 dürfen Kaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind,
1. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden;
2. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden, wenn den Kaninchen spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1 genannten Zeitpunkts eine Fläche zur Verfügung steht, die Auftrittsbreiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 und Spalten- oder Lochweiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 aufweist und mindestens ein Drittel der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt.
(18) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 dürfen Kaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind,
1. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden;
2. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden, wenn für jedes Kaninchen spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1 genannten Zeitpunkts mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:
Nutzungsart | Fläche in Quadratzentimetern |
---|---|
Mast | 1 000 |
Zucht | 4 000. |
(19) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 dürfen Kaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden.
(20) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 dürfen Kaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden.
(21) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 7 dürfen Kaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden.
(22) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 8 Satz 1 dürfen Kaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden.
(23) Abweichend von § 33 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 dürfen Mastkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind,
1. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden;
2. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden, wenn für jedes Mastkaninchen spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1 genannten Zeitpunkts mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:
Mastkaninchen | Fläche in Quadratzentimetern |
---|---|
1. bis 10. Tier | 1 000 |
ab 11. Tier | 700. |
(24) Abweichend von § 33 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dürfen Mastkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind,
1. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden;
2. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden, wenn spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1 genannten Zeitpunkts den Kaninchen eine Mindestfläche von 4 000 Quadratzentimetern zur Verfügung steht.
(25) Abweichend von § 33 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 dürfen Mastkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden.
(25a) Abweichend von § 33 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 dürfen Mastkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind,
1. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden;
2. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden, wenn den Mastkaninchen spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1 genannten Zeitpunkts eine Fläche zur Verfügung steht, die Auftrittsbreiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 und Spalten- oder Lochweiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 aufweist und mindestens ein Drittel der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 beträgt.
(26) Abweichend von § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 dürfen Zuchtkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind,
1. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden;
2. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden, wenn spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1 genannten Zeitpunkts für jedes Zuchtkaninchen mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von 4 000 Quadratzentimetern zur Verfügung steht.
(27) Abweichend von § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 dürfen Zuchtkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden.
(27a) Abweichend von § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 dürfen Zuchtkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind,
1. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden;
2. noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden, wenn den Zuchtkaninchen spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1 genannten Zeitpunkts eine Fläche zur Verfügung steht, die Auftrittsbreiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 und Spalten- oder Lochweiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 aufweist und mindestens ein Drittel der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt.
(28) Abweichend von § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1, 2 und 5 dürfen Zuchtkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden.
(29) Abweichend von § 36 Absatz 1 Satz 1 dürfen Mastkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden.
(30) (weggefallen)
(31) (weggefallen)
(32) (weggefallen)
§ 46 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
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